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Entscheidung

4 StR 332/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332/09 vom 10. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An- hörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh- rers, am 10. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unter- bringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grund- sätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisheri- gen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanović Franke Mutzbauer