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Entscheidung

4 StR 476/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1.: wegen versuchten Raubes u.a. zu Ziff. 2. u. 3.: wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 5. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts betreffend die Revision der Angeklagten A. und d. Ag. weist der Senat darauf hin, dass die erhobenen Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich aus den Revisionsbegründungen nicht ergibt, im Rahmen welcher konkreten Über- wachungsmaßnahmen die verwerteten Telefongespräche aufgezeichnet wur- den. Ferner genügt es nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen, wenn mit der Rüge, die Beschlüsse über die Verlängerung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen seien unzureichend begründet, lediglich diese Entscheidungen, nicht aber die jeweils vorangegangenen Be- schlüsse des Ermittlungsrichters mitgeteilt werden. Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer un- zureichenden Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Tele- kommunikationsmaßnahme zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 - - 3 StR 342/08). Mit der Frage, ob "die Überwachung der Telekommunikation ... auch zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen Verlängerung durch das Amtsgericht vertretbar war", hat sich die Strafkammer ausdrücklich befasst (UA 26; Ver- dachtslage im Mai 2007 ferner UA 27/28). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer