Leitsatz
AnwZ (Brfg) 54/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
14Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 54/11 Verkündet am: 8. April 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 43c; FAO § 5 Abs. 1, 4 (§ 5 Satz 1, 3 a.F.); GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 a) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. b) § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrun- gen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhalts- punkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall au- ßerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt. c) Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng mitei- nander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.). d) Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterli- chen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741). e) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 - AGH Celle wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini auf die mündliche Verhand- lung vom 8. April 2013 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit Anfang 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 11. September 2008 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 9. Sep- tember 2008 beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu gestatten. Hierbei legte er als Beleg seiner besonderen theoreti- schen Kenntnisse ein Zertifikat über einen im Jahr 2008 erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang im Erbrecht vor. Zum Nachweis seiner besonderen prak- tischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts fügte er eine in vier Ab- schnitte gegliederte Liste mit insgesamt 102 Fällen (6 FGG-Verfahren, 32 ZPO- Verfahren [fehlerhaft mit 33 nummeriert], 15 außergerichtliche Vertretungen, 49 außergerichtliche Beratungen) bei. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 5. August 2009 wies die Beklagte den Antrag des Klä- gers mit der Begründung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht zu verfügen. Diesen Be- scheid hob der Anwaltsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung vom 18. Januar 2010 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs neu zu bescheiden (AGH 18/09). Hieran schloss sich eine längere Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten eingerichteten Fachausschuss für Erbrecht an. Am 19. Juli 2010 erhob der Kläger beim Anwaltsgerichtshof Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 9. September 2008 zu bescheiden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" erneut mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe besondere prakti- sche Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts nicht nachgewiesen. Er habe im maßgeblichen Referenzzeitraum zwar 94 Fälle bearbeitet; da diese aber nur mit einem Gewicht von 74,5 zu bewerten seien, habe er nicht den Nachweis erbracht, die erforderlichen 80 Mandate bearbeitet zu haben. Bei der Bewertung der vom Kläger angeführten Rechtssachen hat die Beklagte einige Fälle nicht als erbrechtliche Angelegenheiten oder jedenfalls nicht als rechtsförmliche Ver- fahren anerkannt. Zudem hat sie viele Fälle nicht mit dem Faktor 1,0 bewertet, sondern nur mit einem Gewicht von 0,2, 0,3, 0,5, 0,6, 0,7, 0,8 und 0,9 berück- sichtigt. Hierauf hat der Kläger seine bereits rechtshängige Untätigkeitsklage fristgerecht um den Antrag erweitert, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010 aufzuheben und ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu gestatten. Die Parteien haben das ursprüngliche 2 3 4 - 4 - Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags vom 9. September 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Gestat- tung der Führung der begehrten Fachanwaltsbezeichnung hat der Anwaltsge- richtshof mit Urteil vom 29. August 2011 stattgegeben (AnwBl. 2011, 957 f.). Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe den erforderlichen Nach- weis der Bearbeitung von mindestens 20 rechtsförmlichen Erbrechtsverfahren und weiteren 60 sonstigen Fällen mit Erbrechtsbezug im Referenzzeitraum vom 11. September 2005 bis 10. September 2008 erbracht. Von den angemeldeten Fällen seien 30 als rechtsförmliche Verfahren, von denen 18 (Schreibfehler, richtig: 28) nicht aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stammten, anzuerkennen und weitere 62 (Rechenfehler, richtig: 65) Fälle als nicht rechts- förmliche erbrechtliche Fälle zu berücksichtigen. Von diesen 92 (Rechenfehler; richtig: 95) Fällen bezögen sich auch je- weils mindestens fünf Fälle auf die von der Fachanwaltsordnung geforderten drei Erbrechtsbereiche. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die vom Kläger mitgeteilten Fälle auch nicht nach § 5 Abs. 4 FAO (bis zum 28. Februar 2010: § 5 Satz 3 FAO a.F.) niedriger oder höher zu gewichten. Denn diese Norm, die das Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG einschrän- ke, erfülle nicht die Mindestanforderungen an das verfassungsrechtliche Be- stimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), weil sie keine hinreichend konkreten An- haltspunkte dafür enthalte, wann und in welchem Umfang eine Minder- oder Höhergewichtung vorzunehmen sei. Für den Rechtsanwalt sei in keiner Weise vorhersehbar, ob die von ihm im vorgegebenen Zeitraum bearbeiteten Fälle ausreichten, um seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 FAO nachzuweisen. 5 6 - 5 - Da es sich bei § 5 Abs. 4 FAO um eine auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b BRAO beruhende Satzungsbestimmung und nicht um ein formelles Gesetz handele, sei der Anwaltsgerichtshof berechtigt, eigenständig über die Nichtigkeit des § 5 Abs. 4 FAO wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG zu befinden. Die vom Kläger bearbeiteten 92 (richtig: 95) Erbrechtsfälle seien damit jeweils mit dem Faktor 1 zu bewerten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 112e BRAO, § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Kläger im Ergebnis mit Recht die Befug- nis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zugesprochen. Ihm ist darin beizupflichten, dass der Kläger nicht nur über die erforderlichen theore- tischen Kenntnisse im Erbrecht verfügt, sondern auch den nach § 2 Abs. 2, § 5 Satz 1 Buchst. m, Satz 3, § 14f, § 6 Abs. 3 FAO in der ab 1. Januar 2008 gel- tenden und vorliegend maßgeblichen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO) Fassung (heute § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. m, Abs. 4, § 14f, § 6 Abs. 3 FAO) zu füh- renden Nachweis erbracht hat, im Referenzzeitraum vom 11. September 2005 bis 10. September 2008 persönlich und weisungsfrei 80 Fälle mit den geforder- ten erbrechtlichen Bezügen, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren 7 8 9 10 - 6 - und hiervon nicht mehr als zehn aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbar- keit, bearbeitet zu haben. Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, folgt dies jedoch nicht aus der von ihm bejahten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 4 FAO (§ 5 Satz 3 FAO a.F.), sondern aus einer sachgerechten, an Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG orientierten Auslegung dieser Norm. 1. Der Kläger hat für den genannten Zeitraum eine aus vier Teilen beste- hende Fallliste mit insgesamt 102 Fällen (6 FGG-Verfahren, 32 ZPO-Verfahren, 15 außergerichtliche Vertretungen, 49 außergerichtliche Beratungen) vorgelegt. Hiervon sind bei richtiger Betrachtung insgesamt 93 Fälle anzuerkennen, darun- ter 31 rechtsförmliche Verfahren, von denen drei aus dem Gebiet der Freiwilli- gen Gerichtsbarkeit stammen. a) Von dem im zweiten Teil der Fallliste des Klägers aufgeführten 32 "ZPO-Fällen" (Teil 1 B) hat der Anwaltsgerichtshof 28 als rechtsförmliche Ver- fahren und drei weitere als nicht rechtsförmliche Verfahren anerkannt. Dieser Bewertung ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass (nur) 30 Erbrechtsfälle be- rücksichtigungsfähig sind, hiervon 28 als rechtsförmliche Verfahren und zwei als außergerichtliche Fallbearbeitungen. aa) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof beim Fall Nr. 28 einen ausrei- chenden Erbrechtsbezug vermisst. Für eine Anerkennung dieses Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum (hier: 11. September 2005 bis 10. September 2008) eine Frage aus dem in § 14f FAO a.F. näher beschriebe- nen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 10 m.w.N.). Eine solche Bearbeitung hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt dargelegt, auch nicht in dem in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen Schriftsatz 11 12 13 - 7 - vom 15. Juni 2010 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 11). bb) Auch der vom Anwaltsgerichtshof anerkannte Fall Nr. 24 muss aus ähnlichen Erwägungen unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat hier eine erb- rechtliche Bearbeitung im maßgeblichen Zeitraum vom 11. September 2005 bis 10. September 2008 nicht dargelegt. Der von ihm beschriebene Bearbeitungs- ablauf enthält deutliche Lücken. Das Mandat in diesem vor einem polnischen Gericht geführten Verfahren hat der Kläger am 15. Juli 2005 erhalten. Er hatte hierbei eine ins Polnische zu übersetzende Stellungnahme zu dem Feststel- lungsbegehren einer Miterbin zu fertigen. Wann er diese Stellungnahme erstellt und ob er danach weitere Schriftsätze gefertigt hat, hat der Kläger nicht darge- legt. Den Gerichtstermin vom 22. Juni 2006 hat er nicht wahrgenommen. Es ist daher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger auch ab dem 11. September 2005 erbrechtliche Fragestellungen bearbeitet hat. cc) Von den damit berücksichtigungsfähigen 30 Verfahren sind 28 als rechtsförmliche Verfahren zu bewerten, nämlich 27 vom Anwaltsgerichtshof anerkannte Fälle (Nr. 1 bis 5, Nr. 7 bis 12, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 17 bis 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 29 bis 33) und daneben das von diesem nur als außergerichtlicher Erbrechtsfall eingestufte Verfahren Nr. 13. Beim letztgenannten Verfahren wur- de eine Forderung des Mandanten gegen die Erben seines verstorbenen Soh- nes gerichtlich geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Anwaltsge- richtshofs war die Frage, wer Erbe ist, nicht nur im Rahmen der vorgerichtlichen Beratung, sondern auch für die vom Gericht zu prüfende, im Streitfall nicht un- problematische Passivlegitimation von Bedeutung. Dies genügt, um einem Fall, dessen Schwerpunkt - wie hier - in einem anderen Rechtsgebiet liegt, einen Erbrechtsbezug zu verleihen. Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erb- rechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spie- 14 15 - 8 - len" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]). Die Fälle Nr. 6 und 16 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht als rechtsförmliche, sondern nur als außergerichtliche Erbrechtsverfahren aner- kannt. Denn im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Nr. 6) und im selbständigen Beweisverfahren zur Sicherstellung von Gewebeproben des Erblassers (Nr. 16) stellen sich keine erbrechtlichen Fragen; das mögliche Erbrecht der Mandanten des Klägers ist nur Anlass dieser Verfahren. b) Von den im ersten Teil der Fallliste (Teil 1 A) aufgeführten sechs Fäl- len sind die vom Anwaltsgerichtshof anerkannten Fälle Nr. 1 und 3 sowie das von ihm nur als außergerichtlicher Erbrechtsfall berücksichtigte Verfahren Nr. 5 als rechtsförmliche Fälle mit Erbrechtsbezug zu bewerten. Bei der im Fall Nr. 5 vom Kläger zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB) beantragten Teilungsversteigerung ist die erforderliche erbrechtliche Anknüp- fung im Hinblick auf die vom Gericht zu prüfende und glaubhaft zu machende (§ 181 Abs. 3, § 17 Abs. 3 ZVG) Erbenstellung des Mandanten des Klägers ge- geben. Denn nach § 181 Abs. 2 ZVG darf die Zwangsversteigerung in ein Grundstück zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nur angeordnet werden, wenn der Antrag entweder durch einen eingetragenen Eigentümer, den Erben eines solchen oder denjenigen, der für den Eigentümer oder dessen Er- ben das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt, gestellt wird. Die verbleibenden Fälle sind dagegen mit dem Anwaltsgerichtshof nicht als erbrechtliche Fälle (Nr. 2 und Nr. 6) oder nur als außergerichtlicher Erb- rechtsfall (Nr. 4) anzuerkennen. Fall Nr. 2 hatte eine Kostenbeschwerde gemäß § 20a Abs. 2, § 13a FGG zum Gegenstand; dass er in diesem Zusammenhang 16 17 18 - 9 - eine erbrechtliche Frage bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10 m.w.N.), hat der Kläger nicht (hinreichend) dar- getan. Im Fall Nr. 6 war die Hauptsache mit Beschluss des Landgerichts O. vom 23. August 2005 abgeschlossen; in der Folgezeit ging es - wie auch die Mitteilung des Nachlassgerichts O. vom 15. September 2005 zeigt - nur noch um die Bescheidung der vom Kläger gestellten Vergütungsan- träge durch den Rechtspfleger. Aus dem Fallbeschrieb und den hierzu vorge- legten Unterlagen ergibt sich nicht, dass im Referenzzeitraum, also ab dem 11. September 2005, eine erbrechtliche Fragestellung behandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO m.w.N.). Der im Fall Nr. 4 gestellte Antrag auf Testamentseröffnung (§ 2260 BGB a.F.) leitete - was der Kläger nicht mehr in Abrede stellt - kein rechtsförmliches Verfahren ein; er ist mit einem Antrag auf Akteneinsicht vergleichbar. c) Die im dritten Teil der Fallliste des Klägers (Teil 2 A) aufgeführten 15 außergerichtlichen Vertretungsmandate sind in Überstimmung mit dem An- waltsgerichtshof und der Beklagten uneingeschränkt als nicht rechtsförmliche Erbrechtsfälle anzuerkennen. Von den im vierten Teil der Fallliste (Teil 2 B) ge- nannten 49 außergerichtlichen Beratungsfällen sind 44 (nicht rechtsförmliche) Fälle berücksichtigungsfähig. Die Fälle Nr. 20, 22, 24 und der vom Anwaltsge- richtshof nicht erörterte Fall Nr. 14 hatten keine erbrechtlichen Fragen zum Ge- genstand; das dem Beklagten erteilte Mandat ging in all diesen Fällen aus- schließlich dahin, Betreuungs- und/oder Patientenverfügungen zu entwerfen. Anders als der Kläger meint, macht der Umstand, dass solche Aspekte im Zu- sammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten erörtert werden, diese nicht zu einem erbrechtlichen Fall. Den Fall 17 haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte wegen seiner inhaltlichen Identität mit dem Fall Nr. 5 zutreffend nicht eigenständig gewertet. Unter einem Fall ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebens- 19 - 10 - sachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und Beteiligten verschieden sind (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12 m.w.N.). Gemessen hieran sind der im Jahr 2005 erstellte Testamentsentwurf (Nr. 5) und dessen im Jahr 2007 erfolgte Ergän- zung um einzelne Punkte (Nr. 17) als einheitlicher Fall zu werten, der in zwei Schritten bearbeitet wurde. 2. Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, ist im Anschluss an die Er- mittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt. Denn gemäß § 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17). Diese Vorschrift verstößt bei rich- tiger Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. Dass die Beklagte viele Fälle mit weniger als 1 gewichtet und dabei zudem eine sehr ausdifferenzierte Abstufung vorgenommen hat, beruht nicht auf einem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsdefizit dieser Norm, sondern darauf, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Regelungsverständnis ausgegangen ist. a) Dem Anwaltsgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass § 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung der Berufsausübung enthält (vgl. BVerfG, NJW-RR 1998, 1001 f. zur Vorgän- gerregelung des § 9 RAFachBezG). Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt (BVerfGE 110, 304, 321; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 34). Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber da- ran gehindert ist, Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe - auch mehrere zugleich - zu verwenden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 78, 214, 226 f. 20 21 - 11 - m.w.N.; 110, 33, 56 f.; 56, 1, 12 f.; BVerfGK 17, 273, 285). Die Vielgestaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte lässt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen (BVerfGE 56, aaO). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Be- stimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen Tat- bestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche Vor- schriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.; 93, 213, 238; 117, 71, 111; BVerfG, NJW 2000, 2187). Es ist insoweit nur zu fordern, dass die Betroffenen die Rechtslage er- kennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, aaO; 84, 133, 149; 87, 234, 263; 102, 254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, aaO; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; BVerfG, Be- schluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), juris Rn. 91; je- weils m.w.N.). Es obliegt also nicht allein dem Gesetz- oder Satzungsgeber, die Rechtslage für die Betroffenen klar und berechenbar auszugestalten. Vielmehr sind hierbei auch die Rechtsanwendungsorgane gefordert, deren herkömmliche und anerkannte Aufgabe die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist (vgl. BVerfGE 80, 103, 108; BVerfG, Beschlüsse vom 30. No- vember 1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8; vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), aaO Rn. 96). In Anbetracht dieser Rollenverteilung wird das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unter anderem schon dann eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungswei- sende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden über- tragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88, aaO). 22 - 12 - b) Das ist hier der Fall. Der Regelungsgehalt des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) lässt sich auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte, des Normzwecks und der Systematik dieser Vorschrift hinreichend konkretisieren und - unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Bedeutung einer Fachan- waltsbezeichnung - mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang bringen. aa) Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachan- waltsbezeichnung (§ 43c BRAO) sind in §§ 2 ff. FAO im Rahmen der verliehe- nen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO) in Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnun- gen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.) geregelt worden (Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742). Dies gilt auch für die Bestim- mung des § 5 FAO über den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen, die das Regelungskonzept des § 9 RAFachBezG übernommen hat. (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen ha- ben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Er- fahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Novem- ber 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636). Für den Erwerb besonderer theo- retischer Kenntnisse sollte eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen eine näher bestimmte Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen in der Regel erforderlich, aber auch ausrei- chend sein. Dieses Modell ist von der Fachanwaltsordnung übernommen wor- den. Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Er- langung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse 23 24 25 - 13 - und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10). Dabei sollten die besonderen praktischen Erfahrungen nach der bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des § 5 FAO - ebenso wie bei der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 RAFachBezG - "in der Regel" nachgewiesen sein, wenn der Bewerber die vorgegebene Anzahl von Fällen selbständig bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Mit Beschluss vom 25./26. April 2002 strich die 2. Satzungsversammlung die bis dahin in § 5 Satz 1 FAO enthaltene Formulierung "in der Regel" und erhob damit die Fallzahlen sogar vom Regel-Erfordernis zu einer zwingenden Anfor- derung (vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 3; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 5 FAO Rn. 3). Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolg- ten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Se- natsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. Sep- tember 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henss- ler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8). Es sollte vermieden werden, dass die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung zu einer Hür- de werden, die insbesondere jüngere Einzelanwälte und Rechtsanwälte in strukturschwachen Gebieten nur schwer überwinden können (Henssler/ Prütting/Stobbe, aaO). (2) Der Satzungsgeber verfolgte aber in Fortführung der Intention des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen ein weiteres gleichwertiges Ziel: Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sollten so 26 27 - 14 - gestaltet werden, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist, die sich deutlich von der in einer Allgemeinpraxis üblichen Anwaltstätigkeit abhebt (§ 2 Abs. 2 FAO; § 2 Abs. 1 RAFachBezG; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO). Durch eine allein an Fallzahlen und nicht zu- gleich an der Eigenart der jeweils bearbeiteten Mandate orientierte Betrach- tungsweise kann dieses Ziel nicht erreicht werden (vgl. Feuerich/Weyland/ Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 21). Daher ist es geboten, die schematische Ermittlung der erforderlichen praktischen Erfahrungen des Be- werbers durch eine einzelfallbezogene Bewertung der eingereichten Fälle zu ergänzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass einerseits - bei unterdurch- schnittlichem Gehalt der eingereichten Fälle - das vom Satzungsgeber im Inte- resse der Rechtsuchenden angestrebte hohe Fachanwaltsniveau erreicht und dass andererseits - bei geringeren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle - dem Interesse des Bewerbers (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung getragen wird, den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermä- ßig hohe Hürden überwinden zu müssen. Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO), der vorsah, dass die Bedeutung einzelner Fälle (Beratung, außergerichtliche und gerichtli- che Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die aufgeführten Fallzahlen nicht absolut galten, sondern die Bedeutung der einzelnen Fälle sowie der Zeitraum in dem diese bearbeitet wurden, zu berücksichtigen war (BT-Drucks. 12/1710, S. 8). Nach den dabei vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen konnte "etwa die Vertretung in einem umfangreichen, rechtlich schwierigen Verfahren mit dem Gewicht mehrerer Fälle zu Buche schlagen" (BT-Drucks. 12/1710, aaO); umgekehrt konnte "etwa einer Vielzahl gleichgelagerter, einfacher Verfahren nur ein geringeres Gewicht beizumessen sein" (BT-Drucks. 12/1710, aaO). Der 28 - 15 - Satzungsgeber hat die in § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG vorgesehene Korrek- tur der schematischen Fallbewertung durch eine auf den Einzelfall bezogene Gewichtungsregelung in § 5 FAO übernommen, und zwar zunächst mit folgen- dem Wortlaut: "Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen". Später ist diese Formulierung durch die im Streitfall maßgebliche Fassung "(…) können zu einer höheren oder niedrige- ren Gewichtung führen" ersetzt worden. bb) Aus den dargestellten Zielsetzungen, dem Regelungskonzept und der Entstehungsgeschichte des § 5 FAO, der seinerseits der Umsetzung des § 43c BRAO dient, ergeben sich grundlegende Folgerungen für die Gewichtung der eingereichten Fälle. Bei deren Beachtung ist es - anders als der Anwaltsge- richtshof und der Kläger meinen - ohne weiteres möglich, der Bestimmung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) einen hinreichend konkreten Regelungs- gehalt zu entnehmen und eine verlässliche, berechenbare und gleichförmige Anwendung dieser Norm sicherzustellen. (1) Zunächst ist klarzustellen, dass die Gewichtungsregelung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht als Ausnahmebestimmung ausgestaltet ist. Soweit dort von einer Gewichtung "ein- zelner Fälle" die Rede ist, besagt dies nicht, dass nur bei bestimmten Fällen und nicht bei jedem eingereichten Fall zu prüfen ist, ob eine Minder- oder Hö- hergewichtung angezeigt ist. Vielmehr wird damit allein der Bezugspunkt für die Fallgewichtung beschrieben. Die jeweilige Gewichtung darf sich nicht an ab- strakten Falleigenschaften ausrichten, sondern muss konkret am einzelnen Fall ansetzen. Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 29 30 - 16 - 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5). Der Kläger, der dies anders sieht, verkennt den Regelungsgehalt des § 5 FAO. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung genügt der Nachweis der Bearbeitung der in § 5 FAO bestimmten Anzahl von Fällen aus dem betref- fenden Fachgebiet allein nicht. Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wer- tung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durch- schnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtge- wicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO). An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbe- zogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23). Nur so lässt sich das in § 5 FAO vorausgesetzte Gesamtgewicht der bearbeiteten Fälle ordnungsgemäß ermitteln. Ein anderes Verständnis des Regelungsge- halts des § 5 FAO würde den oben beschriebenen Zielsetzungen des Sat- zungsgebers zuwiderlaufen. (2) Weiter lassen sich dem Regelungszweck des § 5 FAO, seiner Kon- zeption und seiner Entstehungsgeschichte - anders als der Anwaltsgerichtshof und ihm folgend der Kläger meinen - grundlegende Maßstäbe für die Art und Weise der im Rahmen der Einzelfallprüfung vorzunehmenden Gewichtung und 31 32 - 17 - damit für eine Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Bedeutung, Um- fang und Schwierigkeit" entnehmen. (a) § 5 Satz 1 FAO a.F. (§ 5 Abs. 1 FAO) geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen mit dem formalisierten Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist. Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]). (aa) Der "durchschnittliche Fall" ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dies belegt schon die Rege- lung des § 5 FAO selbst, indem sie die Bearbeitung verschiedener Arten von (durchschnittlichen) Fällen einbezieht, so etwa im - vorliegend zu beurteilenden - Erbrecht 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens zehn aus dem Ge- biet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) und 60 nicht rechtsförmliche Fälle. Dem- entsprechend reicht das Spektrum durchschnittlicher Fälle von Mandaten, die sich an der Grenze zur Überdurchschnittlichkeit bewegen, bis hin zu Fällen, die an der Schnittstelle zur Unterdurchschnittlichkeit anzusiedeln sind. Zu der erst- genannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon über- durchschnittlicher Fall vor (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5 ff.). In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuord- nen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 33 34 - 18 - - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits). Die beschriebene Spannbreite durchschnittlicher Fälle hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung der vom Bewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Be- urteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitspro- ben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die bearbeitete Rechtssache vom Durchschnittsfall unterscheidet, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit ein- zuordnen und mit dem Faktor 1 zu bewerten. Diese Beurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurich- ten, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Fall aus dem betref- fenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 FAO; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO). (bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maße sich ein Fall vom Durchschnitt abhebt, ist eine (nachvollziehbare) Gesamtbewertung anhand aller drei in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) genannter Kriterien vorzu- nehmen. Dabei kann der objektiven Bedeutung der Sache allerdings auch In- dizwirkung für den Umfang und die Schwierigkeit des Falles zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 38 zur Streit- wertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.). Zur Anwendung der in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) aufgeführten Kriterien hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt (vgl. zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbe- griffe durch eine gefestigte Rechtsprechung BVerfGE 86, 288, 311; 117, 71, 112). Im Hinblick auf die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Versa- 35 36 - 19 - gungsbescheids sind hierbei folgende vom Senat aufgestellten Leitlinien her- vorzuheben: Da alle drei in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) genannten Ge- sichtspunkte für die Fallgewichtung eine Rolle spielen, kann eine Mindergewich- tung nicht allein darauf gestützt werden, dass die sich aus dem Fachgebiet stel- lende Rechtsfrage eher einfach gelagert ist. Der Senat hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer Erbrechtssache nicht schon des- wegen vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beschränkte (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem Bewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falles) zwar in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 18, 21), aber nicht zwingend ist. Es kann nämlich nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass in solchen Wiederholungsfällen weniger praktische Erfahrungen erlangt werden. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle; je mehr prakti- sche Erfahrung der Bewerber hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wie- derholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28). Eine - auch erhebliche - Minder- gewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Le- benssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21, 30 f.). 37 38 - 20 - Zu beachten ist schließlich auch der schon erwähnte Umstand, dass Be- zugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeiten der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ist, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17). (cc) Dass der "durchschnittliche Fall" eine gewisse Bandbreite auf der Fallskala einnimmt, bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwaltskammer - wie etwa bei Prüfungsentscheidungen - ein Beurteilungsspielraum dahin einge- räumt wird, welches Gewicht sie dem jeweiligen Fall zumisst. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrenswei- se des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senats- beschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFach- BezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]). Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]). Daher haben die Gerichte regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt damit bei der Gewichtung der Fälle kein der rich- terlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu (Feuerich/ Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 21; a.A. wohl AGH Thüringen, BRAK-Mitt. 39 40 - 21 - 2005, 134, 135). Der Bewerber ist also davor geschützt, dass auch eine belie- bige Bewertung der Fälle vor Gericht Bestand hat. (b) Bei Beachtung dieser Grundsätze wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Bestreben des Satzungsgebers, keine allzu hohen Anforderun- gen an den Erwerb der Fachanwaltsqualifikation zu stellen, und dessen weiterer Zielsetzung geschaffen, die Qualität der Fachanwaltschaft im Interesse des Rechtsverkehrs auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu halten. Zugleich wird für den Bewerber die notwendige Rechtsklarheit gewährleistet, denn für ihn ist bei Anlegung der beschriebenen Bewertungsmaßstäbe - entgegen der Be- fürchtung des Anwaltsgerichtshofs - ausreichend vorhersehbar, ob die von ihm im vorgegebenen Zeitraum bearbeiteten Fälle genügen, um seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 FAO nachzuweisen. (aa) Zum einen kann er sich darauf einstellen, dass er für eine höhere Gewichtung aussagekräftige Angaben zu dem sich vom Durchschnitt abheben- den Umfang und/oder der Komplexität beziehungsweise der Bedeutung der Angelegenheit zu liefern hat. Zum anderen muss er damit rechnen, dass eine Rechtssache, die nach der Fallbeschreibung bei objektiver Betrachtung hinter den Anforderungen eines durchschnittlichen Falls zurückbleibt, mindergewichtet wird. Bei einer solchen Konstellation stellt zudem die Verfahrensregelung des § 24 Abs. 4 FAO - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - sicher, dass der Bewerber von einer beabsichtigten Mindergewichtung nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Nachmeldung von weiteren Fällen erhält. (bb) Anders als der Anwaltsgerichtshof meint, war der Satzungsgeber nicht gehalten, aus Gründen der Rechtsklarheit etwa in Anlehnung an anwaltli- che Rahmengebühren (§ 14 Abs. 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis) 41 42 43 - 22 - eine Unter- und Obergrenze für die Gewichtung einzuführen (für eine Orientie- rung an der Spannbreite anwaltlicher Rahmengebühren dagegen Klose, BRAK- Mitt. 2008, 150, 151). Während bei den Anwaltsgebühren eine Deckelung vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruchs einerseits und der anwaltli- chen Berufsfreiheit andererseits geboten ist, hätte eine Beschränkung der Fall- gewichtung nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen. Im anwaltlichen Gebührenrecht dient eine Begrenzung der Rahmenge- bühren nach oben dazu, sicherzustellen, dass den Rechtsuchenden der Zu- gang zur Rechtspflege nicht in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 33, 37 [zu der Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.]; vgl. ferner BVerfGE 50, 217, 231). Die Untergrenze der Rahmengebühren soll dagegen im Interesse der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gewährleisten, dass sie aus ihrem Gebüh- renaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl ihren Kostenaufwand als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, aaO Rn. 37). Bei der Gewichtungsregelung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) würde eine Eingrenzung der Reichweite der Gewichtung dagegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Anwälten führen und zugleich die Zielsetzungen der Fachanwaltsordnung in Frage stellen. So würden Rechtsanwälte, die sich mit besonders umfangreichen und/oder kom- plexen Verfahren befasst, aber nicht die von § 5 FAO vorgegebenen Fallzahlen erreicht hätten, durch eine Begrenzung der Gewichtung nach oben benachtei- ligt, wenn die von ihnen bearbeiteten aufwändigen und schwierigen Verfahren an sich höher als die gesetzte Obergrenze zu gewichten wären. Ihnen würde der Fachanwaltstitel versagt, obwohl sie über das von § 2 Abs. 2 FAO geforder- 44 45 - 23 - te überdurchschnittliche Erfahrungswissen verfügen. Die Einführung einer Obergrenze für die Gewichtung würde damit zu einer Beschneidung der anwalt- lichen Berufsfreiheit führen. Umgekehrt würden solche Bewerber, die zwar das vorgegebene Quorum erfüllen, jedoch nur Fälle leichtesten Gewichts vorwei- sen, ungerechtfertigt bevorzugt, wenn für die Mindergewichtung solcher Manda- te eine - ihren wahren Gehalt nicht ausschöpfende - Untergrenze vorgesehen wäre. Eine solche Handhabung würde dem Schutzbedürfnis des Rechtsver- kehrs widersprechen, denn der Fachanwaltstitel müsste dann auch solchen Bewerbern zugesprochen werden, die an sich nicht über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen. (3) Schließlich stellt § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht in das Ermessen der Rechtsanwalts- kammer, ob sie von der Gewichtungsregelung Gebrauch macht, also eine an- gezeigte Minder- oder Höhergewichtung tatsächlich vornimmt. Die sinngemäß von § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG übernommene Formulierung "können" ist allein dem Umstand geschuldet, dass vor Abschluss der jeweiligen Einzelfall- prüfung noch nicht feststeht, ob dem konkreten Fall ein vom Faktor 1 abwei- chendes Gewicht zuzumessen ist. Bereits die in den Gesetzesmaterialien ent- haltenen Erläuterungen zu § 9 RAFachBezG haben die Höher- oder Minder- gewichtung als zwingend aufgefasst ("ist […] mit zu berücksichtigen und kann zu einer Mehr- oder Minderanforderung von Fällen führen" [BT-Drucks. 12/1710, aaO]). Der Satzungsgeber hat diese Regelung nachgezeichnet und in den Wortlaut des § 5 FAO auch die in den Materialien zu § 9 RAFachBezG an- gestellten Erwägungen zur Art und Weise der Gewichtung (Schwierigkeit, Um- fang, zeitlicher Rahmen; vgl. BT-Drucks. 12/1710, aaO) aufgenommen. Es ent- spricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskam- mer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen 46 - 24 - kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Ver- fahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüs- se vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/ Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18). 3. Bei Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze sind von den 93 als erbrechtliche Fälle anzuerkennenden Mandaten des Klägers 91 Fälle jeweils zumindest mit dem Faktor 1 zu bewerten. Nur das in der Teilliste "FGG-Fälle" mit Nr. 4 bezeichnete Verfahren, das als nicht rechtsförmlicher Fall anzuerken- nen ist, und der in der Teilliste "ZPO-Fälle" mit Nr. 18 bezeichnete Fall weisen ein vom Durchschnitt abweichendes Gewicht auf. Da somit die erforderlichen Fallzahlen nachgewiesen sind, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob - wie der Kläger geltend macht - manche Fälle mit einem höheren Gewicht als 1 zu bewerten wären. a) Die Beklagte hat sich bei ihrer Gewichtung am höheren Erwartungsho- rizont eines praktizierenden Fachanwalts und nicht daran orientiert, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Erbrechtsfall zu gelten hat. Sie hat demzufolge in allen Fällen, in denen sie eine Mindergewichtung vorgenommen hat, einen viel zu strengen Maßstab bei der - den Ausgangspunkt der Gewich- tung bildenden - Beurteilung der Anforderungen an einen durchschnittlichen Erbrechtsfall angelegt. Der fehlerhafte Ansatz der Beklagten wird besonders deutlich in den Fällen, in denen sie selbst schwierigere Erbrechtsfälle (vgl. etwa Fälle Nr. 27, 37, 39, 41 der Teilliste "Beratungen") oder sich von einfachen Fall- gestaltungen deutlich abhebende Fälle (vgl. etwa Fälle Nr. 7, 16, 21, 23, 38 der Teilliste "Beratungen") mit einem niedrigeren Gewicht als 1,0 angesetzt hat, sowie in den Fällen, in denen sie das Vorliegen eines durchschnittlichen Falls 47 48 - 25 - mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe keine Besonderheiten hin- sichtlich Schwierigkeit, Umfang oder Bedeutung der Angelegenheit vorgetragen (vgl. etwa Fälle Nr. 3, 4, 33 der Teilliste "Beratungen"). Wenn keine besonderen Abweichungen festzustellen sind, handelt es sich naturgemäß um einen durch- schnittlichen und nicht - wie die Beklagte angenommen hat - um einen unter- durchschnittlichen Fall. Weiter geht die Beklagte in ihrer Auffassung fehl, dass eine Minderge- wichtung (vgl. etwa die von ihr mindergewichteten Fälle Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 13, 15, 19, 25, 28, 34, 37, 40, 44, 45 aus der Teilliste "Beratungen") stets vorzu- nehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei (vgl. Se- natsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.). Weiter hat sie außer Acht gelassen, dass es nicht gerechtfertigt ist, einem Beratungsfall generell mit einem geringeren Gewicht anzusetzen als einen rechtsförmlichen Fall (vgl. etwa Fälle Nr. 34 und Nr. 36 der Teilliste "Beratungen"). Schließlich hat sie übersehen, dass nach der Senatsrechtsprechung für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im Referenzzeit- raum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit, sondern des Falls insgesamt maßge- bend ist (vgl. Fall 1 der Teilliste "ZPO-Fälle"). b) Daher sind mit Ausnahme des (nicht rechtsförmlichen) Falles Nr. 4 aus der Teilliste "FGG-Fälle" und des Falles Nr. 18 aus der Teilliste "ZPO-Fälle" alle berücksichtigungsfähigen Fälle mit einem Gewicht von 1 zu bewerten. Das letztgenannte Verfahren, das über zwei Instanzen hinweg betrieben wurde, wo- bei auch im Berufungsverfahren substantielle erbrechtliche Fragen zu erörtern waren, ist in Übereinstimmung mit der Beklagten mit dem Faktor 1,5 zu bemes- sen. Das erstgenannte, von der Beklagten mit 0,2 bewertete Verfahren ist mit 49 50 51 - 26 - einem Gewicht von 0,5 anzusetzen. Der Kläger hat dargelegt, dass sich das ihm erteilte Mandat nicht auf die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines notariellen Testaments beschränkt, sondern sich auch auf die Beratung über die rechtlichen Möglichkeiten bei einem Untätigbleiben des Nachlassgerichts erstreckt hat. Dass es sich hierbei um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt nicht die von der Beklagten vorgenommene Herabstufung auf den Faktor 0,2. Die Beklagte hat hierbei verkannt, dass sich die vom Senat im Be- schluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 48/08, aaO) gebilligte Mindergewichtung auf 0,2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen hat. Damit hat der Kläger die Bearbeitung von 93 Erbrechtsfällen, darunter 31 rechtsförmliche Verfahren, hiervon 2,5 aus dem Gebiet der Freiwilligen Ge- richtsbarkeit, nachgewiesen. 4. Wie der Anwaltsgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. m FAO a.F. (heute § 5 Abs. 1 Buchst. m FAO) erfüllt. Danach müssen sich die im Referenzzeitraum bearbei- teten Fälle auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO a.F. genannten Bereiche erstrecken, wobei jeweils mindestens fünf Fälle auf drei der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO a.F. aufgeführten Tätigkeitsfelder entfallen müssen. Jeweils weit mehr als fünf Fälle entfallen auf die Bereiche materielles Erbrecht (§ 14f Nr. 1 FAO a.F.), vorweg- genommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung (§ 14f Nr. 3 FAO a.F.) und Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft, Nachlassinsolvenz (§ 14f Nr. 4 FAO a.F.). Steuerrechtliche Bezüge (§ 14f Nr. 5 FAO a.F.) weisen die Fälle Nr. 12, 41, 47, 49 der Teilliste "Beratung" auf. Das Internationale Privatrecht im Erbrecht (§ 14f Nr. 2 FAO a.F.) wird in dem Fall Nr. 9 der Teilliste "außergerichtliche Vertretung" und in den Fällen Nr. 32 und 39 der Teilliste "Beratung" berührt. 52 53 - 27 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 - AGH 12/10 (II 10) - 54