Beschluss
(2) 121 Ss 133/21 (34/21)
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0330.2.121SS133.21.34.00
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Leitsätze
1. Es ist verfehlt, im Urteil Zeugenaussagen in allen auch unbedeutenden Einzelheiten wiederzugeben. (Rn.8)
2. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn Urteilsfeststellungen zu einer auf einen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache in Widerspruch stehen. (Rn.11)
(Rn.15)
3. Werden die Angaben eines Belastungszeugen durch andere Beweismittel gestützt, liegt keine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor. (Rn.19)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist verfehlt, im Urteil Zeugenaussagen in allen auch unbedeutenden Einzelheiten wiederzugeben. (Rn.8) 2. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn Urteilsfeststellungen zu einer auf einen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache in Widerspruch stehen. (Rn.11) (Rn.15) 3. Werden die Angaben eines Belastungszeugen durch andere Beweismittel gestützt, liegt keine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor. (Rn.19) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 1. Februar 2019 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und daneben die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 26.998,82 EUR angeordnet. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin am 13. Juli 2021 das Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen „elffachen Betruges“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde und von der ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Die Freisprechung des Angeklagten im Übrigen unterblieb aufgrund eines „Redaktionsversehens“. Daneben hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 23.573,43 EUR angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte als Inhaber der Z.-Apotheke und der M.-Apotheke in Berlin mit der betäubungsmittelabhängigen Zeugin M. überein, ihr ärztliche Verordnungen des Dr. W. über hochpreisige Medikamente zur Behandlung ihrer HIV-Infektion abzukaufen, um diese sodann bei der gesetzlichen Krankenkasse einzureichen, ohne jedoch die verordneten Medikamente an die Zeugin auszuhändigen. Der Angeklagte soll im Zeitraum zwischen Februar 2011 und März 2012 in der Z.-Apotheke insgesamt 22 Rezepte für jeweils 100,- bis 250,- EUR von der Zeugin angekauft haben und diese in elf Fällen bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht haben, die ihm in der irrigen Annahme, er habe die verordneten Medikamente an die Zeugin herausgegeben, den Verkaufspreis von insgesamt 23.573,43 EUR erstattet haben soll. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet in formeller Hinsicht die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung zweier Hilfsbeweisanträge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil wegen der fehlerhaften Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf die Verfahrensrüge aufzuheben. II. Die Revision hat schon mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, sodass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung keine tragfähige Grundlage für die getroffenen Feststellungen bietet. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 303, 304). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; NStZ-RR 2009, 210; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Urteil muss sich nicht nur mit allen Umständen auseinandersetzen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, sondern es muss auch ersichtlich sein, dass der Tatrichter geprüft hat, ob alle Beweisanzeichen in einer Gesamtschau die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16 –, juris; Senat, Urteil vom 11. Januar 2010 – [2] 1 Ss 331/09 [30/09] –). 2. Die Beweiswürdigung weist grundlegende Darstellungsmängel auf und entspricht damit schon nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. a) Ebenso wie die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen soll auch die Beweiswürdigung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 258; Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 –, juris). Den gesetzlichen Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO an eine – aus sich heraus verständliche (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 22; NStZ-RR 1996, 109) – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 18; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 –, juris). Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH NStZ 2007, 720; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17 –, juris). Das Kammergericht hat die Strafkammer bereits früher darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2021 – [4] 161 Ss 49/21 [91/21] –). Zwar bedarf es in Fällen, in denen eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Belastungszeugen beruht, der sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, einer Darstellung des Inhalts, der Entstehung und Entwicklung der Angaben des Zeugen in ihren wesentlichen Zügen, weil ansonsten eine vom Gericht erfolgte Konstanzanalyse revisionsrechtlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 5 StR 223/21 –, juris; NStZ-RR 2016, 250; NStZ-RR 2013, 119). Dabei ist aber die Darstellung der Aussageunterschiede auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und auf erhebliche Abweichungen zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 2 StR 147/09 –, juris; BGH NStZ 2002, 49; BeckOK StPO/Peglau, 42. Ed. 1.1.2022, § 267 Rdn. 28; KG a.a.O.). Es ist regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen – auch unbedeutenden – Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. BGH NStZ-RR 2021, 114, 115; BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 –, juris; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17 –, juris; und vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18 –, juris). Eben dies ist hier aber geschehen. Die Strafkammer hat vorliegend auf neun einzeilig, überwiegend absatzlos und auch im Übrigen eng beschriebenen Seiten Angaben der Zeugin M., die diese in einem früheren und im hiesigen Verfahren als Beschuldigte und später als Zeugin in beiden Instanzen getätigt hat, (vermutlich) vollständig in direkter Rede wiedergegeben. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sich aus einer solch überbordenden Wiedergabe der Beweisaufnahme selbst die maßgeblichen Umstände, die den Urteilsspruch stützen könnten, herauszusuchen. b) Hinzu kommt, dass die sich anschließende Würdigung in Teilen aus sich heraus nur schwer nachvollziehbar, in anderen Teilen unverständlich und in sich widersprüchlich ist. So folgen auf die Überschrift „(1) – Realkennzeichen -" (UA S. 16) Ausführungen dazu, dass die Aussage der Zeugin M. zwar „detailarm“ sei, dies jedoch angesichts des langen Abstandes zu den Taten und der längeren Erkrankung der Zeugin nachvollziehbar sei. Ebenso wenig Bezug zu Realkennzeichen weist dann auch die nachfolgende Erläuterung auf, in der auf etwaige Widersprüche zwischen den verschiedenen Aussagen der Zeugin zum heutigen Konsum von Drogen und ihren früheren Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen E. eingegangen wird. Gleiches gilt auch für die späteren Ausführungen zur Anzahl der Rezepte, die für die Zeugin K. ausgestellt und von der Zeugin M. eingelöst worden sein sollen (UA S. 17). Die Verständlichkeit der Ausführungen leidet weiter dadurch, dass dabei wiederholt auf (erst) nachfolgende Urteilsinhalte verwiesen wird, teilweise unter Verweis auf erst viele Seiten später zu findende Textpassagen, teilweise auch ohne nähere Kennzeichnung (so etwa UA S.17 „Wie weiter unten ausgeführt …“). Mit Blick auf die nach § 261 StPO erforderliche „Überzeugung“ ist zudem bedenklich, wenn der Umstand, dass das Tatgericht es als „unwahrscheinlich“ bewertet (UA S. 17), dass die Zeugin M. die Anzahl der für die Zeugin K. eingelösten Rezepte bewusst der Wahrheit zuwider dargestellt habe (gleichermaßen fragwürdig UA S. 20 „vielleicht wegen Urlaubs von Dr. D.“). Rechtlich und tatsächlich nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn es dann in der Folge heißt, dass sich die Zeugin M. in dem „gegen sie gerichteten Strafverfahren“ „erst als Angeklagte und später als Zeugin“ eingelassen und ausgesagt hat (UA S. 17). Soweit zum Beleg für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin darauf verwiesen wird, sie sei während der gesamten Vernehmung in der Lage gewesen, „auf Fragen und Nachfragen zu antworten“ (UA S. 18), ist schon unklar, auf welche konkrete Vernehmung Bezug genommen wird und welche einzelnen Passagen gemeint sind. Der Umstand, dass Fragen überhaupt beantwortet worden sind, ist zudem ohne Kenntnis des Inhalts von konkreten Fragen und Antworten für die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage weitgehend wertlos. Die Beweiswürdigung ist auch deshalb fehlerhaft, weil sie zum Teil auf Angaben von Zeugen oder anderen Personen gestützt wird, ohne mitzuteilen, in welcher Funktion diese bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben oder sonstwie nachvollziehbar zu machen, aus welchen Gründen die Person Relevantes mitteilen konnte. Dies betrifft etwa die Zeugen Sch. (UA S. 17, 19, 25), G.-N. (UA S. 19), P. (UA S. 22) und G. (UA S. 25). Unklar bleibt auch, in welchem Zusammenhang, weitere im Urteil genannte Personen (UA S. 10) zu den hier maßgeblichen Tatvorwürfen stehen. c) Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. – insbesondere ihrer Aussagemotivation – wäre es zudem erforderlich gewesen, das Ergebnis des gegen sie geführten Strafverfahrens vollständig darzustellen. Hier finden sich – zumal über die Urteilsgründe verteilt – nur bruchstückhafte Informationen (UA S. 7 f., 9, 24 f.). Daraus ergibt sich lediglich, dass die Zeugin wegen ähnlicher im Zusammenwirken mit einem Apotheker namens D. begangener Taten am 1. Oktober 2013 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde und das hiesige Verfahren, soweit es die Zeugin (und damalige Beschuldigte) betraf, gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Unklar bleibt dabei, wegen welcher Vorwürfe (und ohne Angaben zur Anzahl, zum Tatzeitraum und zum Modus Operandi) sie zu welcher konkreten Strafe verurteilt wurde. d) Nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch im Anschluss an eine als wahr unterstellte Beweisbehauptung aus einem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers. Die Strafkammer hat insoweit als wahr unterstellt, dass sich der Angeklagte an drei Tagen der Rezeptabgabe in seiner Apotheke nicht in Berlin aufhielt. Das Gericht schließt daraus, dass die Zeugin die an diesen Tagen in der Z.-Apotheke abgegebenen Rezepte des Dr. W. vom 9. Mai 2011, 5. September 2011 und am 10. April 2012 nicht verkaufte, sondern tatsächlich gegen Medikamente einlöste (S. 19 UA). Dies stand indes im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Zeugin M., ausnahmslos die von Dr. W. ausgestellten Rezepte dem Angeklagten verkauft zu haben. Nachdem das Landgericht zunächst „einen Irrtum der Zeugin M. hinsichtlich auch nur Teilen ihrer Aussage zu den festgestellten Tatsachen (auch wegen einzelner dieser Taten)“ ausgeschlossen hat (UA S. 17), erklärt es an anderer Stelle den aufgezeigten Widerspruch ausführlich mit denkbaren Erinnerungsfehlern (UA S. 19 f.), um schließlich der Zeugin bewusst unrichtige Angaben zu unterstellen, indem die Kammer „nicht von vornherein ausschließt“, dass die Zeugin „einzelne ihr vorgeworfene Verkäufe von W.-Rezepten an den Angeklagten bewusst unrichtig zugestand, um die Verfahrenseinstellung nicht durch eine Verkomplizierung der Sachlage zu gefährden“ (UA S. 20). Das Tatgericht ist indes überzeugt, dass der Zeugin wegen der übrigen elf festgestellten Taten kein Irrtum unterlaufen sei (UA S. 19). Die Begründung der Kammer hierzu, welche darauf abstellt, dass die Zeugin im Tatzeitraum in einigen Fällen auch Rezepte über das deutlich günstigere Medikament Norvir (unter 65,- EUR) in der Apotheke abgegeben habe, deren Verkauf sich „nicht gelohnt haben“ und die sie „deshalb eingelöst haben mag“ (UA S. 19), ist schlichtweg unverständlich. Die Begründung für einen solchen beschränkten (und als wahr unterstellten) Irrtum der Zeugin wäre möglicherweise tragfähig, wenn nur an diesen drei Tagen allein „Norvir-Rezepte“ eingelöst worden wären. Tatsächlich hat die Zeugin – nach den Feststellungen des Tatgerichts – in der Apotheke des Angeklagten an eben diesen Tagen (wie auch bei anderen abgeurteilten Taten) aber auch Rezepte zu hochpreisigen Medikamenten eingereicht. Ein nachvollziehbarer Grund, warum sich die Zeugin hinsichtlich dieser Tage geirrt, im Übrigen aber zuverlässig ausgesagt habe, ist damit nicht dargetan. 2. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 StPO). III. Aufgrund der aufgezeigten Mängel hebt der Senat das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nicht davon umfasst sind die Tatvorwürfe zu den Rezepten vom 5. September 2011 und 10. April 2012. Denn insoweit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Zwar hat das Landgericht versäumt, dies in den Urteilstenor aufzunehmen. Es hat indes in den Urteilsgründen hervorgehoben (UA S. 27), dass dies allein aufgrund eines „Redaktionsversehens“ geschehen sei. IV. Zu den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Revisionsführers weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Es handelt sich entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung (dort S. 43) um keine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“. Eine solche liegt nur vor, wenn ein seine Schuld bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2015 – 2 StR 14/15, BeckRS 2015, 15313; Urteil vom 24. April 2003 – 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte – wie hier – nicht zur Sache eingelassen hat (BGH StV 1998, 250). Indes ist die vorliegende Beweissituation – soweit für das Revisionsgericht ersichtlich und vorbehaltlich zukünftiger Feststellungen – dadurch gekennzeichnet, dass die Angaben der Zeugin M. dem Grunde nach durch eine Vielzahl von Urkunden bestätigt wurden. Die ausgewerteten ärztlichen Verordnungen weisen darauf hin, dass der Zeugin insgesamt weit mehr als für die Behandlung ihrer Krankheit erforderlichen Medikamente – von zumal unterschiedlichen Ärzten – verschrieben worden sind (so auch UA S. 7 „System der Doppelverordnungen“) und sie die Rezepte in der Apotheke des Angeklagten eingereicht hat. Die Bekundungen der Zeugin werden weiter durch die Angaben von Mitarbeitern des Angeklagten gestützt. So gab etwa der Zeuge R. an, der Angeklagte habe Kunden mit HIV-Medikamenten selbst bedienen wollen. Die Zeugin K. bestätigte die von der Zeugin M. beschriebene Kameraüberwachung in der Apotheke (vgl. jeweils UA S. 21).