Entscheidung
3 StR 129/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR129.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 129/18 vom 4. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 6. Dezember 2017 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt sowie eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahr- erlaubnis verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit ei- ne Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unter- blieben ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklag- te seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und Haschisch, zuletzt ein bis zwei Gramm täglich. Die abgeurteilte Tat beging er, um mit dem Kurierlohn seine finanzielle Notlage, die seinem Drogenkonsum geschuldet war, zu ver- bessern. Der Angeklagte hat seine Bereitschaft gezeigt, sich wegen seines Drogenmissbrauchs einer Therapie zu unterziehen. Daher hätte das Landge- richt die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prü- fen müssen (siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seit seiner Festnahme am 10. Mai 2017 kein Marihuana einnahm und nach den ersten Tagen in der Untersuchungshaft nicht mehr unter Entzugserscheinungen litt. Sofern das Landgericht mit dieser Feststellung die Annahme einer Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge des Drogenmiss- brauchs (§ 64 Abs. 2 StGB) ausschließen wollte, hätte es dies erörtern müssen, insbesondere angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte selbst für therapiebedürftig hält. 2 3 4 - 4 - b) Auf eine fehlende Beschwer des Angeklagten, der die Nichtanwen- dung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, kommt es insoweit nicht an (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; siehe nur BGH aaO; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 13 mwN). c) Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständi- gen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dabei genügt für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) bereits eine erworbene inten- sive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wo- bei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (siehe nur BGH, Be- schluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 Rn. 12 mwN). Die Beeinträchti- gung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (BGH aaO mwN). Im Falle der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB zu beachten; dazu hat das neue Tatge- richt die voraussichtliche Dauer der Behandlung zu ermitteln und gegebenen- falls den Umfang der vollzogenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 518/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08, juris Rn. 2 f.). 5 6 - 5 - 3. Die verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Gericke Spaniol Tiemann Hoch Leplow 7