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Entscheidung

4 StR 438/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 438/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Mai 2008 im Schuld- spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der Kör- perverletzung mit Todesfolge und des versuchten Tot- schlags schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer- den verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab- gesehen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten S. eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen rich- ten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. materiellen Rechts (Angeklagter S. ) beanstanden. Die Rechtsmittel führen auf die Sachrüge hin zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen – auch hinsichtlich der vom Ange- klagten B. erhobenen Verfahrensrügen – haben sie keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, Burkhard G. , den Nachbarn der Mutter des Angeklagten S. , „heftig körperlich zu züchtigen“, da dieser – so nahmen die Ange- klagten an – der Mutter des Angeklagten S. Geld entwendet und den Angeklagten B. sowie dessen Eltern beleidigt hatte. 2 Als Burkhard G. den Diebstahl des Geldes abstritt, schlug der Ange- klagte S. mit Händen und Fäusten immer heftiger auf dessen Kopf, Oberkörper und Rücken ein. Anschließend bestätigte Burkhard G. auf Frage des Angeklagten B. die beleidigenden Äußerungen über diesen und dessen Eltern. Darüber geriet der Angeklagte B. in Wut, schlug mit den Fäusten auf den Oberkörper des Burkhard G. ein, trat mehrmals in dessen Rücken und schließlich mit so großer Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn sack- te, zu röcheln begann und vom Bett rutschte. Anschließend stellte der Ange- klagte B. sich auf das am Boden liegende Opfer und sprang mindestens sechs Mal auf dessen Rücken. "Danach" erkannten beide Angeklagte, dass das Leben ihres Opfers konkret gefährdet sein könnte. Gleichwohl warf der Ange- klagte B. eine hölzerne Wäschetruhe auf Burkhard G. , die diesen zwischen Rücken und Kopf traf. Hierbei – aber auch bei den vorangegangenen Verlet- zungshandlungen – sahen beide Angeklagte voraus, dass dies zum Tod des Burkhard G. führen konnte. Anschließend versuchte der Angeklagte B. , den Puls des regungslos auf dem Boden liegenden Burkhard G. zu fühlen. Nach- dem ihm dies nicht gelungen war, wollten der Angeklagte S. , der Sprin- gerstiefel mit festen Sohlen und Stahlkappen trug, und der Angeklagte B. , der Turnschuhe anhatte, durch jeweils mehrere Fußtritte an den Kopf, „den Ge- schädigten wieder wachmachen“ und Sicherheit über dessen Tod oder Leben 3 - 5 - gewinnen. Hierbei nahmen sie für den Fall, dass dieser noch nicht eingetreten war, den Tod des Burkhard G. billigend in Kauf. Burkhard G. verstarb an Verbluten nach innen infolge eines durch die Schläge und Fußtritte gegen den Oberkörper verursachten Abrisses der Milz- blutader. Nicht todesursächlich waren die durch Sprünge auf den Rücken ver- ursachten Verletzungen der Rippen und der Wirbelsäule. Der genaue Todes- zeitpunkt konnte „wissenschaftlich exakt“ nicht bestimmt werden. Ob die Tritte gegen den Kopf den Todeseintritt zumindest beschleunigt haben oder ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, vermochte das Landgericht ebenfalls nicht festzustellen. 4 II. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Tot- schlags nicht; sie belegen indes, dass die Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten Totschlags schuldig sind. 5 Kann bei Tätern, die während ihrer Handlungen vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, nicht ausgeschlossen werden oder steht fest, dass die zum Tod führenden Handlungen „lediglich“ mit Körperverletzungsvor- satz ausgeführt wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Tot- schlags aus; vielmehr ist dann regelmäßig wegen Körperverletzung mit Todes- folge und versuchtem Totschlag zu verurteilen (BGH NJW 1989, 596, 597; BGH NStZ 1992, 277, 278; BGH bei Holtz MDR 1977, 282). Auf dieser Grundlage schied hier eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus, weil der durch die Schläge und Fußtritte der Angeklagten gegen den Oberkörper ihres Opfers verursachte Abriss der Milzblutader nach den von der Jugendkammer getroffe- 6 - 6 - nen Feststellungen dem vom Körperverletzungsvorsatz getragenen ersten Tat- teil zuzuordnen ist. Jedoch waren diese Misshandlungen mit der Gefahr des Todes des Burkhard G. verbunden, der objektiv und auch für die Angeklagten vorhersehbar war, so dass die Angeklagten den Tatbestand der Körperverlet- zung mit Todesfolge verwirklicht haben. Ferner belegen die Feststellungen, dass beide Angeklagte im zweiten Tatteil mit Tötungsvorsatz gehandelt, also einen versuchten Totschlag began- gen haben. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob Burkhard G. schon vor diesen Misshandlungen verstorben war (vgl. BGH NStZ 1992, 277, 278 m.w.N.). An- ders als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich jedoch das zwei- aktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der Tat- mehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101). 7 III. Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend abändern, da der Jugendkammer bei vollständigen Feststellungen lediglich ein Subsumtionsfehler unterlaufen und auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen diesen Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können. 8 Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung der Strafaussprüche. Denn weder die vom Landgericht bei der Bemessung der Ju- gendstrafen in den Vordergrund gestellte Dauer der erforderlichen erzieheri- 9 - 7 - schen Einwirkung noch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs werden von der Schuldspruchänderung berührt. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Mutzbauer