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3 StR 533/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 533/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. De- zember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. August 2008 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tatein- heitlich begangenen Führens eines Fahrzeugs unter Can- nabiseinfluss entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens ei- nes Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswid- rigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen (Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. § 21 Rdn. 2), nur das Strafgesetz ange- wendet. Hier bestand zwischen der Einfuhr des Heroins und dem Fahrvorgang, bei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tat- handlungen hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch das Über- queren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das Bundesgebiet zu transportieren und damit einzuführen (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695; BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7). Dieser innere Bedingungs- zusammenhang begründet die - im Ergebnis zutreffend auch vom Landgericht bejahte - Annahme der Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungs- widrigkeit ausschließt. 3 Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Zwar hat das Landgericht - wenn auch nur in geringem Umfang - bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tatein- heitlich zu den verwirklichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist aber auch bei An- wendung des § 21 OWiG zulässig; die danach verdrängte Ordnungswidrigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst (Bohnert aaO § 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345). So verhält es sich hier: Die Vor- 4 - 4 - schriften des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und des § 24 a Abs. 2 StVG schützen un- terschiedliche Rechtsgüter, der Unrechtsgehalt der Einfuhrfahrt wurde dadurch gesteigert, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss (anderer) Betäubungs- mittel durchführte. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkam- mer bei Beachtung des § 21 OWiG eine geringere Strafe verhängt hätte. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht un- billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer