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AnwZ (B) 20/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich- terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be- schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 16. November 2007 und der Widerrufsbe- scheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2007 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 17. Februar 1982 im Bezirk der Antrags- gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 wider- rief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts- gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Er- folg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das nach § 915 ZPO von dem Vollstreckungsgericht (oder das nach § 26 InsO von dem Insol- venzgericht) zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermö- gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Die Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. 4 - 4 - a) Ein Vermögensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus Beweisan- zeichen abgeleitet werden, weil es bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids zu einer Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nicht ge- kommen ist und der Vermögensverfall deshalb nicht gesetzlich vermutet wird. Dass die Antragsgegnerin beantragt hatte, den Antragsteller wegen zweier ge- gen ihn verhängter nicht bezahlter Zwangsgelder zur Abgabe der eidesstattli- chen Versicherung zu laden, ändert daran nichts. 5 b) Die Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller, auf die die An- tragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gestützt hat, genügten als Beweis- anzeichen für Vermögensverfall nicht. Es handelt sich dabei um die in der For- derungsaufstellung der Antragsgegnerin mit den Nummern 34 und 36 bis 40 bezeichneten Verbindlichkeiten, nämlich: 6 34. Antragsgegnerin, Zwangsgeld über 500,00 €, 36. C. nicht näher bezeichnet oder beziffert, 37. S. , Zahlungsforderung über 12.500,00 €, 38. Finanzamt L. , Gebührenforderung über 124,00 €, 39. Rechtsanwaltskanzlei H. , Zahlungsforderung über 1.008,60 €, 40. Antragsgegnerin, Zwangsgeld und Kosten über 530,10 €. Diese Forderungen vermochten einen Vermögensverfall nicht zu be- gründen. 7 aa) Die Zwangsgeldforderung zu Nr. 34 war erledigt, weil der Antragstel- ler jedenfalls die Stellungnahme zu einer Beschwerde, die mit diesem Zwangs- geld erzwungen werden sollte, am 25. August 2006 gegenüber der Antrags- gegnerin abgegeben hat. 8 - 5 - bb) Die Aufnahme der nicht näher bezeichneten und bezifferten Forde- rung C. beruht auf einem Irrtum der Antragsgegnerin. Es handelte sich um dieselbe Sache wie unter Nummer 29 der Aufstellung. Dazu hatte der An- tragsteller mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 Stellung genommen und den Inhalt des Klageverfahrens geschildert. Sie ist auch nicht von der Gerichtsvoll- zieherin B. mitgeteilt, sondern lediglich handschriftlich auf deren Mitteilung vom 1. Dezember 2006 notiert worden, in der sie ausführte, es seien im Zeit- raum vom 1. März bis 1. Dezember 2006 keine Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bei ihr anhängig gewesen. Nach dem Vortrag des Antragstel- lers ist eine Forderung von C. erst nach Erlass des Widerrufsbescheids fällig geworden. Diese Forderung will er durch Überweisung bezahlt haben. Dieser Vortrag ist nicht widerlegt. 9 cc) Ob die Forderung von S. bei Erlass des Widerrufsbescheids bezahlt war, wie der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptet hatte, lässt sich auch jetzt nicht feststellen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat indes nachgewiesen, dass sie vor Erlass des Widerrufsbe- scheids durch die am 21. Juni 2006 erfolgte Hinterlegung der Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gesichert war, gegen deren Leistung das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte. 10 dd) Die Forderung der Rechtsanwaltskanzlei H. war, wie der An- tragsteller im Verfahren vor dem Senat nachgewiesen hat, schon durch eine Überweisung des Antragstellers vom 10. August 2005 erfüllt worden. 11 ee) Damit waren bei Erlass des Bescheids nur die Gebührenforderung des Finanzamts L gemäß Nr. 38 der Aufstellung der Antragsgegnerin und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin 12 - 6 - nicht (vollständig) erledigt. Beide Verbindlichkeiten belegten aber einen Vermö- gensverfall nicht. Die Gebührenforderung war gering und deswegen nicht be- zahlt, weil der Antragsteller klärungsbedürftige Einwände gegen ihre Richtigkeit vorgebracht hatte. Das zweite Zwangsgeld stellte keine dauerhafte Belastung des Vermögens des Antragstellers dar, weil es mit der Abgabe der Stellung- nahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfiel. Der Kostenanteil ist unbe- deutend. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Zwangsgeld erst mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Juli 2007 entfallen ist oder schon mit der Abgabe seiner ersten Stellungnahme vom 25. August 2006 entfallen war. ff) Die vor den oben aufgeführten Verfahren anhängig gewordenen Vollstreckungs- und Klageverfahren begründeten einen Vermögensverfall ebenfalls nicht. Sie sind nämlich jeweils bald durch Zahlung des Antragstellers oder durch Rücknahme der Klage gegen den Antragsteller oder anderweitig beendet worden. Vor dem Senat hat der Antragsteller schließlich auch den Nachweis geführt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs über ausreichende Rück- lagen zur Begleichung von Schulden verfügte. 13 3. Lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor, kommt es auf die später entstandenen, zudem angesichts der nachgewiesenen Rücklagen auch nicht bedeutenden neuen Vollstreckungsverfahren nicht an. Ein Vermö- gensverfall des Antragstellers wird zwar jetzt auf Grund von im Laufe des Ver- fahrens erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen. 14 - 7 - 4. Bei dieser Sachlage konnte offen bleiben, ob der Antragsteller sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung ausreichend entschuldigt hat und ob ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO und § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG. Von der Erstattung von Auslagen war abzuse- hen, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO nachhaltig verletzt und trotz wiederholter Aufforderung weder der Antragsgeg- nerin noch dem Anwaltsgerichtshof die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat. 16 Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 64/07 -