Entscheidung
XI ZR 509/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 509/07 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge- schlossenen Immobilienfonds gewährt hat. 1 Der Kläger, ein damals 39 Jahre alter Schlosser, wurde im Dezember 1997 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen 2 - 3 - Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 20./30. Dezember 1997 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 116.666,67 DM zu einem bis zum 30. Dezember 2004 festge- schriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kredit- sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertra- ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be- lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je- doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer- tigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver- bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge- nommen." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei- tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterzeichnet wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi- derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt." Eine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde dem Kläger im Januar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 widerrief der Klä- ger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darle- hensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. 4 Mit seiner Klage macht er außerdem geltend, er sei durch den Vermittler über die Veräußerbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen einer Mietgarantie getäuscht und über die mit der Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile nicht aufgeklärt worden. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforder- liche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. 5 Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückübertragung der An- sprüche aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und von Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter sowie auf Feststellung, dass der Kläger zu weiteren Zins- und Tilgungs- leistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben. 6 - 5 - Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Kläger habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Fol- genden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf ei- nem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Außerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine - unzulässige - "andere Erklärung" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwick- 9 - 6 - lung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darle- hensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam. 11 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau- chers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträch- tigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärun- gen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Er- gänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk- sam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht 12 - 7 - zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwider- rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.). b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe- lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 13 aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge- druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver- tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli- cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider- seitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes- sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur- kunde. 14 bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach 15 - 8 - dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe- lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie- ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be- lehrung nicht. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider- rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau- cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur- kunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh- 16 - 9 - men, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im An- wendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aus- händigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechts- unkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte- ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider- rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau- cher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über 17 - 10 - die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens- vertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo- che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn. 18 dd) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufs- frist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages ge- richtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits deshalb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überle- gungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31), weil hier- durch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder ver- gessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992). Um eine sol- che Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht ver- kannt hat, nicht. ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die 19 - 11 - Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsur- kunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertrags- antrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen An- nahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Wider- rufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestäti- gung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Wider- rufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. 20 aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider- rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge- nügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über- sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear- 21 - 12 - beitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein- heitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un- zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän- diger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht heran- gezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Wi- derrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus- übung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung. 22 - 13 - d) Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Ge- schäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Er- klärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darle- hensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider- rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anla- gegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Dar- lehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhände- rische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte. 23 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. Dezember 1997 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung des Wider- rufsrechts durch den Kläger am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen. 24 - 14 - III. 25 Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revi- sionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift des Klägers. Eine gesonderte Unterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Gesamteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht et- wa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann (vgl. BGH, Ur- teil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1151; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der "Kennt- nisnahme" kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darle- hensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Ver- tragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufs- recht weiß. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift des Klägers. IV. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 26 - 15 - Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers zur unter- bliebenen Aufklärung über die Nachteile eines durch eine Kapitallebens- versicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen müssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 11. März 2008 - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu berück- sichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enthält (vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270 ff.; BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff. 27 - 16 - und 252, 262 ff. Tz. 24 ff. sowie Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff., vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff. und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08). Nobbe Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 O 195/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 U 71/06 -