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Entscheidung

AnwZ (B) 78/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/05 vom 19. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhö- rungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewie- sen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist je- denfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern. 1 Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Wüllrich Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -