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3 StR 598/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 598/08 vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: versuchten Betruges u. a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue hier: Revisionen der Angeklagten P. und B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Ur- teil des Landgerichts Oldenburg vom 3. April 2008, a) soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und, b) soweit es den Angeklagten K. betrifft, hinsicht- lich der Einzelstrafe im Fall II. A. 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten B. werden verworfen. 3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuch- ten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es we- gen Beihilfe zur Untreue zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision; der Angeklagte B. rügt mit sei- nem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Ange- klagten P. hat auf die Sachrüge den sich aus der Entscheidungsformel erge- benden Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten B. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die von der Revision des Angeklagten P. erhobene Rüge der Ver- letzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit es den Angeklagten P. betrifft, zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Die gegen ihn ver- hängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe haben hinge- gen keinen Bestand. 2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:3 "Das Landgericht hat in Hinsicht auf die Verurteilung wegen ver- suchten Betruges im Rahmen der ersten Förderung (UA S. 8 ff.) bei dem Angeklagten … den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Grunde gelegt und dies rechtsfehlerhaft damit be- gründet, dass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 - StGB erfüllt sei. Es hat hierzu ausgeführt, dass der Schaden 200.000 € betragen hätte, ein Vermögensverlust großen Aus- maßes herbeigeführt worden wäre und die Angeklagten den Vorsatz gehabt hätten, einen besonders schweren Betrug ge- mäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu begehen. Dabei hat die Straf- kammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regel- beispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die An- nahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Be- tracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)… … Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzu- treffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstra- fe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten be- gangen (UA S. 32). Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Betzdorf erst im An- schluss an die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Ta- ten (UA S. 8 f.; 13 ff.) erfolgte und der Angeklagte sich die Vor- strafe somit nicht zur Warnung dienen lassen konnte (vgl. Fi- scher a.a.O. § 46 Rdnr. 38). Es ist auch insoweit nicht auszu- schließen, dass das Landgericht ohne diese - alle Einzelstrafen betreffende - fehlerhafte Strafzumessungserwägung, auf niedri- gere Einzelstrafen und mithin auch auf eine geringere Gesamt- strafe erkannt hätte." Dem stimmt der Senat zu. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Auf- hebung aller gegen den Angeklagten P. festgesetzten Einzelstrafen sowie des Ausspruches über die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. 4 2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat das Landge- richt wegen versuchten Betruges, Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zur Ge- 5 - 5 - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt. Der im Fall II. A. 1 der Urteilsgründe in der Strafzumes- sung gegen den Beschwerdeführer P. aufgezeigte Rechtsfehler der An- wendung des Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB (Her- beiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes) betrifft auch den Mit- angeklagten K. , da sich das Urteil insoweit auch auf diesen erstreckt. Des- halb ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, dessen tat- sächlichen Gehalt der Senat der Antragsbegründung entnimmt - auch die in diesem Fall gegen den Mitangeklagten verhängte Einzelstrafe und in Folge dessen der diesen betreffende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (§ 357 StPO; 1. b) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf die übrigen ge- gen den Mitangeklagten K. festgesetzten Einzelstrafen kommt hingegen nicht in Betracht, da der weitere aufgezeigte Rechtsfehler ausschließlich den Angeklagten P. betrifft. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert