Entscheidung
1 StR 448/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240418B1STR448
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240418B1STR448.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/17 vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 2017 mit Beschluss vom 22. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz sei- nes Verteidigers, Rechtsanwalt G. , vom 9. April 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteil- ten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts und dabei auch die in der Gegenerklärung enthaltenen Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts 1 2 3 4 - 3 - nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sach- vortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent- scheidungen besteht nicht (BVerfG aaO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN). Jäger Bellay Radtke Fischer Bär 5