Leitsatz
XII ZB 116/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/19 vom 3. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379; FamFG §§ 61 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel be- zeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert wer- den (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeit- raum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht. b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbunde- nen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Schei- dungsverbund Zugewinnausgleich geltend. Mit Teilbeschluss vom 2. August 2018 hat das Amtsgericht den Antrag- steller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeich- nissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher ge- nannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet: 1 2 - 3 - "… die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (…) c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen (…)." Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Be- schluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszule- 3 4 5 6 7 - 4 - gen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das Amtsgericht deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das Amtsgericht etwas An- deres gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Ausle- gung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jah- resabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet wor- den. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und aus dem Te- nor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder be- hauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers rich- tet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines be- sonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). 8 9 - 5 - Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur einge- schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gren- zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe- schluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Ge- heimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom Amtsge- richt in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Gren- ze des § 61 Abs. 1 FamFG führten. (1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maß- geblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in An- spruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbe- schluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN). 10 11 12 13 - 6 - (2) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Zif- fer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstre- ckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen kon- kretisiert werden (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhalts- recht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1176). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege be- zeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinn- ausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu be- zeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungs- gründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsor- gan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - NJW-RR 2013, 511 Rn. 11 mwN). (3) Das Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtags- bezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresab- schlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsge- richtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entschei- dungsausspruch beschränkt sich in Ziffer 4 auf die allgemein gehaltene Ver- 14 15 - 7 - pflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital- und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflich- tung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Be- schlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des An- tragstellers erreichen. (4) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berück- sichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Be- schwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint mög- lich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht an- genommenen Beschwer von bis zu 500 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen. Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzule- gen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsur- teil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Da- nach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 €, um zu Kosten von über 100 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. Senatsurteil vom 16 17 - 8 - 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruch- teil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigen- den Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an- hand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19). c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wert- bemessung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu- verweisen. 18 - 9 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 02.08.2018 - 53 F 846/17 S - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.02.2019 - 6 UF 174/18 - 19