Leitsatz: Zur Ausweisung eines 41-jährigen in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen an seiner minderjährigen Tochter begangener Sexualstraftaten. Zur Konkretisierung der Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere der Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der Frist Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der in dem angegriffe-nen Bescheid vom 24. August 2011 ausgesprochenen Ausweisung auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird hinsichtlich des auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrags zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 00. Januar 1971 in L geboren. Seine Eltern waren zuvor nach Deutschland übergesiedelt. Der Vater des Klägers war seit dem Jahr 1970 bis zur Berentung über mehrere Jahrzehnte bei der Deutschen Bahn beschäftigt. Der Kläger hat vier erwachsene Schwestern, die sämtlich im Bundesgebiet aufhältig sind. Im Jahr 1989 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Einen Schulabschluss erwarb der Kläger nicht. Eine Ausbildung schloss er nicht ab. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 12. September 2012 ist der Kläger nur in den Zeiten vom 19. April bis 12. Mai 1989, 2. Oktober 1989 bis 31. März 1990, 21. Februar bis 16. April 1991, 7. August bis 18. September 1991, 7. April bis 30. Juni 1995, 3. November 1997 bis 6. Februar 1998, 26. März bis 14. April 1999, 23. April bis 31. Mai 1999 und 1. März bis 11. Dezember 2001 einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen lebte er von öffentlicher Hilfe und Unterstützung seiner Familie. Im Jahr 1987 heiratete der Kläger in der Türkei auf Wunsch der jeweiligen Familien die türkische Staatsangehörige Frau N. Die Ehefrau verblieb in der Türkei. Aus der Ehe ging die im Jahr 1991 geborene Tochter des Klägers T hervor, die zunächst bei ihrer Mutter in der Türkei aufwuchs. Im Jahr 1996 wurde die Ehe geschieden. Die Vormundschaft für das Kind T wurde dem Kläger übertragen, der Kindesmutter wurden Umgangsrechte eingeräumt. Nachdem der Kläger im September 1996 den Zuzug von T zu ihm nach Deutschland angezeigt hatte, beschränkte die Beklagte den erlaubnisfreien Aufenthalt von T auf zwei Wochen. Die dagegen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieben erfolglos. Eine Abschiebung wurde von der Beklagten nicht betrieben. T wohnte zunächst bei der Mutter des Klägers und einer seiner Schwestern, bevor sie im Jahr 2005 in den Haushalt des Klägers einzog. Der Aufenthalt von T wurde nach den vom Kläger an ihr in den Jahren 2005 und 2006 verübten Straftaten von der Beklagten legalisiert. Im Jahr 1999 wurde aus der nichtehelichen Beziehung des Klägers zu der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen T1 das Kind des Klägers D, serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, und im Jahr 2000 das Kind T2, deutscher und serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, geboren. Frau T1 mache keine Angaben zum Kindesvater. Nach eigenen Angaben unterhielt der Kläger vor seiner späteren Inhaftierung im Jahr 2008 regelmäßigen Kontakt zu D und T2. Unterhalt zahlte er nicht. Besuche seitens der Kinder oder Frau T1 während der Strafhaft erfolgten nicht. Der Kläger lernte im Jahr 2003 eine in Deutschland als Prostituierte tätige tschechische Staatsangehörige kennen, die er nach eigenen Angaben im Jahr 2004 in Tschechien heiratete und mit der er ab dem Jahr 2005 - zusammen mit der Tochter T - in einem Haushalt wohnte. Im August 2008 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 (Az. 21 Kls 2/08 3 Js 1012/06 StA Krefeld) wurde der Kläger wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Opfer der abgeurteilten Straftaten war die zum Tatzeitpunkt 14jährige Tochter des Klägers T. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 551/08) dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Mit Urteil vom 26. Juni 2009 wurde der Kläger vom Landgericht Krefeld (Az. 22 KLs 10/09 3 Js 1012/06 StA Krefeld) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt. In dem Strafverfahren, in dem der Kläger die Taten abstritt, wurde im Hinblick auf die von der Tochter T geäußerten Beschuldigungen ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Kläger wegen folgender Taten strafbar gemacht: "An einem im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tag im oben genannten Tatzeitraum kam der Angeklagte spät in der Nacht betrunken nach Hause. Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt war, schlief noch im elterlichen Schlafzimmer auf einer Decke auf dem Boden hinter der Türe. Sie hatte den Angeklagten gehört, stellte sich jedoch weiter schlafend. Kurz darauf kam die Stiefmutter zu ihr, um sie, wie ihr vom Angeklagten aufgegeben, zu wecken und aufzufordern, den Penis des Angeklagten anzufassen. Die Geschädigte stand auf und begab sich daraufhin zum elterlichen Bett, wo der Vater mit geschlossenen Augen lag. Die Stiefmutter forderte sie noch einmal vernehmlich auf, den Penis des Angeklagten zu berühren. Gleichzeitig verdeutlichte ihr die Stiefmutter mit Mimik und Gesten, dies nicht zu tun und weiter zu sprechen, weiter nichts zu machen. Dies tat T. Die Situation löste sich zunächst so auf, dass der Angeklagte sich, ohne weiteres von der Geschädigten zu verlangen, ins Wohnzimmer begab. Danach rief der Angeklagte die Geschädigte zu sich und forderte sie auf, sich zu ihm auf die Couch zu setzen. Seine Ehefrau blieb im Schlafzimmer, ganz in der Nähe des nun folgenden Geschehens, das diese auch mit bekam. Der Angeklagte erklärte nun seiner Tochter, ohne dass es dazu einen weiteren konkreten Anlass gegeben hätte, er müsse kontrollieren, ob sie noch Jungfrau sei. Wie von ihr gefordert, entblößte die Geschädigte ihren Unterkörper und setzte sich wieder auf die Couch. Der Angeklagte verlangte von ihr nun, die Beine weiter zu spreizen, was die Geschädigte auch tat. Dann hielt er ihre Beine auseinander, berührte ihren äußeren Scheidenbereich und besah ihre Vagina, wobei er sich ihr nicht weiter näherte. Danach brach er den Vorgang, ohne das Ergebnis seiner "Untersuchung" weiter kundzutun, ab und ließ die Geschädigte sich wieder anziehen. Er kündigte ihr an, er werde sie jetzt öfter kontrollieren. Es kam in der Folgezeit aber nicht mehr vor. An einem weiteren nicht näher konkretisierbaren Tag im obigen Tatzeitraum kam der Angeklagte wiederum in der Nacht nachhause, als die Geschädigte und ihre Stiefmutter bereits schliefen. Er weckte die Geschädigte und forderte sie im Wohnzimmer auf, zu ihm zu kommen. Er nahm auf der Couch platz und veranlasste sie, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen. Danach fing er an, der Geschädigten den Hals zu küssen und sie zu streicheln. Dann verlangte er von der Geschädigten, dass diese sich auf den Boden setzen und ihr Oberteil ausziehen sollte. Er umfasste die nackten Brüste der Geschädigten und streichelte ihren Oberkörper. Er forderte sie auf, leise zu sein. Die Geschädigte sprach während des Geschehens aber absichtlich lauter als erforderlich, in der Hoffnung, die Mutter würde so wach werden und der Angeklagte mit seinem Tun aufhören. Die Zeugin D1 wachte schließlich auch auf und konnte von ihrem Bett im Schlafzimmer aus direkt ins Wohnzimmer sehen. Sie erkannte die Situation, die sie zunächst nicht klar zuordnen konnte, die ihr jedoch verdächtig vorkam. Sie schrie deshalb in Panik im schrillen Ton, ob der Angeklagte mit der Geschädigten geschlafen habe. Sie befürchtete dies, da sie immer wieder sexuelle Annäherungen des Angeklagten an T gesehen und er auch angekündigt hatte, er werde mit T schlafen. Der Angeklagte antwortete ihr aber, es sei nichts passiert. Im oben dargestellten Tatzeitraum veranlasste der Angeklagte die Geschädigte, in zumindest zwei weiteren Fällen mitten in der Nacht, ausgezogen, in die Dusche zu gehen, sich dort mit dem Rücken zu ihm hinzustellen oder zu knien und sich nach vorn zu lehnen. Der Angeklagte, der in beiden Situationen leicht, mit einem Oberteil und einem Boxershorts bzw. einer Pyjamahose bekleidet war, wusch die Geschädigte sodann von hinten am ganzen Körper eingehend, insbesondere auch im Brust- und Vaginalbereich mit der bloßen Hand. Sie musste sich dies gefallen lassen. Auch die in der Nähe befindliche Zeugin D1 konnte nichts dagegen machen. Im Fall II.4 bewegte der Angeklagte seinen Penis an ihrem Po und Rücken auf und ab, was die Zeugin D1 beobachtete, und urinierte von hinten auf die Geschädigte, was diese an dem gelblich gefärbten Wasser und an dem "glitschigen Gefühl" ausmachte. Schließlich drang er im Fall II.5. beim Waschen seiner Tochter in den Genitalbereich mit seinem Finger ein Stück weit in die Scheide der Geschädigten ein, was ihr, wie sie bekundete, "ein bisschen" wehtat. Auch diesen Vorfall sah die Zeugin D1, konnte allerdings nicht sehen, wie tief er seinen Finger einführte." Der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt E führte in einem Vermerk vom 12. Mai 2010 aus, dass der Kläger die strafbaren Sexualhandlungen an seiner Tochter nach wie vor abstreite und als unwahr darstelle. Seine Äußerungen ließen ein strategisches Denken erkennen. Eine emotionale Bindung an seine Tochter sei nicht ersichtlich. Wegen des Abstreitens der Taten liege beim Kläger keine Behandlungsmotivation vor und eine Sozialtherapie sei daher nicht indiziert. Lockerungen kämen auf Grund des damit verbundenen Missbrauchsrisikos nicht in Betracht. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 zu einer vorzeitigen Entlassung des Klägers nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe führte die Justizvollzugsanstalt E aus, dass dem Kläger als dem einzigen Sohn in der Familie eine besondere Stellung zu Teil geworden sei. Er sei sehr traditionsbewusst erzogen worden. Der Kläger bestreite die Tat und weiche gezielten Fragen kontinuierlich aus. Er habe angegeben, keine Schuld zu haben, er würde seiner Tochter aber verzeihen, wenn diese sich entschuldigen würde. Er besitze nur wenig Unrechtbewusstsein. Gewaltbereitschaft und Machtstreben seien unterschwellig zu erkennen. Die Familie des Klägers, die nach seinen Angaben von seiner Unschuld überzeugt sei, bestätige ihn in seinem Verhalten. Der Kläger habe an einem sozialen Training teilgenommen, wobei dies vom Sozialdienst als Zweckverhalten gewertet worden sei. Eine behandlerische Arbeit sei unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Dem Kläger habe ein Arbeitsplatz zugewiesen werden können, den er wegen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen wieder aufgegeben habe. Auf Grund mangelnder Teilnahme sei er aus verschiedenen Freizeitgruppen wieder heraus genommen worden. Ebenso habe es sich mit einem schulischen Kurs verhalten. Eine Verhaltensänderung sei beim Kläger nicht eingetreten. Zwar sei nicht zu befürchten, dass der Kläger bei nächster Gelegenheit eine neue Straftat begehen werde, jedoch könne langfristig betrachtet ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden. Eine vorzeitige Entlassung werde daher nicht befürwortet. Daraufhin lehnte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 14. April 2011 (Az. 055 StVK 135/11 3 Js 1012/06 StA Krefeld) die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Zur Begründung heißt es, maßgeblich gegen eine positive Sozial- und Legalprognose spreche, dass eine Aufarbeitung der Sexualstraftaten und des damit verbundenen Alkoholkonsums bislang in keiner Weise erfolgt sei. Die in der Anhörung gemachten, aber sofort wieder relativierten Angaben des Klägers, wonach er sich für seine Taten schäme, diese bereue und seine Fehler einsehe, wertete das Gericht als formelhafte und völlig allgemein gehaltene Äußerungen, die weder Mitgefühl für das Opfer noch eine daraus resultierende Handlungsmotivation erkennen ließen. Diese Angaben seien als taktische Äußerungen zu werten, um sich die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft zu erhalten. Am 21. Juli 2011 verfasste die Justizvollzugsanstalt E eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes, aus der hervorgeht, dass der Kläger die Taten weiterhin abstritt. Seiner Ansicht nach hätten sich Ehefrau und Tochter gegen ihn verbündet, erstere habe letztere einer Gehirnwäsche unterzogen. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums seien Bagatellisierungstendenzen erkennbar. Der Kläger sei in traditionsbewusster, der türkischen Kultur entsprechender Weise erzogen worden. Er habe angegeben, es interessiere ihn, wie es seiner Tochter gehe, vor allem aber auch, warum sie entsprechende Dinge zur Anzeige und ihn somit ins Gefängnis gebracht habe; er hoffe, dass sie ihr Verhalten bereue, er wolle aber vor allem mit dem gesamten Kapitel abschießen. Herausragend prognostisch ungünstig seien die stabilen Abwehr- und Leugnungstendenzen, die mangelnde Problemsicht sowie das Fehlen jeglichen Unrechtbewusstseins und Empathievermögens. Es persistierten deliktspezifische Persönlichkeitszüge, die ohne eine entsprechende Erkenntnis oder ein Bewusstsein dafür bzw. ohne die Entwicklung von Fremdwertgefühlen ein auch für die Zukunft nicht zu unterschätzendes Risiko darstellten. Die unklare Suchtproblematik liefere in diesem Zusammenhang ein besonderes Gefährdungspotenzial. Lockerungen kämen wegen des Missbrauchsrisikos nicht in Betracht. Mit Ordnungsverfügung vom 24. August 2011 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und kündigte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam heraus an und setzte ihm für den Fall der vorzeitigen Entlassung eine Ausreisefrist von einem Monat ab Zustellung dieser Verfügung. Zur Begründung heißt es: Nach der Verurteilung durch das Landgericht Krefeld vom 26. Juni 2009 habe der Kläger einen Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG genieße und unter Art. 7 S. 1 ARB 1/80 falle, sei eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen und nur nach Ermessen möglich. Der Kläger stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger die Begehung der abgeurteilten Straftaten bis zuletzt geleugnet und sich nicht mit den Taten auseinandergesetzt habe, sei die erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Schließlich sei die Ausweisung auch mit Art. 14 ARB 1/80 im Einklang. Der Kläger hat am 13. September 2011 Klage erhoben. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2011 zu einer vorzeitigen Entlassung des Klägers hat die Justizvollzugsanstalt E ausgeführt, dass hinsichtlich der Gefährlichkeit des Klägers keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, weswegen auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 21. Juli 2011 verwiesen werde. Eine Verhaltensveränderung bzw. eine Tataufbereitung sei bis dato nicht eingetreten. Eine vorzeitige Entlassung werde daher nicht befürwortet. Mit Bescheid vom 3. Januar 2012 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet und ergänzend ausgeführt: Der Kläger habe einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund verwirklicht und vom ihm gehe eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Zwei Drittel der Strafe habe der Kläger bereits verbüßt. Angesichts dessen, dass der Kläger erneut einen Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt habe und er am 11. Februar 2013 seine Strafe voll verbüßt haben werde, sei mit einer Entlassung aus der Strafhaft möglicherweise vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 055 StVK 542/11 3 Js 1012/06 StA Krefeld) die vom Kläger beantragte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne nicht verantwortet werden, zu erproben, ob der Kläger außerhalb des Vollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach wie vor habe sich der Kläger nicht sachlich mit seinen Taten und seinem Fehlverhalten in Gestalt seines damaligen häuslichen Terrorregimes auseinandergesetzt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. III1Ws 196/12) den Beschluss des Landgerichts vom 22. März 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Kammer zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage, ob die durch die Tat hervorgetretene Gefährlichkeit fortbestehe, einzuholen sei. Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 055 StVK 542/11 3 Js 1012/06 StA Krefeld) mit Beschluss vom 25. Juni 2012 Frau C vom Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt H zur Sachverständigen bestellt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27. August 2012 (Az. III 1-WS 297/12) als unzulässig verworfen worden. In ihrem unter dem 31. Juli 2012 erstatteten fachpsychologischen Gutachten führt Frau C aus, dass beim Kläger die in der Straftat zutage getretene Gefährlichkeit unverändert fortbestehe. Im Untersuchungsgespräch habe der Kläger zunächst verunsichert, misstrauisch, teils unterschwellig aggressiv gewirkt und sei auf seine Wirkungsweise bedacht gewesen. Später sei er lockerer und offener geworden, aber auch taktierend und ausweichend. Die Anlasstaten habe der Kläger abgestritten. Zu seiner Zukunftsvorstellung habe er angegeben, als Paket- oder Taxifahrer arbeiten zu wollen. Er wolle selbständig werden, auf eigenen Beinen stehen, eine normale Familie gründen und sich um seinen Vater kümmern. Während der Haft unterhalte der Kläger nach seinen Angaben vorwiegend mit Landsleuten Kontakt. Die Möglichkeit, eine Ausbildung im geschlossenen Vollzug zu absolvieren, habe er abgelehnt mit der Begründung, dass auf Grund der damit erforderlichen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H die Besuchsmöglichkeiten seiner Familienangehörigen wegen der weiteren Entfernung eingeschränkt würden. In ihrer Bewertung ging Frau C davon aus, dass der Kläger ein optimiertes, sozial erwünschtes Bild seiner Familie und seiner Entwicklung, die kaum Problembereiche erkennen ließe, konstruiere. In vielen Bereichen habe der Kläger Aussagen getätigt, die denen in den vorangehenden Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt E diametral entgegenstünden. Es werde ein erhebliches Taktieren des Klägers dahingehend deutlich, dass er seine Lebensgeschichte anpasse, um seine vollzuglichen Ziele doch noch zu erreichen. Die Erziehung des Klägers und die ihm vermittelten Wert- und Moralvorstellungen entsprächen den traditionell türkischen Werten. Als einziger Sohn sei er von seiner Familie verwöhnt worden und habe eine Vielzahl von Privilegien erhalten. Durch die Haltung seiner Eltern habe der Kläger ein überwertiges, narzisstisch anmutendes Selbstbild aufgebaut. Er habe wenig Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation entwickelt. Seine Lebensführung habe er überwiegend am Lustprinzip und egoistisch an seinen Bedürfnissen orientiert. Die wesentlichen Problembereiche beim Kläger, die die Taten mit bedingt hätten (u. a. seine fehlende berufliche Integration und damit verbundenden Selbstzweifel, andererseits jedoch auch ein narzisstisch anmutendes überhöhtes Selbstbild, sowie ein negativ gefärbtes Frauenbild als Folge seiner kulturell geprägten Erziehung und eine Neigung zu Gewalt in Partnerschaften), würden überwiegend unverändert erscheinen. Zusammenfassend zieht Frau C folgendes Fazit: "Herr C. wuchs in einer türkischstämmigen Familie in Deutschland auf, die konservative Wertvorstellungen verfolgte. Als einziger Junge in der Familie erhielt er eine Vielzahl von Privilegien, gleichzeitig wurde er derart verwöhnt, dass er wesentliche Entwicklungsaufgaben des Jugend- und jungen Erwachsenenalters nicht bewältigte. Zudem entwickelte er - möglicherweise gefördert durch seine Erziehung - ein negativ gefärbtes Frauenbild. Er wurde frühzeitig verheiratet, absolvierte keine Berufsausbildung, war in der Folge nur punktuell sozialversicherungspflichtig berufstätig und auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Durch diese Konstellation entwickelte er ein sehr fragiles Selbstwertgefühl. Einerseits hatte er narzisstisch überhöhte Vorstellungen von seiner eigenen Bedeutung, andererseits wurde ihm durch die Abhängigkeit von seinen Eltern bzw. durch den Vergleich mit Altersgenossen deutlich, dass er v.a. im beruflichen Bereich gescheitert war. Seine erste Ehe mit einer türkischen Frau, die während der ganzen Zeit der Ehe in der Türkei verblieb, scheiterte. Trotzdem die gemeinsame Tochter nur in der Türkei aufgewachsen war, holte er sie nach Deutschland, wo er sie eigenen Aussagen zufolge eher seinen Eltern oder Schwestern überließ und laut Urteilsfeststellungen zudem häufig demütigte und ihr mitteilte, ihre Mutter habe sie verkauft. Zu reifen, gleichberechtigten Beziehungen mit Frauen war er nicht in der Lage. Herr C. hatte viele flüchtige Beziehungen, einige Partnerinnen lernte er im Bordell kennen, so auch seine zweite Ehefrau. Herr C. lebte - zumindest zeitweise - mit ihr und seiner Tochter gemeinsam unter einem Dach. Herr C. begann beide Frauen zu kontrollieren und dominieren, indem er die Zeiten, die sie außerhalb der Wohnung (z.B. Schule etc.) vorgab und die zudem einsperrte. So konnte er sein Selbstwertgefühl stärken und sich seiner Rolle als Mann versichern. Auch kam es zu gewalttätigen Übergriffen gegen beide Frauen. Zudem begann er, seine Tochter sexuell zu missbrauchen. Auch dies diente der Machtdemonstration, von einer Sexualproblematik ist dabei nicht auszugehen. Zur Aufdeckung der Taten kam es letztlich, nachdem beide Frauen sich - unter Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit - aus dem Fenster abseilten und Herrn C.s Tochter T zur Polizei ging. Veränderungen in den Bedingungen, die zu den Straftaten geführt haben, sind aktuell nicht erkennbar. Herr C. verfügt nach wie vor über keine Ausbildung, die ihm seinen Lebensunterhalt und damit finanzielle Unsicherheit (sic) und damit auch Stabilisierung seines Selbstwertgefühls sichern könnte. Eine Veränderung seines Frauen- und Männerbildes ist gleichfalls nicht zu beobachten, auch hat eine Auseinandersetzung mit seinen Gewalttaten nicht stattgefunden, da er alle aktenkundigen Übergriffe leugnet. Insgesamt kann damit Herrn C. keine positive Sozialprognose gestellt werden. Zwar wird ein erneutes Sexualdelikt nicht für wahrscheinlich gehalten, da die Tochter Herrn C.s seinem Einfluss entzogen ist. Im Urteil sowie den Aussagen in den Ermittlungsakten sind jedoch auch erhebliche Übergriffe Herrn C.s gegen seine damalige Ehefrau dokumentiert. Derartige Taten sind auch in Zukunft zu befürchten, da sich Herr C. mit den Ursachen hierfür nicht auseinandergesetzt hat und in der Vergangenheit stets Beziehungen mit einem erheblichen Machtungleichgewicht zu seinen Gunsten gepflegt hat. Zwar steht Herr C. derzeit in keiner Beziehung, jedoch machte er in der aktuellen Exploration deutlich, dass er sich eine erneute Beziehung und eine Familie wünscht. Hier wird eine erhebliche Gefährdung einer künftigen Partnerin und somit eine mittel- bis langfristig negative Sozialprognose gesehen." Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 055 StVK 542/11 3 Js 1012/06 StA Krefeld) mit undatiertem und nicht rechtskräftigem Beschluss aus November 2012 eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass nicht verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begehen werde. Der Kläger sei - bis vielleicht auf oberflächliche Kratzer - die unveränderte Persönlichkeit verglichen mit seiner Persönlichkeit zur Tatzeit. Der Kläger hänge weiterhin an seinem falschen alten Selbstbild, das bisher in keiner Weise erschüttert worden sei. In seiner Persönlichkeit liege die gleiche charakterliche Gefahr für neue Straftaten wie sie vor den Taten hier bestand. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe zu seinen Gunsten sprechende Umstände nicht berücksichtigt bzw. falsch gewichtet. Allein die Schwere der von ihm begangenen Straftaten sei nicht ausschlaggebend. Die Taten lägen nun schon längere Zeit zurück, ohne dass er seither erneut straffällig geworden wäre. Er sei Ersttäter und habe sich zunächst 20 Jahre lang straffrei verhalten. Er habe sich im Strafvollzug positiv entwickelt. Die in der angegriffenen Ausweisung gemachten Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit seien falsch. Schließlich habe er keinerlei Bindungen in der Türkei, eine Reintegration in die dortigen Verhältnisse sei ihm nicht möglich. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2011 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der im Bescheid vom 24. August 2011 ausgesprochenen Ausweisung des Klägers angemessen zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 26. November 2012 einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 27 K 5505/11 und 27 L 890/12 sowie den der dazu beigezogenen Ausländerakten, Strafakten (Az. 22 KLs 10/09 3 Js 1012/06 StA Krefeld), Vollstreckungshefte (Az. 055 StVK 542/11) und Gefangenenpersonalakte (Buchnummer 2749/09/1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 24. August 2011 verfügte Ausweisung (I.) und Abschiebungsandrohung (II.), die mit dem Hauptantrag angefochten werden, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Auf den Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen (III.). I. Die Ausweisung des Klägers ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 1. Die Ausweisungsverfügung unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl bezüglich der Zuständigkeit (a) als auch im Hinblick auf das Verfahren (b). a) Die Beklagte ist örtlich zuständig, da der Kläger in der Justizvollzugsanstalt E untergebracht, aber angesichts seiner familiären Bindungen davon auszugehen ist, dass er nach Vollstreckung der Strafe nach L1 zurückkehrt, so dass (auch) im Bezirk der Beklagten die ausländerrechtlich zu schützenden Interessen gefährdet sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2003 – 18 B 190/03 –, Juris (Rn. 5 ff.) und vom 10. Juli 1997 – 18 B 1853/96 –, Juris (Rn. 16 ff.). Der Kläger hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt E laut deren Schreiben vom 14. Juli 2010 angegeben, seine Herkunftsfamilie stamme aus L1 und er wolle sich eventuell dorthin orientieren. Anderweitige persönliche Bindungen nannte er nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem mit Schriftsatz vom 15. April 2011 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt E angegeben, der Kläger verfüge über einen festen Wohnsitz außerhalb der Haftanstalt unter der Anschrift seiner in L1 lebenden Eltern. Unabhängig davon hat die Ausländerbehörde E mit Schreiben vom 16. Mai 2011 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten ihre Zustimmung nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW erteilt. b) Auch ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Dabei ist unschädlich, dass die Ausweisung des Klägers infolge des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. November 2007 (GV NRW 2007, 393) nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin kontrolliert worden ist. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "VierAugenPrinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte Staatsangehörige – wie den 41-jährigen Kläger als einem in Deutschland geborenen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 < Cetinkaya > –, juris (Rn. 19 ff.) durchgängig aufenthaltsberechtigten und wohnhaften Kind eines damals dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers (Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB) – zu übertragen. In dem hier vorliegenden Fall hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 24. August 2011 und damit erst nach Aufhebung der genannten Richtlinie zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 UBRL) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (DAufenthRL) als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für Ausweisungen von Assoziationsberechtigten heranzuziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 < Ziebell > –, juris (Rn. 79). Nach Art. 12 Abs. 4 DAufenthRL steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben. Es ergibt sich auch nicht aus den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP), dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Eine weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies zu einer günstigeren Behandlung der Türkei im Vergleich zu derjenigen führen würde, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen, was gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 22 ff.); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 43 ff.). 2. Die Ausweisung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Zwar verwirklicht der Kläger mit seiner Verurteilung vom 26. Juni 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Als nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger darf er nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen jedoch nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 13 ff.). Darüber hinaus genießt der Kläger aufgrund des Besitzes der gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seines seit weit mehr als fünf Jahren währenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit der Folge, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist (§ 56 Absatz 1 S. 2 AufenthG). Auf den weitergehenden – erhöhten – Ausweisungsschutz in § 6 Abs. 5 S. 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), den der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 UBRL normiert hat, kann sich der Kläger nicht berufen, weil der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 <Ziebell> –, juris (Rn. 74). Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung ist nach Aufhebung des Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG nunmehr auf Art. 12 DAufenthRL zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Vgl. EuGH, a.a.O., (Rn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 60 ff.). Das Verhalten des Klägers stellt eine Gefahr im vorgenannten Sinne dar, so dass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Absatz 1 S. 2 AufenthG gegeben sind. Es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass (a) und eine konkrete Wiederholungsgefahr (b). Auch ist die darauf aufbauende Ermessensentscheidung der Beklagten zur Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei (c). a) Die vom Kläger verübten Straftaten, die mit dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Juni 2009 (Az. 22 KLs 10/09 3 Js 1012/06 StA Krefeld) strafrechtlich geahndet worden sind, bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Die von ihm begangenen Straftaten richten sich gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als besonders hohes Schutzgut und verletzen damit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Dieses Rechtsgut hat der Kläger angesichts der im Tatbestand dargelegten konkreten Begehung der Straftaten in gravierendem Maße verletzt. Die Taten verübte er im Rahmen eines ca. ein Jahr währenden häuslichen Gewaltregimes. Opfer war die eigene minderjährige Tochter des Klägers, die seinen Übergriffen wehrlos ausgesetzt war. Die Taten waren geprägt durch eine massive Form von Gewalt, Demütigung, Willkür und Verachtung des Opfers. Der Kläger hat seine eigene Tochter systematisch erniedrigt und in die Verzweiflung getrieben. b) Hinsichtlich des Klägers besteht auch heute noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris (Rn. 8 f.). Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 16), vom 2. September 2009 1 C 2.09 –, Juris (Rn. 17) und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 26); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris (Rn. 6). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2009 – 9 C 6.00 –, juris (Rn. 16). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwer wiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O.. Gemessen an diesen Vorgaben geht vom Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer nach Auswertung der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Ausländerakten, der Strafakten (Az. 22 KLs 10/09), des Vollstreckungshefts (Az. 055 StVK 542/11) und der Gefangenenpersonalakte (Buchungsnummer 2749/09/1), insbesondere des Vermerks des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt E vom 12. Mai 2010, der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt E vom 28. Februar 2011, des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011, der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt E vom 21. Juli 2011, der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt E vom 29. November 2011, des fachpsychologischen Gutachtens der Frau C vom 31. Juli 2012 und des (undatierten) Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom November 2012. An einer Verwertung des fachpsychologischen Gutachtens vom 31. Juli 2012 sieht sich die Kammer nicht gehindert. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2012 moniert, das Gutachten entspreche in fachlich-qualitativer Hinsicht nicht den vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindeststandards, betrifft dies allein die strafvollstreckungsrechtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren und für die hier anzustellende gefahrenabwehrrechtliche Prognose verbietet sich eine Einbeziehung als gutachterliche Stellungnahme nicht. Diese basiert nach Ansicht der Kammer auf einer substantiierten Exploration und die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen und Bewertungen sind plausibel und nachvollziehbar, weswegen die Kammer die Ausführungen für insgesamt überzeugend hält. Angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter (persönliche Freiheit einschließlich der sexuellen Selbstbestimmung) gelten für die Prognose hinsichtlich des Klägers eher geringere Anforderungen an die Wiederholungsgefahr. Nach Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. § 53 Nr. 1 AufenthG) geht von einer entsprechend sanktionierten Straftat eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Die bereits abstrakt festzustellende Schwere der Taten – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – zeigt sich konkret an den Umständen ihrer Begehung durch den Kläger. Hierzu ist anknüpfend an die obigen Ausführungen erneut auf die besonders demütigende und verächtliche Vorgehensweise des Klägers gegenüber dem wehrlosen Opfer, seiner minderjährigen Tochter, zu verweisen, die die hohe kriminelle Energie des Klägers belegt. Zwar ist im Rahmen der anzustellenden Prognose entsprechend seinem Vorbringen zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Straftaten ca. sieben Jahre zurück liegen und er seither keine neuen Straftaten begangen hat, er vorangehend keine einschlägigen Straftaten verübt hat, eine pädophile Neigung nicht erkennbar ist und der familiäre Rahmen, in dem es zu den Taten kam, auf Grund der Trennung von der Ehefrau und der Tochter des Klägers T weggefallen ist. Entscheidend gegen den Kläger spricht jedoch, dass er sich nie mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und diese aufgearbeitet hat. Vielmehr hat er sie konstant bis zuletzt geleugnet. Gelegentliche anderslautende Einlassungen in den Anhörungsterminen vor der Strafvollstreckungskammer wurden dort als taktische Äußerungen zur Verbesserung seiner Aussichten auf eine vorzeitige Entlassung gewertet. Anlass für eine abweichende Einschätzung durch die Kammer besteht nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger Einsicht in die Taten gewonnen und sein Verhalten für sich als Unrecht akzeptiert hat. Dies ist jedoch Grundvoraussetzung für die Annahme einer ernsthaften und nachhaltigen Verhaltensänderung beim Kläger, was aber für eine günstige Prognose unerlässlich ist. Es mag sein, dass der Kläger ausgehend von seinen eigenen Wert- und Moralvorstellungen das Verhalten gegenüber seiner Tochter nicht als Unrecht begreift. Dies stünde indes dem in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz geltenden und hier in den Vorschriften des Strafgesetzbuchs einfachgesetzlich seine Ausprägung findenden Norm- und Wertesystem diametral entgegen und offenbarte ein grundlegendes charakterliches Defizit, das eine günstige Prognose nicht erlaubte. Die Rahmenbedingungen, unter denen die vom Kläger begangenen Straftaten zu Stande kamen, bestehen weitgehend unverändert fort. Maßgeblich bedingt wurden die Taten dadurch, dass der Kläger sein berufliches wie privates Scheitern (kein Schulabschluss, keine Ausbildung, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage und einhergehende Abhängigkeit von der Familie, Scheidung von seiner ersten Ehefrau, misslungene Gründung einer eigenen Familie) nicht mit den aus seiner Sicht bestehenden Erwartungen der Gesellschaft an ihn als Mann - zumal als einzigem Sohn der türkischstämmigen Familie - in Einklang bringen konnte. Diese Diskrepanz von Anspruch und Wirklichkeit hat sein Selbstwertgefühl erheblich beeinträchtigt. Dies versuchte der Kläger dadurch zu kompensieren, dass er seine Person aufwertete, indem er andere, ihm unterlegene und wehrlose Personen abwertete, was in den demütigenden und verächtlichen Handlungen gegenüber seiner Tochter T - wie auch in den gewalttätigen Übergriffen gegen seine Ehefrau - seinen erschreckenden Ausdruck fand. Mit dieser Problematik wird der Kläger sich nach einer Entlassung aus der Haft wieder konfrontiert sehen. Der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist nicht absehbar, vielmehr wird der Kläger weiterhin - zumindest auch - auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen sein. Bezeichnenderweise hat der Kläger das Angebot, im geschlossenen Vollzug eine Ausbildung zu absolvieren, mit der Begründung abgelehnt, dass die damit verbundene Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Geldern auf Grund der größeren Entfernung zu seinen Familienangehörigen deren Besuche in der Haft erschweren würden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein Konzept für sein weiteres Leben nach einer Entlassung entwickelt hat. Zu der unveränderten wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit kommt ein weiteres Scheitern im privaten Bereich hinzu, da ihn seine Ehefrau und seine Tochter T verlassen haben, was sein ohnehin fragiles Selbstwertgefühl weitergehend zu beeinträchtigen geeignet erscheint. Nimmt man hinzu, dass der Kläger keine Einsicht in sein Fehlverhalten hat, sind keine Gründe ersichtlich, dass er nach der Haft nicht in sein altes Verhaltensmuster zurückfallen wird und zwecks Erhöhung seiner eigenen Person andere Personen - durch Gewalt - erniedrigen wird. Hinzu kommt schließlich, dass die Familie des Klägers, namentlich sein Vater und seine Schwestern, nach seinen Angaben zu ihm stehen und von seiner Unschuld ausgehen. Durch eine Rückkehr in diese familiäre Struktur nach Haftentlassung - ein anderer Empfangsraum ist wegen fehlender sonstiger Bindungen nicht ersichtlich - wird der Kläger in seiner leugnenden, unbelehrbaren Haltung bestärkt, was sich ebenfalls prognostisch ungünstig auswirkt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass eine Gefährlichkeit des Klägers auch in Bezug auf seine in Deutschland aufhältige Tochter T weiter fortbesteht. So hat der Kläger mehrfach geäußert, dass es ihn interessiere, warum sie ihn ins Gefängnis gebracht habe und er hoffe, dass sie dies bereue. Es besteht daher das nicht unerhebliche Risiko, dass der Kläger nach einer Entlassung aus der Haft versuchen wird, Kontakt zu T aufzunehmen. Die sich daraus ergebenden Gefahren für das Wohl von T sind ordnungsrechtlich nicht hinnehmbar. Unabhängig von einer Gefährdung der Tochter des Klägers T geht vom Kläger auch eine Gefahr für künftige Partnerinnen und aus einer solchen Beziehung hervorgehende oder in sie eingebrachte Kinder aus. Diese Gefahr erscheint insbesondere auch deswegen real, da der Kläger, auf seine Zukunftspläne angesprochen, angegeben hat, eine Familie gründen zu wollen. Angesichts seines früheren Verhaltens, von dem sich der Kläger, wie geschildert, nicht distanziert hat, ist es durchaus wahrscheinlich, dass sich der Kläger angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur erneut eine ihm unterlegene Frau suchen wird, der gegenüber es auf Grund des bei ihm fortbestehenden Strebens nach Machtausübung und Dominanz zu gewalttätigen Übergriffen kommen wird, zumal doch ein solches Verhalten aus Sicht des Klägers kein Unrecht darstellen würde. c) Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 7GRCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 20); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 81). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sog. zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind hierbei als Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste. Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 <Abdul Waheed Khan> –, InfAuslR 2010, 369 (371); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 82); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 7 A 11425/11 -, juris (Rn. 6 ff). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 7 GRCh steht die Ausweisung mangels nach dieser Norm schutzwürdigen Beziehungen des Klägers zu der Tochter T und den Kindern Ebru und Alexander im Einklang. Zudem verletzt sie ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dessen Schutzbereich ist hier auf Grund der mit dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland einhergehenden Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet eröffnet. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig. Dass die Ausweisung des Klägers den vorgenannten, in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen dient, ergibt sich bereits daraus, dass er erheblich straffällig geworden ist und von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK erweist sich auch als verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und sich nunmehr seit 41 Jahren hier aufhält. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass er weder einen Schulabschluss erzielte, noch eine Berufsausbildung absolviert hat. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist er nur punktuell in den im Tatbestand dargelegten Zeiten nachgegangen. Zusammengerechnet ergibt sich ein Zeitraum von etwa 29 Monaten, in denen der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, der gegenüber den ca. 25 Jahren, die er seit Verlassen der Schule in Deutschland aufhältig ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Eine wirtschaftliche Integration ist dem Kläger nicht gelungen. Gegen eine tiefgreifende Integration des Klägers spricht weiterhin die Straffälligkeit des Klägers, der sich mit seinen Taten in erheblichen Widerspruch zur in Deutschland geltenden Rechtsordnung und zum hier geltenden Norm- und Wertesystem gesetzt hat. Wie bereits dargelegt fehlt es dem Kläger an jeglicher Einsicht in sein Fehlverhalten. Schützenswerte Bindungen zu seiner Tochter T und zu den Kindern D und T2 bestehen nicht. Es ist dem Kläger zumutbar, den Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Vater und seinen Geschwistern vom Heimatland aus zu pflegen. Diese Angehörigen können den Kläger in der Türkei besuchen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Vater des Klägers 81 Jahre alt ist. Sollten ihm Besuchsreisen in der Türkei nicht möglich sein, ist es dem Kläger zuzumuten, den Kontakt brieflich oder telefonisch zu unterhalten. Dem Kläger ist es zudem zumutbar, sein künftiges Leben in der Türkei zu führen. Dabei verkennt die Kammer weiter nicht, dass sich der Kläger nur zu gelegentlichen Besuchen in der Türkei aufgehalten hat und der letzte, ca. einwöchige Aufenthalt im Jahr 2002 stattfand. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die türkische Sprache beherrscht, was ihm die Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Türkei erheblich erleichtern wird. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Kläger um Hinzuziehung eines Dolmetschers gebeten. Der Kläger ist in seiner türkischstämmigen Familie aufgewachsen und von seinen Eltern traditionsbewusst entsprechend der türkischen Kultur erzogen worden. Die innerfamiliären Lebensverhältnisse des Klägers sind von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt und er ist ungeachtet seiner Geburt in Deutschland dem Kulturkreis seines Heimatlandes verhaftet geblieben. Die intensive Bindung an diese von der türkischen Kultur gekennzeichnete Familienstruktur prägt als Konstante den gesamten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Aber auch nach der durch die Inhaftierung notgedrungen eingetretenen Herauslösung aus der familiären Eingebundenheit suchte er während der Haft vorwiegend Kontakt zu landsmännischen Mitgefangenen. Auch wenn der Kläger nie lange in der Türkei aufhältig war, sind ihm doch die dortigen Verhältnisse und das dort geltende Norm- und Wertesystem nicht fremd. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger - wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - eine Integration im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht möglich sein wird. II. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisfrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam befindet, war gemäß den §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. III. Auf den Hilfsantrag ist die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen. Die Klage ist insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte den in der Anfechtung der Ausweisung mit Klageerhebung am 13. September 2011 enthaltenen Befristungsantrag vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 37 und 39) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten Zurückführung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger – RückfRL). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung – wie hier – durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 42). Angesichts des Gebotes einer diesbezüglichen Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG bzw. der zu Grunde liegenden Regelung des Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL verbietet sich nach Einschätzung der Kammer – wie bereits aufgrund entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben bei der Ausweisung selbst – vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 <Orfanopoulos und Oliveri>–, juris (Rn. 92); BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 14), auch hinsichtlich der Bemessung der Frist für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung jegliche schematische Anwendung entsprechender Raster. Dies gilt insbesondere für die ursprünglich ermessenslenkenden Regelungen in den Ziffern 11.1.4.6.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 26. Oktober 2009 (VwV AufenthG), so auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 –, juris (Rn. 22), aber auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Oldenburg in der zuvor zitierten Entscheidung befürworteten "groben Orientierung" an ein Raster der Befristung für die Dauer von zwei, vier bzw. sechs Jahren im Fall einer Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung. Dagegen erscheint es im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessensausweisungsgrundes war. So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 –, juris (Rn. 149). Keinesfalls kann die Dauer der Befristung die Tilgungsfrist nach § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) übersteigen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 18 A 168/07 –, juris (Rn. 8 ff.). Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart der Befristung als einer auf prognostischer Grundlage ergehenden Entscheidung über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Titelversagungsgrundes es erfordert, dass die Ausländerbehörde die Länge der Frist korrigieren kann, wenn sich die der ursprünglichen Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Frist nicht nur – wie allein vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers ausdrücklich festgestellt – zu seinen Gunsten verkürzt werden kann. So BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 19 und 38). Die Frist kann vielmehr auch von Amts wegen verlängert werden. So auch schon Ziffer 11.1.4.6.1 a.E. VwV AufenthG. Dies mag zwar nicht für jede beliebige Veränderung der bei der Prognose berücksichtigten Tatsachen gelten, etwa die Begehung von Straftaten, die mit der der Ausweisung zu Grunde liegenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, oder allgemein eine Veränderung der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers. Anderes gilt aber jedenfalls für Fälle der Begehung erneuter Straftaten, die in einem unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang mit der Anlasstat für die Ausweisung stehen. Damit widerlegt der Ausländer die ihm günstige Prognose zur Dauer der von ihm ausgehenden spezifischen Gefährlichkeit. Durch eine erneute Ausweisung des in seinem Heimatland lebenden Ausländers dürfte dem nicht Rechnung getragen werden können. Diese Möglichkeit der nachträglichen Heraufsetzung der Frist begegnet in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 AufenthG, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, gegebenenfalls in Verbindung mit § 121 VwGO) aufgezeigten Rahmen keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Regelung. Ihr kommt vielmehr für die Zeit des Laufs der Frist eine Dauerwirkung zu. Sie bestimmt, wie lange sich die Wirkungen der Ausweisung quasi Tag für Tag erneut aktualisieren. Hängt die Länge der Frist – wie gesehen – von der prognostischen Einschätzung ab, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck aller Wahrscheinlichkeit nach erreicht sein wird, so ändert sich die angemessene Länge der Frist bei einer nach obigen Maßstäben relevanten Veränderung der der Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen. Diese Dynamik der Befristungsentscheidung bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 1 C 19.11 zum Ausdruck, wenn es hinsichtlich der maßgeblichen Zeitpunkte differenzierend ausführt, dass die betreffende "Abwägung (...) auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen" ist (juris, Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eine Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr darstellt und nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion – etwa der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe – zu vergleichen ist, für die bereits von Verfassungs wegen eine nachträgliche Verböserung hinsichtlich der verhängten Strafe nach Abschluss des betreffenden Strafverfahrens ausgeschlossen ist (Art. 103 Abs. 3 GG). Vgl. Rüping in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2012, Art. 103 Abs. 3 Rn. 26. Auch liegt kein Anwendungsfall der so genannten "reformatio in peius" vor, die lediglich die Verböserung eines belastenden Verwaltungsaktes in einem Rechtsbehelfsverfahren betrifft. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 12. Aufl., § 79 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. November 1976 – IV C 34.75 –, juris (Rn. 26 ff.). Die Ausländerbehörde hat daher, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 12. Auflage, § 76 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. November 1976 – IV C.34.75-, juris (Rn. 20 ff.), auch nach Abschluss einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung die Frist bis zu ihrem Ablauf unter Kontrolle zu halten und bei einer relevanten Änderung in die eine oder andere Richtung zu verkürzen bzw. zu verlängern, wobei letztlich offenbleiben kann, ob dies auf der Grundlage der ursprünglichen Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder aber der Vorschriften zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in § 49 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu erfolgen hat. Dieses Verständnis der nationalen Befristungsregelung ist auch mit den betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere steht die dynamische Interpretation der nationalen Befristungsregelung nicht in Widerspruch zur RückfRL, wenn man sie überhaupt auf Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, für anwendbar hält. Ablehnend OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 88 ff.). Denn Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL lehnt die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ausdrücklich an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Entwicklung der maßgeblichen Umstände im Laufe der gesetzten Frist es gebieten kann, eine neuerliche Bewertung der "jeweiligen" Sach- und Rechtslage im "jeweiligen" Zeitpunkt vorzunehmen. Angesichts der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG n.F., die das Interesse des einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbotes und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, sowie des Umstandes, dass der Befristung auch für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Bedeutung zukommt, kann nicht mehr angenommen werden, dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre; die Frage der Dauer der Befristung unterliegt nunmehr vielmehr vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 34) und vom 14. Februar 2012 1 C 7.11 –, juris (Rn. 31 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Kammer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Fall des Klägers eine Frist von acht Jahren ab Ausreise für angemessen. Eine Bindung an die in Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL vorgesehene Fünfjahresfrist besteht im vorliegenden Fall von vornherein nicht, da der Kläger – wie oben gesehen – auch derzeit noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 2 RückfRL). Die Frist zur Tilgung der Eintragung über die Verurteilung wegen der Anlasstaten im Bundeszentralregister, die nicht überschritten werden darf, beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG 20 Jahre. Bei der nach Maßgabe der zitierten jüngsten Rechtsprechung des BVerwG in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierenden Höchstfrist sprechen die bereits dargestellte besondere Schwere der Anlasstaten und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter gegen den Kläger. Ebenfalls zu Lasten des Klägers ist mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass der Kläger die von ihm begangenen Straftaten bis zuletzt abgestritten hat, eine Auseinandersetzung mit den Taten nicht stattgefunden hat und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers unverändert geblieben ist. Relativiert wird die Frist in Anbetracht der in einem zweiten Schritt als normatives Korrektiv heranzuziehenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Kläger um einen Ausländer der zweiten Generation handelt. Der Kläger ist in Deutschland geboren und seitdem durchgehend seit über 40 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft. Zudem lebt seine übrige nähere Familie (Vater und Geschwister) in Deutschland. Demgegenüber sind andere relevante schutzwürdigen Bindungen, wie etwa eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft oder eine aufgebaute wirtschaftliche Existenz, die zu einer weitergehenden Relativierung der Frist führen könnten, nicht ersichtlich. Bei alledem hält die Kammer auch im Hinblick auf die persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von acht Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial in seiner Person Rechnung tragen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 46). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die teilweise Zulassung der Berufung ergibt sich aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage der konkreten Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Verlängerung der Frist für den Fall einer Verschlechterung der Prognose.