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Urteil

AGH I ZU 11/2018 (I-24), AGH I ZU 11/18 (I-24)

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, ZinsO 2022, 86).(Rn.34) 2. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris).(Rn.35) 3. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer unabhängig vom Anfechtungsprozess zur Wiederzulassung verpflichtet.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, ZinsO 2022, 86).(Rn.34) 2. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris).(Rn.35) 3. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer unabhängig vom Anfechtungsprozess zur Wiederzulassung verpflichtet.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 6 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/11, Rz. 7 - zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7, Rz. 142). Die Beweislast für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts liegt grundsätzlich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Für die Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind also nicht zu berücksichtigen. Sie können nur in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sein (BGH, Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5 - zitiert nach juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff. - zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4 - zitiert nach juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7 - zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3 - zitiert nach juris; AGH Hamburg, Urteil v. 10.05.2016 - AGH I ZU 8/2015 (I-10), Rz. 35 - zitiert nach juris). Die Nichtberücksichtigung der Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist - entgegen der Ansicht des Klägers - kein reiner Formalismus, sondern Gebot des materiellen Rechts. Die BRAO sieht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vor, in welchem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in den §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen. Die genannten Bestimmungen sind nicht auf die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern gelten für alle Zulassungsanträge (BGH, Beschluss v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, Rz.10 ff. - zitiert nach juris). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering. Denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (BGH, Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 5 - zitiert nach juris). Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer unabhängig vom Anfechtungsprozess zur Wiederzulassung verpflichtet und kann der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen. Das daraus resultierende Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (BGH, Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 6 - zitiert nach juris). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142). Wesentliches Anzeichen für einen Vermögensverfall ist die Aufnahme des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO. In diesem Fall gilt grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung, dass der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt ausnahmsweise nicht, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens bereits getilgt war (BGH, Beschluss v. 11. 12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, Rz. 20 - zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 59). Der Nachweis für das Erlöschen der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01, Rz. 5 - zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 59). Gilt nach diesen Maßgaben die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, obliegt es dem Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass kein Vermögensverfall eingetreten ist (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 7, Rz. 142 f.; § 14, Rz. 59). Der Rechtsanwalt muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs- bzw. Widerspruchsbescheids (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 7 - zitiert nach juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 7 - zitiert nach juris) nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 5 - zitiert nach juris). Er muss im Einzelnen darlegen, ob die ihm gegenüber erhobenen Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 - zitiert nach juris). Der Rechtsanwalt muss einen Erfolg versprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn erhobenen Forderungen erstreckt (BGH, Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 70/16, Rz. 7 - zitiert nach juris; Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 60). Er muss nachweisen, dass er es erreicht hat, dauerhaft keine neuen Schulden entstehen zu lassen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (BGH, Urteil v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, Rz. 5 - zitiert nach juris). Soweit der Rechtsanwalt sich dabei auf angeblich vorhandene Mittel beruft, muss er nachweisen, dass diese ihm als liquide Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (BGH BeckRS 2014, 05623). Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 11 - zitiert nach juris; Beschluss v. 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 70/19, Rz. 9 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 11 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 02. 01.2020 - AnwZ (Brfg) 69/19, Rz. 16 - zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall kommt nur bei einem Bündel von einander ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung des Rechtsanwalts, in Betracht (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14, Rz. 61). Dabei hat der Umstand Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 10 - zitiert nach juris). Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, Rz. 5 - zitiert nach juris). Das setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch effektiv sicherstellt (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 12 - zitiert nach juris; Beschluss v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, Rz. 7 - juris; NJW-RR 2013, 1012; BeckRS 2012, 21118). Bei größerer Schuldenlast kann der Rechtsanwalt versucht sein, dem Drängen der Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden (BGH BRAK-Mitt. 1988, 50). Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet oder zweckwidrig verwendet werden, ist für die Feststellung, ob die Interessen von Rechtsuchenden gefährdet sind, unerheblich (BGH, Beschluss v. 07.10.1991 - AnwZ (B) 26/91 - juris). 2. Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe hatte die Beklagte von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszugehen. a) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestanden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vom 24.04.2017 (...), vom 11.12.2017 (...) und vom 09.08.2018 (...) wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Dazu ist Folgendes festzustellen: aa) Die Eintragung vom 11.12.2017 (...) ist ungeeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu begründen. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung unberechtigt war. Der Senat berücksichtigt dies bei seiner Beurteilung, obwohl es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, zu prüfen. Denn der Anwaltsgerichtshof hat die Entscheidungen der Fachgerichte des Vollstreckungsrechts zu berücksichtigen (AGH Celle, Urteil v. 13. Mai 2019 - AGH 20/18 (II 17/16), Rz. 45 - zitiert nach juris). Danach hat er hier davon auszugehen, dass die der Eintragung vom 11.12.2017 zugrunde liegende Forderung unberechtigt war. Der Kläger hat einen Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... (...) vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass durch Beschluss des Landgerichts ... vom ... der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft als nicht zuständig erklärt wurde. Aus diesem Grund beschloss das Amtsgericht ... die Löschung der Eintragung des Klägers, da der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ weggefallen war. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, dass die Eintragung vom 11.12.2017 auch materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Jener Vortrag hätte, für sich genommen, nicht ausgereicht, um die materielle Rechtswidrigkeit der Eintragung vom 11.12.2017 zu begründen. Der Kläger hat vorgetragen, die der Eintragung zugrunde liegende Forderung habe sich auf ein gegen ihn erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts ... vom ... (...) bezogen. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung habe er den entsprechenden Betrag beim Amtsgericht ... hinterlegt. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergibt sich jedoch lediglich, dass dieser einen Betrag in Höhe von Euro ... am ... und am ..., einen weiteren Betrag in Höhe vom Euro ... am ... und einen weiteren Betrag in Höhe von Euro ... beim Amtsgericht ... eingezahlt hat. Dass dies im Hinblick auf die der Eintragung vom 11.12.2017 zugrunde liegende Forderung geschehen ist, ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten nicht. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls konnte daher nicht wegen Hinterlegung des geschuldeten Betrags entfallen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. 04.2009 - AnwZ (B) 20/08 - juris). bb) Die Eintragungen vom 24.04.2017 (...) und vom 09.08.2018 (...) haben die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist, begründet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Forderungen, die den Eintragungen zugrunde lagen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bereits getilgt oder ausweislich der Entscheidung eines Fachgerichts unberechtigt waren. Soweit der Kläger sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts ... vom 24.10.2018 zum Aktenzeichen ... beruft, aus welchem sich die Anordnung der Löschung der Eintragung des Klägers vom 24.04.2017 (...) ergibt, erschließt sich daraus nicht, wann der Kläger den Nachweis der vollständigen Befriedigung durch Vorlage einer Bestätigung der Gläubigerseite erbracht hat bzw. wann die vollständige Befriedigung durch den Kläger erfolgt ist. Entgegen der Behauptung des insoweit beweisbelasteten Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 24.10.2018 nicht, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 16.05.2018 die Befriedigung der Forderung mitgeteilt und nachgewiesen hat. Der Wortlaut des Beschlusses vom 24.10.2018 ist insoweit unergiebig. Danach kommt es in Betracht, dass der Kläger den Nachweis der vollständigen Forderungstilgung bereits mit Schreiben vom 16.05.2018 vorgelegt hatte. Ebenso kommt es aber in Betracht, dass die Vorlage des betreffenden Nachweises erst später, also nach dem hier maßgeblichen Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheides (17.09.2018) erfolgte. Obwohl die Beklagte und der Senat auf das betreffende Manko des Vortrags des Klägers hingewiesen haben, hat der Kläger - auch nach der am ... durchgeführten mündlichen Verhandlung - keinerlei Dokumente vorgelegt, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass und gegebenenfalls wann die Tilgung der betreffenden Forderung erfolgt ist. Aus der vom Kläger vorgetragenen E-Mail-Korrespondenz mit dem Amtsgericht ... vom 29.05.2018 und vom 14.01.2021 ergibt sich lediglich, dass es beim Amtsgericht ... am 29.05.2018 kein den Kläger betreffendes laufendes Verfahren gegeben haben soll bzw. dass das Verfahren mit dem Aktenzeichen ... seit dem 01.06.2018 dort anhängig und am 14.01.2021 abgeschlossen gewesen sein soll. Der Bitte des Klägers, ihm schriftlich zu bestätigen, dass die „Unterlagen“ des Klägers vollständig am 01.06.2018 beim Amtsgericht ... eingegangen seien, hat das Amtsgericht ... nicht entsprochen. Soweit der Kläger behauptet, die Justizangestellte des Amtsgerichts ..., mit der der Kläger die E-Mail-Korrespondenz vom 14.01.2021 geführt habe, habe gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers telefonisch angegeben, dass das Löschungsverfahren erst in Gang gesetzt werde, nachdem der Löschungsantrag gestellt und die nötigen Unterlagen/Zahlungsbelege beigebracht worden seien, ist dies ebenfalls ungeeignet, Aufschluss über den Zeitpunkt der Beibringung der entsprechenden Nachweise bzw. der Tilgung zu geben. Im Hinblick auf die Eintragung vom 09.08.2018 (...) hat der Kläger eingeräumt, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung am 17.10.2018 und damit erst nach dem Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids getilgt worden ist. Dass die Eintragung vom 09.08.2018 der Beklagten erst nach Abschluss des behördlichen Verfahrens bekannt geworden ist, hinderte die Beklagte nicht daran, sich für die Begründung des Widerrufs der Zulassung des Klägers darauf zu berufen. Denn das Wesen des Widerrufsbescheids wird dadurch nicht geändert. Es geht unverändert um denselben Widerrufsgrund, zu dem die Beklagte lediglich ergänzend auf Umstände verweist, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens gegeben waren (vgl. dazu AGH Hamm, Urteil vom 18. 11.2011 - 1 AGH 46/11, Rz. 21 - zitiert nach juris). Der Kläger ist - entgegen seiner Annahme - durch die ergänzende Bezugnahme der Beklagten auf die Eintragung vom 09.08.2018 nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt. Seine Ansicht, er habe keine Veranlassung gehabt, „Belege“ zu sammeln, welche geeignet sein konnten, die Vermutung eines am 17.09.2018 gegebenen Vermögensverfalls zu widerlegen, geht fehl. Der Kläger hatte spätestens, nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 01.08.2019 auf die Eintragung hingewiesen hatte, Anlass gehabt, sich um entsprechende Belege zu kümmern. 3. Der Kläger hat die durch die Eintragungen vom 24.04.2017 (...) und vom 09.08.2018 (...) begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Der Kläger hat - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - weder seine laufenden Einnahmen nachgewiesen, noch seine Ausgaben dargelegt oder seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nachvollziehbar und vollständig angegeben. Einen Tilgungsplan hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.09.2018 gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind insgesamt nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat vorgetragen, über „Vermögenswerte und Anlagen“ in Höhe von Euro ..., ein „Barvermögen“ in Höhe von Euro ... und „Persönliche Gegenstände“ mit einem Wert von Euro ... zu verfügen. Mit Ausnahme von zwei Kontoauszügen vom 02.05.2018 und vom 04.05.2018, die ein Guthaben von insgesamt Euro ... aufweisen, und von einem Depotauszug vom 04.05.2018 mit einem Kurswert in Höhe von Euro ... hat der Kläger keinen Nachweis für die behaupteten Vermögenswerte beigebracht. Die Kontoauszüge bzw. der Depotauszug geben aufgrund ihrer Datierungen naturgemäß keinen Aufschluss darauf, über welches Vermögen der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids verfügte. Die Behauptung des Klägers, einen Rückforderungsanspruch in Höhe von Euro ... aufgrund der Rückgabe eines ... zu haben, ist unbeachtlich, da, den Angaben des Klägers zufolge, ein darüber geführter Prozess zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht beendet war. Immobilienbesitz ist im Hinblick auf die Frage nach einem Vermögensverfall grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 9 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 10 - zitiert nach juris). Soweit der Kläger hinsichtlich seiner laufenden Einkünfte unter Verweis auf eine „Jahresübersicht“ behauptet, er habe im Jahr 2018 mit seiner Rechtsanwaltskanzlei Erträge in Höhe von Euro ... erwirtschaftet, bringt er diesbezüglich nicht nur keinen Beleg vor, sondern widerspricht seine Behauptung auch dem Vortrag des Klägers, er habe im Jahr 2018 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von Euro ... erzielt. Die Angaben des Klägers zu den Forderungen, denen er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten ausgesetzt war, sind widersprüchlich und unvollständig. Die Behauptung des Klägers, am 17.09.2018 sei er lediglich Forderungen in Höhe von insgesamt Euro ... ausgesetzt gewesen, ist ersichtlich unzutreffend. Der Kläger hatte die halbjährlichen Raten eines von ihm bei der ... in Höhe von Euro ... aufgenommenen Kredits zu tilgen. Aufgrund eines vor dem Landgericht ... (...) geschlossenen Vergleichs hatte der Kläger außerdem eine Forderung in Höhe von Euro ... zu begleichen, was er mit vier Überweisungen, von denen zwei erst im Oktober 2018 erfolgten, tat. Die Gerichtskasse ... hatte seit dem Jahr 2015 eine Forderung in Höhe von Euro ... gegen den Kläger, die dieser erst am 13.11.2020 beglich. Am 24.09.2018 schuldete der Kläger Herrn ... außerdem noch eine durch Versäumnisurteil vom ... titulierte Forderung in Höhe von Euro ... nebst Prozesskosten in Höhe von Euro .... Hinzu kamen die Forderung in Höhe von Euro ..., die der Eintragung unter dem Aktenzeichen ... zugrunde lag, und die weiteren Forderungen in Höhe von Euro ..., denen der Kläger nach seinem Vortrag vom ... ebenfalls ausgesetzt war. Die Behauptung des Klägers, am 17.09.2018 habe sich sein „Gesamt-Schuldenstand“ auf lediglich Euro ... belaufen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. 4. Die Beklagte hat einen Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, zu Recht verneint. Der Kläger hat seine einzelanwaltliche Tätigkeit nicht aufgegeben. Die Einhaltung etwaiger selbst auferlegter Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeldern kann nicht überwacht werden. Sonstige Sicherungsmaßnahmen, die erwarten lassen, dass eine Gefährdung von Mandantengeldern effektiv vermieden wird, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt, also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, irgendwelche Schutzmaßnahmen ergriffen hatte. Der Vortrag des Klägers, dass er künftig alles vermeiden wolle, was von Dritten als „Unordnung“ seiner persönlichen finanziellen Verhältnisse verstanden werden könnte, machte solche nicht entbehrlich. Die von der Beklagten vorgetragenen zahlreichen neuen Eintragungen des Klägers ins Schuldnerverzeichnis deuten im Übrigen darauf hin, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, seine persönlichen finanziellen Verhältnisse zu ordnen. 5. Der Senat ist nicht verpflichtet, die maßgebliche Sachlage eigenständig zu erforschen. Der Kläger war bereits im behördlichen Verfahren gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast gilt auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, da es um Vorgänge geht, die nur dem Kläger bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 13.08.2013 - AnwZ (BrfG) 28/13, Rz. 7 - zitiert nach juris; Beschluss v. 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rz. 20 - zitiert nach juris). Dass der Kläger seiner Mitwirkungslast nicht genügt hat, geht zu seinen Lasten. 6. Ein Anlass, die Berufung nach den §§ 112e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 112c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO. Mit Bescheid vom 07.03.2018, dem Kläger zugestellt am 08.03.2018, widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die seit dem ... bestehende Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Zur Begründung des Widerrufs gab die Beklagte an, dass durch 19 gegen den Kläger ergangene Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Stand: 26.02.2018) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründet sei. Diese habe der Kläger nicht entkräftet. Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger am ... Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom .... Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete dies damit, dass der Kläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die durch zwei zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch verbliebene Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vom 24.04.2017 (...) und vom 11.12.2017 (...) begründet sei, nicht widerlegt habe. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Eintragungen nicht gelöscht worden. Die vom Kläger vorgelegte Vermögensaufstellung sei weder vollständig noch nachvollziehbar. Zwar habe der Kläger Kontoauszüge vom 02.05.2018 und vom 04.05.2018, aus denen sich ein Guthaben von insgesamt Euro ... ergebe, und einen Auszug vom 04.05.2018 aus einem Wertpapier-Depot mit einem Kurswert von Euro ... vorgelegt. Da der Kläger indes angegeben habe, einen Kredit bei der ... in Höhe von Euro ..., der halbjährlich mit Euro ... zu bedienen sei, zurückzahlen zu müssen und kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Euro ... zu haben, überwögen die Passiva des Klägers dessen Aktiva. Die in der ebenfalls vom Kläger vorgelegten „Reinvermögen-Übersicht“ angegebenen Werte („Vermögenswerte und Anlagen“, „Barvermögen“, „Persönliche Gegenstände“) in Höhe von insgesamt Euro ... seien nicht nachvollziehbar oder belegt. Der vom Kläger geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von Euro ... aufgrund der Rückgabe eines ... könne nicht berücksichtigt werden, da unklar sei, ob dieser Anspruch bestehe, und nicht beurteilt werden könne, welchen Wert das ... tatsächlich habe. Der Kläger habe auch keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er, wie von ihm behauptet, die Forderung des Gläubigers, die zur Eintragung vom 24.04.2017 (...) geführt habe, beglichen habe. Die Übersendung des Antrags auf vorzeitige Löschung reiche nicht, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, zumal der Antrag seit bereits fast vier Monaten nicht positiv beschieden worden sei. Im Übrigen treffe es offenbar nicht zu, dass der Kläger keine sonstigen Verbindlichkeiten habe, wegen derer eine Vollstreckung betrieben werde. Dem Vorstand der Beklagten sei ein Haftbefehl bekannt geworden, der persönlich gegen den Kläger erlassen worden sei, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Dass als Schuldnerin die ... mbH bezeichnet sei, sei unerheblich. Ein Ausnahmefall, in dem die grundsätzlich anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht anzunehmen sei, liege nicht vor. Der Kläger habe die Vorkehrungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich seien, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verhindern, nicht getroffen. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit nicht vollständig aufgegeben. Er sei nicht in einer Anwaltssozietät angestellt, die durch arbeitsvertragliche Regelungen den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstelle. Mit Schriftsatz vom ..., beim Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 07.03.2018 und vom 17.09.2018. Mit Schriftsatz vom ... begründete der Kläger die Klage. Der Kläger behauptet, dass er sich zu keinem Zeitpunkt im Vermögensverfall befunden habe. Die verbleibenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis habe er bereits löschen lassen. Die Eintragungen seien außerdem zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen. Die Eintragung vom 11.12.2017 (...) sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen, jedenfalls sei aber der entsprechende Betrag vom Kläger hinterlegt worden. Die der Eintragung vom 24.04.2017 (...) zugrunde liegende Forderung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen. Der Kläger behauptet außerdem, bereits die Auskehrung des Forderungsbetrags vorgenommen zu haben, auf den sich der von der Beklagten aufgezeigte Haftbefehl bezog. Im Hinblick auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 24.04.2017 (...) meint der Kläger, der Beschluss des Amtsgerichts ... zum Aktenzeichen (...) vom 24.10.2018 zeige, dass der Kläger bereits mit einem an das Amtsgericht ... adressierten Schreiben vom 16.05.2018 die Tilgung der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung nachgewiesen habe. Insoweit beruft der Kläger sich auf die in dem Beschluss – damit ordnete das Amtsgericht ... die Löschung der Eintragung an – enthaltenen Erklärungen des Amtsgerichts ..., dass der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2018 mitgeteilt habe, dass die der Eintragung der Forderung zugrunde liegende Forderung vollständig befriedigt worden sei und er deshalb die Löschung beantrage, sowie dass der Nachweis der vollständigen Befriedigung erbracht worden sei durch Vorlage einer Bestätigung der Gläubigerseite. Der Kläger äußert im Übrigen die Ansicht, dass ein regelmäßig bedienter Kreditvertrag nicht die Vermutung des Vermögenverfalls rechtfertige. Vorsorglich trägt er vor, dass es weitere Forderungen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegeben habe. Die Eintragungen, darunter eine Eintragung vom 09.08.2018 (...), seien aber mittlerweile gelöscht worden. In Zukunft wolle er alles vermeiden, was von Dritten als „Unordnung“ seiner persönlichen finanziellen Verhältnisse verstanden werden könnte. Das Umsatzsteuer- und das Lohnsteuerkonto seien ausgeglichen. Hinsichtlich der Einkommensteuer habe das Finanzamt den der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht richtig erkannt. Unter Verweis auf eine Mitteilung eines Finanzamts, Konto- und Depotauszüge und eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), die aus November bzw. Dezember 2020 stammen, macht der Kläger geltend, dass er sich nicht in Vermögensverfall befunden habe und befinde. Er gehöre in wirtschaftlicher Hinsicht sicher zu den erfolgreichsten Anwälten Deutschlands. Auch privat lebe er in absolut geordneten Verhältnissen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2018 aufzuheben und die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerrufsbescheid vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2018 rechtmäßig sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hätten drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestanden. Der Vortrag des Klägers, dass den Eintragungen die gesetzliche Vermutungswirkung nicht zukomme, da diese bereits gelöscht seien, sei unerheblich. Denn die Löschungen der Eintragungen seien erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt. Wann die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen erfüllt worden seien, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Ob die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis rechtmäßig gewesen seien, sei vom Anwaltsgerichtshof nicht zu prüfen. Der Kläger habe auch kein vollständiges und detailliertes Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Beklagte habe Zweifel an der vollständigen Auflistung aller Verbindlichkeiten, da sie immer wieder von potentiellen Gläubigern des Klägers kontaktiert werde, die die Anschrift des Klägers benötigten, um Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Zudem habe der Kläger nicht die Verbindlichkeiten gegenüber der ... mbH erwähnt, obwohl er selbst erklärt habe, dass er als Alleingesellschafter der GmbH dieser gegenüber eine Verpflichtung eingegangen sei, wonach er für alle Verbindlichkeiten, die nicht aus eigenen Honorareingängen der Gesellschaft befriedigt werden könnten, persönlich einstehen werde. Da über das Vermögen der Gesellschaft am ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, erscheine es naheliegend, dass sich die Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter auch an den Kläger persönlich wendeten und gewendet hätten. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis geführt, dass trotz des Vermögensverfalls keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Im Übrigen seien mehrere Klagen auf Rückzahlung geleisteten Anwaltshonorars gegen den Kläger anhängig. Weiter trägt die Beklagte vor, dass sie Kenntnis von mehreren Zivilprozessen gegen den Kläger wegen verschiedener Geldforderungen erlangt habe und jeweils Haftbefehle wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegen den Kläger erlassen worden seien. Sie verweist auf einen Ausdruck einer Schuldnerverzeichnisabfrage vom 15.06.2020, aus dem 30 Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft hervorgehen. Die Beklagte trägt außerdem vor, dass das Finanzamt offene Forderungen wegen nicht gezahlter Einkommensteuer in Höhe von Euro ... gegen den Kläger habe. Ein Teilbetrag in Höhe von Euro ... entfalle, laut Finanzamt, auf Forderungen, die seit dem 20.05.2020 fällig seien und aus Schätzungsbescheiden für die Jahre 2013 bis 2018 herrührten. Der Senat hat am ... zur Sache verhandelt. Im Einverständnis der Parteien hat er die Fortsetzung des Verfahrens im schriftlichen Verfahren beschlossen und den Parteien Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen. Der Kläger hat davon Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat keine Stellungnahme eingereicht. Bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 24.04.2017 (...) hat der Kläger zunächst einen weitgehend unlesbaren Screenshot einer angeblichen Korrespondenz mit dem Amtsgericht ... vom 29.05.2018 vorgelegt, worin das Amtsgericht ... mitgeteilt haben soll, „dass hier derzeit auch kein laufendes Verfahren anhängig ist. Alle Akten sind derzeit geschlossen.“ Im Weiteren hat der Kläger sich auf eine an den Kläger adressierte E-Mail einer Justizangestellten des Amtsgerichts ... vom 14.01.2021 bezogen, in der es heißt, die Justizangestellte könne dem Kläger bestätigen, dass das Verfahren mit dem Aktenzeichen ... seit dem 01.06.2018 beim Gericht anhängig und bereits abgeschlossen sei. Dadurch sieht der Kläger sich in seiner Behauptung bestätigt, dass die der Eintragung vom 24.04.2017 zugrunde liegende Forderung bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids getilgt gewesen sei. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, dass seine Anwaltskanzlei für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von Euro ... erzielt habe. Zudem hat der Kläger auf zwei Übersichten verwiesen, worin die Erträge, die der Kläger im Jahr 2018 mit seiner Rechtsanwaltskanzlei erwirtschaftet hat, bzw. alle Forderungen, die am 17.09.2018 neben der Forderung, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 09.08.2018 (...) zugrunde lag, gegenüber dem Kläger bestanden haben sollen, ausgewiesen sein sollen. Danach sollen sich die Erträge auf insgesamt Euro ... vor Steuern belaufen haben, die Forderungen auf einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro .... Der Kläger meint, eine etwaige Abweisung der Klage würde gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art. 12 GG verstoßen, weil die Verfahrensdauer und der Umstand, dass es während jener zu keinerlei finanziellen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Anwaltstätigkeit des Klägers gekommen sei, belegten, dass die Interessen der Rechtsuchenden zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen seien. Ein dennoch erfolgender Entzug der Zulassung bzw. die Bestätigung desselben und die dadurch bedingte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und seiner Familie wären mithin auf nichts anderes als reinen Formalismus gegründet. Der Kläger verweist zum Nachweis seiner Vermögensverhältnisse im Weiteren unter anderem auf Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) aus Dezember 2020, Dezember 2021 und Mai 2022. Die Parteien haben am ... weiter mündlich zur Sache verhandelt. Der Senat hat die Verfahrens- und die Personalakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom ... und vom ... Bezug genommen.