Entscheidung
4 StR 202/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 202/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. September 2018 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagten O. und A. haben die Kosten ihres Rechts- mittels zu tragen; beim Angeklagten Ö. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rügen der Angeklagten O. und A. , das Landgericht sei in der Person des Hilfsschöffen K. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, genü- gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil von beiden Revisi- onsführern der nach § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO ergangene Beschluss der Straf- kammer vom 27. September 2017 nicht vorgelegt wird. Im Hinblick auf die Beanstan- dung, die Annahme der Verhinderung des Schöffen W. beruhe auf unzu- reichenden Feststellungen, wären die Rügen auch aus den vom Generalbundes- anwalt angeführten Gründen unbegründet. Soweit von Seiten des Angeklagten O. zusätzlich geltend gemacht wird, der an Nr. 2 der Hilfsschöffenliste geführ- te Hilfsschöffe K. sei nicht der erste bereite Hilfsschöffe im Sinne des § 49 Abs. 1 GVG gewesen, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag zum Ein- gang der Anordnung oder Feststellung gemäß § 49 Abs. 3 GVG und etwaigen vor- rangigen Anforderungen oder Feststellungen zu dem an Nr. 1 gelisteten Hilfsschöf- fen. Die Rüge des Angeklagten O. , die Beweiswürdigung des Landgerichts beruhe auf unverwertbaren Erkenntnissen aus unter Verstoß gegen die §§ 100a, 100b StPO angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen, ist nicht zulässig er- hoben, weil die Revision nicht mitteilt, welche in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche unverwertbar sein sollen und bei welcher konkreten Überwa- chungsmaßnahme diese aufgezeichnet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Fe- bruar 2009 – 4 StR 476/08). Die Vorlage der ihrerseits auf diverse Aktenstellen Be- zug nehmenden Verleseanordnung des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 reicht dafür nicht aus. Im Übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen unbegründet. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Angeklagten Ö. und O. im Fall II.7 zumindest mit der Möglichkeit rechneten - 3 - und diese in Kauf nahmen, dass es sich bei der zur Bedrohung des Geschädigten eingesetzten Pistole um eine geladene Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne handel- te. Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Paul