Entscheidung
VI ZR 126/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220124BVIZR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220124BVIZR126.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 126/23 vom 22. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2024 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 30. November 2023 ge- gen den Vorsitzenden Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Oeh- ler und Müller wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Prof. Dr. R. auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, der Erblasser habe als Zeuge in einem vom Kläger angestrengten Amtshaftungsprozess falsch ausgesagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nicht- zulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem der von ihm beauftragte Rechtsan- walt beim BGH das Mandat niedergelegt hatte, hat er für die Weiterführung des Verfahrens die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der Senat hat diesen Antrag - unter anderem durch den Vorsitzenden Richter am BGH S. und die Richterinnen Dr. O. und M. - zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegeben seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 1 - 3 - 23. Oktober 2023 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und den Vorsitzenden Richter am BGH S. sowie die Richterinnen Dr. O. und M. wegen Vorbefassung als befangen abgelehnt. Er hat da- rauf verwiesen, dass der Vorsitzende Richter am BGH S. an dem Beschluss des III. Zivilsenat vom 9. April 2009 (III ZR 75/08) mitgewirkt hat, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf den- selben Sachverhalt gestützten Amtshaftungsklage zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Richterinnen Dr. O. und M. hat er sich auf den unter de- ren Mitwirkung zustande gekommenen Beschluss des VI. Zivilsenat vom 20. Feb- ruar 2018 (VI ZR 78/16) gestützt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Schadensersatzklage gegen weitere Zeugen zurückgewiesen worden ist. II. Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363, juris Rn. 2; vom 18. Dezem- ber 2014 - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315, juris Rn. 8). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, die im vorliegen- den Fall zu beantwortenden Fragen objektiv und angemessen zu beurteilen, sind 2 3 - 4 - weder ersichtlich noch dargetan. Hierfür genügt insbesondere nicht der Umstand, dass der III. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 9. April 2009 unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters S. und der VI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen Dr. O. und M. der Rechtsauffassung des Klägers, die Anwendung des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" durch das Oberlandesgericht erfor- dere die Zulassung der Revision, nicht gefolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, juris Rn. 7). Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter ge- mäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Kläger gerügte Vorbefas- sung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Feb- ruar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2). Die Beteiligung der abgelehnten Richter an den Verfahren III ZR 75/98 bzw. VI ZR 78/16 steht ak- tenkundig fest. von Pentz Klein Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 O 134/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2023 - 19 U 34/20 - 4