Urteil
8032 Js 2169/21.1 Ks
LG Trier 1. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner der gefährlichen Körperverletzung sowie des Totschlags durch Unterlassen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf Jahren
verurteilt.
Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklage, einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 lit. a, 13, 22, 23, 49, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner der gefährlichen Körperverletzung sowie des Totschlags durch Unterlassen. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklage, einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 lit. a, 13, 22, 23, 49, 52, 53 StGB (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Der 32jährige Angeklagte wuchs in seiner Familie auf. Sein Vater arbeitete für das Militär, seine Mutter war Kellnerin. Beide Elternteile sind krankheitsbedingt verstorben. Geschwister hat er keine. Seine übrigen Familienmitglieder halten sich nicht in Deutschland auf. Er besuchte die Schule bis zur vierten Klasse und kann ein wenig lesen und schreiben. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Eine abgeschlossene Ausbildung hat er nicht. Der Angeklagte reiste am 9. März 2015 in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T..., die er als Flüchtling im Jahr 2013 im Sudan kennenlernte, über den Sudan, Libyen und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Über die Stationen Frankfurt, Trier und Ingelheim kam er am 28. April 2015 in ein Heim in .... Hier erhielt er zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Wohnung, in der er fast vier Jahre lebte. Anschließend kam der Angeklagte im Jahr 2020 nach ... wo er zunächst in der Gemeinschaftsunterkunft ... untergebracht wurde. Anschließend lebte er in der Straße ... in ... in einer eigenen Wohnung, ehe er nach Auflösung der Sozialwohnung im ... in die ... umzog. Dem Angeklagten wurde am 16. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten ist derzeit gültig bis zum 21. Juli 2022. Der Angeklagte verfügt über keinerlei Geldmittel im alltäglichen Leben. Dies, obwohl sein Kontostand zuletzt 1.400,00 Euro betrug und er monatlich 432,00 Euro an staatlichen Zuwendungen erhielt. Die letzte Abhebung von seinem Konto erfolgt im September 2020, so dass sich seine Einnahmen auf bis zu 1.400,00 Euro aufsummierten. Es steht zu vermuten, dass er seine EC-Karte verloren hat und ihm keinerlei Abhebungen mehr möglich waren. Andere Einkünfte hatte der Angeklagte ebenso wenig wie Schulden. Der Angeklagte und seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin T..., mit der er – anders als es die Vorstraferkenntnisse vermuten ließen – weder verheiratet war oder ist, haben einen gemeinsamen Sohn, der am 1. Januar 2016 in Koblenz geboren ist. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin endete im Jahr 2016, nachdem es zu diversen Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen seine Lebensgefährtin kam. Diese standen stets im Zusammenhang mit vorherigem Alkoholkonsum des Angeklagten oder dessen Bedürfnis, sich Alkohol zu kaufen, die Zeugin T... jedoch ablehnte, ihm hierfür Geldmittel zu überlassen. So trinkt der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland Alkohol in Form von Bier, aber auch Wodka. Sein Konsum steigerte sich mengenmäßig im Laufe der Zeit. Feststellungen zu seinem genauen Konsumverhalten sind der Kammer nicht möglich. Entzugserscheinungen nach seiner Verhaftung in diesem Verfahren gab es nicht. In der ... in Trier trank er an manchen Tagen größere Mengen an Alkohol, ohne dass dies konkretisierbar wäre. Hierbei kam es auch zu aggressiven Verhaltensweisen. Auch in seiner Zeit im ... war er regelmäßig betrunken. Objektivierbar sind nachfolgende ärztliche Behandlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum: Klinikum ...: 24. Oktober 2020: akute Alkoholintoxikation 30./31. Oktober 2020: 2,55 Promille BAK; 4,55 Promille AAK. 20. November 2020: 3,5 Promille AAK unter Auffinden von leeren Bierdosen und Jägermeisterflaschen. 14. Dezember 2020: 3,5 Promille AAK. 30. Dezember 2020: Alkoholintoxikation bei Verdacht des Diebstahls einer Flasche Jägermeister. 8. Januar 2021: Alkoholintoxikation mit Verletzungen am eigenen Körper. 21. Januar 2021: Alkoholintoxikation; Auffindesituation liegend vor dem Rathaus. Psychiatrische Abteilung Klinikum ...: 16. bis 23. April 2020: Aggressives Verhalten unter Bedrohung eines Betreuers in der Jägerkaserne mit einem Messer bei 2,7 Promille AAK. 9. Oktober 2020: 3,65 Promille (ob AAK oder BAK nicht feststellbar). Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Unfälle oder Krankheiten mit Dauerfolgen hatte der Angeklagte bislang nicht. Sein Hobby ist Fußball. Der Angeklagte wünscht sich in seine Heimat zurückzukehren. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist fünf Eintragungen auf. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 18. Oktober 2018, Az. ..., rechtskräftig seit dem 23. November 2018, wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Körperverletzung verhängt. In den Gründen heißt es: „Am frühen Morgen des 19.08.2018 kamen Sie alkoholisiert nach Hause in die ... in .... Dort gerieten Sie mit Ihrer Ehefrau, der Zeugin T... in Streit, in dessen Verlauf Sie ihr mehrfach mit der Faust gegen die Stirn schlugen und ihr einen Kopfstoß verpassten. Ihre Frau trug starke Prellungen an der Stirn und der linken Schläfe davon.“ Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgericht ... vom 6. August 2019, Az. ... rechtskräftig seit dem 6. September 2019, wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Sachbeschädigung verhängt. In den Gründen heißt es: „Am vorgenannten Tag begaben Sie sich nach reichlichem Alkoholkonsum zwischen 16 Uhr und 17 Uhr in die ... in ... um dort Ihre Ex-Frau, die Zeugin T... aufzusuchen. Als diese Ihnen auf Ihr Klingeln hin nicht öffnete, schlugen Sie gegen die Sprechanlage des Mehrfamilienhauses, wodurch diese zerstört wurde. Hierdurch entstand dem Hauseigentümer, dem Zeugen ..., ein Sachschaden in Höhe von 322,32 EUR.“ Das Amtsgericht ... verhängte mit seit dem 24. Dezember 2020 rechtskräftigen Strafbefehl vom 21. August 2020, Az. ..., wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro gegen den Angeklagten. In den Gründen heißt es: „Am vorgenannten Tag hielten Sie sich, nachdem Sie zuvor in ganz erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatten, gegen 20.30 Uhr in der ... in ... auf, wo Sie Passanten belästigten. Dies führte zu einem Polizeieinsatz. Da Sie sich gegenüber den eingesetzten Beamten ebenfalls aggressiv verhielten und Ihre Personalien nicht angaben, entschlossen diese sich, Sie zwecks Identitätsfeststellung zur Wache zu verbringen. Während der Fahrt verhielten Sie sich erneut aggressiv gegenüber POK .... Da dieser einen Angriff Ihrerseits befürchtete, hielt er Sie mit ausgestreckter Hand auf Distanz. Dies nahmen Sie zum Anlass, POK ... in dessen rechtes Handgelenk zu beißen, wobei Sie Verletzungen zumindest billigend in Kauf nahmen. POK ... erlitt eine ca. zwei Zentimeter große und schmerzende Wunde. Eine Ihnen um 21:55 Uhr des gleichen Tages entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,55 Promille. Da Sie außerdem noch Betäubungsmittel konsumiert hatten, ist nicht auszuschließen, dass Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war.“ Erneut das Amtsgericht ... verhängte durch Strafbefehl gem. § 408a StPO vom 1. Dezember 2020, Az. ..., rechtskräftig seit dem 26. Januar 2021, gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. In den Gründen heißt es: „1. Am 15.1.2020 hielten Sie sich in der Nähe der Grundschule in ... auf. Als Ihre von Ihnen getrennt lebende Ehefrau zufällig an der Örtlichkeit vorbeikam, sprachen Sie diese sofort wütend an und schlugen mit beiden Händen auf die Zeugin ein. Weiterhin traten Sie mit Ihren mit Arbeitsschuhen bekleideten Füßen nach der Geschädigten. Diese schaffte es, die Hände zum Schutz hoch zu reißen und zu fliehen. Durch die Misshandlungen erlitt die Zeugin Schmerzen und Schwellungen an der linken Hand und den Schienbeinen. 2. Am 16.1.2020 begangen Sie sich zur Pizzeria „...“ in ..., zuvor hatte Ihnen der Zeuge ... bereits Hausverbot für sein Lokal erteilt, was Ihnen auch bewusst war. Über das Verbot setzten (Sie) sich hinweg und betraten das von der Straße zugängliche Getränkelager der Pizzeria. Nachdem Sie dort von der Tochter des Zeugen bemerkt wurden, wurden Sie schließlich durch den Zeugen ... erneut der Örtlichkeit verwiesen. Kurze Zeit später nutzten Sie die Gelegenheit erneut die Räumlichkeiten (in) Form des Gastraums des Lokals zu betreten, wobei Sie der Zeuge erneut der Örtlichkeiten verwies.“ Zuletzt verhängte das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 4. Januar 2021, Az. ..., rechtskräftig seit dem 23. Januar 2021, wegen Hausfriedensbruch in acht Fällen und Diebstahls eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 Euro gegen den Angeklagten. In den Gründen heißt es: „Zu 1-8) Gegen Sie wurde am 25.04.2020 nach einem Ladendiebstahl im ... Markt in ..., sowie am 04.09.2020 nach einem Ladendiebstahl im ... in der ... in ... ein Hausverbot ausgesprochen. In Kenntnis dieses ausgesprochenen Hausverbots betraten Sie [...] am 18.07.2020 gegen 19.25 Uhr das Parkplatzgelände des ... Marktes in ..., [...] am 15.10.2020 gegen 18.30 Uhr das Parkplatzgelände sowie die Geschäftsräume des ... Marktes in ..., [...] am 17.10.2020 gegen 18.00 Uhr die Geschäftsräume des ... in der ... in ..., [...] am 20.10.2020 gegen 16.00 Uhr, gegen 20.04 Uhr, gegen 20.38 Uhr sowie am 21.10.2020 gegen 17.12 Uhr jeweils den Parkplatz des ... in ..., [...] am 30.10.2020 gegen 15.00 Uhr die Geschäftsräume des ...-Marktes in .... Zu 9) Am 04.09.2020 begaben Sie sich in die Geschäftsräume der ... Filiale in der ... in Trier und entwendeten dort ein Päckchen Zigaretten sowie eine Dose Mixery im Gesamtwert von 15,17 Euro indem Sie die Zigaretten in Ihre Hosentasche und die Dose Mixery in Ihre Bauchtasche steckten. Entsprechend Ihrer vorgefassten Absicht sollte die Ware nicht bezahlt werden.“ Mit seit dem 25. Juni 2021 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. Juni 2021, Az. ..., wurde aus den mit Strafbefehlen vom 21. August 2020 und 1. Dezember 2020 ausgesprochenen Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 Euro gebildet. Zudem erließ das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 22. Januar 2020, Az. ..., ein Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz der Zeugin T..., welcher auch heute noch Gültigkeit hat. Der Angeklagte befindet sich seit dem 23. Januar 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 22. Januar 2021, Az. ..., in Untersuchungshaft in der JVA .... In der Zeit vom 28. April bis 9. Juni 2021 befand der Angeklagte sich in der Unterbringung in der Fachklinik ... gem. § 81 StPO. In der Zeit vom 23. Mai bis 30. August 2021 verbüßte der Angeklagte Ersatzfreiheitsstrafe, ebenso vom 12. Februar bis 22. Mai 2021. II. Fall 1 (Fall 1 der Anklage vom 29.04.2021) Die Zeugin B... befand sich am 25. November 2020 am frühen Morgen gegen 6.56 Uhr auf ihrem täglichen Arbeitsweg durch den .... Sie trug ihre Handtasche, die sie zuvor für 10,00 Euro erworben hatte, bei sich, in der sich neben den amtlichen Papieren der Zeugin auch Barmittel von 70,00 Euro befanden. Im Bereich des dortigen Rondells in räumlicher Nähe zu dem Parkhaus näherte sich der Angeklagte der Zeugin unbemerkt von hinten und stieß sie von hinten heftig. Aufgrund der Wucht des Stoßes fiel die Zeugin zu Boden und der Angeklagte ergriff sofort die Handtasche, um - ausgehend von darin befindlichen Geldmitteln - insbesondere den Inhalt der Tasche an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Die Zeugin, die auch schrie und „Lass mich“ rief, griff intuitiv und reflexartig nach der Tasche, um diese bei sich zu halten. Der Angeklagte zog weiterhin an der Tasche und trat der Zeugin B... mit seinem beschuhten Fuß wuchtig und gezielt mitten in das Gesicht, damit die Zeugin die Tasche loslässt. Dabei trug er schwarze Arbeitsschuhe mit einem dicken Profil. Gleichwohl ließ die Zeugin die Tasche nicht los und der Angeklagte trat ihr weitere drei bis viermal gezielt ins Gesicht. Jetzt war es der Zeugin nicht mehr möglich die Tasche noch festzuhalten und sie ließ los. Allerdings trug die Zeugin die Tasche mit einem längeren Gurt quer über ihre Schulter, so dass die Tasche durch ihren Oberkörper gehalten wurde. So gelang es ihr, die Tasche nochmals zu greifen, was der Angeklagte zum Anlass nahm, der Zeugin weitere zwei bis drei Tritte zuzufügen. Der Angeklagte bemerkte nun, dass die Zeugin entschlossen ist, die Tasche bei sich zu halten und dass es ihm aufgrund der Trageweise auch nicht gelingen wird, die Tasche zu erbeuten. Zudem gelangte nun die Zeugin A... in die Nähe des Tatgeschehens und befand sich circa fünfzig Meter entfernt vom Geschehen. Nachdem sie realisierte, was sie gerade beobachtete, schrie sie in Richtung des Angeklagten. Er ergriff daraufhin ohne Beute die Flucht und lief in Richtung des Torbogens der Stadtmauer zur ... davon. Weder bei den gezielten Tritten noch bei der Flucht waren Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten zu erkennen. So vermochte er sich bei den massiven Tritten auf einem Bein zu halten und als er weglief, waren durch die Zeugin A... keine Auffälligkeiten festzustellen. Die Zeugin B... blutete nach der Tat stark und erlitt neben heftigen Schmerzen, die kurz nach der Tat eintraten, erhebliche Verletzungen, die in diesem Ausmaß im Gesicht auf die Tritte mit schwerem Schuhwerk zurückzuführen sind. Sie erlitt eine Hüftprellung, eine Prellung des Mittelgesichts, eine Schürfwunde an der Oberlippe links sowie eine Verletzung ihrer Netzhaut des linken Auges. Zudem befand sie sich mehrere Stunden zur Behandlung im Krankenhaus und war bis zum 19. Dezember 2020 krankgeschrieben. Die Prellungen wie auch die Verletzung der Netzhaut sind zwischenzeitlich verheilt. An der Oberlippe blieb eine sichtbare Narbe zurück. Sie hat psychologische Hilfe in Anspruch genommen und sechs Therapiesitzungen (coronabedingt telefonisch) durchgeführt. Die Therapie ist abgeschlossen. Gleichwohl ist die Zeugin weiterhin viel ängstlicher. So zuckt sie zusammen, wenn eine Person hinter ihr geht, hat zudem ein durchgehend ungutes Gefühl, wenn sie eine Handtasche umhängen hat. Sie meidet seither auch den Tatort, nutzt morgens einen anderen Parkplatz und wählt einen anderen Arbeitsweg. Fälle 2 und 3 (Fall 2 der Anklage vom 29.04.2021) a. Bei dem späteren Tatopfer B... handelte es sich um eine am 6. April 1957 geborene und alleinlebende Frau, die den Menschen freundlich und hilfsbereit gegenübertrat. Sie war allseits beliebt. Anhaltende Probleme mit anderen Personen oder gar Feinde hatte sie nicht. Ungeachtet dessen war sie in der Vergangenheit wegen Diebstahlsdelikten und Beleidigungen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie hatte einen festen Wohnsitz in der ... in ..., hielt sich jedoch gleichwohl seit dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2009 in der Trierer Obdachlosenszene auf. Dabei war die in der Stadtmitte gelegene ..., ein beliebter Sammelpunkt der ... Obdachlosenszene mit angrenzendem Supermarkt der Kette „...“, ihr tägliches Ziel, wo sie auch regelmäßig Alkohol zu sich nahm. Sie trank überwiegend Bier, gelegentlich auch Schnaps in Form eines „Kurzen“. Allerdings konsumierte sie Alkohol nie in einem solchen Ausmaß, dass es zu körperlichen Ausfallerscheinungen gekommen wäre. Meistens trank sie über den Tag verteilt sechs bis sieben Flaschen Bier. B... lebte in ärmlichen Verhältnissen, zuletzt hatte sie in ihrer Wohnung über einen längeren Zeitraum keinen Strom. Sie hatte monatliche Renteneinkünfte von 450,00 Euro, denen feste Ausgaben von 200,00 Euro im Monat gegenüberstanden. Andere Einnahmen hatte sie nicht. Die ihr monatlich verbleibenden 250,00 Euro waren regelmäßig im ersten Drittel eines Monats aufgebraucht. Um finanziell den weiteren Monat zu überstehen, sammelte sie täglich Pfandflaschen in der ... Innenstadt und lebte außerdem von Spenden der Passanten. In welcher Beziehung B... vor dem 13. Januar 2021 zu dem Angeklagten stand, konnte nicht aufgeklärt werden. Weder die durch Kammer vernommenen Zeugen, die sich ebenfalls im Bereich der ... aufhalten und B... kannten, noch der als Streetworker tätige Zeuge ... konnten Verbindungen zwischen beiden Personen herstellen. Sie wurden nie zusammen gesehen. b. Am Vormittag des 13. Januar 2021 machte sich B... wie jeden Tag auf den Weg in die Innenstadt von .... Sie trug einen Parker, eine Bluse mit Strickjacke, eine Trainingsjacke, eine Jogginghose und Sandalen. Gegen 10.06 Uhr überquerte sie die ... in Richtung Stadtmitte. Um 11.45 Uhr befand sie sich in der Suppenküche des Krankenhauses der ... um zu Mittag zu essen. Zwischen 12.00 und 17.20 Uhr liegen keine Erkenntnisse vor, wo B... sich aufgehalten hat. Ab circa 17.20 Uhr bis circa 19.00 Uhr saß B... an der ..., spätestens ab circa 18.00 Uhr mit den Zeugen C. M..., B... und L.... Der Zeuge L... lud die anwesenden Personen auf ein Sixpack Bier ein und gab Frau B... 5,00 Euro, damit sie im ...-Markt Bier kaufen konnte. Sie erwarb das Bier der Marke Gaffel-Kölsch um 18.57 Uhr für 3,80 Euro. Ob sie das Wechselgeld in Höhe von 1,20 Euro behielt oder an den Zeugen L... zurückgab, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Anderes Bargeld führte B... nicht mit sich. Die genannten Zeugen entschieden gegen 19.00 Uhr etwas essen zu gehen und der Zeuge L...sagte zu Frau B..., sie solle mitkommen, er würde sie auf eine Portion Pommes einladen. So begab sich B... in Begleitung der vorgenannten Zeugen zum Dönerladen „...“ am ..., wo sie eine Portion Pommes mit Mayonnaise bestellte. Sie aß einen Teil auf und packte den Rest für einen späteren Zeitpunkt ein. In diesem Zeitpunkt zeigte sie keine alkoholbedingten Auffälligkeiten. Der Zeuge B. beschrieb Frau B... in diesem Moment als nüchterne Person, die nicht gelallt habe. Anschließend begab sich Frau B... wieder zur ..., wo sie sich bis jedenfalls 20.30 Uhr aufhielt. Dort saß sie zunächst noch einige Zeit mit den Zeugen C. M..., L... und B... zusammen und trank das zuvor erworbene Bier. Der Zeuge L...verließ die ... aus der oben genannten Gruppierung als Erster. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich B... sowie die Zeugen C. M... und B... noch vor Ort. Der Zeuge B... ging gegen 19.45 Uhr zum Bus, der um 19.50 Uhr abfuhr, der Zeuge C. M... verließ die Örtlichkeit gegen 20.30 Uhr. Bei der Verabschiedung überließ der Zeuge C. M... B... eine volle Flasche Bier wie auch Pfand in Form einer leeren Bierdose. B... steckte beides in ihre Aldi-Einkaufstasche ein und nahm es mit. B... machte sich wie üblich alleine auf den Weg nach Hause. Sie wählte den Weg durch die ... Fußgängerzone und passierte nacheinander die Ladenlokale in der .... Anschließend ging sie durch die ...- und ...-Straße in Richtung .... Gegen 21.10 Uhr erreichte sie den Bereich der ..., wo sie zwischen 21.10 und 21.15 Uhr durch den Zeugen L... in Richtung ... gehend gesehen wurde. B... war zu diesem Zeitpunkt alleine und trug weiterhin nur Sandalen an den Füßen. Gegen 21.30 Uhr begegnete B... dem Zeugen L.-R. am Ende der auf Höhe der Kreissparkasse in ... in Begleitung eines unbekannten Mannes, der eine rote Daunenjacke des Herstellers Puma trug. Die unbekannte Person fragte den Zeugen L.-R. nach Feuer, der ihm ein grünes Feuerzeug mitgab. B... und der unbekannte Mann befanden sich nicht im Streit und lachten miteinander. Um 21.40 Uhr befand sich B... unter Mitführung ihrer grünen Aldi-Einkaufstasche, in der sich neben der mindestens einen vollen Flasche Bier das gesammelte Pfand des Tages befand, nunmehr wieder alleine in ruhiger und wartender Haltung vor dem Anwesen in der ... in der Nähe von ..., wo ihr die Zeugin W... begegnete. Auch der Zeuge S... traf in diesem Moment auf B... und sprach mit ihr, nachdem diese eine Zigarette von ihm verlangte. Der Zeuge S..., der seine Zigaretten selbst dreht und die hierfür erforderlichen Utensilien nicht bei sich trug, bot B... stattdessen Geld an, was sie jedoch ablehnte. Auch der Zeuge W... nahm B... in der Nähe von ... wahr, konnte in dem Moment, als er sie sah, jedoch auch einen älteren, weißen Mann mit ihr in Verbindung bringen. Ab ca. 21.50 Uhr wartete Frau B... alleine im Bereich des ... auf den Angeklagten, der schließlich zwischen 21.50 und 22.09 Uhr erschien. Ob und wenn ja, welche Mengen Alkohol der Angeklagte getrunken hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. c. Um 22.09 Uhr begaben sich das spätere Tatopfer B...und der Angeklagte gemeinsam zum Tatort. Es handelte sich um einen komplett dunklen, durch Container verbauten Platz auf einer Baustelle im Bereich des Brückenkopfes der ... auf der Moselseite .... Die Örtlichkeit war weder einsehbar, noch war es möglich, zufällig zu diesem von einer anderen Seite zu gelangen. Am Tatort tranken der Angeklagte und B... gemeinsam nicht näher feststellbare Mengen Bier der Marke Gaffel-Kölsch. Indes kann die Kammer ausschließen, dass es sich um große Mengen gehandelt hat, da B... nur wenig Bier bei sich trug. Es kam in der Folge zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und B.... Aus nicht näher feststellbaren Gründen schlug der Angeklagte in einer nicht feststellbaren Situation mit einem unbekannten Gegenstand ohne feststellbaren Tötungsvorsatz auf den Kopf der B... ein. Hierdurch erlitt sie Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und der Schläfe. Es kam zu einem Schädel-Hirn-Trauma und B... blieb in Bauchlage liegen. Um 22.45 Uhr verließ der Angeklagte den Tatort alleine. Kurz darauf, gegen 23.01 Uhr, kehrte der Angeklagte an den Tatort zurück. Jetzt erkannte er, dass B... noch lebte, aber noch immer regungslos am Boden lag und auf Hilfe angewiesen war. Ihm war klar, dass B... durch die Benachrichtigung eines Notarztes gerettet werden könnte. Gleichwohl wurde der Angeklagte nicht tätig, sondern verließ den Tatort erneut um 23.10 Uhr in dem Bewusstsein, dass es sich um einen abgelegenen Tatort handelte und die schwer verletzte B... durch eine andere Person weder entdeckt noch gerettet werden kann. Zudem waren dem Angeklagten die Temperaturen, die zwischen einem und drei Grad lagen, bewusst, ebenso, dass B... nur Sandalen und eine Jogginghose trug. Ihm war klar, dass B... versterben würde, sollte er sie nicht retten. Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf. In der Folge suchte der Angeklagte den Tatort weitere fünfmal auf und zwar zwischen 23.37 und 23.51 Uhr, 1.21 und 1.29 Uhr, 3.21 und 3.24 Uhr, 5.02 und 5.03 Uhr sowie um 8.01 Uhr. Die Pfandflaschen der B... ließ der Angeklagte am Tatort zurück. B... verstarb schließlich in hilfloser Lage nach Schädel-Hirn-Trauma in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2021 aufgrund des Blutverlustes und der Unterkühlung. Ein genauer Todeszeitpunkt ist nicht feststellbar. Die Leiche der B... wurde am frühen Morgen des 14. Januar 2021 gegen 8.53 Uhr durch den Zeugen S... aufgefunden. Der Notarzt Herr ... stellte um 9.30 Uhr den Tod der B... fest. III. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Sie werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugin T..., die zudem über die Entwicklung des Trinkverhaltens des Angeklagten in Deutschland und sein damit einhergehendes Verhalten bekundet hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Auffälligkeiten des Angeklagten beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 18. Juni 2021. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. a. Die Feststellungen zum Tatgeschehen im ... beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen B...und A... wie auch der Zeugen D... und KK .... Zudem hat die Zeugin B...k glaubhaft über die Folgen der Tat bekundet und die Kammer hat die Lichtbilder ihrer Verletzungen aus der Lichtbildmappe vom 25. November 2020 in Augenschein genommen sowie den Inhalt des Berichts des Krankenhauses der ... vom 25. November 2020 verlesen. Die Täterschaft des Angeklagten steht fest aufgrund seiner an der Handtasche der Zeugin B... festgestellten DNA. Der Zeuge KK R... hat einen Abrieb an der Handtasche der Zeugin B... genommen. Dieser war identisch mit der DNA des Angeklagten, was aufgrund der verlesenen Mitteilung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (Dezernat 32/Biologie) vom 17. Mai 2021 feststeht. Andere Möglichkeiten, wie die DNA des Angeklagten dorthin gelangt sein kann, können ausgeschlossen werden. b. Die Feststellungen betreffend der B... und deren Tagesablauf am 13. Januar 2021 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KOK ..., PK ..., KK ..., KKin ..., KOK ..., PKA ..., KKin ..., KOKin ..., KHK ..., KOK S..., U. ..., B., C. M..., L... B..., S..., W..., W..., L..., O..., K..., H..., A..., L..., L.-R., M..., E..., H..., S..., I..., F..., L... und F...... Die Feststellungen betreffend das Erreichen des Tatortes und den Uhrzeiten, zu den der Angeklagte den Tatort anschließend betrat und verließ, beruhen zusätzlich auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der am in der Nachbarschaft befindlichen ... angebrachten Videokamera. Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Gutachtens der Sachverständigen Dr. ..., Institut für Rechtsmedizin in ..., vom 18. Januar 2021. Hiernach kann ausgeschlossen werden, dass die bei B... festgestellten Verletzungen unfallbedingt waren. Vielmehr verstarb diese nach mehrfacher wuchtiger stumpfer Gewalt gegen den Kopf an einem Blutverlust nach außen und in die Kopfweichteile in Kombination mit Erfrieren. Die Sachverständige vermochte aufgrund der Anzahl, der Verteilung und der Schwere der Verletzungen eine allein akzidentelle Verletzungsentstehung auszuschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Teil der Verletzungen der B... im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstand, was sich auch aus den Verletzungen der Hände (Hautunterblutungen) ergebe, die am ehesten als passive Abwehrverletzungen zu interpretieren seien. Aufgrund des damit einhergehenden Prozesses des Verblutens und Erfrierens kann die Kammer ausschließen, dass B... bereits um 23.01 Uhr verstorben war. Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich insbesondere aus der Spurenlage am Tatort. Die DNA des Angeklagten wurde an einer dort befindlichen Bierflasche „Gaffel Kölsch“, der Geldbörse der B... sowie deren Hose festgestellt, was feststeht aufgrund der verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 3. März 2021 (Geldbörse) und 8. März 2021 (Hose und Bierflasche). Wie den weiteren Zeugenbekundungen zu entnehmen ist, war der Angeklagte jedoch im Kreis der ... unbekannt und an diesem Tag auch nicht dort anwesend. Die DNA-Spuren insbesondere an der Bierflasche, die B... erst an diesem Tag gekauft und eingesteckt hat, können daher nur von diesem Abend stammen. Darüber hinaus fanden sich Spermaspuren des Angeklagten an der Unterhose wie auch im Vaginalbereich der B..., was auf Basis des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 8. März 2021 feststeht. Auch an dem Tascheneingriff der linken Innentasche der Trainingsjacke kommt der Angeklagte nach dem Ergebnis des Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2021 als Spurenleger in Betracht. Die Kammer ist aufgrund dieser Spurenlage ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte am Tatort war und schließt aus, dass in dieser Nacht eine andere Person in Form eines unbekannten Dritten den Tatort aufgesucht hat. Die Aufzeichnungen der Videokamera des ... zeigen über die gesamte Nacht verteilt nur den Weg ein und derselben Person, die immer wieder zum Tatort geht. Dass es sich dabei jedes Mal um dieselbe und um die Person handelt, die mit B... um 22.09 Uhr zum Tatort ging, ist auf Basis der erkennbaren Kleidung, des Gangs und der Statur feststellbar. Des Weiteren nimmt die Person jedes Mal den Weg in Richtung der Wohnung des Angeklagten, die sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes befindet. Der Tatort ist auf anderem Wege auch nicht zugänglich, so dass ausgeschlossen werden kann, dass ein Dritter den Weg zum Tatort gefunden hätte. Für die Kammer steht daher fest, dass einzig der Angeklagte sich mit B... zum Tatort begeben hat und in der Folge mehrmals in der Nacht den Weg von seiner Wohnung zum Tatort gegangen ist. Ist ausgeschlossen, dass ein Dritter zum Tatort gelangt ist, kommt allein der Angeklagte als Täter in Betracht. Andere Täter sind zudem nicht ersichtlich. Zwar fand sich auch ein DNA-Treffer des Zeugen M...am Tatort, konkret an einer Bierdose. Bei dem Zeugen M... handelt es sich jedoch um eine Person aus dem direkten Umfeld des Tatopfers, mit dem sie am 13. Januar 2021 gemeinsam Bier konsumiert hat und der ihr die leere Pfanddose überlassen hatte. Dieser hatte auch ein Alibi und war bis 24.00 Uhr in der Wohnung seiner Schwester. Mithin kann es sich um 22.09 Uhr nicht um den Zeugen M... gehandelt haben. Da auf Basis der Videoaufnahmen (s.o.) immer nur dieselbe Person mehrfach zum Tatort ging, kann er es auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt gewesen sein. In einer Gesamtschau dieser Umstände bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. IV. 1. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen in Fall 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5; 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 lit. a; 22, 23, 52 StGB verwirklicht. Dabei hat der Angeklagte zum einen das Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB und des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Tritte mit dem beschuhten Fuß können das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs im Sinne beider Vorschriften begründen (BGH, Beschl. v. 16.06.2015, Az. 2 StR 467/14, NStZ-RR 2015, 309 (zu §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Insbesondere bei Tritten mit Arbeitsschuhen und dickem Profil in das Gesicht, mithin den Kopf, eines Opfers - wie hier -, ist das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs zu bejahen (BGH, Urt. v. 15.09.2010, Az. 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337). Zum anderen hat er das Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB verwirklicht. Eine schwere körperliche Misshandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn die körperliche Integrität des Opfers gravierend beeinträchtigt ist, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit, oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Sander in: MüKo, StGB, 4. Auflage, § 250 StGB, Rn. 66; BGH, Urt. v. 15.09.2010, Az. 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337). Der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nicht erforderlich (BGH a.a.O.). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte der Zeugin B...mehrfach ins Gesicht getreten, wodurch diese erhebliche Schmerzen, Prellungen wie auch eine Netzhautverletzung erlitt, zudem blieb eine Narbe an der Oberlippe zurückblieb. Unter Zugrundelegung des dargelegten rechtlichen Maßstabes bejaht die Kammer daher das Vorliegen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB. Zuletzt stellen die Tritte gegen den Kopf der Zeugin B... eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB liegen nicht vor. Hierzu hat sich die Kammer durch den erfahrenen forensischen Sachverständigen Dr. ... -Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie- beraten lassen. Dieser führte aus, und dem schließt sich die Kammer an, dass bei dem Angeklagten weder eine spezifische Persönlichkeitsstörung, sondern eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, die eine schwere andere seelische Abartigkeit zu begründen nicht in der Lage sei. Auch eine pathologische Rauschbeeinflussung oder eine organische Wesensänderung seien, ebenso wie eine schizophrene Spektrumserkrankung zu verneinen. Bei unterstelltem Alkoholgenuss bei der Tat liege nur ein leichtes Alkoholintoxikationssyndrom vor, welches zwar eine krankhafte seelische Störung darstellen könne, eine Aufhebung oder Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit jedoch nicht zu begründen vermag. So fehle es bei dem Angeklagten an psychpathologischen Auffälligkeiten, die eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit nach sich ziehen könne. Auch eine vorübergehende, die Einsichtsfähigkeit aufhebende krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit sei nicht gegeben. Hiergegen spreche bei Betrachtung der Handlungsabläufe die zielgerichtete und mehretappige Vorgehensweise des Angeklagten. Damit einher ginge eine Realitätsprüfung, die zur Bejahung der Einsichtsfähigkeit führe. Auch die Steuerungsfähigkeit sei bei der zielgerichteten und geordneten Vorgehensweise zu bejahen. Gerade das lautlose Anschleichen an das Tatopfer zeige dies. Eine Abhängigkeitserkrankung hat der Sachverständige verneint. Eine solche unterstellt, würde diese ebenfalls nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen. Eine Abhängigkeit führt nur dann zu der Annahme einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Rauschmittel zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Beschl. v. 4.9.2018, Az. 3 StR 344/18, NStZ-RR 2019, 136; BGH, Urt. v. 26.04.2007, Az. 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274). Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH, Beschl. v. 21.10.2020, Az. 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77). Solche Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte in einem akuten Rausch hiergegen spricht erneut das zielgerichtete und zunächst lautlose Vorgehen - oder an starken Entzugserscheinungen leidend die Tat verübt hätte. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für einen Rücktritt im Sinne des § 24 StGB vom versuchten besonders schweren Raub ist nichts ersichtlich. 2. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen in Fall 2 den objektiven und subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Eine Desorganisation oder pathologische Enthemmung ist hier nicht feststellbar. 3. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen in Fall 3 den objektiven und subjektiven Tatbestand des Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 StGB verwirklicht. a. Die Fälle 2 und 3 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind. Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (BGH, Beschl. v. 24.1.2019, Az. 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345). Dabei ist zu bedenken, dass in Fällen, in denen der Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen und mit gleicher Motivation vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, ein zweiaktiges Delikt (Vorliegen einer Zäsur und Änderung der Motivationslage) sich nicht als natürliche Handlungseinheit darstellt (BGH, Urt. v. 17.12.1998, Az. 4 StR 563–98, NStZ-RR 1999, 101). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes ist von Tatmehrheit auszugehen. Zunächst kam es bei dem Angeklagten zu einem Vorsatzwechsel. Während nicht festzustellen ist, dass er bei dem Schlag bereits Tötungsvorsatz hatte, erkannte er, dass B... versterben wird, sollte er nicht eingreifen. Dies nahm er billigend in Kauf. Zudem liegen sechzehn Minuten zwischen Niederschlag, der Feststellung des Angeklagten, B... werde versterben und dem Liegenlassen. In dieser Zeit verließ der Angeklagte auch den Tatort, kehrte zurück und blieb untätig. Neben dem Vorsatzwechsel liegt damit eine erhebliche zeitliche Zäsur vor, die einen augenfälligen Einschnitt in dem Geschehensablauf darstellt. b. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus Unterlassung liegen vor. Der Angeklagte hatte zunächst eine Garantenstellung aus Ingerenz inne. Die tatsächliche Herbeiführung einer Gefahrenlage begründet eine Garantenstellung aus Ingerenz. Dem für die Begehungsdelikte maßgeblichen Verbot, andere zu verletzen, korrespondiert im Bereich der Unterlassung das Gebot, selbst geschaffene Gefahren zu beseitigen. Pflichten aus Ingerenz werden begründet durch jedes pflichtwidrige Vorverhalten, das eine nahe Gefahr des Schadenseintritts bewirkt (BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 13 Rn. 68). Der Angeklagte hat B... zuvor niedergeschlagen, wodurch sie regungslos liegen blieb. Dies begründet eine entsprechende Gefahrenlage. Der Angeklagte hatte auch die Möglichkeit zur Verhinderung des Erfolges. Diese Haftungsbeschränkung folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Unmögliches nicht Gegenstand einer rechtlichen Verpflichtung sein kann („impossibilium nulla est obligatio“). Die Handlungspflicht entfällt aber nur dann, wenn die Erfolglosigkeit der Rettungsbemühungen sicher vorhersehbar ist. Der Angeklagte erkannte bei seiner Rückkehr an den Tatort um 23.01 Uhr, dass B... noch dort liegt und nicht verstorben ist. Wie sich dem Gutachten der Sachverständigen Dr. ... entnehmen lässt, verstarb B... erst im Laufe der Nacht an Unterkühlung und Blutverlust. Unter diesen Voraussetzungen kann die Kammer ausschließen, dass bereits um 23.01 Uhr der Tod eingetreten war. Die Benachrichtigung eines Notarztes hätte B... folglich das Leben gerettet. Dies war für den Angeklagten erkennbar und ihm zumutbar. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er erkannte den Erfolg, die Umstände, die seine Handlungspflicht begründen, die Möglichkeit zur Erfolgsabwendung und die Umstände, aus denen sich die Zumutbarkeit seines Tätigwerdens ergibt. c. Der Angeklagte handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz. Wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement) handelt vorsätzlich in diesem Sinne. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urt. v. 16.09.2015, Az. 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25; BGH, Urt. v. 27.01.2011, Az. 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urt. v. 13.01.2015, Az. 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216). Hinsichtlich des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH, Urt. v. 11.10.2000, Az. 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen. Dazu ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az. 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608). Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten (BGH, Beschl. v. 23.02.2021, Az. 3 StR 488/20, BeckRS 2021, 21023). Der Angeklagte erkannt um 23.01 Uhr, dass seine Untätigkeit unweigerlich zum Tode der B... führen muss. Dies aufgrund der Uhrzeit, dem abgelegenen Tatort, den Verletzungen der B..., ihrer Kleidung wie auch den nah am Gefrierpunkt liegenden Temperaturen. Gleichwohl wurde der Angeklagte nicht tätig. Dass er angesichts der obigen Begleitumstände darauf vertraute, dass B... nicht versterben würde, ist realitätsfern. Dem Angeklagten war gleichgültig, ob B... verstirbt oder nicht. Er hatte sich damit abgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war B... noch nicht verstorben, so dass eine Fallgestaltung derart, dass nicht ausgeschlossen werden kann oder feststeht, dass die zum Tod führenden Handlung „lediglich” mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt wurde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 04.12.2008, Az. 4 StR 438/08, NStZ 2009, 266) nicht vorliegt. d. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. e. Soweit die Anklage davon ausgeht, der Angeklagte habe B... ausrauben wollen, bereits mit Tötungsvorsatz niedergeschlagen und das Mordmerkmal der Habgier erfüllt, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Zunächst ist nicht festzustellen, dass der Angeklagte B... im Zeitpunkt des Niederschlags hat ausrauben wollen. Bei dem Tatopfer handelte es sich um eine in ärmlichen Verhältnissen lebende Frau, was objektiv erkennbar war. Dass der Angeklagte tatsächlich davon ausging, sie könne Geld bei sich führen, erscheint wenig plausibel. Zwar konnte eine Spur des Angeklagte in der Geldbörse der B... gefunden werden. Ein Rückschluss darauf, dass er diese hat ausrauben wollen, ist jedoch nicht möglich. Zum einen steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt diese Spur in die Geldbörse gelangt ist. Es kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, als er den Tatort aufsuchte, B... beiläufig durchsucht hat. Gegen den Rückschluss, er habe B... ausrauben wollen, spricht insbesondere, dass der Angeklagte sämtliche Pfandflaschen, die B... bei sich trug, am Tatort liegen ließ. Zwar mag es sich nicht um hohe Beträge gehandelt haben, die mit der Rückgabe der Flaschen zu erzielen gewesen wären. Indes war aufgrund der objektiven Gegebenheiten für den Angeklagten erkennbar, dass bei B... ohnehin keine hohen Geldsummen zu erwarten wären. Die Mitnahme der Pfandflaschen, die an diesem Tag den wertvollsten Teil des mitgeführten Hab und Guts der B... darstellte, wäre daher naheliegend gewesen. Aus diesem Grund verneint die Kammer auch das Mordmerkmal der Habgier. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und welches in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (BGH, Beschl. v. 19.05.2020, Az. 4 StR 140/20, NStZ 2020, 733). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes und auf Basis der getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich durch den Tod der B... eine eigene Vermögensvermehrung versprach. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bereits bei der Ausübung des Schlags oder der Schläge Tötungsvorsatz hatte. Die genauen Umstände der Auseinandersetzung können nicht festgestellt werden, Rückschlüsse insbesondere auf das Willenselement sind der Kammer in diesem Zeitpunkt daher nicht möglich. f. Daneben hat die Kammer erwogen, ob das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gegeben ist und im Ergebnis verneint. V. Vor der Festlegung der Einzelstrafen hat die Kammer zunächst den für den Angeklagten jeweils anzuwendenden Strafrahmen bestimmt. 1. In Fall 1 ist der Strafrahmen zunächst aus § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, was zur Anwendung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre führen würde. Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, so dass der Fall minderschwer wiegt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer zunächst die allgemeinen sowie die einzelfallspezifischen Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten ist zu würdigen, dass er erstmals in seinem Leben, dazu in einem fremden Land, in Untersuchungshaft sitzt und aufgrund der Sprachbarriere besonders haftempfindlich ist. Ihm drohen nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen, was strafmildernd wirkt. Gegen ihn sprechen folgende Umstände: Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nur zu Geldstrafen verurteilt wurde. Zudem hat er mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht. Die psychischen Tatfolgen für die Zeugin B... sind erheblich. Im Hinblick auf die physischen Folgen, die ebenfalls gegeben waren und sind, hat die Kammer beachtet, dass diese bereits in § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB enthalten sind. Die Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt bereits aufgrund der eingetretenen psychischen Tatfolgen für das Opfer nicht, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gem. § 250 Abs. 3 StGB geboten ist. Die Kammer hat sodann geprüft, ob unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. §§ 22, 23 StGB die Annahme eines minder schweren Falles geboten ist. Eingedenk der auch erheblichen psychischen Folgen für die Zeugin Barak verneint die Kammer jedoch auch insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falles. Sodann hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen gem. §§ 22, 23 Abs. 2, 49 StGB verschoben, so dass dieser Freiheitsstrafe von zwei bis elf Jahre und drei Monate beträgt. 2. In Fall 2 ist der Strafrahmen zunächst aus § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre vorsieht. Die Kammer hat sodann auch hier geprüft, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 a.E. StGB vorliegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Ein minderschwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, so dass der Fall minderschwer wiegt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer zunächst die allgemeinen sowie die einzelfallspezifischen Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten ist zu würdigen, dass er erstmals in seinem Leben, dazu in einem fremden Land, in Untersuchungshaft sitzt und aufgrund der Sprachbarriere besonders haftempfindlich ist. Ihm drohen nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen, was strafmildernd wirkt. Gegen ihn sprechen folgende Umstände: Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nur zu Geldstrafen verurteilt wurde. Die Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt nicht, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gem. § 224 Abs. 1 a.E. StGB geboten ist. Es verbleibt mithin bei dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre. 3. In Fall 3 ist der anzuwendende Strafrahmen zunächst § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB ist ebenso zu verneinen, wie ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB. Im Rahmen der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zunächst die allgemeinen sowie die einzelfallspezifischen Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten ist zu würdigen, dass er erstmals in seinem Leben, dazu in einem fremden Land, in Untersuchungshaft sitzt und aufgrund der Sprachbarriere besonders haftempfindlich ist. Ihm drohen nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen, was strafmildernd wirkt. Gegen ihn sprechen folgende Umstände: Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nur zu Geldstrafen verurteilt wurde. Die Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt nicht, dass der Fall vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gem. § 213 StGB geboten ist. Die Kammer hat sodann erwogen, ob ein minder schwerer Fall unter Heranziehung des § 13 StGB zu bejahen ist, dies im Ergebnis jedoch verneint. Es verbleibt mithin bei dem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahre. 4. Die Kammer gelangt sodann unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen sowie unter Berücksichtigung und Gewährung eines Härteausgleichs, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB in Fall 1 mit der Verurteilung des Amtsgerichts St. Goar vom 1. Dezember 2020, Az. 2 Ds 2010 Js 11730/20, aufgrund des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2021 nicht mehr möglich ist, zu folgenden Einzelstrafen: In Fall 1 Freiheitsstrafe von vier Jahren, in Fall 2 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und in Fall 3 Freiheitsstrafe von neun Jahren, die zugleich die Einsatzstrafe darstellt. Zur Ermittlung der tat- und schuldangemessenen Strafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und gelangt unter strafmildernder Berücksichtigung möglicher ausländerrechtlicher Folgen für den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, die tat- und schuldangemessen ist. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist nicht anzuordnen. Die Kammer folgt im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei keiner der drei Taten eine hangbedingte Tat vorliegt. Der Sachverständige Dr. ... hat bereits den Hang im Sinne des § 64 StGB verneint. Hierzu hat er ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zwar ein problematischer Umgang mit Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs, nicht aber ein exzessiv präsüchtiges oder süchtiges Konsumverhalten. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Sachverständige den Begriff des Hangs hier zu eng zieht und bejaht abweichend zu diesem den Hang. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, Beschl. v. 19.4.2016, Az. 3 StR 48/16 NStZ-RR 2016, 246). Diese Voraussetzungen sind beim Angeklagten zu bejahen. Dieser hat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 begonnen, Alkohol zu trinken. Dieser Konsum steigerte sich im Laufe der Jahre, wie den Bekundungen der Zeugin T... zu entnehmen ist. Es besteht hieran anknüpfend seit über sechs Jahren eine durch den Angeklagten gewonnene Übung, Alkohol zu konsumieren. Wie sich den Bekundungen der Zeugen F.., I... und L... entnehmen lässt, hielt die Alkoholproblematik auch nach dem Umzug des Angeklagten nach Trier an. Zuletzt sind im Jahr 2020 mehrere medizinische Klinikaufenthalte dokumentiert, denen ein erheblicher Alkoholgenuss vorausgegangen ist. Die festgestellten Atem- und Blutalkoholkonzentrationen belegen dies hinreichend. Alleine im Zeitraum 24. Oktober 2020 bis 21. Januar 2021 sind acht Einsätze mit Alkoholintoxikationen festzustellen. Dabei erreichte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,55 Promille und Atemalkoholkonzentrationen bis zu 3,5 Promille. Zudem lässt sich der regelmäßige Alkoholkonsum den Vorstrafenerkenntnissen entnehmen, die fast ausschließlich im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehen. Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt fehlt es jedoch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, und den verurteilten Straftaten. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert (BGH, Urt. v. 27.06.2019, Az. 3 StR 443/18, BeckRS 2019, 17581 (Rn. 8 f.) m.w.N.). Hat er mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist (BGH, Beschl. v. 08.01.2015, Az. 3 StR 600/14). Für die Anordnung der - den Angeklagten beschwerenden - Maßregel gemäß § 64 StGB muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist kein Raum (BGH, Urt. v. 27.06.2019, Az. 3 StR 443/18, BeckRS 2019, 17581). Eine solch sichere Feststellung ist der Kammer nicht möglich. Der Angeklagte hat sich zu den Taten nicht eingelassen und somit auch keine Angaben zu einem etwaigen Alkoholkonsum im Zusammenhang mit diesen gemacht. Aus den durch die Kammer sicher festzustellenden Umstände ergibt sich nicht, dass er bei einer der Taten alkoholisiert war und wenn ja, in welchem Ausmaß. Vielmehr bekundeten die Zeuginnen B... und A..., dass der Angeklagte in Fall 1 keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte, als er vom Tatort im Laufschritt flüchtete. Er konnte sich auch unbemerkt an die Zeugin B... heranschleichen. Zudem war es ihm möglich gezielte Tritte auszuführen, ohne das Gleichgewicht zu verlieren. Diese Umstände sprechen gegen einen vorangegangenen Alkoholgenuss. Zudem ist die Tatzeit in Fall 1 in den frühen Morgenstunden zu verorten. Hierzu bekundete der Zeuge I..., dass er den Angeklagten im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit immer in den Morgenstunden aufsuchte, da er zu diesem Zeitpunkt noch nichts getrunken hatte. Auch in den Fällen 2 und 3 kann eine Alkoholisierung nicht festgestellt werden. Zwar steht fest, dass der Angeklagte mit B... Bier konsumierte. Aufgrund der geringfügigen Mengen - beide tranken aus einer Flasche zwischen 22.09 und 22.45 Uhr - kann allerdings ausgeschlossen werden, dass dies Auswirkungen auf das Tatgeschehen hatte. Vielmehr lässt sich hier anhand der Videosequenzen feststellen, dass der Angeklagte keinerlei Ausfallerscheinungen in seinem Gang aufweist, zudem bei jeder Rückkehr an den Tatort zielgerichtet auf diesen zugeht und diesen ebenso wieder verlässt. In einer Zusammenschau dieser Umstände kann die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte bei den Taten Alkohol konsumiert hatte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Taten in dem Zeitraum liegen, in denen der Angeklagte vielfach aufgrund bestehender Alkoholintoxikationen medizinisch betreut werden musste. Aufgrund der soeben näher beschriebenen Umstände sieht die Kammer es jedoch nicht als möglich an, hieraus zu schließen, dass der Angeklagte täglich in diesem Ausmaß dem Alkohol zugesprochen hätte. Die Kammer hat sodann in Erwägung gezogen, dass es sich bei den Taten um Beschaffungskriminalität handelte. Der Angeklagte lebte ohne finanzielle Mittel, ein Zugriff auf sein Girokonto war ihm seit September 2020 nicht mehr möglich. Die Zeugin T... führte zudem aus, der Angeklagte sei unter anderem regelmäßig aggressiv geworden, wenn er Geld für Alkohol haben wollte. Es ist mithin denkbar, dass der Angeklagte sich durch Begehung der festgestellten Taten Geldmittel erbeuten wollte, um Alkoholika zu kaufen. Indes hat die Kammer bei den Taten zum Nachteil der B... gerade nicht feststellen können, dass es dem Angeklagten um Beute ging, er das Opfer ausrauben oder bestehlen wollte oder aus Habgier gehandelt hätte. Die am Tatort verbliebenen Pfandflaschen sprechen deutlich gegen diese Annahme. Zudem hat er nachweislich, wenn auch nur sehr kleine Mengen, Bier mit B... getrunken. Sein Bedürfnis nach Alkohol war in diesem Moment jedenfalls vorübergehend befriedigt. Bei der ausgeurteilten Tat in Fall 1 handelt es sich um ein Vermögensdelikt, dem Angeklagten ging es mithin im Ausgangspunkt um die Erlangung von Geldmitteln. Es mag denkbar sein, dass er diese zum Erwerb von Alkohol verwenden wollte. Sicher feststellbar ist dies jedoch nicht. Schließlich befand sich der Angeklagte insgesamt in einer äußerst schlechten finanziellen Situation ohne Zugriff auf Geldmittel. Es gibt daher keinen zwingenden Rückschluss, dass die Tat der Beschaffung finanzieller Mittel für Alkohol diente. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte keinerlei Einnahmen hatte, ist es viel naheliegender, dass er von dem Geld Nahrungsmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs kaufen wollte. Dies umso mehr, als er gegenüber dem Sachverständigen äußerte, er trinke nur dann Alkohol, wenn er Geld habe. In einer Gesamtschau all dieser Umstände vermag die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen, dass bei einer der Taten ein symptomatischer Zusammenhang mit dem Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, vorlag. Auf die Frage der Erfolgsaussichten bei dem nicht der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten, der damit verbundenen Frage, ob er im Rahmen des Vorwegvollzugs die deutsche Sprache ausreichend lernen kann und die Frage, ob dieser nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis vollzugspflichtig ausreisepflichtig sein wird, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. VII. Die Voraussetzungen zur Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 (und Abs. 2) StGB liegen vor. Hiernach kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten werden, wenn (Absatz 1:) jemand wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 genannten Straftaten verurteilt wird, die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verweist, und nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 vorliegen oder (Absatz 2:) jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen unter anderem gegen das Leben verurteilt wird, die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. Es liegen bereits die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 StGB vor. Der Angeklagte wurde wegen eines Tötungsdelikts zu einer Einzelstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem wurde er wegen eines besonders schweren Raubes zu einer Einzelstrafe von vier Jahren verurteilt, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen mithin vor. Die Voraussetzungen des § 66 StGB liegen mangels sicher feststellbaren Hanges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht vor, dieser ist jedoch wahrscheinlich im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Als Hang im Sinne des § 66 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters anzusehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Er kann sowohl bei einem Täter vorliegen, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist, wie bei einem Täter, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Der Hang muss sich auf erhebliche rechtswidrige Taten richten und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein. Die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (BGH Urt. v. 13.9.2018, Az.1 StR 611/17, BeckRS 2018, 29988). Dem Sachverständigen Dr. ... folgend kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass bei dem Angeklagten mit Sicherheit ein solcher Hang zu bejahen ist. Bei diesem zeigte sich zwar eine Störung seines Sozialverhaltens und dies trotz eines familiären, sozialen Empfangsraumes. Sowohl die Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin als auch die allgemeinen gesellschaftlichen Interaktionsmuster zeigten deutliche Auffälligkeiten, die im Ergebnis zu Vorverurteilungen durch die deutsche Gerichtsbarkeit führten, wobei es bei Geldstrafen verblieb. Zudem war regelmäßig seine ehemalige Lebensgefährtin Opfer der Gewalttaten, es handelte sich mithin überwiegend um Beziehungstaten. Ungeachtet dessen zeigen diese Vorstraferkenntnisse, dass durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft bei dem Angeklagten erkennbar ist. Diese hat sich nunmehr in den hier abgeurteilten Fällen deutlich gezeigt und stellen eine massive Zunahme der Gewalttätigkeit des Angeklagten in einem kurzen Zeitraum von zwei Monaten dar. Dies bei gleichzeitiger Empathieverarmung, die sich nach den sachverständigen Ausführungen unter anderem daraus ergibt, dass der Angeklagte in der Nacht mehrfach zum Tatort zurückgekehrt ist. Dies stelle sich als charakterbedingt dar. Allerdings ist die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht durch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie geprägt, die ihn als grundsätzlich gewaltbereiten, impulsiv-dissozialen Menschen charakterisieren könnte. Seine Lebensgewohnheiten zielten auch nicht darauf ab, dass sich dieser generell kriminalisiert hätte. Solche Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen, entsprechende Umstände haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. In einer Gesamtschau seines bisherigen Vorlebens, seiner Persönlichkeit und der festzustellenden Gewaltzunahme, kann ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht sicher festgestellt werden. Indes ist das Vorliegen eines Hanges wahrscheinlich. Anders als § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB nicht die sichere Feststellung eines solchen Hanges, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen zwar nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 29.11.2018, Az. 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140). Es muss danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Angeklagte zum Strafende für die Allgemeinheit (noch) gefährlich sein wird. Der Grad dieser Wahrscheinlichkeit muss wegen des „strikten Ausschließlichkeitsverhältnis“ der beiden Normen einerseits unter dem liegen, der für die vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 erforderlich wäre. Er darf andererseits aber nur wenig darunterliegen, denn nur dieser strenge Maßstab ist einigermaßen tauglich, um sicherzustellen, dass der Wille des Gesetzgebers und die verfassungsrechtliche Notwendigkeit beachtet wird, dass kein „net-widening-Effekt“ eintritt. Keinesfalls ausreichend ist die bloße Möglichkeit einer Tatbegehung bzw. die Feststellung, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden kann (Morgenstern in: MüKo, StGB, 4. Auflage, § 66a, Rn. 59). Aufgrund der bereits oben dargelegten Umstände ist die Kammer davon überzeugt – und folgt dabei dem Sachverständigen – dass vom Angeklagten sehr wahrscheinlich weiterhin Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu erwarten wären, die massive Gewalt und das Ableben der Opfer beinhalten kann. Die individuelle Disposition des Angeklagten sowie die sozialen Umstände machen dies wahrscheinlich. Mangels Feststellbarkeit der Rolle des Alkohols bei den Taten und damit der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es der Kammer nicht möglich festzustellen, ob die erfolgreiche Behandlung der durchaus bestehenden Alkoholproblematik zu einem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung vorrangig und ausreichend wäre. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.