Entscheidung
EnVR 2/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 2/23 vom 28. Mai 2024 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerdegegnerin trägt von den Kosten des Beschwerde- verfahrens 76 % der Gerichtskosten und 85 % der außergerichtli- chen Kosten der Betroffenen sowie die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kos- ten) in voller Höhe. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.868.067 € bis einschließlich 24. August 2022 und auf 5.202.591 € für die Zeit danach festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wert- festsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetz- agentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Be- schwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbe- 1 2 - 3 - hörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme sei- ner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderück- nahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerde- führer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in frühe- ren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtli- chen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegenei- nander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Ver- fahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt. - 4 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2022 - VI-5 Kart 11/21 (V) - 3