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Entscheidung

2 StR 147/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/09 vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens entnommen werden könnte, es wäre eine Abspra- che über den Schuldspruch beabsichtigt worden, wäre eine sol- che Verfahrensweise im Hinblick auf BGHSt 50, 40, 47 rechts- fehlerhaft. 2. Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermitt- lungen oder der Hauptverhandlung sowie mit der Tat nicht im Zusammenhang stehendes Randgeschehen in allen Einzelhei- ten wiederzugeben. Haben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, so ist de- ren Darstellung in den Urteilsgründen auf die entscheidungser- - 3 - heblichen Gesichtspunkte bzw. auf erhebliche Abweichungen zu beschränken. Eine detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aus- sageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin läge eine Be- weisdokumentation, aber keine Beweiswürdigung (BGH NStZ 2002, 49; 2007, 720; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf- sachen, 28. Aufl. Rdn. 350 f.). Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak