Entscheidung
5 StR 40/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 40/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe es entgegen der ihm obliegenden Aufklä- rungspflicht unterlassen, die von der Verteidigung vorgelegte, vom Angeklag- ten und der Nebenklägerin am 2. Juni 2003 abgeschlossene Sorgerechts- vereinbarung zu verlesen, scheitert bereits daran, dass die von der Revision behauptete Zeugenaussage der Nebenklägerin verfahrensrechtlich nicht be- wiesen ist. Sie ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sondern soll sich aus der Begründung eines Beweisantrags ergeben, dessen entsprechende Prämisse aber vom Gericht bei Ablehnung des Antrags nicht etwa ausdrücklich aner- kannt worden ist. Die behauptete Aussage der Nebenklägerin wird demnach auf die bloße Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gestützt, mit der indes – wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruk- tion der Beweisaufnahme – über den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisi- onsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08 Rdn. 12 m.w.N.). - 3 - Die Sache ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 5 StR 382/06 m.w.N.). Der Schriftsatz der Rechts- anwältin S. vom 10. März 2009 hat vorgelegen. Basdorf Brause Schaal Schneider König