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Entscheidung

III ZR 75/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 75/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers in seiner Beratung am 9. April 2009 berücksichtigt. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Kläger kann nicht erwarten, im Rahmen der Anhörungsrüge eine weitere Begründung zu erlangen als in der Hauptsache selbst (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 und vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Schlick Dörr Wöstmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2006 - 7 O 78/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 200/06 -