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Entscheidung

5 StR 551/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 551/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 31) offenbar gewollte Anordnung des Vorwegvoll- zugs von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe führt im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils. Denn die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel könnte nicht bestehen bleiben, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat. Insoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 aus: „Die Begründung des Landgerichts für die Festsetzung des vorweg zu voll- streckenden Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate lässt nicht erkennen, dass § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. be- achtet worden ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halb- - 3 - strafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, kommt es nicht an. Aus der Begründung der Maßregel und den Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die sachver- ständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Therapie mindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände, ins- besondere der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auch rechtsbedenkenfrei. Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr wäre die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf neun Monate zu bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit einem Jahr und neun Monaten die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt. Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurech- nende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten würde daher jede weitere Haft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider- laufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142).“ Dem schließt sich der Senat an. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp