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Leitsatz

IX ZB 18/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/17 vom 21. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b a) Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den ge- setzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. b) Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in An- spruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestel- lungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versor- gung erhöht werden. c) Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnis- mäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuld- ners für die Pflegeleistungen aufkommen würde. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18/17 - LG Bad Kreuznach AG Idar-Oberstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Dezember 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.447,26 € festgesetzt. Gründe: I. Am 28. Januar 2016 wurde auf Eigenantrag vom 15. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des am 26. August 1944 geborenen Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner bezieht als ehemaliger Hauptschullehrer im Landesdienst Nord- rhein-Westfalen Versorgungsbezüge in steigender Höhe (von monatlich netto 1 - 3 - 2.564,60 € bis monatlich netto 2.702,49 €), von denen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 203,71 € oder 208,26 € in Abzug zu bringen sind. Außerdem erhält er - unter Berücksichtigung von Zahlungen an die Kran- kenversicherung und eines Zuschusses für die Krankenversicherung - eine Al- tersrente in Höhe von monatlich netto 691,29 € bis Juni 2016 und in Höhe von 727,94 € ab Juli 2016. Der Schuldner ist zu 100 vom Hundert schwerbehindert. Seit April 2013 besteht bei ihm eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II, seit dem 1. Januar 2017 des Pflegegrades 4. Deswegen bezieht er ein nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (künftig: SGB I) nicht pfändbares Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (künftig: SGB XI). Durch Beschluss vom 7. März 2016 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters an, dass die Versorgungsbezüge und die Al- tersrente zusammenzurechnen und die unpfändbaren Beträge den Versor- gungsbezügen zu entnehmen seien. Der Schuldner ist geschieden und erneut verheiratet. Er schuldet seiner geschiedenen und seiner neuen Ehefrau Unter- halt. Am 24. Juni 2016 ordnete das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenz- verwalters an, dass seine neue Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibe. Zugleich mit der Stellung des Insolvenzantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner die Erhöhung des pfändungsfreien Be- trages um mindestens 360 € beantragt. Mit am 25. April 2016 beim Insolvenz- gericht eingegangenem Schriftsatz hat er den weiteren Antrag gestellt, den pfändbaren Anteil seiner Bezüge auf Null zu setzen. Durch Beschluss vom 5. August 2016 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass dem Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein weiterer monatlicher Betrag in Höhe von 150 € zur Bestreitung der Mehraufwendungen verbleibe, die durch seine 2 3 - 4 - Schwerbehinderung und seine Erkrankungen bedingt seien, wobei es 100 € angesetzt hat für die Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs und eines Wohnwagens sowie 50 € für die Fahrten zu Ärzten und Therapien und ähnli- ches mehr. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerde- gericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde angeordnet, dass dem Schuldner für die Dauer des Insolvenzverfahrens über die bereits zuerkannten 150 € hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 463,03 € zur Bestreitung der Mehraufwendungen verbleibe, die durch seine Schwerbe- hinderung und seine Erkrankungen bedingt seien. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht unbeschränkt zugelassen worden ist, und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Zwar kann ein Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entschei- dungsgründen ergeben. In diesem Fall muss sich die Beschränkung den Ent- scheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regel- mäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu 4 - 5 - sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5). Diese Voraussetzung könnte vorliegend gegeben sein, weil sich die Zu- lassungsgründe allein auf die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wegen des Aufenthalts am Meer und der Haushaltshilfe beziehen. Doch ist weitere Voraus- setzung für eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwer- de, dass sie einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffes betrifft, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 12. April 2011, aaO Rn. 7). Jedenfalls die letzte Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass überwiegende Belange der Gläubi- ger nicht entgegenstehen. Dies macht eine Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger bezogen auf den Gesamtbetrag, um den der Pfändungsfreibetrag erhöht wird, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. De- zember 2003 - IXa ZB 209/03, ZVI 2004, 179, 180). III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO seien dem Schuldner wegen der Mehraufwendungen für Rehabilitationsaufenthalte im Seeklima monatlich 192,00 €, für die Haushaltshilfe monatlich 230 €, für Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Inkontinenz monatlich 20 € und der Instandhaltung des behin- derungsgerechten Fahrzeugs monatlich 83,09 € zu belassen. 5 6 7 - 6 - Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei es aus medizini- schen Gründen wissenschaftlich nachweislich erforderlich, dass der Schuldner zwei Mal im Jahr eine Rehabilitationsmaßnahme von drei Wochen Dauer im Seeklima durchführe, um eine Besserung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen und einer Verschlechterung vorzubeugen. Alternative Behand- lungsmöglichkeiten gebe es nicht. Die Kosten der Kur seien verhältnismäßig. Es könne dem Schuldner nicht zugemutet werden, aus wirtschaftlichen Grün- den auf diese Maßnahme zu verzichten. Die Maßnahmen seien beihilfefähig und würden von der privaten Krankenversicherung - dort allerdings aufgrund des gewählten Tarifs nur einmal alle drei Jahre - bezuschusst. Doch würden Beihilfe und private Krankenversicherung zusammen nicht die gesamten Fahrt- und Unterbringungskosten abdecken. Dass die gesetzliche Krankenversiche- rung für gesetzlich Versicherte diese Kosten nicht übernehmen würde, sei nicht belegt. Dem Schuldner seien weiterhin monatlich 230 € für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu belassen, weil er aufgrund Behinderung zu 100 vom Hundert keine oder allenfalls nur in geringem Umfang Hausarbeit verrichten könne. Die Kosten eines körperlich behinderten Schuldners für eine Haushalts- hilfe seien nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO berücksichtigungsfähig. Seiner Ehefrau seien die Hausarbeiten wegen eigener Erkrankungen nicht zumutbar. Der Schuldner sei nicht verpflichtet, die Haushaltskraft aus dem Pflegegeld zu zahlen. Denn der Schuldner reiche das Pflegegeld an seine ihn pflegende Ehe- frau weiter. Gemäß § 4 SGB XI ergänzten die Leistungen der Pflegeversiche- rung bei häuslicher Pflege die familiäre oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Die Leistungen bewirkten in der Regel lediglich eine Teilunterstüt- zung des Versicherten bei der Abdeckung des Pflegebedarfs und seien ihrer 8 9 - 7 - Höhe nach nicht geeignet, alle Kosten für erforderliche Pflegehilfen zu decken. Würde man den Schuldner darauf verweisen, das Pflegegeld in der hier erfor- derlichen Höhe von 230 € für die Haushaltshilfe zu verwenden, würde man in- soweit die Unpfändbarkeit des Pflegegeldes unterlaufen. Wegen der vom Schuldner belegten Inkontinenz sei ihm im Hinblick auf plausibel gemachte erhöhte Reinigungskosten eine Erhöhung des Pfändungs- freibetrages um monatlich 20 € zuzusprechen, wegen der Kosten für sein be- hinderungsgerechtes Fahrzeug eine Erhöhung um weitere 83,09 € monatlich. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Insol- venzgericht als Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) kann dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Die danach erfor- derliche Abwägung zwischen den Gläubiger- und Schuldnerbelangen hat das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß vorgenommen. a) Die Beschwerdeentscheidung leidet schon daran, dass das Be- schwerdegericht im Entscheidungsausspruch den Pfändungsfreibetrag über die dem Schuldner bereits durch das Insolvenzgericht zugesprochene Erhöhung um 150 € hinaus lediglich um weitere 463,03 € monatlich erhöht hat, obwohl es ausweislich der Entscheidungsgründe von zu berücksichtigenden Mehrkosten in Höhe von (192 € + 230 € + 20 € + 83,09 € =) 525,09 € monatlich ausgegan- gen ist. Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, ob es sich insoweit um einen nach § 319 ZPO zu berichtigenden Rechenfehler handelt oder ob das Be- 10 11 12 - 8 - schwerdegericht im Rahmen einer Gesamtabwägung der Schuldner- und Gläu- bigerbelange Kürzungen vorgenommen hat. Das Beschwerdegericht hat in sei- ner Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubigern unter anderem auch berücksichtigt, dass diesen ein pfändbarer Betrag von monatlich rund 270 € verbleibe. Diese Überlegung trifft aber nicht zu, wenn der Pfändungsfreibetrag tatsächlich um 525,09 € erhöht würde. Dann verblieben den Gläubigern nach der Berechnung des Beschwerdegerichts nur noch 207,94 €. b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages die Existenz der fünf Gläu- biger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten, gefährde. Damit hat es die bei der nach § 850f Abs. 1 ZPO gebotenen Abwägung zu berücksichtigen- den Interessen verkannt und zu Unrecht dem Einzelinteresse der Gläubiger eine maßgebliche Bedeutung beigelegt. aa) Zu § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 850b Abs. 2 ZPO hat der Bun- desgerichtshof entschieden, dass im Unterschied zur Einzelvollstreckung, in welcher die Einzelinteressen der vollstreckenden Gläubiger Berücksichtigung finden sollen, im Insolvenzverfahren eine solche Abwägung zugunsten einzel- ner Gläubiger ausgeschlossen ist. Es bedarf vielmehr einer wertenden Ent- scheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und in welchem Umfang die Pfän- dungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen. Abgewogen werden die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger (vgl. für § 850i ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18; für § 850b ZPO: BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141 Rn. 14). 13 14 - 9 - Entsprechendes gilt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für die Abwägung nach § 850f Abs. 1 ZPO. Auch hier können nicht die Einzelinteressen der Gläu- biger, sondern allein das Gesamtinteresse der Gläubiger gegen die Interessen des Schuldners abgewogen werden (vgl. zu den maßgeblichen Abwägungskri- terien für den Fall der Einzelvollstreckung: BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450, 2452; vom 5. April 2005 - VII ZB 15/05, WM 2005, 1185, 1187; vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, WM 2008, 450 Rn. 21). bb) Im Rahmen der Abwägung ist im Insolvenzverfahren auf Seiten der Gläubigergesamtheit zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, die Gläubiger nach drei, fünf oder sechs Jahren (§ 287 Abs. 2, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 InsO) ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können (§§ 286, 301 InsO). Ebenso kann berücksichtigt werden, inwieweit der Schuldner Pflich- ten und Obliegenheiten im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aus §§ 97, 290, 295 InsO nachkommt. Auch ist in die Abwägung die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) einzubeziehen. Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte, insbesondere die Höhe des dem Schuldner verbleiben- den Betrages, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein Le- bensstil in die Abwägung einzustellen. In die Abwägung können weitere Erwägungen einfließen, etwa der Um- stand, dass ein Schuldner tatsächlich weniger Unterhalt leistet, als der Freibe- trag wegen der Unterhaltsgewährung erhöht wird (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO; im Jahr 2016 Erhöhung um 404,16 € statt geschuldeter 233 €), oder ein Schuldner deutlich weniger Miete zahlt, als in die Pfändungsfreibeträge des § 850c Abs. 1 ZPO eingeflossen ist (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 15 16 - 10 - 9. Aufl., § 850f Rn. 23), und deswegen ein Mehrbedarf ausgeglichen wird. Eine solche umfassende Abwägung hat das Beschwerdegericht nicht vorgenommen. Insbesondere hat es nicht erwogen, dass die Gläubiger die Gefahr tragen, mit Ablauf der Treuhandperiode ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen zu kön- nen. IV. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Schuldner- und Gläubigerinteressen erneut abge- wogen werden müssen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der angenom- menen Mehrkosten wegen der Aufenthalte im Seeklima halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Allerdings hat das Beschwerdegericht § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO im Ansatz zutreffend ausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sin- ne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in ver- gleichbarer Lage nicht auftritt. Denn die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann. Im Hinblick auf medizinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der 17 18 19 20 - 11 - Schuldner Beträge aufwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit ent- stehen, ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse, von dem privaten Krankenversicherer oder der Beihilfe übernommen werden. Davon um- fasst sind grundsätzlich aus medizinischen Gründen erforderliche Therapien. Im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz ist zu fordern, dass ein objektivierbares Bedürfnis des Schuld- ners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstreckung oder der Durchführung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist. Vielmehr liegt ein anzunehmendes Bedürfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet wer- den kann, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behandlung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Bes- serung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlech- terung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist tat- richterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NJW 2009, 2313 Rn. 10). Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sich unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Therapie- maßnahmen im Seeklima wissenschaftlich belegt objektiv erforderlich und die hierfür entstehenden Kosten verhältnismäßig sind. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der vorgelegten Atteste und ärztlichen Stellungsnahmen und Gutachten gewonnen. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. 21 22 - 12 - b) Doch hat sich das Beschwerdegericht im Hinblick auf die vom Schuld- ner geltend gemachten Mehrkosten wegen jährlich mehrwöchiger Aufenthalte am Meer nicht geprüft, ob der Sozialhilfeträger für Sozialhilfeempfänger und die gesetzliche Krankenversicherung für ihre Versicherten für diese Kosten in der vom Schuldner geltend gemachten Höhe aufkommen würden. Dabei hat es verkannt, dass im Rahmen der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger nach § 850f Abs. 1 ZPO in der Regel kein Maßstab angelegt werden kann, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten oder diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Den Gläubigern können keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet wer- den, wenn der Gesetzgeber sie auch der gesetzlichen Versichertengemein- schaft oder dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse des Schuldners an der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen (BGH, Beschluss vom 23. April 2009, aaO Rn. 15). Der Schuldner soll mithin in der Zwangsvollstreckung nicht besser gestellt werden als ein Empfänger von Sozialhilfe (vgl. Prütting/ Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 22) oder der gesetzlich Versicherte. Dies gilt auch, wenn der Schuldner beihilfeberechtigt und privat krankenversi- chert ist. Das Beschwerdegericht wird also den Schuldner, welchen für die Vo- raussetzungen der Erhöhung des unpfändbaren Betrages die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 225/03, FamRZ 2004, 620), anhalten müssen, hierzu vorzutragen. 2. Ebenso treffen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Erhö- hung des Pfändungsfreibetrages um monatlich 230 € wegen der Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht zu. 23 - 13 - a) Allerdings können auch Aufwendungen, die ein zu 100 vom Hundert schwerbehinderter Schuldner hat, um die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung zu gewährleisten, ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne von § 850f Abs. 1 ZPO darstellen, weil sein individueller Bedarf durch den Pauschalbetrag nach § 850c ZPO infolge der erforderlichen Pflegeleistungen nicht gedeckt ist. Ähnlich wie bei den medizinischen Behandlungen müssen die in Anspruch ge- nommenen Pflegeleistungen pflegerisch erforderlich sein. Es muss ein objekti- vierbares Bedürfnis des Schuldners an den Pflegeleistungen bestehen, auf das billigerweise bei der Vollstreckung oder der Durchführung des Insolvenzverfah- rens Rücksicht zu nehmen ist. Ein solches Bedürfnis ist nur dann gegeben, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Grün- den auf die pflegerische Leistung oder auf die Haushaltshilfe zu verzichten. Darüber hinaus müssen die Kosten für die Pflege und Haushaltshilfe verhält- nismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Bei den Pflegeleistungen können im Rahmen der Abwägung der Schuld- ner- und Gläubigerbelange als Maßstab für die Erhöhung des Pfändungsfreibe- trages, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, nicht die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung dienen. Dieser liegt - anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht das Bedarfsdeckungsprinzip zu- grunde. Vielmehr ist sie ähnlich einer Teilkaskoversicherung ausgestaltet wor- den (vgl. Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB-XI Kommentar, 2017, § 36 Rn. 7; BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, 2016, § 36 SGB XI Rn. 2; Kasseler Kommen- tar Sozialversicherungsrecht/Leitherer, 2017, § 36 SGB XI Rn. 28; Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 36 24 25 - 14 - SGB XI Rn. 6; Krauskopf/Linke, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversiche- rung, 2017, § 36 SGB XI Rn. 17). Mit den Leistungen aus der Pflegeversiche- rung nicht abzudeckende Bedürfnisse sind gegebenenfalls aus eigenen Mitteln des Pflegebedürftigen zu finanzieren oder es ist bei fehlenden eigenen Mitteln Sozialhilfe zu gewähren (Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO Rn. 18; § 37 Rn. 22a; jurisPK-SGB XI/Wiegand, 2. Aufl., § 36 Rn. 10; BeckOK Sozialrecht/ Diepenbruck, 2016, aaO Rn. 32; Kasseler Kommentar Sozialversicherungs- recht/Leitherer, aaO Rn. 29; Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, aaO; Krauskopf/Linke, aaO). Diese tritt nach §§ 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (künftig: SGB XII) ergänzend ein, falls die Einkommensgrenzen nach §§ 82 f SGB XII nicht überschritten werden. Hilfe nach dem SGB XII orientiert sich (vergleichbar mit dem Krankenversicherungsrecht) am Bedarfsdeckungs- prinzip (Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO Rn. 18). Pflegebedürftige haben in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häus- licher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegeri- sche Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sach- leistung. Dies gilt sowohl für die bis zum 31. Dezember 2016 maßgebliche als auch für die ab dem 1. Januar 2017 geltende Rechtslage. § 36 SGB XI und § 38 SGB XI regeln die ambulante Pflege durch geschulte Kräfte; die zur Verfü- gung gestellten Beträge sollen die Bezahlung dieser Pflegekräfte im Sinne ei- nes Entgelts ermöglichen (jurisPK-SGB XI/Wiegand, aaO Rn. 6; Möwisch/ Wasem/Heberlein, aaO Rn. 15). Die Gewährung der häuslichen Pflegehilfe in Gestalt der Sachleistung oder auch Naturalleistung bedeutet, dass die Leistung dem Pflegebedürftigen unmittelbar zur Verfügung gestellt wird und so zu einer spürbaren Entlastung der sonst im häuslichen Bereich die Pflege sicherstellen- den Angehörigen führen soll. Der Pflegebedürftige soll sich die Pflege also nicht selbst beschaffen müssen (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/ 26 - 15 - Leitherer, aaO Rn. 15). Anstelle der Sachleistungen nach § 36 SGB XI kann der Pflegebedürftige das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder aber eine Kombination beider Leistungen nach § 38 SGB XI verlangen. Dabei steht ihm ein Wahlrecht zu (jurisPK-SGB XI/Wiegand, aaO Rn. 5; vgl. Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO, § 37 Rn. 12; Krauskopf/Linke, aaO, § 37 SGB XI Rn. 4). Auch das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das grundsätzlich - mit Aus- nahme von § 38 SGB XI - in einem Ausschlussverhältnis zu § 36 SGB XI steht (BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO, § 36 SGB XI Rn. 34), kann schon sei- ner Höhe nach nicht die Kosten für die erforderlichen Hilfen abdecken und stellt daher kein Entgelt dar, sondern hat den Charakter einer materiellen Anerken- nung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege durch Angehörige (jurisPK-SGB XI/Wiegand, aaO, § 36 Rn. 6; Möwisch/Wasem/Heberlein, aaO, § 37 Rn. 5; BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO, § 37 Rn. 2). Leistungsbe- rechtigt als Forderungsinhaber ist nur der Pflegebedürftige selbst. Das Gesetz enthält keine Regelungen, die den Pflegebedürftigen in der Verwendung des Pflegegeldes beschränken. Er entscheidet frei, wie er das Geld einsetzt und muss hierüber keinen Nachweis führen. Allerdings setzt § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pfle- gerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die benötigten Hilfestellungen für die er- forderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen in Ei- genverantwortung und Selbstbestimmung ohne Inanspruchnahme von Pflege- sachleistungen durch geeignete Maßnahmen - insgesamt - sichergestellt sein (Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB XI Kommentar, 2017, § 37 Rn. 10, 21; BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, aaO, § 37 Rn. 3, 12; Philipp in Knickrehm/ Kreikebohm/Waltermann, aaO, § 37 SGB XI Rn. 5; jurisPK-SGB XI/Wiegand, 27 - 16 - aaO, § 37, Rn. 24; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Leitherer, aaO, § 37 Rn. 27). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Schuldner keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f Abs. 1 ZPO wegen der Be- schäftigung einer Haushaltshilfe verlangen. Er ist im Rahmen der Vollstreckung darauf zu verweisen, die Haushaltshilfe entweder aus seinem Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu bezahlen oder aber nach § 38 Abs. 1 SGB XI neben dem antei- ligen Pflegegeld die Haushaltshilfe als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn er Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nimmt, kommt für den Fall, dass diese Leistungen von der Pflegeversicherung wegen des Höchstsatzes nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht gedeckt sind, unter der Vo- raussetzung, dass im Grundsatz bei Mittellosigkeit insoweit Sozialhilfe zu ge- währen ist, eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht. Diese Vo- raussetzungen hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. aa) Wenn der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nimmt, müssen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein. Das spricht ebenso gegen eine Erhöhung des Pfändungs- freibetrages wegen in Rechnung gestellter Pflegeleistungen und hauswirtschaft- licher Leistungen wie der Umstand, dass der Schuldner gegenüber der Pflege- versicherung die Verwendung des Pflegegeldes nicht abrechnen muss. Im Ver- hältnis zum Gläubiger bedeutet das, dass dieser nicht nachvollziehen kann, welche Leistungen der Schuldner mit dem Pflegegeld "eingekauft" hat. Pflege- leistungen, die ein Schuldner über die Pflegeversicherung - und sei es in der Form von Pflegegeld - erstattet erhält, können aber nicht nach § 850f Abs. 1 ZPO zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen. 28 29 - 17 - Auch wenn der Schuldner im Verhältnis zu dem vollstreckenden Gläubi- ger oder der Insolvenzmasse die ihm erbrachten Leistungen der Grundpflege und die erbrachten hauswirtschaftlichen Leistungen - unter Berücksichtigung des erhaltenen Pflegegeldes - abrechnet und nachweist, kann dies nicht zu ei- ner Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen. Denn für die Erforderlichkeit der Pflegemaßnahmen und der Verhältnismäßigkeit der Leistungen im Ver- gleich zum Nutzen für den Schuldner, aber auch bei der Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubigern fehlt es insoweit an einem handhabbaren Maß- stab. Bei einer solchen Berechnung wird zudem außer Acht gelassen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Pflege durch Angehörige auch durch Beistandsverpflichtungen von Eheleuten (§ 1353 BGB) oder im Verhältnis von Eltern und Kindern (§ 1618a BGB) ihre Rechtfertigung findet (jurisPK- SGB XI/Wiegand, 2017, § 36 Rn. 7; vgl. BSG, BSGE 84, 1, 7). Der vom Schuldner geltend gemachte Mehrbedarf für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe unterfällt den Pflegeleistungen, die durch das Pflegegeld abgedeckt werden. Der Schuldner muss sie deswegen - auch im Verhältnis zum vollstreckenden Gläubiger und zur Masse - aus dem Pflegegeld finanzie- ren. Das gilt auch, soweit seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Konsti- tution gewisse Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht selbst er- bringen kann. Der Schuldner hätte zudem nach § 38 SGB XI vorgehen können und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung durch die Pflegeversi- cherung erbringen lassen und im Übrigen ein gekürztes Pflegegeld in Anspruch nehmen können. bb) Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nimmt und wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge (BeckOK Sozialrecht/Diepenbruck, 2017, § 36 30 31 32 - 18 - SGB XI Rn. 32) die Leistungen aus der Pflegeversicherung für eine erforderli- che und verhältnismäßige Pflege nicht ausreichen. In diesem Fall kann der Schuldner unter ähnlichen Voraussetzungen, welche der Bundesgerichtshof für die Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall aufgestellt hat, eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages verlangen. Aber auch hier ist grundsätzlich zusätzli- che Voraussetzung, dass die Sozialhilfe im Falle der Mittellosigkeit des Pflege- bedürftigen hierfür aufkommen würde, weil sich die Hilfe nach dem SGB XII am Bedarfsdeckungsprinzip orientiert. Denn auch in dem Fall, dass ein Schuldner die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wegen der Kosten häuslicher Pflege beantragt, ist im Rahmen der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger nach § 850f Abs. 1 ZPO zu beachten, dass der Schuldner nicht bes- ser gestellt werden darf als diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Den Gläubigern können auch hier keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie dem Träger der So- zialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse des Schuldners an der von ihm bean- spruchten Pflege kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen. 3. Weiter wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass der Pfändungsfreibetrag nur auf Antrag erhöht wird. Der Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 20; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 32). Einen solchen Antrag hat der damals anwaltlich vertretene Schuldner bereits im Insolvenzantrag gestellt, allerdings hat er dort nur die Er- höhung wegen der Kosten der Haushaltshilfe und der monatlichen Fahrtkosten um monatlich mindestens 350 € beantragt. Eine über 350 € hinausgehende An- tragstellung liegt darin nicht, weil es insoweit an einer Konkretisierung fehlt. Ei- ne Erhöhung des Pfändungsfreibetrages über 350 € hinaus und wegen anderer 33 - 19 - als der beantragten Mehrkosten ist deswegen rückwirkend ab Insolvenzeröff- nung nicht möglich. Anderes gilt für den vom Schuldner in eigener Person eingereichten und am 25. April 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, in welchem er auf die Mehrkosten unter anderem wegen der See-Aufenthalte, der Haushaltshilfen, der Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs, der Fahrten und der Mehr- kosten wegen seiner Inkontinenz hingewiesen und diese Mehrkosten in einer Höhe beziffert hat, welche den pfändbaren Betrag weit übersteigt. Mithin hat er bereits in diesem Schriftsatz konkludent beantragt, den pfändbaren Betrag we- gen der vom Beschwerdegericht berücksichtigten Mehrkosten auf Null zu set- zen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Beschwerdegericht, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, den Pfändungsfreibetrag um einen 350 € übersteigenden Betrag erhöhen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 05.08.2016 - 10 IK 74/15 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.05.2017 - 1 T 177/16 - 34