Leitsatz
IX ZB 35/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/08 vom 23. April 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4 Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Kranken- kasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08 - LG Verden AG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Der Schuldnerin wird zur Durchführung des Rechtsbeschwerde- verfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge- richts Verden vom 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatliche Raten von 45 € ab 1. Juni 2009 an die Bundeskas- se zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.266 € festgesetzt. Gründe: I. Durch Beschluss vom 3. Januar 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 beantragte sie, den pfandfreien Betrag zu erhöhen, da sie 1 - 3 - Mehraufwendungen für therapeutische Maßnahmen habe. Sie leide an einer Somatisierungsstörung, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlich- keitsstörung. Zur Behandlung seien neben den ihr von der gesetzlichen Kran- kenkasse zur Verfügung gestellten Methoden eine multimodale Therapie mit energetischen Massagen, Osteopathie etc. sowie Aura-Gruppensitzungen er- forderlich. Zur Begründung bezog sie sich auf verschiedene Bescheinigungen behandelnder Ärzte. Für die energetischen Massagen fielen 14-tägig Kosten von 26 €, für die Aura-Gruppensitzungen 14-tägig Kosten in Höhe von 23 € an. Hinzu kämen unregelmäßig Mehrkosten für Medikamente. Die Kostenübernah- me wurde von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, da die Voraussetzun- gen für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten dieser alternativen Behandlungs- methoden nicht erfüllt seien. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewie- sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, ihr von dem pfändbaren Teil ihres Einkommens monatlich 173 € zu belassen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist, § 36 Abs. 1 und 4 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353). Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat richtig ent- schieden. 4 1. Das Landgericht meint, die Schuldnerin habe das besondere Bedürfnis im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht hinreichend dargelegt. Beson- dere Bedürfnisse in diesem Sinne lägen vor, wenn besondere medizinisch indi- zierte Therapien besondere Kosten verursachten, die nicht durch die gesetzli- che Krankenkasse übernommen würden. Hierfür sei aber nicht ausreichend, dass die fragliche Therapie lediglich hilfreich oder sinnvoll sei. Vielmehr sei we- gen der erforderlichen Abwägung der Gläubigerinteressen mit dem Schuldner- schutz zu fordern, dass ein objektivierbares, besonderes Bedürfnis des Schuld- ners bestehe, auf das billigerweise bei der Vollstreckung Rücksicht zu nehmen sei. Derartige Bedürfnisse lägen im Hinblick auf medizinische Behandlungen nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, aus wirtschaftli- chen Gründen eine erforderliche Behandlung zu unterlassen. Hierfür müsse die Behandlung dergestalt indiziert sein, dass der Betroffene auf sie aus medizini- schen Gründen zwingend angewiesen sei, um eine Besserung seiner Krankheit oder ihrer Symptome zu erfahren oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung der Behandlung müsse objektivierbar, also wissenschaftlich nachgewiesen oder zumindest nachweisbar sein. Darüber hinaus müssten die Kosten, die für die Therapie anfallen, verhältnismäßig sein, also in einem an- gemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. 5 Diese Grundsätze lägen auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversi- cherung zugrunde, so dass derartige Kosten regelmäßig nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie auch von der gesetzli- 6 - 5 - chen Krankenkasse mangels Indikation oder Wirtschaftlichkeit nicht erstattet würden. Die Schuldnerin mache Kosten für alternative Behandlungsmethoden geltend, die von der Krankenkasse unter den genannten besonderen Voraus- setzungen gemäß § 12 SGB V zu übernehmen wären. Da die Krankenkasse die Übernahme abgelehnt habe, sei der Vortrag der Schuldnerin zur medizini- schen Indikation der Behandlung unzureichend. Insbesondere sei nicht ausrei- chend, dass sie lediglich Bestätigungen der zu behandelnden Ärzte vorgelegt habe, nach denen die Behandlungen indiziert bzw. sinnvoll wirken könnten. Er- sichtlich sei damit keine wissenschaftlich nachgewiesene medizinische Indikati- on gemeint, da die Schuldnerin zugleich davon ausgehe, keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Krankenkasse zu haben. Deshalb sei kein Gutachten über die medizinische Indikation der fraglichen Behandlungsmaß- nahmen einzuholen gewesen. 7 Aus denselben Gründen käme keine Erhöhung des pfändungsfreien Be- trages aufgrund von Zuzahlungen zu Medikamenten in Betracht. Zuzahlungen in üblicher Höhe seien ohnehin bei der Bemessung des Pauschalbetrages be- rücksichtigt. 8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.9 a) Das Beschwerdegericht hat § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO zutreffend ausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850f Rn. 5). Denn die Vorschrift dient dazu, 10 - 6 - einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850f Rn. 1). Im Hinblick auf medi- zinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Beträge auf- wenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG Düsseldorf JurBüro 2006, 156; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rn. 4; Zöller/ Stöber, aaO § 850f Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850f Rn. 5; Kessal- Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 850f ZPO Rn. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Davon umfasst sind grundsätzlich aus medizinischen Gründen erforderliche Therapien. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläu- bigerinteressen und Schuldnerschutz zu fordern ist, dass ein objektivierbares Bedürfnis des Schuldners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstre- ckung oder der Durchführung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist, wie in den vorgelegten Attesten bestätigt wurde. Vielmehr liegt ein anzuneh- mendes Bedürfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behand- lung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Besserung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist tat- richterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen. - 7 - b) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend gesehen, dass ent- sprechende Grundsätze dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen zugrunde liegen. Deren Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht beanspruchen. Andernfalls hat unter den genannten Voraussetzungen die ge- setzliche Krankenkasse nach §§ 12, 13 SGB V die Kosten zu übernehmen. Da- bei müssen die Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zur Schulmedizin gehören. 11 Nach neuem Recht ist allerdings in der gesetzlichen Krankenversiche- rung ein allgemeines Prüfungsverfahren eingeführt, in dem bei - in weitem Sinn zu verstehenden - neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Leis- tungspflicht der Krankenkasse von der Anerkennung der Methode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 135 SGB V abhängt. Eine unmittelbare Anwendung des § 12 SGB V im Einzelfall ist daher nur außerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V zulässig, also wenn keine neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden vorliegen. Innerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V kommen Einzelfallent- scheidungen der Krankenkassen und Sozialgerichte nur in Betracht, wenn die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens des Bundesausschusses nach § 135 SGB V willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen blockiert oder ver- zögert wird (BSGE 81, 54; 86, 54; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozial- versicherungsrecht, § 12 SGB V Rn. 15 ff, Rn. 19; Wannagat/Ulmer, Sozialge- setzbuch, § 12 SGB V Rn. 18 ff). 12 Ist allerdings § 12 SGB V unmittelbar anwendbar, müssen dessen Vor- aussetzungen für die Leistungserbringung im konkreten Einzelfall geprüft wer- 13 - 8 - den. Gegebenenfalls hat der Versicherte sodann einen Anspruch auf Kostener- stattung gemäß § 13 SGB V (vgl. Wannagat/Ulmer, aaO Rn. 32). c) Für den Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, werden als Hilfen zur Ge- sundheit gemäß § 52 SGB XII die Leistungen nach den Vorschriften der gesetz- lichen Krankenkassen erbracht; für ihn gelten gleichermaßen die Zuzahlungs- pflichten in der Krankenversicherung (Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. § 48 Rn. 24, Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl. § 48 Rn. 14). Deren Ausga- ben für die Gesundheitspflege sind nach heute geltendem Recht beim Sozialhil- feempfänger vom Regelsatz der Regelsatzverordnung umfasst, weil dieser den Gesamtbedarf deckt (Grube/Wahrendorf, aaO § 48 SGB XII Rn. 26, § 28 Rn. 8; Bieritz-Harder/Birk, aaO § 48 Rn. 27). 14 d) Der Maßstab für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ist zwar die individuelle Situation beim konkreten Schuldner. Bei der Frage, ob ihm zu Lasten der Gläubiger ein pfändbarer Teil seines Einkommens zu belassen ist, kann jedoch bei der Abwägung der Belan- ge des Schuldners und der Gläubiger in der Regel kein Maßstab angelegt wer- den, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten o- der diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dass er insoweit nicht schlechter gestellt wird als ein Empfänger von Sozialhilfe, wird bereits durch § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO gewährleistet (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f ZPO Rn. 2a). Den Gläubigern können keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versicher- tengemeinschaft bzw. dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse der Schuldnerin an der Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen. 15 - 9 - e) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO setze doch gerade voraus, dass die besonderen Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Für die Vorschrift verbleibt auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ein Anwendungs- bereich insoweit, als es um den Selbstbehalt des Schuldners geht, der unter Berücksichtigung der von dem Krankenversicherer oder dem Träger der Sozial- hilfe erbrachten Leistungen verbleibt (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f ZPO Rn. 4). 16 f) Nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin hat die gesetzliche Kran- kenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass dies mit dem SGB V in Widerspruch stünde; andernfalls hätte sie den Bescheid vor den Sozialgerichten überprüfen lassen können. Im Gegenteil trägt sie ausdrücklich vor, dass die von ihr begehrten ergänzenden Behandlun- gen bisher keinen Eingang in die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden festgelegten Richt- linien gefunden haben. Dass dies willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen unterblieben sei, macht sie nicht geltend. 17 - 10 - Somit kommt eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Deshalb hat das Landgericht auch zutreffend von der Einholung eines Gutachtens über die medizinische Indikation der fragli- chen Behandlungsmaßnahmen abgesehen. 18 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 09.07.2007 - 11 IK 235/05 - LG Verden, Entscheidung vom 07.01.2008 - 1 T 323/07 -