Entscheidung
5 StR 87/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 87/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un- begründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbrin- gung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre- ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kür- zen. Basdorf Brause Schaal Schneider König