OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 101/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
20mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/05 vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Anga- ben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisi- onsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert 1 - 3 - für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 € festgesetzt hat. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -