Entscheidung
AnwZ (B) 78/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/05 vom 28. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich am 28. November 2008 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 15. Oktober 2008 beim Bun- desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 2. Oktober 2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. September 2008, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Lan- des Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bean- tragt, das Verfahren "gemäß § 321 a ZPO“ fortzuführen. 1 - 3 - II. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. H. K. und Koll. vom 21. Februar 2007, aus dem sich die Erfüllung der Restforderung der Gläubiger Kr. in Höhe von 423,79 € ergibt, hat der Antragsteller erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt. Es konnte daher bei der Entscheidung nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen wäre die Tatsache der Erfüllung einer Forderung in der genannten Höhe auch nicht geeignet gewesen, die Annahme einer Konsoli- dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu rechtfertigen. 2 Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Wüllrich Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -