Entscheidung
EnVR 75/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 75/07 vom 3. März 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun- desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg am 3. März 2009 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän- gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentspre- chenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 €, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 € festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfah- ren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 11.3.1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah- rens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde- rücknahme). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festge- setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der 2 - 4 - Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregu- lierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der An- tragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Be- schwerdeverfahrens festgesetzt. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 11 W 50/06 (Kart) -