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Entscheidung

AnwZ (B) 48/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwer- punktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht. b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmli- chen Verfahrens im Erbrecht. c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt die- selben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewich- tung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08 - BayAGH