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Leitsatz

II ZR 213/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 213/08 Verkündet am: 1. März 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1, § 315 Abs. 1 Satz 1, § 61; StGB § 264 a a) Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschrei- ben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird. b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekt- haftung führen. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 1. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2008 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens - an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich gemäß Erklärung vom 4. Juni 2002 an dem Filmfonds A. P. M. GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der A. M. N. GmbH, war bis zum Som- mer 2004 der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafterin der Komplementärin. Deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer waren die Beklagten zu 1 und 3. 1 - 3 - Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 € Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage ge- gen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungs- gericht hat - bei beiderseitigen Berufungen - auch die Klage gegen den Beklag- ten zu 1 abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen sämtliche Beklagten weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen an- deren Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 I. Zur Begründung des Berufungsurteils heißt es in einer von den Rich- tern nicht unterschriebenen Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung: 4 5 Der Beklagte zu 1 gehöre zwar zum Kreis der für die Richtigkeit des Emissions- prospekts verantwortlichen Personen. Der Prospekt sei aber nicht fehlerhaft. In- soweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Angabe, zwei der Vorgängerfonds A. M. lägen "deutlich über Plan", sei ein Prospektfehler hinsichtlich des hier streitigen A. P. M. -Fonds. Denn dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung. Diese werde zudem durch den Pros- pekthinweis relativiert, dass die Vorgängerfonds teilweise anders konzipiert sei- en als der A. P. M. -Fonds. Im Übrigen seien die Angaben zu der Planer- füllung nicht falsch. Zwar sei der Plan nicht erfüllt worden. Entscheidend sei aber nicht die Aufteilung der Erlöse auf die einzelnen Kalenderjahre, sondern nur das Gesamtergebnis. Auch sonst seien keine Prospektfehler ersichtlich. Insbesondere werde die Marktlage in der Filmbranche nicht falsch beschrieben. - 4 - Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt seien, da die durch die Zustellung der Mahnbescheide bewirkte Hem- mung der Verjährung infolge Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet habe und in der Zeit bis zur Wiederaufnahme des Verfah- rens der Anspruch verjährt sei. Sonstige Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB, bestünden mangels Vorsatzes der Beklagten nicht. 6 II. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1, § 545 Abs. 1, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen ist. 7 Ein Urteil muss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen - Be- zeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel - eine Begründung enthalten. Bei einem Urteil eines Berufungsgerichts genügen dafür gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO - statt des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO - eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochte- nen Entscheidung. Diese Darlegungen können, wenn das Urteil in der mündli- chen Verhandlung verkündet wird, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwir- kenden Richtern gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden (BGHZ 158, 37, 40 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz. 12; Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141 Tz. 7 f.). Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des § 313 8 - 5 - Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten Richtern unter- schriebenes Urteil mit dem Sitzungsprotokoll - als Anlage - verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden Richter das Sitzungs- protokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ent- halten muss (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9 ff.). Danach ist das Urteil hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des Berufungszivilsenats unter- schrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begründung beigefügt, oh- ne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Proto- kolls gemachtes, vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil existiert nicht. Stattdessen gibt es - ausweislich der beglaubigten Abschrift - das vorliegende Urteil, das die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthält und zu- sätzlich den Vermerk, dass die Urteilsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschrif- ten der drei beteiligten Richter auf. Ihm beigeheftet sind die als "Anlage zum Protokoll" bezeichneten Gründe. 9 Damit haben die Beisitzer des Berufungssenats nicht das Sitzungsproto- koll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unab- hängig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gründe bestehen würden. Vielmehr hätte bei der gewählten Verfahrensweise das Protokoll von den drei Richtern unterschrieben werden müssen. 10 - 6 - III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:11 12 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keinen relevanten Fehler auf - und sei auch nicht nachträglich zu aktualisieren gewesen -, wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen. 13 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlage- interessenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Be- teiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für sei- ne Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform ver- bundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig auf- geklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088; Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 18). Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissions- prospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; 139, 225, 232). a) Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds A. M. 3. KG und A. M. 4. KG lägen "deutlich über Plan". 14 - 7 - Das Berufungsgericht bezeichnet diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der Vorgängerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageent- scheidung sei. Das ist widersprüchlich und trägt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler. 15 16 Das Berufungsgericht wird sich in dem wieder eröffneten Berufungsver- fahren auch mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen müssen, die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 seien hinter den in den Prospekten teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben und schon deshalb sei die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", falsch. b) Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. Septem- ber 2003 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als "nachhaltig stabil" erwiesen hät- ten. 17 Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Fondsgesellschaft habe in einem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 - also nach Herausgabe des Prospekts am 26. November 2001, aber vor dem Beitritt des Klägers am 4. Juni 2002 - mitgeteilt, dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenz- einnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen Zeitrahmen hät- ten erzielt werden können. Damit könnte die Aussage, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, unvereinbar sein. 18 - 8 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzan- spruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt, wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen. 19 20 Die Verjährungsfrist beträgt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des Prospektfehlers, längstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft (Senat, BGHZ 123, 106, 117 f.; zur neuen Rechtslage hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2002 herausgegebenen Prospekte s. Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 26). Die somit in Betracht kommende Höchst- frist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des Beitrittsan- trags durch den Kläger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kläger "beigetreten". Durch die Beantragung der Mahnbescheide am 3. Juni 2005 wurde die Verjährung - sofern die Bescheide alsbald zugestellt worden sind - nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese mögliche Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Januar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 2 und am 29. Dezember 2005 hinsichtlich des Beklagten zu 3, weil die Ver- fahren zu diesen Zeitpunkten sechs Monate nicht betrieben worden waren. Die dafür maßgeblichen letzten Verfahrenshandlungen des Gerichts - die Mitteilun- gen von den Widersprüchen der Beklagten zu 2 und 3 an den Kläger - waren am 14. Juli 2005 bzw. 29. Juni 2005 erfolgt, wie das Berufungsgericht unter Verweis auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat. Bei Eingang des Abga- beantrags des Klägers nach § 696 Abs. 1 ZPO am 23. Januar 2006 waren die Ansprüche mithin nur dann verjährt, wenn dem Kläger die Annahmeerklärung der Gesellschaft entsprechend früh zugegangen ist (vgl. § 209 BGB). Dazu feh- len Feststellungen des Berufungsgerichts. 21 - 9 - Entgegen der Auffassung der Revision wirkt die letzte Verfahrenshand- lung des Gerichts in dem gegen den Beklagten zu 1 geführten Mahnverfahren - die Mitteilung von dessen Widerspruch am 26. Juli 2005 - nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und 3. Bei einer Klage oder einem Mahnverfahren gegen - wie hier - mehrere Gesamtschuldner sind diese grundsätzlich nur einfache Streitge- nossen (BGH, Urt. v. 15. April 1987 - VIII ZR 4/87, VersR 1987, 988, 989; OLG Karlsruhe, OLGZ 1989, 77; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rdn. 17). Insoweit wirkt eine Prozess- handlung gemäß § 61 ZPO nur im Verhältnis zu dem Streitgenossen, dem ge- genüber sie vorgenommen wird (Zöller/Vollkommer, aaO § 61 Rdn. 8). 22 3. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 - ebenso wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 - kommt im Übrigen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB in Betracht. 23 Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff.; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297). Der objektive Tatbestand des § 264 a StGB stimmt mit dem der Prospekthaf- tung im engeren Sinne überein (Senat, Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Der Anspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. 24 Das Berufungsgericht wird - erneut - zu prüfen haben, ob die Beklagten hinsichtlich des möglichen Prospektfehlers bzw. der möglichen Unterlassung einer Prospektaktualisierung ein Verschulden trifft, bei der Beklagten zu 2 ver- mittelt durch den Beklagten zu 1 gemäß § 31 BGB. Dabei wird es zu berück- sichtigen haben, dass der Beklagte zu 1 den Geschäftsbericht vom 19. März 2002 persönlich unterschrieben hat und dass die Beklagten zu 1 und 3 in viel- fältiger Weise in das um die Fondsgesellschaft errichtete Firmengeflecht einge- 25 - 10 - gliedert waren. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den vom Kläger be- nannten Zeugen Dr. L. vernehmen müssen. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.11.2007 - 22 O 1865/06 - OLG München, Entscheidung vom 19.08.2008 - 25 U 5752/07 -