Entscheidung
XII ZR 108/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 108/05 Verkündet am: 10. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen der Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und ver- urteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege- nen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterla- gen, darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige nicht den Wert von 600 €. 2 3 Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Entscheidungsgründe: Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). 4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 6 - 4 - Ferner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt. 7 8 Darüber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht be- rücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs er- forderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners aus- nahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Teilurteil betreiben. II. Das hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 9 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Be- schwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen. Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grund- stücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet- 10 - 5 - einnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnah- men gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare. 11 Zumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Beru- fungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinan- dergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensicht- lich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der An- tragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offen- zulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese Angaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten Auskunft ohne Belang sind. 2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berück- sichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstre- ckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steu- erbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426). 12 a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Beru- fungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsie- gende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen. 13 Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf 14 - 6 - den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Ver- änderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfal- len lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156). Hier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Beru- fungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. We- der daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass eine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen hätte. 15 b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maß- geblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Voll- streckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Ge- genstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstel- lerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antrag- stellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spani- schen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das 16 - 7 - sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier je- denfalls nicht zu hoch gegriffen. 17 3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt. Hahne Sprick Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -