OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 551/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 551/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 15. August 2008 wird das Verfahren ein- gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der sexuellen Nötigung in Tatein- heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal- tigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die vom Landgericht vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe kann 3 - 4 - der Senat nicht ausschließen, dass bei einer Verurteilung wegen der verblei- benden vier Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst. Das neue Tatge- richt kann ergänzende Feststellungen treffen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer