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VIII ZR 135/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:251017UVIIIZR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:251017UVIIIZR135.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 135/16 Verkündet am: 25. Oktober 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Mutter des (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) Be- klagten zu 1 und Großmutter der Beklagten zu 2, nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des an den Beklagten zu 1 für 100 € monatlich ver- mieteten und von beiden Beklagten genutzten Einfamilienhauses in Anspruch. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis sowohl frist- 1 - 3 - los als auch ordentlich. Der Beklagte zu 1 glich innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) die Zahlungsrückstände vollständig aus. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Die Beklagte zu 2 hat gegen das ihr am 12. August 2015 zugestellte Urteil mit am 14. September 2015, einem Montag, bei Gericht eingegangenen vier Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine mit "Entwurf" und "Berufungsbegründung" betitelte, vom Prozessbevollmächtig- ten unterschriebene Berufungsbegründung, auf welche im Schriftsatz zum Pro- zesskostenhilfeantrag Bezug genommen wird, eingereicht. Das Landgericht hat der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat die Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu 2 angeführt, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihr Klageab- weisungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten zu 2 sei unzulässig. Zwar habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2015 innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig und unbedingt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. März 2016 und damit nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erfolgt. Zwar erfülle auch der am 14. September 2015 eingegangene, als Entwurf be- zeichnete Schriftsatz alle formalen Anforderungen an eine Berufungsbegrün- dung, zumal er vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet gewesen sei. Je- doch sei dieser Schriftsatz aufgrund der Kennzeichnung als Entwurf nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dann nicht von einer Berufungsbegründung auszuge- hen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Dies sei hier der Fall, da sowohl der Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ausdrücklich 5 6 7 8 - 5 - als Entwurf gekennzeichnet als auch im Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe ausdrücklich auf den Entwurf Bezug genommen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, da die Fristversäu- mung nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten zu 2 beruhe, so dass die Versäumung nicht ohne ihr Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäume eine mittellose Partei eine Frist, so komme eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über den Prozesskostenhil- feantrag nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnom- men werden könne, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 darauf abstelle, dass er lediglich den Auftrag gehabt habe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und - unbedingt - Berufung einzulegen und hiermit sein Auftrag beendet gewesen sei, übersehe er, dass er nicht nur den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet habe, sondern tatsächlich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und auch unterzeichnet habe, wenngleich als Entwurf. Zwar sei die Vermutung, dass ein Prozessbevollmächtigter, welcher be- reit gewesen sei, einen Entwurf der Berufungsbegründungsschrift zu fertigen, stets auch dazu bereit sei, die Berufung zu begründen, nicht unwiderleglich und könne im Einzelfall durch besondere Fallumstände erschüttert werden. Jedoch seien hier derartige besondere Umstände mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht worden. 9 10 11 - 6 - Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 durch seine Unterzeichnung des Entwurfs der Berufungsbegründung die Verantwortung für deren Inhalt übernommen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 hat durch die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Septem- ber 2015 in der gesetzlichen Form und Frist Berufung eingelegt und diese be- gründet. Das Berufungsgericht verkennt, dass der am 14. September 2015 - und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungs- frist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO - bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit der Bezeich- nung "Entwurf" und "Berufungsbegründung" nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei der gebotenen Auslegung zu- gleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Die Berufung der Be- klagten zu 2 hätte daher, ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beru- fung stellte, nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden dürfen. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend ange- nommen, dass eine - wie hier - unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gel- ten soll (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 12; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320). Wird die Begründung 12 13 14 - 7 - eines Rechtsmittels oder seiner Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelfüh- rer daher alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" Prozesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86, FamRZ 1986, 1087 unter II; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 2 b aa; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 a; vom 21. Dezem- ber 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Willensrichtung der Beklagten zu 2, die in der Gesamtheit der am 14. September 2015 eingegangenen Schriftsätze zum Ausdruck kommt, nicht zutreffend erfasst. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Prozesserklärungen un- eingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 13 mwN). a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver- nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Be- rufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsät- zen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende" Partei- erklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14 mwN). 15 16 - 8 - b) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Beru- fungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründe- tes Rechtsmittel zu behandeln (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, juris Rn. 7). Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zwei- fel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 15 mwN). Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. Es nimmt jedoch nicht hinreichend in den Blick, dass im Allgemeinen keine Par- tei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, wenn sich durch Einlegung einer unbedingten Berufung das Kostenrisiko (Ge- richts- und Anwaltsgebühren) bereits verwirklicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO). c) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass die am 14. September 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des amtsge- richtlichen Urteils an die Beklagte zu 2 eingegangenen Schriftsätze sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch und einem Entwurf einer Berufungsbegrün- dung erschöpfen, sondern der mit "Entwurf" gekennzeichnete Schriftsatz zu- gleich die Berufungsbegründung enthält. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz als "Entwurf" bezeichnet ist, hier 17 18 19 20 - 9 - nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung des Prozesskostenhilfege- suchs, nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Beru- fung dienen soll. Dies gilt zumal dann, wenn in dem gleichzeitig neben der - unbedingt - eingelegten Berufung eingereichten Prozesskostenhilfegesuch auf einen beigefügten "Entwurf einer Berufungsbegründung" Bezug genommen wird, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - wie hier - unterschrie- ben ist und auch sonst allen formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozess- kostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO unter II 2 b; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter II mwN). bb) So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Anders als das Beru- fungsgericht meint, ist der Bezeichnung "Entwurf" nicht mit hinreichender Deut- lichkeit zu entnehmen, dass dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbe- gründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begrün- dung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und übli- cherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Pro- zesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Be- gründung der teilweise ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung vorbehal- ten bleiben soll (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO). 21 - 10 - cc) Zu einer gegenteiligen Auslegung des mit "Entwurf" gekennzeichne- ten Berufungsbegründungsschriftsatzes besteht insbesondere schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausiblen Grün- de ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden Schrift- satz nicht als solche einzureichen. Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, auch Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überle- gungen regelmäßig (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 24 f.; vom 21. Dezember 2012 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.). dd) Auch für eine Bedingung dahin, dass der Schriftsatz nur dann als Be- rufungsbegründung gelten solle, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagte zu 2 hatte unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im Schriftsatz bereits im Einzelnen ausgeführten Berufungsangriffe sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevoll- mächtigten - trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der Be- gründetheit der Berufung - davon hätten abhalten können, vorerst noch von ei- ner endgültigen Berufungsbegründung abzusehen. d) Dagegen kommt dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, keine Bedeutung zu. Der Antrag ist unbeachtlich, weil allein die Umstände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeb- 22 23 24 - 11 - lich sind (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 26 mwN). III. Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 - 12 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Ein- reichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 23.07.2015 - 19 C 596/15 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2016 - 13 S 135/15 - 26