Entscheidung
5 StR 184/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
8mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 184/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) – grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungs- lösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteaus- gleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige späte- re Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand ge- legen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfah- ren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer – eine da- mals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau – brutal vergewaltigt und anschlie- ßend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemein- samer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später - 3 - abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Be- wusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberück- sichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte. Basdorf Schaal Schneider Dölp König