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III ZB 30/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/09 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Hucke beschlossen: Dem Beklagten zu 3 wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung sowie zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf seine Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 8. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru- fung des Beklagten zu 3 an das Oberlandesgericht zurückverwie- sen. Wert des Beschwerdegegenstands: 33.460,87 € Gründe: I. Das in dieser Sache ergangene erstinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2008, das eine im Wesentlichen den Klageanträgen folgende Verurteilung des Beklag- 1 - 3 - ten zu 3 enthält, wurde seiner Prozessbevollmächtigen am 2. Juni 2008 zuge- stellt. Mit Fax-Schreiben vom 30. Juni 2008 legte diese dagegen Berufung ein. In diesem Schriftsatz heißt es unter anderem: "Die Durchführung der Berufung wird von der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten und Beru- fungskläger abhängig gemacht“ und weiter: "Die beabsichtigte Berufungsdurch- führung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, in- soweit wird vorsorglich auf den anliegenden Entwurf einer Berufungsbegrün- dung Bezug genommen. Im Weiteren bleiben die Anträge und Begründung der Berufung, sofern die beantragte Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte, ei- nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten". Beigefügt war ein weiterer Schrift- satz, ebenfalls vom 30. Juni 2008, der die Überschrift: "Berufungsbegründung" trägt, von der Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist, und in dem ein konkreter Berufungsantrag sowie eine eingehende Begründung des Rechtsmittels enthalten sind. Das Berufungsgericht bewilligte dem Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 24. September 2008 Prozesskostenhilfe. Unter dem 6. November 2008 erteilte es einen schriftlichen Hinweis, wonach die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründungsschrift bislang nicht vorliege. Mit Einlegung des Rechts- mittels sei lediglich zur Begründung des zugleich gestellten Prozesskostenhilfe- antrags der Entwurf einer Begründung eingereicht worden. Nunmehr sei die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen; eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, zumal ein dahingehen- der Antrag nicht gestellt worden und auch die einmonatige Wiedereinsetzungs- frist verstrichen sei. Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Be- klagten zu 3 mit Schriftsatz vom 26. November 2008, stellte vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist 2 - 4 - und reichte den mit „Berufungsbegründung“ überschriebenen Schriftsatz vom 30. Juni 2008 abermals ein. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2008 hat das Be- rufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungs- frist als unzulässig verworfen, weil der mit Berufungseinlegung gleichzeitig vor- gelegte Schriftsatz nicht als unbedingte Rechtsmittelbegründung aufzufassen sei. Vielmehr sei er ausdrücklich nur als Entwurf einer Berufungsbegründung bezeichnet worden; die Antragstellung und Begründung der Berufung seien ei- nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Damit sei die erst mit dem Schriftsatz vom 26. November 2008 eingereichte Begründung des Rechtsmit- tels verspätet; der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei unbegrün- det. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3 habe die Berufungsbe- gründungsfrist schuldhaft versäumt, weil sie sich über die Voraussetzungen einer unbedingten und damit zulässigen Berufungsbegründung in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag ohne weiteres anhand der einschlägigen Kommentarliteratur hätte informieren können. 3 Hiergegen richtet sich der Beklagte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 19. März 2009 gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand wegen der insoweit versäumten Fristen eingelegt und begründet hat. 4 - 5 - II. 1. Dem Beklagten zu 3 war auf seinen fristgerecht gestellten Antrag die be- gehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er bis zur Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses am 25. März 2009 schuldlos an den erforderlichen Prozesshandlungen gehindert war. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen (Verwerfungs-)Beschlusses mit der Folge, dass das Beru- fungsverfahren fortzusetzen ist. 6 a) Zunächst geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Berufungseinlegung im Streitfall unbedingt und damit in zulässiger Weise erfolgt ist. Soweit es jedoch der Auffassung ist, eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung sei dem der Rechtsmittelschrift beigefügten weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag nicht zu entnehmen, steht dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar muss der Rechtsmittel- führer bei grundsätzlich zulässiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" Pro- zesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskos- tenhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087). Sind aber die gesetzlichen Vorausset- 7 - 6 - zungen an eine Berufungsschrift oder - wie hier - Berufungsbegründung erfüllt, kommt die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt, allenfalls dann in Betracht, wenn dies den Be- gleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlich- keit zu entnehmen ist (vgl. BGHZ aaO; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433, 434, Rn. 9 m.w.N.). Da im Allge- meinen keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, ist deshalb im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender, von einem beim Oberlan- desgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz schon als formelle Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein entgegenstehender Wille des Rechtsmittelführers deutlich erkennbar wird (vgl. BGHZ aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740, 1741, Rn. 12, vom 19. Mai 2004, aaO und vom 16. August 2000 - XII ZB 65/2000 - NJW-RR 2001, 789). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung bzw. Berufungsbegründung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche und zweifelsfreie Er- klärung erforderlich, die z.B. darin gesehen werden kann, dass der entspre- chende Schriftsatz selbst ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsbegrün- dung“ bezeichnet wird (vgl. BGHZ, aaO). b) Ein derartiger ausdrücklich erklärter Wille und damit eine eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung sind den im Streitfall zu beurteilenden Schriftsätzen nicht zu entnehmen. 8 - 7 - Der mit der Berufungseinlegung gleichzeitig eingereichte Schriftsatz er- füllt alle Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Er enthält die Erklärung, inwie- weit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll und welche Berufungs- anträge gestellt werden sollen. Darüber hinaus ist der Berufungsangriff einge- hend begründet und der Schriftsatz ist von der postulationsfähigen Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten zu 3 eigenhändig unterzeichnet worden. Dies spricht dafür, dass es der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3 nicht nur darum ging, das Prozesskostenhilfegesuch zu begründen, sondern zugleich auch die Begründung der Berufung vorzunehmen. Die weiteren Formulierungen in dem Berufungsschriftsatz stehen dem nicht entgegen. Zwar heißt es darin, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskosten- hilfe abhängig gemacht; indes ist dies gerade im Hinblick auf die sonstigen Um- stände nicht im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts zu verstehen. Denn der beigefügte Schriftsatz ist ausdrücklich mit "Berufungsbegründung" überschrieben und enthält keine erkennbare Einschränkung, wonach die Be- gründung nicht oder noch nicht eingereicht werden solle. Weiter ist dieser Schriftsatz weder selbst als Entwurf bezeichnet noch ist darin die Rede von ei- ner Abhängigkeit von dem Prozesskostenhilfeantrag. 9 Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung vor allem auf den in der Berufungsschrift enthaltenen Hinweis auf einen beigefügten "Entwurf einer Be- rufungsbegründung" sowie die Formulierungen stützt, wonach im Weiteren An- träge und die Begründung der Berufung, sofern Prozesskostenhilfe gewährt werde, einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben, kann dem nicht ge- folgt werden. Dies steht einer Wertung des Schriftsatzes vom 30. Juni 2008 als ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht entgegen. Denn daraus kann nicht mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass der gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung eingereichte Schriftsatz 10 - 8 - nur zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber bereits auch zur Begründung der eingelegten Berufung bestimmt sein sollte und stattdessen eine solche überhaupt erst ankündigen wollte. Diese Deutung legt vor allem die Unterzeichnung dieses Schriftsatzes nahe, die bei einem lediglich der Begrün- dung des Prozesskostenhilfegesuchs dienenden Entwurf nicht erforderlich ge- wesen wäre und üblicherweise auch unterbleibt. Der Hinweis in der Berufungs- schrift auf einen beigefügten "Entwurf" kann im Übrigen auch darauf hindeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Pro- zesskostenhilfe zum Beispiel nur teilweise bewilligenden Entscheidung, eine Modifizierung der Berufungsanträge, eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung oder auch die Rücknahme des Rechtsmittels vorbehalten bleiben sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004, aaO). Liegt damit ein ausdrücklicher und zweifelsfreier Hinweis auf eine noch nicht als solche anzusehende Berufungsbegründung nicht vor, ist bei einer der- artigen Sachlage auch mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich neh- men will als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - NJW-RR 2007, 1565, 1566 m.w.N.). 11 3. Da der Beklagte zu 3 seine Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet hat, ist der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 12 - 9 - Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegenstandslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts war daher aufzuheben. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 O 328/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 8 U 863/08 -