Entscheidung
5 StR 486/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 486/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. G r ü n d e 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem aus- geführt: „Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn ei- nerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schön- ke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls einge- treten war. 2 - 3 - Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einherge- gangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren. 3 Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höhe- rem Maße ausgewirkt haben könnte.“ 4 Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab. 5 Brause Solin-Stojanovic Schaal Schneider Dölp