OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ks 114 Js 38181/00 (2)

LG Stuttgart 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0309.1KS114JS38181.00.00
30Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird ein früheres Mordurteil aufgehoben, steht einer erneuten Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren selbst nach jahrzehntelangem Zeitablauf nicht entgegen, wenn die neuen Feststellungen tragfähig sind – etwa wenn der Täter das Opfer überraschend in einer menschenleeren Umgebung überfällt, dessen Wehrlosigkeit gezielt ausnutzt und es binnen Sekunden mit zwei Stichwerkzeugen tödlich verletzt.(Rn.524) 2. Tötet ein Täter ein ihm völlig unbekanntes Opfer in dem Bewusstsein, keinerlei Anlass für die Tat zu haben, allein um Macht, Kontrolle und Anmaßung zu demonstrieren, liegt darin ein besonders verachtenswerter Beweggrund.(Rn.543) 3. Die Annahme eines sonstigen niedrigen Beweggrundes bleibt auch dann tragfähig, wenn andere Tatmotive – etwa Mordlust oder sexuelle Motive – zwar naheliegen, aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.(Rn.551) (Rn.553) 4. Ein Härteausgleich ist nicht geboten, wenn eine frühere langjährige Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde und bei zeitnaher Aburteilung ohnehin eine lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere zu verhängen gewesen wäre; dies gilt insbesondere, wenn die getrennte Aburteilung auf verfahrensfremde Gründe zurückgeht (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09 und BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09).(Rn.571) 5. Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung entfällt, wenn weder eine psychische Störung noch eine Suchtmittelproblematik vorliegt und die Sicherungsverwahrung im Wiederaufnahmeverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, da das Wiederaufnahmeverfahren an die frühere Rechtsfolgenentscheidung gebunden ist.(Rn.578)
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: § 211 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein früheres Mordurteil aufgehoben, steht einer erneuten Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren selbst nach jahrzehntelangem Zeitablauf nicht entgegen, wenn die neuen Feststellungen tragfähig sind – etwa wenn der Täter das Opfer überraschend in einer menschenleeren Umgebung überfällt, dessen Wehrlosigkeit gezielt ausnutzt und es binnen Sekunden mit zwei Stichwerkzeugen tödlich verletzt.(Rn.524) 2. Tötet ein Täter ein ihm völlig unbekanntes Opfer in dem Bewusstsein, keinerlei Anlass für die Tat zu haben, allein um Macht, Kontrolle und Anmaßung zu demonstrieren, liegt darin ein besonders verachtenswerter Beweggrund.(Rn.543) 3. Die Annahme eines sonstigen niedrigen Beweggrundes bleibt auch dann tragfähig, wenn andere Tatmotive – etwa Mordlust oder sexuelle Motive – zwar naheliegen, aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.(Rn.551) (Rn.553) 4. Ein Härteausgleich ist nicht geboten, wenn eine frühere langjährige Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde und bei zeitnaher Aburteilung ohnehin eine lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere zu verhängen gewesen wäre; dies gilt insbesondere, wenn die getrennte Aburteilung auf verfahrensfremde Gründe zurückgeht (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 184/09 und BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09).(Rn.571) 5. Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung entfällt, wenn weder eine psychische Störung noch eine Suchtmittelproblematik vorliegt und die Sicherungsverwahrung im Wiederaufnahmeverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, da das Wiederaufnahmeverfahren an die frühere Rechtsfolgenentscheidung gebunden ist.(Rn.578) 1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: § 211 StGB Verfahrensgang Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache durch ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2021 (Az.:19 Ks 114 Js 38181/00) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Bundesgerichthof auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil durch Beschluss vom 29.06.2022 (Az.:1 StR 127/22) vollständig aufgehoben hatte, hat das Landgericht - 1. Strafkammer als Schwurgericht - Stuttgart (Az.:1 Ks 114 Js 38181/00 (2)) nunmehr, ohne, dass der Entscheidung Verständigungsgespräche vorausgegangen sind, folgende Feststellungen getroffen: I. Zur Person […] II. Sachverhalt A. Vorgeschichte Der zur Tatzeit 45 Jahre alte Angeklagte und die am XX.XX.1959 geborene B. J. – die am 14.07.1995 im Alter von 35 Jahren Getötete – waren sich gegenseitig völlig unbekannt und hatten keinerlei Verbindung zueinander. Erst am 14.07.1995 wenige Minuten vor Mitternacht kreuzten sich zufällig ihre Wege in der T. Straße auf Höhe des Gebäudes 4-6 in S.. Kurz darauf war B. J. tot. 1. B. J. […] 2. V. H. M. Der Angeklagte war 1995 das Gegenteil von B. J. und weit von dem entfernt, was auf diese anziehend hätte wirken können. Der Angeklagte hatte sich durch kontinuierliche Arbeit, viele verschiedene Tätigkeiten und manigfaltige Weiterbildungen ein breites Wissensspektrum im Bereich Finanzen und Buchhaltung angeeignet und war von 1985 bis Frühjahr 1995 erfolgreich, zuletzt als Mitglied der Geschäftsleitung, für die D.E.GmbH bzw. ab 1991 für die D. K. im Großraum S. und V.-S. tätig. Nachdem er die D.K. Ende März 1995 mit einer guten Abfindung verlassen hatte war er zwar kurzzeitig arbeitslos gemeldet, hatte aber bereits die Zusage, ab Oktober 1995 zur W. AG nach R. als Finanzvorstand zu wechseln. Der Mitte der 1990er Jahre sehr gut verdienende Angeklagte trat nach außen hin eloquent und gepflegt auf. Mit seinen 1,79 Metern Körpergröße, mittellangen dunkelblonden Haaren und einer sportlichen Figur kleidete er sich schick und ordentlich. Bei seinen männlichen Kollegen war er als angenehmer Mitarbeiter geschätzt. Private Freundschaften hingegen pflegte er kaum. Von seiner ersten Ehefrau M. M. hatte sich der Angeklagte bereits 1991 getrennt, seit 1992 war er mit seiner zweiten Ehefrau, Z1, zusammen, mit welcher er 1993 in einer Wohnung in der B.straße 4/10 in D. zusammenzog. Seit spätestens 1993 ging der Angeklagte auch seinem Hobby nach, der Seefahrt. So hat er bereits 1993 einen Sportbootführerschein und das Bodenseeschifferpatent gemacht, 1994 folgte der Führerschein für Yachten. Der Angeklagte ging oft und gerne […] segeln. […] Da Z1 1995 ein Honda CRX del Sol, ein kleiner Sportwagen mit Targa-Dach, sehr gefallen hatte, hatte der Angeklagte ihr einen solchen in der Farbe Schwarz gekauft und am 01.06.1995 auf sich mit dem Kennzeichen .. – .. 113 zugelassen. Gemeldet war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, obwohl er eigentlich weiterhin in D. wohnhaft war, in der von seiner ersten Ehefrau seit 1993 bewohnten Wohnung im Gebäude S. 5 in H. in der Nähe von S., wo er sich selten, aber doch gelegentlich aufhielt. B. Vortatgeschehen 1. V. H. M. Zumindest in der Zeit von Freitag den 14.07.1995 auf Samstag den 15.07.1995 hatte sich der Angeklagte den schwarzen Honda CRX del Sol 1.6 ESi, Fahrzeug-Identifikationsnummer JHM...315, mit dem amtlichen Kennzeichen ..-... 113 von Z 1 ausgeliehen und war mit diesem Fahrzeug alleine, ohne Z1, im Großraum S. unterwegs. Obwohl er mit Z 2, einem ehemaligen Kollegen von der D.E.GmbH, seit seinem Weggang von dort keinen Kontakt mehr gehabt hatte, entschloss sich der Angeklagte, diesen am frühen Nachmittag des 14.07.1995 zu besuchen. Deshalb fuhr er ohne Voranmeldung zu Z 2 zu dessen Wohnsitz in der S.straße in E. und klingelte dort, für Z 2 völlig überraschend. Obwohl Z 2 ob des überraschenden Besuches, wie er es empfand „Klingelüberfalles“, verwundert war, bat er den Angeklagten, da er während der gemeinsamen Tätigkeit immer gut mit diesem ausgekommen war und beide gelegentlich etwas zusammen unternommen hatten, herein. Bereits nach wenigen Minuten schlug Z 2 dem Angeklagten, da es am 14.07.1995 gutes Wetter war und er seine Frau nicht mit alten beruflichen Geschichten langweilen wolle, vor, in die mit dem Auto nur ca. viereinhalb Kilometer von seinem Wohnort entfernt gelegene S.mühle, ein Ausflugslokal mit Biergarten und Außenterrasse im S.tal bei L.-E., zu fahren und dort essen zu gehen. In diesen Vorschlag willigte der Angeklagte ein und beide fuhren gemeinsam im Honda CRX des Angeklagten, von dessen erst kürzlich erfolgten Neuerwerb er Z 2 dabei stolz berichtete, in ca. acht Minuten zu dem Restaurant. In der Folgezeit saßen beide im Außenbereich der Gaststätte zusammen und redeten über alte Zeiten bei der D. K. GmbH. Private oder familiäre Themen diskutierten beide nicht. Zumindest Z 2 aß ab 17:00 Uhr ein jugoslawisches Gericht „Pola“, jeder trank über den Nachmittag und Abend verteilt zudem drei Halbe (0,5 Liter) Bier. Als es bereits dunkel war und weil die S.mühle in einem schattigen Tal an einem Bach lag und es dementsprechend nach Sonnenuntergang auch im Sommer recht schnell kühl wurde und zudem ab 23 Uhr keine Außenbewirtung mehr stattfand, beschlossen beide, nach Sonnenuntergang aber deutlich vor Mitternacht, die S.mühle zu verlassen. Der Angeklagte fuhr Z 2 in der Folge mit dem Honda CRX, ohne jegliche Beeinflussung durch den zuvor im Verlaufe des Abends konsumierten Alkohol, sicher in ca. zehn Minuten zu diesem nach Hause nach E., wo sich beide verabschiedeten, Z 2 in sein Haus ging und der Angeklagte davonfuhr. Der Angeklagte fuhr in der Folge aus unbekanntem Grund auf unbekannter Strecke zu der mit dem Auto nur ca. 20 Fahrminuten vom Wohnsitz des Z 2 entfernt gelegenen T. Straße in S., wo er spätestens kurz vor 23:39:55 Uhr eintraf und sein Auto, den schwarzen Honda CRX del Sol, quer auf die vor dem Gebäude T. Straße 4 – 6 befindlichen, nachts im Schatten liegenden Parkplätze, abstellte. 2. B. J. B. J. arbeitete am 14.07.1995 ganztägig von 09:38:30 Uhr bis 23:27:30 Uhr bei der U. N. T. und Handelsgesellschaft GmbH in der S.straße 48 in S., wo sie in der Vergangenheit bereits mitgearbeitet hatte. Im Juli 1995 hatte sie ihre Tätigkeit dort erst eine Woche vorher, am 06.07.1995, wieder aufgenommen. B. J. kannte sich aufgrund ihrer Tätigkeit in S. zumindest so gut aus, dass sie wusste, wie lange sie ungefähr zu Fuß von ihrer Arbeitsstelle zur nächstgelegenen S-Bahn-Haltestelle „G.“ brauchen würde. Da sie kein Auto besaß, fuhr sie mit der S-Bahn von S. nach S.. Nach ihrer Arbeit stempelte B. J. frühestens um 23:27:30 Uhr aus und begab sich, wie die Arbeitstage seit dem 06.07.1995 zuvor auch, zu Fuß in Richtung der S-Bahn-Haltestelle G., um dort die in der Nacht des 14.07.1995 auf 15.07.1995 um 23:57 Uhr abfahrende letzte S-Bahn (S1 auf Gleis 2) in Richtung Hauptbahnhof S. zu erreichen. Dabei wählte sie den für sie kürzesten Laufweg von insgesamt 1914 Metern vom Gebäude S.straße 48 in Richtung des Bahnsteigs des Gleises 2 der Haltestelle G. über zunächst die S.straße in nördlicher und westlicher Richtung, dann dem Gehweg der T. Straße in Richtung der E.straße folgend, ohne hierbei einen Umweg über die Filiale des M. Schnellrestaurants in der T. Straße zu nehmen. Nach 864 Metern, von der Stempeluhr der U. N. Textildesign und Handelsgesellschaft GmbH gemessen, traf sie frühestens um 23:39:55 Uhr auf dem Gehweg der T. Straße, gegenüber des Gebäudes 4-6, ca. 60 Meter von der Kreuzung zur E.straße, auf den Angeklagten. C. Tatgeschehen 1. Sowohl die T. Straße als auch die S.straße lag im östlichen Teil von S. in einem Industrie-/Gewerbegebiet ohne nennenswerte Wohnbebauung. Südlich des Industrie-/Gewerbegebietes verlief bereits 1995 die Bundesautobahn 81. Die S.straße verlief dabei östlich und nördlich der T. Straße, welche in der Nähe der U. N. T. und Handelsgesellschaft GmbH nach Süden hin von der S.straße abzweigte und dann im weiteren Verlauf nach Westen in Richtung E.straße, parallel zur Bundesautobahn 81, verlief. Von der U. N. T. und Handelsgesellschaft GmbH in der S.straße 48 gelangte man in die T.straße nur, wenn man zunächst aus dem Firmengebäude wenige Meter nach Norden lief, dann nach Westen hin der S.straße folgte und sodann nach wiederum wenigen Metern nach Süden in die T.straße abbog. In diesem östlichen Teil der T.straße befand sich zunächst im Wesentlichen ein großer Parkplatz des dort lokalisierten B.land S., eines sehr großen Einkaufszentrums, welches 1995 kurz vor Mitternacht längst geschlossen hatte. Nach Westen in Richtung Kreuzung zur E.straße verlief die T.straße leicht bergab. Kurz hinter dem B.land befand sich immer noch auf Höhe des Parkplatzes des B.land etwas zurückgesetzt von der Straße eine Filiale des Schnellrestaurants M.s. Dem weiteren Verlauf der T.straße in Richtung Westen folgend befanden sich links und rechts der Straße neben einer Tankstelle im oberen Bereich der Straße noch in unmittelbarer Nähe zur Filiale des M.s nur noch Gewerbe- und Verwaltungsgebäude. Eine Wohnbebauung gab es in diesem Abschnitt der T.straße nicht. Eine solche fand sich erst wieder in einiger Entfernung hinter der Kreuzung zur E.straße, wenn man dieser westlich in Verlängerung der T.straße folgte. Um von der T.straße zu Fuß zur S-Bahn Haltestelle G. zu gelangen, musste man über die genannte Kreuzung entweder der E.straße folgen oder an der Kreuzung Richtung Süden abbiegen, wo die nun L.straße genannte Straße wenige Meter entfernt unter der Bundesautobahn 81 durchführte und man dieser dann entlang nach Westen folgend durch Wiesen, an einem Waldstück entlang, ebenfalls zur Haltestelle G. gelangte. Die kürzeste Strecke zur Haltestelle war von der Arbeitsstelle der B. J. aus die 1914 Meter bis zum Bahngleis. Entlang der T.straße verlief 1995 zumindest ab Höhe B.land in Richtung Kreuzung zur E.straße auf der nördlichen Straßenseite ein Gehweg. Ab dort war die T.straße auch durchgängig vierspurig, mit jeweils zwei Fahrspuren, teilweise Abbiegespuren, in jede Richtung. Beleuchtet war die T.straße 1995 lediglich mit Lichtmasten auf der Seite des nördlich verlaufenden Gehwegs, welche mit Natriumdampflampen mit einer Farbtemperatur betrieben wurden, welche die Straße zwar ordentlich ausleuchteten, die Lichtverhältnisse im Straßenverlauf jedoch warmweiß-gelblich wirken ließen. So war auch die Beleuchtungssituation auf Höhe des südlich der T.straße gelegenen Gebäudes 4-6, vor welchem sich kein Gehweg und keine Lichtmasten befanden, dafür aber mehrere, nachts im Schatten liegende Parkplätze im 90-Grad-Winkel zum Straßenverlauf. Die tagsüber wegen der Unternehmen und des Einkaufszentrums sehr betriebsame T.straße war 1995 nachts eine ruhige, sichere, nahezu menschenleere Gegend. Fußgängerverkehr fand allenfalls vereinzelt, Autoverkehr sporadisch wegen dem dort befindlichen M.s statt. Wohnbebauung gab es, wie erwähnt, in diesem Bereich keine. 2. Der Angeklagte hatte am 14.07.1995 spätestens kurz vor 23:39:55 Uhr den von ihm genutzten schwarzen Honda CRX auf den Parkplätzen vor dem Gebäude T.straße 4-6, quer zu diesen, im Schatten abgestellt. Ebenfalls kurz vor 23:39:55 Uhr lief B. J. alleine den Gehweg der T.straße aus Richtung B.land kommend bergab, um rechtzeitig noch die letzte S-Bahn an der Haltestelle G. zu erreichen. Weitere Fußgänger waren zu der späten Stunde kurz vor Mitternacht dort nicht unterwegs, Autoverkehr fand allenfalls vereinzelt statt. Der Angeklagte, der B. J. auf dem Gehweg in seine Richtung herankommen gesehen hatte, entschloss sich nun spontan ob der günstigen Gelegenheit, die zur nächtlichen Zeit alleine zufällig vor Ort befindliche B. J., obwohl er diese nicht kannte und genau wusste, dass es hierfür keinerlei Grund gab, zu töten. Dass B. J. zur Nachtzeit in dem menschenleeren Industrie-/Gewerbegebiet alleine zu Fuß unterwegs war kam ihm dabei gerade Recht, da er davon ausging und es ausnutzen wollte, bei seinem Vorhaben nicht durch Dritte gestört zu werden, welche der nichtsahnenden B. J. zu Hilfe hätten kommen können. In Umsetzung seines gefassten Tötungsentschlusses, um die von ihm erkannte günstige Gelegenheit auszunutzen, verließ er nun sein Fahrzeug und querte die vierspurige T.straße, wo er frühestens um 23:39:55 Uhr auf dem gegenüberliegenden Gehweg auf B. J. traf. Beim Verlassen seines Fahrzeugs hatte der Angeklagte zur Ausführung seines Vorhabens, B. J. überraschend zu töten, neben einem Messer mit schmaler, kurzer, leicht gebogener Klinge ein weiteres Werkzeug mit Holzgriff und einer ca. sieben Zentimeter langen, geraden, spitz zulaufenden Klinge mit einem im Verlauf quadratischen Querschnitt von ca. vier mal vier Millimetern Kantenlänge, mutmaßlich eine Art Stechahle, mitgenommen, Messer und Werkzeug aber vor B. J. derart verborgen, dass diese sich ihm weiter ahnungslos näherte. 3. B. J., welche von ihrem Grundcharakter nicht davon ausging, dass jemand ihr Böses tun würde, und welche es zudem eilig hatte, die letzte S-Bahn in Richtung S. zu erreichen, näherte sich dem ordentlich gekleideten und daher seriös wirkenden Angeklagten, soweit sie ihn überhaupt zur Kenntnis genommen hatte, deshalb, was dem Angeklagten bewusst war, so weit, dass er, in der festen Absicht, sein Tötungsvorhaben jetzt zeitnah unmittelbar umzusetzen, sie fest an den Oberarmen packen und sie dann zumindest mit einem Arm fest an der Hüfte umklammern und an sich zerren konnte. Eine Kommunikation dergestalt, dass B. J. rechtzeitig misstrauisch geworden wäre und Abstand vom Angeklagten gehalten hätte, hatte zuvor nicht stattgefunden. B. J. war von dem Angriff vollkommen überrascht worden und kam deshalb und, weil sie mit einer Körpergröße von 1,67 Metern und einem Gewicht von 51 Kilogramm dem 1,79 Meter großen und sportlich gebauten Angeklagten körperlich nichts Ausreichendes entgegensetzen konnte, nicht mehr aus der Umklammerung des Angeklagten los. B. J. begann zwar sofort, den Angeklagten lautstark und wütend anzuschreien, was diesen aber nicht dazu veranlasste, sie aus der Umklammerung loszulassen und sein Tötungsvorhaben aufzugeben. Durch körperliche Gegenwehr kam sie ebenfalls nicht anderweitig aus seiner Umklammerung heraus. 4. Gerade in diesem Moment, maximal 23 Sekunden nachdem beide frühestens aufeinandergetroffen waren, als B. J. gerade erfolglos versuchte vom Angeklagten wegzukommen und auf diesen einschrie, bog um 23:40:18 Uhr aus Richtung Süden von der L.straße her kommend Z 3 mit einem Mietwagen Opel Astra Kombi in Richtung Osten in die T.straße ein und wurde bereits im Abbiegevorgang, obwohl die Fenster seines Fahrzeugs geschlossen waren und die Lüftung lief, durch einen lauten, ärgerlich klingenden Schrei von B. J. auf diese und den Angeklagten aufmerksam. Vom Fahrersitz seines Mietwagens hatte Z 3 hierbei Sicht hauptsächlich auf den Angeklagten, welcher mit dem Rücken zu ihm ca. 60 Meter entfernt, aus seiner Sicht gesehen linksseitig auf dem Gehweg stand und die an sich geklammerte B. J. nahezu vollständig vor dem Blick von Z 3 verbarg. Der Beifahrer von Z 3, Z 4, nahm die Situation ebenfalls, wenn auch von der Sicht her eingeschränkter, wahr, interessierte sich aber kaum dafür. Z 3 und Z 4 kamen von einem Abschiedsessen und waren auf dem Heimweg in ihr Hotel. Beide waren Soldaten der US-Streitkräfte, Z 3 der vorgesetzte Offizier von Z 4, und waren kurzzeitig im Juli 1995 im Raum S. / B. stationiert. Beide wollten am nächsten Morgen ihren Heimflug in die USA antreten, Z 4 musste auf Anweisung von Z 3 noch packen und wollte daher schnellstmöglich ins Hotel kommen. Z 3 hatte die T.straße zuvor bereits mehrere Tage lang mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten befahren und wusste daher, auch von seinen Vorgesetzten, dass die Gegend dort auch nachts eigentlich ruhig war und als sicher galt. Aus diesem Grund kam ihm die Situation auf dem Gehweg zwar merkwürdig vor, er ging aber, auch wegen der guten Kleidung des Angeklagten, davon aus, dass sich nur ein Pärchen nach einem „Date“ verbal streiten würde. B. J. konnte er dabei fast gar nicht sehen, da diese durchgängig, auch in der Annäherung durch Z 3 an beide, durch den Rücken des Angeklagten seinem Blick fast vollständig entzogen war. Weil er dennoch ein ungutes Gefühl hatte, lenkte Z 3 sein Fahrzeug auf die linke der beiden Fahrspuren der T.straße in Richtung B.land und fuhr bis auf Höhe des Angeklagten und B. J.. Dort verlangsamte er sein Fahrzeug und brachte es kurz zum Stillstand. Dabei schaute er durch das geschlossene Fahrerfenster zu den beiden links neben ihm auf dem Gehweg Stehenden hinüber. Der Angeklagte, der sein Tötungsvorhaben zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hatte und B. J. deshalb weiter mit dem linken Arm fest an sich presste, blickte sich über die rechte Schulter abwartend und taxierend nach Z 3 um, welcher B. J. immer noch nicht hinter dem größeren und breiter gebauten Angeklagten sehen konnte. B. J. wehrte sich in diesem Augenblick für Z 3 nicht wahrnehmbar gegen die Umklammerung des Angeklagten, weshalb Z 3 den, letztlich falschen, Eindruck gewann, der Streit habe sich durch sein Auftauchen beruhigt. Da er keine Schreie mehr hörte ging er davon aus, der Angeklagte habe ihn ja gesehen und, da Z 4, der aufgrund von Erfahrungen aus seinem Heimatland Angst hatte, dass beide in einen Gang-Überfall gekommen sein könnten, schnell wegwollte, beschleunigte er sein Fahrzeug und fuhr mit niedriger Geschwindigkeit, ca. 10 bis 15 km/h, weiter in Richtung B.land, beobachtete die Situation jedoch weiter im Rückspiegel. Erst jetzt, im Rückspiegel, als er sich langsam entfernte, sah Z 3, wie B. J., Panik in den Augen und nach Hilfe suchend eine Hand nach ihm ausstreckte, während der Angeklagte sie weiter fest an der Hüfte umklammert hielt. Da sein Beifahrer Z 4 aber weiterhin einen Gang-Überfall befürchtete und vehement darauf drängte, schnell ins Hotel zu fahren, Z 3 immer noch davon ausging, dass er nur einen harmlosen Streit zwischen einem Pärchen gesehen hatte und er deshalb verwundert war, warum man in einer sicheren Gegend so verängstigt sein kann, hielt er nicht umgehend an, sondern fuhr mit langsamer Geschwindigkeit weiter die T.straße in Richtung B.land davon, beobachtete die Situation hinter sich aber immer noch im Rückspiegel. 5. B. J., die bislang bereits erfolglos versucht hatte, sich der festen Umklammerung durch den Angeklagten zu entziehen, realisierte jetzt, dass ihr auch weiterhin niemand zur Hilfe kommen würde. Passanten, Anwohner oder andere Fahrzeuge außer jenes von Z 3 waren nicht vor Ort, ihre Schreie hörte niemand, körperlich kam sie gegen den Angeklagten weiterhin nicht an. Dieser, der nunmehr gesehen hatte, dass Z 3 nur kurz gehalten hatte und sich in seinem Fahrzeug entfernte, begann jetzt, weiterhin in der Absicht, B. J. grundlos zu töten, diese an beiden Handgelenken gepackt quer über die T.straße in Richtung seines auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Honda CRX zu zerren, wogegen B. J. sich heftig aber erfolglos, da körperlich unterlegen, versuchte zu sträuben und zu wehren. Z 3 sah dies alles im Rückspiegel, fuhr aber, da Z 4 immer noch darauf drängte, sich nicht einzumischen und ins Hotel zu fahren, weiter die T.straße entlang und entfernte sich. Der Angeklagte holte jetzt, wenige Augenblicke nachdem er B. J. vom Gehweg auf die Straße gezerrt hatte, diese aber vehement (aber weiterhin erfolglos) versuchte sich loszureißen und in die entgegengesetzte Richtung zerrte, mit dem mitgeführten Werkzeug, welches er spätestens jetzt hervorholte, mit dem rechten Arm weit nach hinten aus und stach dieser in der fortbestehenden Absicht sie in ihrer hilflosen Lage grundlos zu töten mit massiver Wucht nahezu waagerecht frontal die Werkzeugklinge in den Brustkorb. Die vierkantige, spitz zulaufende Werkzeugklinge traf B. J. leicht rechts der Brustkorbmitte, durchdrang die Haut und die Brustmuskulatur, durchstieß das knöcherne Brustbein, eröffnete die Brusthöhle, durchdrang den rechtsseitigen Herzbeutel und die rechte Herzkammer. B. J. fiel aufgrund der massiven Sticheinwirkung rückwärts auf den Rücken. Seit dem kurzen Anhalten und der Weiterfahrt Z 3s von B. J. und dem Angeklagten waren bislang lediglich 20 Sekunden vergangen, Z 3 war nur langsam weitergefahren und hatte im Rückspiegel gesehen, wie der Angeklagte weit ausholend B. J. in den Brustbereich, seiner Wahrnehmung nach, geschlagen hatte. Dies veranlasste ihn sofort, da ihm dies jetzt zu weit ging, sein Fahrzeug wenigstens 50 Meter von B. J. entfernt, aber noch unterhalb der Kuppe zum B.land, anzuhalten, zu wenden, und zu B. J. und dem Angeklagten zurückzufahren, wo er sein Fahrzeug weitere 20 Sekunden später knapp einen Meter vor der am Boden liegenden B. J. und dem über sie gebeugten Angeklagten zum Stehen brachte. Für die Fahrt von den beiden zum Wendepunkt und zurück hatte Z 3 inklusive Wendens 45 Sekunden benötigt. Während Z 3 sein Fahrzeug wendete und zurückfuhr, versuchte B. J. sich auf dem Rücken liegend durch Tritte mit ihren Beinen und Füßen gegen den Angeklagten weiterhin erfolglos zu wehren. Dieser stand nunmehr über sie gebeugt, hatte im Verlauf zu dem Werkzeug auch das mitgeführte Messer zur Hand genommen und stach von oben herab, weitgehend mit dem Werkzeug mit vierkantiger Klinge, weiter auf den Oberkörperbereich und die unteren Extremitäten von B. J., immer noch in der ununterbrochenen Absicht, diese zu töten, in schneller Abfolge weiter wuchtig ein. Insgesamt traf der Angeklagte die sich am Boden windende B. J. alleine im Brust- und Bauchbereich 14 mal. Unmittelbar in dem Augenblick, als Z 3 mit seinem Fahrzeug bei dem Angeklagten und B. J. eintraf, 45 Sekunden nachdem er von diesen weggefahren war, ca. 25 Sekunden nachdem er den ersten Stich als Schlag wahrgenommen hatte, verließen B. J. aufgrund der nachlassenden Pumpleistung ihres durchstochenen Herzbeutels, aufgrund der durch den Blutverlust verursachten Herzbeuteltamponade, einem massiven Blutverlust ins Körperinnere und dem damit einhergehenden Zusammenbruch ihres Kreislaufsystems die restlichen Kräfte, weshalb sie letztlich am Boden zusammenbrach und sie nur noch, auf dem Bauch liegend, erfolglos versuchte, sich mit den Armen vom Angeklagten wegzuziehen, was ihr jedoch nicht mehr gelang. Dem über B. J. gebeugten Angeklagten war ob der Wucht und der Vielzahl der von ihm ausgeführten Stiche in den Oberkörper von B. J. und des ersichtlich geschwächten körperlichen Zustandes der am Boden vor ihm nur noch kriechenden, blutenden B. J. völlig klar, dass diese ohne sofortige ärztliche Hilfe sicher in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang versterben würde, er sein Ziel damit erreicht hatte. 6. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln war während des gesamten Geschehens weder aufgehoben noch relevant eingeschränkt. D. Nachtatgeschehen 1. Spätestens als B. J. vor dem Angeklagten endgültig zusammengebrochen war und nicht mehr in seine Richtung treten konnte und er davon ausging, dass diese nun sicher sterben würde, bemerkte der Angeklagte, dass unmittelbar neben ihm das Fahrzeug des Z 3 angehalten hatte. Immer noch über B. J. gebeugt, immer noch einen Knöchel von B. J. festhaltend, starrte er Z 3 ruhig und kontrolliert über die Motorhaube von dessen Fahrzeug wenigstens fünf Sekunden lang einfach nur starr an. Dann richtete er sich langsam auf, ließ den Fuß von B. J. los und ging langsamen Schrittes um die Front des Fahrzeugs herum zur Fahrertür, wo er, seitlich nach vorne gebeugt begann, auf Z 3 durch das geschlossene Fenster einzureden, was Z 3 aber aufgrund seiner mangelnden deutschen Sprachkenntnisse, des geschlossenen Fensters und der immer noch laufenden Lüftung nicht verstand. Das gerade zur Tötung von B. J. eingesetzte Werkzeug und das Messer hielt er hierbei in einer Hand, die Klingen nach hinten und oben gerichtet, hinter seinem Unterarm versteckt. Z 3, der immer noch davon ausging, der Angeklagte habe B. J. nur zusammengeschlagen, war ob des Gesehenen schockiert und starrte den Angeklagten durch die geschlossene Fahrertür zunächst nur an, um aus dessen Mimik herauszulesen, was dieser von ihm will. Was der Angeklagte durch das geschlossene Fenster mit ihm sprach verstand er, und auch Z 4, weiterhin nicht. Z 3 sah jedoch, als der Angeklagte leicht seitlich nach vorne gebeugt vor seinem Fahrerfenster stand, dass dieser ein Messer mit einer leicht gebogenen Klinge und ein weiteres längliches Werkzeug, aus seiner Sicht ähnlich einem Holzmeißel, in der Hand hielt und versuchte, diese zu verstecken. Um dem Angeklagten zu signalisieren, dass er die Stichwerkzeuge gesehen hat und er weder Fenster noch Tür öffnen werde, zeigte er durch das geschlossene Fenster mit einem Finger auf die werkzeugführende Hand des Angeklagten, welcher daraufhin die Griffe der beiden Gegenstände in seiner Hand umeinanderkreisen ließ. Z 4 nahm vom Beifahrersitz hiervon optisch wenig wahr, war doch sein Blickwinkel von der Beifahrerseite eingeschränkt und er mehr damit beschäftigt, ängstlich in alle Richtungen nach anderen Menschen zu schauen, weil er immer noch von einem Überfall ausging. 2. Als der Angeklagte nun merkte, dass die Insassen des Fahrzeugs nicht auf ihn reagierten, der Fahrer das Messer und das weitere Stichwerkzeug gesehen hatten und beide keine Anstalten machten das Fahrzeug zu verlassen, zuckte er mit den Schultern, richtete den Oberkörper auf, schaute sich ruhig um, wendete sich, wenigstens 15 Sekunden nach dem ersten Blickkontakt mit Z 3 über die Motorhaube, von dessen mittig auf der T.straße stehenden Fahrzeug ab und lief langsam quer über die Straße in Richtung seines vor dem Gebäude 4-6 im Schatten geparkten schwarzen Honda CRX. Z 3 konzentrierte sich weiter darauf, was der Angeklagte nun machen würde, Z 4 schaute sich weiter sichernd nach anderen Personen um. Zudem befürchtete er, dass der Angeklagte nun vielleicht eine Schusswaffe holen werde. Beide waren aufgrund des Geschehens schockiert und nahmen das im Schatten stehende Fahrzeug des Angeklagten kaum wahr. In dem kurzen Zeitraum, in welchem der Angeklagte neben dem Fahrzeug des Z 3 gestanden und versucht hatte, mit diesem zu kommunizieren, war zwischenzeitlich ein weiteres Fahrzeug, der rote BMW 318i des Z 5, aus Richtung der Kreuzung zur E.straße herangefahren. Z 5, der das Fahrzeug selber lenkte, hielt nur wenige Meter vor dem Auto des Z 3 und der davor am Boden liegenden B. J. auf der rechten Fahrspur, kurz vor dem dort rechtsseitig quer auf den Parkplätzen geparkten schwarzen Honda CRX des Angeklagten an. Er und seine Mitfahrer, sein Freund Z 6, welcher auf dem Beifahrersitz mitfuhr, dessen Schwester Z 7 und seine Freundin Z 8, welche beide auf dem Rücksitz saßen, hatten bei der Anfahrt gesehen, dass eine Frau vor einem stehenden Auto mittig auf der Straße auf dem Boden lag und es nicht mehr schaffte, sich aufzurichten, weshalb sie davon ausgingen, dass ein Verkehrsunfall passiert sein musste. Z 5 stieg deshalb, als der Angeklagte gerade vom Auto des Z 3 quer über die Straße zu seinem Honda CRX durch den Lichtkegel der Scheinwerfer des BMW lief, aus seinem Fahrzeug aus, und fragte in Richtung der zwischenzeitlich aus ihrem Auto gestiegenen und unmittelbar dort verbliebenen, geschockten Z 3 und Z 4, was passiert sei. Beide reagierten hierauf nicht. Stattdessen drehte sich der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Pkw kurz zu Z 5, vor dessen BMW die Straße querend, um, machte mit den Armen eine Bewegung in Richtung der am Boden liegenden B. J. und sagte in ruhigem Tonfall in dürren Worten sinngemäß „es ist etwas Schreckliches passiert, holt Hilfe“. Dann lief der Angeklagte weiter zu seinem am rechten Straßenrand geparkten schwarzen Honda CRX, der Z 5, Z 6 und Z 8, am Rande auch Z 7, schon bei ihrer Anfahrt aufgefallen war, weil Z 5, Z 6 und Z 8 das Fahrzeug selbst sehr schön fanden und Z 8 sogar beabsichtigte, diesen Typ selbst zu erwerben. Seit dem Augenblick, als der Angeklagte sich vom Fahrzeug des Z 3 abgewandt hatte, waren bislang 15 Sekunden vergangen. 3. Nach kurzer Diskussion zwischen Z 5 und seinen Mitfahrern, ob nicht Z 6 vor Ort bleiben sollte, beschlossen alle vier, zusammen schnellstmöglich der T.straße folgend zu der ca. 300 Meter entfernt gelegenen Filiale des Ms Schnellrestaurants zu fahren, um dort an der Z 5 bekannten, nächstgelegenen Telefonzelle, ein Mobiltelefon hatte keiner der Insassen, über den Notruf Hilfe zu holen. Auf den Angeklagten achteten die Vier in der Folgezeit nicht mehr. Z 3 hingegen fixierte weiter den Angeklagten mit den Augen, weil er wissen wollte, was dieser nun macht und sicherstellen wollte, dass dieser nicht zurückkommt. Erst als der Angeklagte, nachdem er kurz neben seinem Fahrzeug, das Z 3 erst in diesem Moment und nur kurz bewusst wahrnahm, stehen blieb, in dieses einstieg und wegfuhr, wandte sich Z 3 der mittlerweile leicht auf der Seite bzw. dem Bauch am Boden liegenden B. J. zu. Z 4 suchte immer noch die Umgebung nach weiteren Angreifern ab, auf den abfahrenden Angeklagten achtete auch er dabei kaum. Als Z 3 nun die am Boden auf dem Bauch zusammen gekrümmte B. J. vorsichtig umdrehte erkannte er, dass diese im Gesicht komplett grau war, panische Angst hatte und zu sprechen versuchte, was ihr aber nicht mehr gelang. Erst jetzt, als er Blut an ihrer Hose und ihrem Arm sowie auf ihrem dunklen T-Shirt überall kleine Löcher sah, realisierte er, dass B. J. gerade eben durch den Angeklagten möglicherweise erstochen worden war. 4. Z 3 versuchte nun, B. J. zu helfen und einer medizinischen Versorgung zuzuführen. Deshalb parkte er in der Folge sein Fahrzeug direkt neben diese um. Z 4 rannte währenddessen zu Fuß in Richtung Ms Filiale, ebenfalls, um dort irgendwoher Hilfe zu holen. Währenddessen kam ein weiteres Fahrzeug vor Ort, nämlich aus Richtung der Ms Filiale kommend ein lilafarbener BMW, gesteuert von Z 9. Dieser hielt, als er die Situation erkannte und zunächst auch von einem Verkehrsunfall ausging, auf der rechten Straßenseite mit zwei Rädern auf dem Gehweg an. Dabei fuhr er versehentlich über den Rucksack von B. J., welchen diese im Verlauf des Angriffes auf sie durch den Angeklagten noch auf dem Gehweg verloren hatte. Als er ausgestiegen war und zu Z 3 ging, gestikulierte dieser zu Z 9 hin dergestalt, dass dieser verstand, dass B. J. nicht angefahren worden, sondern erstochen worden war. Außerdem sah er selbst, dass B. J. im Oberkörper mehrere Stichwunden hatte. Z 9, der relativ gut der englischen Sprache mächtig war, verstand, dass der Täter ein Messer, Z 3 rief „Knife, Knife“, und eine Art „Schraubendreher“ benutzt haben musste. Da Z 9 1995 bereits im Besitz eines Mobiltelefons war rief er sogleich den Notruf an und teilte dort mit, dass in der Straße zum Ms hoch eine Frau niedergestochen worden sei. 5. Während dessen fuhr Z 5 mit seinem BMW schnellstmöglich zu der in der Nähe der Ms Filiale befindlichen Telefonzelle, wozu er wenigstens 27 Sekunden benötigte. Dort stieg er aus, lief zur Telefonzelle, nahm den Hörer ab und wählte den Notruf. Nach wenigen Klingelzeichen erhielt er Verbindung zum Führungslagezentrum wo er berichtete, dass im Bereich der Kreuzung E.straße eine Frau angefahren worden sei und diese medizinische Hilfe benötigte. Für seinen Anruf und die Mitteilung aller für die Einsatzleitung relevanten Informationen benötigte er wenigstens 25 Sekunden. Letztlich waren damit sowohl der erste Notruf von Z 9 als auch der Notruf von Z 5 um 23:42:30 Sekunden beim Führungslagezentrum eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt informierte dieses erstmalig über Funk darüber, dass in der E.straße bzw. in der Straße zum Ms hoch eine Frau angefahren oder niedergestochen worden sei. Zwischen 23:42:30 Uhr und spätestens 23:44:50 Sekunden hatte zudem Z 9 ein weiteres Mal den Notruf gewählt, weil ihm das Eintreffen von Polizei und Rettungsdiensten zu lange dauerte. In dieser Zeit kehrten auch Z 5 und seine Mitfahrer an den Tatort zurück. Erst hier erfuhren die Vier, dass B. J. nicht Opfer eines Verkehrsunfalles, sondern eines tätlichen Übergriffes geworden war. In diesem Zusammenhang erzählte Z 5 dem Z 9, mit welchem er im selben Fitnessstudio trainierte und diesen kannte, dass ein Mann mit einem schwarzen Honda CRX vom Tatort weggefahren sei, was er zwar nicht gesehen hatte, aber aufgrund der Gesamtsituation vermutete. Zudem waren in diesem Zeitraum weitere Fahrzeuge vor Ort gekommen, deren Insassen teilweise versuchten, der nicht mehr ansprechbaren B. J. erste Hilfe zu leisten. Gegen 23:45 Uhr traf die erste Polizeistreife, POK Z 10 und PM Z 11, am Tatort ein. Nahezu zeitgleich mit der Polizeistreife trafen kurz darauf Rettungskräfte und der Notarzt ein. Alle eingeleiteten medizinischen Versorgungsmaßnahmen konnten den Tod von B. J. letztlich aber nicht mehr verhindern. Der Notarzt stellte am 15.07.1995 um 00:04 Uhr fest, dass B. J. verstorben war. E. Verletzungen von B. J. B. J. erlitt multiple Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie an den oberen und unteren Extremitäten, insgesamt 21 Einstiche mit Schwerpunkt im Brust- und Bauchbereich, welche dem Angriff durch den Angeklagten unmittelbar zuzuordnen sind. Bis auf eine dieser Stichverletzungen wurden alle durch die vierkantige Klinge des durch den Angeklagten zur Tat verwendeten Werkzeuges verursacht, eine einzige Verletzung am linken Unterschenkel von B. J. wurde durch das vom Angeklagten mitgeführte Messer verursacht. Allein durch Blutungen ins Körperinnere hat die nur 51 Kilogramm schwere, zierlich gebaute B. J. bereits ca. 1,5 Liter Blut binnen kurzer Zeit verloren. Dieser Blutverlust, im Zusammenspiel mit einer Herzbeuteltamponade, führte letztlich binnen kürzester Zeit zu ihrem Tod. 1. Im oberen Brustkorbbereich erlitt B. J. durch den überraschenden Angriff insgesamt sechs Einstiche. a. Durch den ersten – von Z 3 als Schlag wahrgenommenen - Stich des Angeklagten wurde 124cm über Stand, 1,5 cm rechts der Körpermittellinie zunächst die Haut insgesamt 7 mm messend, auf 3 mm klaffend, mit einer bis zu 2 cm im Durchmesser ausgeprägten bräunlichen Hofbildung durchtrennt. Im weiteren Verlauf des Stichkanals durchtrennte die Klinge des Werkzeugs die Brustmuskulatur und durchstanzte das knöchernen Brustbein rhomboid, durchtrennte dann, unter Eröffnung der Brusthöhle, ca. 2 cm fußwärts der Herzbasis, nach kopfwärts, innenwärts der Aorta verlaufend, die Vorderwand der rechten Herzkammer und durchstieß im weiteren Verlauf noch minimal das rückwärtig Herzbeutelgewebe. Hierdurch sammelte sich im Herzbeutel 150ml bis 200ml flüssiges Blut, wodurch das Herz von B. J. komprimiert wurde und durch das in die Herzkammer einfließende Blut nicht mehr schlagen konnte (sog. Herzbeuteltamponade). b. Ein weiterer Einstich mit der Klinge des Werkzeugs erfolgte 128cm über Stand und 4,5cm rechts der Körpermittellinie mit einer 7mm messenden, auf 3mm klaffenden Durchtrennung der Haut und der darunterliegenden Brustmuskulatur. Im weiteren Verlauf des Stichkanals wurde zwischen der 3. und 4. Rippe der Brustkorb von B. J. eröffnet und mit hoher Wahrscheinlichkeit der rechte Lungenmittellappen getroffen. c. Ebenfalls im oberen Brustbereich, 124cm über Stand und 8,5cm links der Körpermittellinie, in der Nähe der linken Brustwarze, traf B. J. ein weiterer Stich, welcher jedoch nur eine 1mm große Hautdurchtrennung, ohne Eröffnung der Brusthöhle, verursachte. d. / e. Noch im oberen Brustbereich, jedoch unterhalb der Brüste, verletzte der Angeklagte mit dem Werkzeug B. J. eng beieinanderliegend durch zwei weitere Einstiche. Ein Stich traf sie 116,5cm über Stand, 3,5cm links der Körpermittellinie mit einer 7mm messenden Durchtrennung der Haut, der Durchtrennung der Zwischenrippenmuskulatur zwischen der 6. und 7. Rippe und einer Eröffnung der linken Brusthöhle. Der zweite Stich traf Sie 117cm über Stand, mit Schwerpunkt 6,5cm links der Körpermitte und einer quer zur Körperlängsachse verlaufenden 8mm messenden scharfrandigen Durchtrennung der Haut, der Durchtrennung der Zwischenrippenmuskulatur zwischen der 6. und 7. Rippe und in der Folge des ca. 6cm langen Stichkanals, die Eröffnung des Bauchraumes mit Perforation des Zwerchfells und des linken Lungenlappens. f. Ein weiterer, eher seitlich gesetzter Stich, traf B. J. 120cm über Stand an der linken Flanke auf Höhe der Brust, in der linken vorderen Axillarlinie verlaufend, mit einer 7mm messenden Hautdurchtrennung, welcher im weiteren Verlauf des Stichkanals zwischen der 5. und 6. Rippe die linke Brusthöhle eröffnete und mit hoher Wahrscheinlichkeit den linken Lungenunterlappen traf. g. Diese Verletzungen, mit Ausnahme des Einstiches 124cm über Stand, 8,5cm links der Körpermittellinie, in der Nähe der linken Brustwarze, verursachten neben der Herzbeuteltamponade eine Einblutung von 650ml Blut in die rechte Brusthöhle (Einstiche a. und b.) sowie von 250ml Blut in die linke Brusthöhle (Einstiche d., e. und f.). Maßgeblich diese Verletzungen hatten aufgrund der Herzbeuteltamponade, im Zusammenspiel mit den Einblutungen in die Brusthöhle zur Folge, dass binnen ca. 30 Sekunden nach dem initialen Stich eine Unterversorgung ihres Gehirns mit Sauerstoff mit der Folge des Zusammenbruches ihres Kreislaufsystems und dem Verlust ihrer Handlungsfähigkeit eintrat. 2. Im Bauch- und Hüftbereich erlitt B. J. insgesamt acht Einstiche. a./b. Knapp unterhalb der rechten Brust wurde B. J. durch zwei eng beieinanderliegende Stiche getroffen. Einer davon traf sie im rechten Oberbauch, 112cm über Stand, in der Brustwarzenlinie rechtsliegend, von rechts seitlich nach innenwärts unten verlaufend, wodurch eine 6 bis 7mm messende Hautdurchtrennung hervorgerufen wurde. Im weiteren Verlauf des Stiches durchdrang die Klinge den Zwischenrippenraum zwischen der 8. und 9. Rippe, eröffnete die Bauchhöhle, drang durch den Rippenzwerchfellwinkel und verletzte den rechtsseitigen Leberlappen. Unmittelbar neben dieser Verletzung wurde B. J. nochmals, 112cm über Stand, parallel zur danebenliegenden Verletzung getroffen. Hierdurch wurde die Haut auf 7mm durchtrennt, der Zwischenrippenraum zwischen der 7. und 8. Rippe durchstoßen, dabei die Oberkante der 8. Rippe rhomboid beschädigt und im weiteren Verlauf die Bauchhöhle eröffnet sowie der rechte Leberlappen verletzt. c. Im Bereich 103,5cm über Stand, 1,5cm links der Körpermittellinie, in der Nähe des Bauchnabels, erlitt B. J. eine kleine, hirsekorngroße, oberflächliche Durchtrennung der Haut. d. Links hiervon, 101cm über Stand, auf Höhe des Bauchnabels, ca. 9,5cm links der Körpermittellinie, durchtrennte ein Stich die Haut, verletzte die Bauchmuskulatur und eröffnete die Bauchhöhle. e. Unterhalb hiervon, 96,5cm über Stand und 8,5cm links der Körpermittellinie durchdrang ein Stich auf ca. 5mm die Haut am linken seitlichen Unterbauch und verletzte die Bauchmuskulatur links. f. Rechtsseitig und unterhalb des Bauchnabels, 95,5cm über Stand und 3cm rechts der Körpermittellinie, erlitt B. J. durch einen Einstich eine in der ersten Diagonale verlaufende, 7mm messende Durchtrennung der Haut mit einer Verletzung der darunterliegenden geraden Bauchmuskulatur sowie eine Eröffnung der Bauchhöhle. g. Rechts hiervon wurde sie im rechten Unterbauch, 95cm über Stand, 7 cm rechts der Körpermittellinie getroffen und erlitt hierdurch eine nahezu quer zur Körperlängsachse verlaufende 6mm messende Hautdurchtrennung mit einer Verletzung der darunterliegenden Bauchmuskulatur. h. An der linken Körperseite, in der vorderen Axiliarlinie in Höhe des Beckenkammes, mit Schwerpunkt 97cm über Stand, 16cm links der Körpermittellinie erlitt B. J. eine 3mm messende oberflächliche Hautdurchtrennung. i. Aufgrund der, die Bauchhöhle eröffnenden Einstiche, verlor B. J. zusätzlich zu dem Blutverlust in die Brusthöhle einen weiteren Blutverlust ins Körperinnere von rund 500ml in die Bauchhöhle, was ebenfalls den Zeitraum bis zur Unterversorgung ihres Hirns mit Sauerstoff verkürzte. 3. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erlitt B. J. durch den Angriff des Angeklagten weitere Einstichverletzungen. Mehrere Stichverletzungen im Bereich des linken Unterarmes und der linken Hand hat B. J. sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem erfolglosen Versuch zugezogen, weitere Stiche des Angeklagten, mutmaßlich gegen ihren Brust- und Bauchbereich, abzuwehren. a. Infolgedessen erlitt sie am linken Unterarm ca. in der Mitte der Streckseite des linken Unterarmes eine 7mm messende scharfe Durchtrennung der Haut in der 1 Hauptdiagonalen. b. Eine weitere scharfe, leicht gezackte Hautdurchtrennung an der Streckseite des linken Unterarms erlitt sie dort ungefähr mittig über eine Länge von 7mm. c. Leicht unterhalb hiervon wurde sie ebenfalls an der Streckseite des linken Unterarmes nochmals getroffen und zog sich hierbei eine weitere, 7mm lange Hautdurchtrennung zu. d. Ebenfalls am linken Unterarm, auf der Ellenseite der Ellenbogenregion, erlitt sie eine 5mm lange, quer zur Körperlängsachse verlaufende, scharfrandige Durchtrennung der Haut. e. Eine 9mm messende Hautdurchtrennung zog sie sich im Bereich der linken Hand, beugeseitig links des Handgelenks, zu. f. Auf der linken Oberschenkelrückseite, 62cm über Stand, erlitt B. J. eine 6mm messende Durchtrennung der Haut. g. Distal der rechten Leistenregion erlitt sie eine 2mm messende, kreisrunde Durchtrennung der Haut. h. Die einzige B. J. durch den Angeklagten nicht mit dem Werkzeug mit rhomboid geformter Klinge, sondern mit dem Messer zugefügte Verletzung findet sich 44cm über Stand auf der Außenseite des rechten Unterschenkels. Dort erlitt sie eine halbmondförmige, mit Konvexität nach vorne gerichtete, scharfrandig begrenzte Durchtrennung der Haut, ca. 3cm tief, mit rückenwärtiger Taschenbildung. 4. B. J. erlitt darüber hinaus noch mehr Verletzungen. a. Soweit an ihrem Körper weitere Einstichverletzungen, weitgehend im Bereich der linken Oberschenkelaußenseite und der linken Ellenbeuge vorhanden waren, wurden diese mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar durch den Angeklagten, sondern durch medizinische Rettungsversuche des Notarztes verursacht. b. Im Rückenbereich wurde B. J. ebenfalls verletzt. Hier wurde 107cm über Stand, 4,5cm links der Körpermittellinie, nahezu quer zur Körperlängsachse verlaufend, die Haut insgesamt 9mm messend durchtrennt. Eine sichere Zuordnung zu einem Stich durch den Angeklagten ist hier nicht möglich, wenn auch sehr wahrscheinlich. c. Sicher erlitt B. J. aber an beiden Oberarmen massive Hämatome, verursacht durch das initiale Zupacken des Angeklagten gleich zu Beginn seines mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffes auf B. J.. Hierdurch erlitt sie in der Mitte der Streckseite des linken Oberarmes zwei blaugefärbte Hämatome, das proximale 8mm mal maximal 2mm messend, das distalere münzförmig mit einem Durchmesser von 1,5 bis 2cm. Auf der Außenseite des rechten Oberarmes und der Adduktionsseite des rechten Oberarmes erlitt sie ebenfalls frische Hämatome. Auf der Oberarmaußenseite hatte das proximale, diskrete Hämatom Ausmaße von 2cm mal 1cm, das distal davon gelegene Hämatom eine Abmessung von ca. 6cm mal maximal 1,5cm. Ein auf der Adduktionsseite gelegenes Hämatom befindet sich ca. 9,5cm proximal der Achselfalte mit einem Durchmesser von 1,5cm und blauer Farbe. c. Im Bereich rund um den Einstich 124cm über Stand, 1,5 cm rechts der Körpermittellinie erlitt B. J. ein 2 cm im Durchmesser messendes Hämatom, verursacht durch das Einstichheft des zur Stichausführung verwendeten Werkzeugs, dessen Klinge aufgrund der ausgeübten Wucht mit der gesamten Klingenlänge in das Körperinnere von B. J. eingedrungen ist und dabei ihr Brustbein und den rechten Herzbeutel durchstieß. d. Weitere, direkt keiner Angriffshandlung des Angeklagten sicher zuzuordnende, Hämatome fanden sich im Bereich des linken Oberschenkels und im Bereich des Rückens, nahe der dortigen Hautdurchtrennung, wo sich auch eine größere Schürfmarke befand. Weitere Schürfungen und Kratzer fanden sich u. a. auch am rechten Knie und der Außenseite des rechten Knöchels. e. Vermutlich durch den Aufprall mit dem Hinterkopf auf den Asphalt der T.straße, als B. J. rückwärts zu Boden fiel, zog sie sich im Hinterkopfbereich eine ca. 5cm messende, sulzig geschwollene Einblutung zu. Der darunterliegende Schädelknochen wurde nicht verletzt. f. Sonstige stumpfe Gewalteinwirkungen, weder im Brust- / Bauchbereich noch im Kopf- und Halsbereich, erlitt B. J. nicht. Außer den erwähnten Organschäden erlitt sie auch keine weiteren inneren Verletzungen. B. J. war zum Zeitpunkt ihres Todes eine gesunde, junge Frau. III. Beweiswürdigung A. Angaben des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Lediglich im Ermittlungsverfahren hat er bei seiner Verhaftung gegenüber der polizeilichen Hauptsachbearbeiterin, der Zeugin KHKin Z 12, welche hiervon berichtete, spontan nach seiner Belehrung als Beschuldigter über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, die Tötung von B. J. 1995, geäußert „die kenne ich gar nicht“. In seinem letzten Wort in der Hauptverhandlung vor der 19. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart und in seinem letzten Wort in hiesiger Hauptverhandlung hat er sich lediglich mit dem Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme auseinandergesetzt, ohne dabei jedoch Angaben zur Sache oder zur Person zu machen. B. Zur Person […] C. Zur Sache Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf folgenden Beweiserkenntnissen. 1. Vorgeschichte a. B. J. […] b. V. H. M. […]. Den Feststellungen zu seinen beruflichen Meriten, seiner Art und Weise und seinem Umgang mit Kollegen und seiner Art sich zu kleiden hat die Kammer die glaubhaften, weil übereinstimmenden Angaben seiner damaligen Kollegen bei der D. E. GmbH bzw. ab 1991 bei der D. K., der Zeugen Z 14, Z 2, Z 15 und Z 16 zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Körperstatur des Angeklagten, seinen verschiedenen Wohnsitzen und zu dem auf ihn zugelassenen Honda CRX beruhen auf den polizeilichen Ermittlungen, von welchen zusammenfassend die Zeugin KHKin Z 12 als derzeitige Hauptsachbearbeiterin die Kammer umfassend und detailliert informiert hat. Ergänzend stützen sich die Erkenntnisse auf die verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere zu dem auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeug und seiner „Bootsaktivität“, ergänzt wiederum durch die zugehörig in Augenschein genommenen Lichtbilder auf den von ihm erworbenen Schifffahrtspatenten (LO 13, Bl. 29 - 34), auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Details Bezug genommen wird. 2. Vortatgeschehen a. V.H.M. Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte den unmittelbaren Zeitraum vor der Tat am 14.07.1995 verbracht hat, beruhen auf folgenden Beweiserkenntnissen. aa. […] Dass ab 01.06.1995 ein schwarzer Honda CRX del Sol 1.6 ESi, Fahrzeug-Identifikationsnummer JHM...315, mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. 113 auf den Angeklagten zugelassen war, berichtete die Zeugin KHKin Z 12, welche dies anhand des FIN-Datenbestandes und einer KBA-Auskunft erläutern konnte, der Kammer. Im Übrigen ergab sich dies zudem aus der im Wege der Selbstleseverfügung eingeführten KBA-Auskunft. Dass der Angeklagte ihn im Sommer 1995 mit einem schwarzen Honda CRX zuhause einmal abgeholt und dabei stolz von dessen erst kürzlich erfolgten Neuerwerb berichtet habe, weiß die Kammer von dem Zeugen Z 2. bb. Auf den Angaben des Zeugen Z 2 beruhen zudem die weiteren zum Tatvorgeschehen in Bezug auf den Angeklagten getroffenen Feststellungen. 1) Der Zeuge berichtete insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar, ohne Belastungs- oder Entlastungstendenz, der Angeklagte sei im Sommer 1995 an einem Freitagnachmittag, dies könne der 14. Juli 1995 gewesen sein, sicher erinnern würde er sich an das genaue Datum nach 27 Jahren jedoch nicht mehr, mit einem schwarzen Honda CRX völlig überraschend bei ihm an seinem Wohnort in E. aufgetaucht. Dies sei verwunderlich gewesen, da er mit dem Angeklagten, mit welchem er bis 1993 bei der D.E.GmbH zusammengearbeitet und gelegentlich etwas privat unternommen hatte, seit dessen Weggang von dort keinen Kontakt mehr gehabt habe. Deshalb erinnere er sich hieran auch noch genau. Er sei aber immer gut mit dem Angeklagten ausgekommen, weshalb er, um seine Frau nicht zu langweilen, den Vorschlag mit der S.mühle gemacht habe, wo man dann auch die ca. viereinhalb Kilometer in knapp acht Minuten hingefahren sei. Hierbei habe der Angeklagte ganz stolz davon berichtet, dass er den Honda CRX erst vor Kurzem neu gekauft habe. Dass es ein schwarzer neuer Honda CRX mit Targadach gewesen sei, wisse er noch, da sein Sohn sich relativ kurze Zeit später dasselbe Modell in roter Farbe gekauft habe. Dass dies alles an einem Freitag gewesen sei schließe er sicher daraus, da er sonst nicht am frühen Nachmittag, hier war sich der Zeuge sicher und verortete den „Klingelüberfall“ auf zwischen 15 und 17 Uhr, zuhause gewesen wäre. 2) Er und der Angeklagte seien dann mehrere Stunden im Außenbereich der Gaststätte gesessen, zumindest er hätte „Pola Pola“ gegessen, beide hätten über mehrere Stunden verteilt jeweils drei Halbe Bier zu je 0,5 Litern getrunken und man habe sich über alte Zeiten bei der D.E.GmbH, nicht aber über Privates, unterhalten. Eine Bewirtung mit Speisen hat damals, was die Kammer glaubhaft vom Zeugen Z 17, dessen Eltern damals die Gaststätte S.mühle betrieben und welcher dort 1995 als Kellner tätig war, nachmittags erst ab 17 Uhr stattgefunden, woraus sich zwanglos ergibt, dass beide nachmittags ab wenigstens 17 Uhr dort bewirtet wurden. 3) Hinsichtlich der Uhrzeit, wann man in der S.mühle aufgebrochen sei und der Angeklagte ihn sicher und mit völlig unauffälliger Fahrweise die knapp viereinhalb Kilometer auf kurviger Strecke nach Hause nach E. gefahren habe, war sich der Zeuge, nach mittlerweile über 27 Jahren Zeitablauf nicht verwunderlich, nicht mehr sicher. Der Zeuge konnte in der Hauptverhandlung zeitlich nur noch einordnen, er und der Angeklagte hätten mehrere Stunden ab ihrer Ankunft bis nach Einbruch der Dunkelheit in der S.mühle verbracht. Wann genau man nach Hause gefahren sei konnte der Zeuge hingegen heute nicht mehr sagen. Der Zeuge grenzte den Zeitpunkt der Abfahrt von der S.mühle, seiner jetzigen Erinnerung nach, auf zwischen 22 Uhr und 24 Uhr, möglicherweise auch später, ein. Es sei auf jeden Fall Sommer, gutes Wetter und dunkel gewesen und seine Frau habe ihn als er nach Hause gekommen sei „gerügt“, dass es spät geworden sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21.02.2020 hatte der Zeuge angegeben, er schätze, dass man eher gegen 22 Uhr die S.mühle verlassen habe, war auch aber in dieser Vernehmung nicht sicher und konnte nicht ausschließen, dass er und der Angeklagte die Gaststätte später verlassen haben. Dies weiß die Kammer von der Zeugin KHKin Z 12, welche der Vernehmung beigewohnt hat. Soweit er im Jahr 1995 einmal von der Polizei telefonisch kontaktiert worden sei, an einen solchen Anruf erinnere er sich auch heute noch, und angegeben hatte, er sei mit dem Angeklagten bis nach Mitternacht in der S.mühle gewesen, berichtete der Zeuge glaubhaft, weil spontan, das Wort Mitternacht sei sicher nicht von ihm gekommen, sondern von dem Anrufer von der Polizei so vorgegeben worden. Er sei damals davon ausgegangen, er sei nur wegen eines Vorfalls im Straßenverkehr angerufen worden, Gedanken habe er sich daher damals bei seiner Antwort über die Uhrzeit nicht gemacht. Auch anhand der Angaben des Zeugen Z 17 ließ sich die Dauer des Aufenthaltes der Beiden in der S.mühle nicht weiter eingrenzen. Wie der Zeuge Z 17 glaubhaft berichtete, gab es eine Außenbewirtung im Jahr 1995 mit Essen bis maximal 22 Uhr, eine Bewirtung mit Getränken bis 23 Uhr. Man habe Gäste, welche nach 23 Uhr noch nicht ausgetrunken hätten aber nicht zum sofortigen Gehen aufgefordert. Er selbst sei damals an Freitagen darauf bedacht gewesen, dass Gäste nicht zu spät gehen, da er an Freitagen immer in die Disko habe gehen wollen. Der Zeuge schloss aber nicht aus, dass Gäste ggf. auch in Einzelfällen, wenn auch eher selten, bis nach Mitternacht bei ihnen in der Gaststätte gewesen wären. Der Außenbereich habe sich aber meist kurz nachdem es dunkel geworden sei, ca. ab 22 Uhr, geleert, da die S.mühle in dem bewaldeten Siebenmühlental an einem Bach gelegen und es selbst im Hochsommer nach Einbruch der Dunkelheit dort schnell empfindlich kühl geworden sei. Konkret an den 14.07.1995 oder an den Angeklagten und den Zeugen Z 2 konnte sich der Zeuge Z 17, nach über 27 Jahren verständlich, nicht mehr erinnern. Die Kammer hat zudem den Zeugen KHK Z 18 gehört, welcher am 20.07.1995 damit beauftragt worden war, den Angeklagten als Halter des schwarzen Honda CRX mit dem Kennzeichen ..-... 113 im Rahmen der Ermittlungen zu überprüfen. Der Zeuge KHK Z 18 ist seit mehreren Jahren in Pension und leidet seit seinem sechzigsten Lebensjahr zunehmend aus gesundheitlichen Gründen unter Gedächtnisproblemen. An eine Befragung des Angeklagten und eine telefonische Befragung des Zeugen Z 2, welche er ausweislich des Ermittlungsvermerks ebenfalls vorgenommen haben soll, konnte sich der Zeuge auch bei maximaler Anstrengung seines Gedächtnisses nicht mehr erinnern. Neben seinen gesundheitlichen Problemen begründete der Zeuge dies, nachvollziehbar, damit, er habe als aktiver Polizeibeamter an mehreren Sonderkommissionen teilgenommen und könne sich im Einzelnen an durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen auch daher nicht mehr erinnern. 4) Hinsichtlich des genauen Datums konnte sich der Zeuge Z 2, bis auf den Umstand, dass es ein Freitag im Sommer 1995 gewesen sein muss, nicht mehr erinnern, verortete das Treffen mit dem Angeklagten, welches es nach 1993 aber sicher lediglich ein einziges Mal gegeben habe, in das Jahr 1995, was er daran festmachte, dass der Angeklagte ihn in E. abgeholt habe, er aber ab 1996 dort nicht mehr gewohnt habe. Aus dem Umstand, dass sich der Zeuge daran erinnerte, wenige Tage nach dem Termin von der Polizei kontaktiert worden zu sein, und dies ebenfalls nur ein einziges Mal mit Bezug zum Angeklagten geschehen sei, zumindest vor 2020, ergibt sich, dass das durch den Zeugen berichtete Geschehen kurz vor dem 20.07.1995 stattgefunden haben muss. Wie die Zeugin KHKin Z 12 berichtete, ergibt sich aus dem Ermittlungsvermerk des Zeugen Z 18 vom 24.07.1995, dass der Zeuge Z 2, im Vermerk fälschlicherweise als F. bezeichnet, am 20.07.1995 zu seinem Aufenthalt mit dem Angeklagten in einer Gaststätte im Siebenmühlental telefonisch befragt worden war. Der Angeklagte selbst habe, nachdem man im Rahmen einer Halterüberprüfung verschiedener Honda CRX mit Böblinger Kennzeichen auf diesen gekommen sei, den Zeugen Z 2 als Zeugen zu seinem Aufenthalt am 14.07.1995 benannt gehabt. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte, wovon die Ermittlungsbeamtin KHKin Z 12 berichtete, am 01.06.1995 einen schwarzen Honda CRX del Sol, 1.6 ESi, produziert ab 1992, auf sich zugelassen hatte und der Zeuge Z 2 berichtete, der Angeklagte sei auf seinen neuen Honda CRX stolz gewesen, lässt sich der Zeitpunkt des einzigen Treffens des Zeugen Z 2 mit dem Angeklagten nach 1993 auf einen Freitag zwischen dem 01.06.1995 und dem 20.07.1995 eingrenzen. 5) Bei Gesamtbewertung der durchweg glaubhaften Angaben der Zeugen Z 2 und Z 17 sowie der diesbezüglichen Ermittlungserkenntnisse der Zeugin KHKin Z 12 hat die Kammer keine Zweifel, dass der Zeuge Z 2 sich glaubhaft und zuverlässig an ein Geschehen am Nachmittag und Abend des 14.07.1995 erinnerte, er sich dementsprechend zumindest in der Zeit zwischen 17 Uhr und wenigstens 22 Uhr mit dem Angeklagten in der S.mühle aufgehalten hat. Die Angaben des Zeugen Z 2 waren insgesamt glaubhaft. Belastungs- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar, den Zeugen verbindet mit dem Angeklagten lediglich eine mittlerweile Jahrzehnte zurückliegende gemeinsame Arbeitstätigkeit, ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat er nicht. Soweit er 1995 möglicherweise die gemeinsame Abfahrt von der S.mühle auf nach Mitternacht verortet haben sollte, erinnerte er sich hieran heute aufgrund des Zeitablaufes glaubhaft nicht, schloss dies seiner Erinnerung nach aber weitgehend aus, was sich auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen Z 17 bringen lässt. Zudem berichtete der Zeuge Z 2 schlüssig, er habe 1995 nicht von Mitternacht gesprochen, dies sei ihm so durch die Polizei gesagt worden, er habe sich aber, da er nur von einem Verkehrsvorfall ausgegangen sei, sowieso keine großen Gedanken wegen der Uhrzeit gemacht. Die Angaben des Zeugen Z 2 in seiner Vernehmung vom 24.02.2020 sind durchgehend konstant, auch was die Abfahrtzeit von der S.mühle angeht. Der Zeuge war sich letztlich von Anfang an über die genaue Abfahrtzeit dort nicht sicher, weshalb diese zwischen ca. 22 Uhr und Mitternacht gelegen haben kann, verortete diese aber auch bei seiner Vernehmung 2020 eher vor Mitternacht. Wie es zu der Dokumentierung „nach Mitternacht“ in dem polizeilichen Aktenvermerk vom 24.07.1995 gekommen ist, ließ sich nicht mehr sicher aufklären. Sicher ist aber, dass das Wort „Mitternacht“ der spontanen Erinnerung des Zeugen nach nicht von ihm gekommen ist und er zudem bei der kurzen telefonischen Befragung lediglich von einem Verkehrsverstoß ausgegangen war und sich daher bei der Beantwortung der Frage 1995 nicht viele Gedanken über die tatsächliche Abfahrtszeit gemacht hatte. cc. Die Kammer hat ihre Feststellungen zum Tatvorgeschehen betreffend den Angeklagten daher maßgeblich auf die Angaben des Zeugen Z 2, ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen Z 1 und Z 17 gestützt. Dass sich der Angeklagte, nachdem er den Zeugen Z 2 nach Hause nach E. gefahren hatte, in die mit dem Auto ca. 20 Fahrminuten, dies weiß die Kammer ebenfalls von dem aufgrund seines damaligen Wohnsitzes ortskundigen Zeugen Z 2, T.straße in S. begeben hat und dort zur Überzeugung der Kammer sicher vor 23:39:55 Uhr eingetroffen ist, ergibt sich aus den im Folgenden näher erörterten weiteren Beweisergebnissen. b. B. J. Die Feststellungen dazu, wie B. J. den unmittelbaren Zeitraum vor der Tat am 14.07.1995 verbracht hat, beruhen auf folgenden Beweiserkenntnissen. aa. Dass B. J. am 14.07.1995 den ganzen Tag von 09:28:30 Uhr bis 23:27:30 Uhr bei ihrer damaligen Arbeitsstelle war, ergibt sich bereits aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Stempelkarte von B. J., welche 1995, wie die Zeugin KHKin Z 12 und der Zeuge EKHK Z 13 berichtete, bei der Arbeitgeberin von B. J., der U.N.T. und Handelsgesellschaft GmbH in der S.straße 48 in S. kurz nach der Tat erhoben worden war. Zwar weist die Stempelkarte als den Zeitraum zwischen Ein- und Ausstempeln die Zeit 09:39 Uhr bis 23:28 Uhr aus, wie die Kammer vom 1995 ermittelnden zuständigen Polizeibeamten, dem Zeugen EKHK Z 13 weiß, ging die Stempeluhr bei der Überprüfung kurz nach der Tat durch die Polizei aber 30 Sekunden der Realzeit vor, was sich im Übrigen auch aus dem hierzu verlesenen Ermittlungsvermerk ergab. Die Kammer hat aufgrund dieser Abweichung zugunsten des Angeklagten angenommen, dass B. J. bereits um 23:27:30 Uhr an ihrer Arbeitsstelle ausstempelte. Dass B. J. bei der U.N.T. und Handelsgesellschaft GmbH bereits in der Vergangenheit beschäftigt war und die aktuelle Tätigkeit erst eine Woche vorher wieder aufgenommen hatte, berichtete die Zeugin KHKin Z 12 anhand der dort kurz nach der Tat gewonnene Erkenntnisse. Die letzte Arbeitstätigkeit im Juli 1995 lässt sich direkt aus der Stempelkarte von B. J. ablesen, welche als ersten Eintrag Donnerstag, den 06.07.1995 aufweist. bb. Dass B. J., um zu dieser Arbeitsstelle zu gelangen, die S-Bahn nutzte, ergibt sich zunächst aus den Angaben der Zeugin N 1, welche berichtete, ihre Schwester habe wegen ihrer zentralen Wohnlage in S. kein Auto besessen, habe kurze Strecken mit dem Rad zurückgelegt und bei längeren Strecken die S-Bahn oder Stadtbahn im Raum S. genutzt. Dass B. J. im Juli 1995 regelmäßig das Angebot des VVS nutzte lässt sich daraus entnehmen, dass sich in ihrem Rucksack, welchen sie am 14.07.1995 zur Tatzeit bei sich führte und welcher auf dem Gehweg in der Nähe ihres Leichnams sichergestellt wurde, ein Verbundpass des VVS mit für Juli 1995 aktuellen Fahrmarken befand, was die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Inhaltes ihres Rucksackes und der insoweit auch verlesenen Textanteile, zudem vom Zeugen EKHK Z 19, welcher 1995 den Rucksack und dessen Inhalt fotografisch gesichert hat, weiß. Die S-Bahn-Verbindungen der zur Arbeitsstelle B. J.s in S. nächstgelegenen S-Bahn-Haltestelle G. im Juli 1995 ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Ermittlungsvermerk der Polizeibeamten Z 20 und Z 21 und der unmittelbar nach der Tat erhobenen zugehörigen damaligen Fahrplanauskunft der S-Bahn Linie S1. Daraus geht hervor, dass am 14.07.1995 die letzte S-Bahn der Linie S1 in Richtung S. Hauptbahnhof von Gleis 2 fahrplanmäßig um 23:57 Uhr abfuhr, während am darauffolgenden Samstag, den 15.07.1995 die erste S-Bahn in Richtung S. erst wieder um 04:57 Uhr abfuhr. Bei Gesamtbewertung dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass B. J. am 14.07.1995 frühestens um 23:27:30 Uhr bei ihrer Arbeitsstelle ausstempelte, um die nach Fahrplan um 23:57 Uhr letzte in Richtung S. fahrende S-Bahn zu erreichen. cc. Die festgestellten Entfernungen von der Stempeluhr der U.N.T. und Handelsgesellschaft GmbH in der S.straße 48 in S. zur S-Bahn Haltestelle G. und zum späteren Tatort auf Höhe des Gebäudes T.straße 2-4 ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Entfernungsangaben im Ermittlungsvermerk des Zeugen EKHK Z 13 vom 02.08.1995 sowie auf dessen eigene, hierzu korrespondierenden, Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeuge EKHK Z 13 hat 1995, wie er berichtete, die Entfernungen zu der, zur Arbeitsstelle von B. J. nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle G. in S. mittels eines Handrades ab der Stempeluhr des Unternehmens vermessen und dabei die plausibelsten Laufwege von B. J. zu ihrem späteren Auffindeort zu Grunde gelegt. Diese Laufwege, und die Lage und Umgebung der Arbeitsstelle und des späteren Tatortes, hat der Zeuge der Kammer u. a. anhand von Lichtbildern (LO 8, Bl. 32 bis 34), welche zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurden und auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, erläutert. Der kürzeste Weg direkt zum Bahnsteig des Gleis 2 der Haltestelle G., von wo aus die letzte S-Bahn in Richtung S. abgefahren sei, habe hiernach 1914 Meter betragen, bei einem Umweg über die Filiale des Ms in der T.straße und den Parkplatz des B.land insgesamt 1924 Meter. Bis zum späteren Tatort hat die kürzeste Wegstrecke entlang der T.straße 864 Meter, bei einem Umweg über die Filiale des Ms 874 Meter betragen. Die Kammer hat es als realistisch angesehen, dass B. J. den kürzesten und damit schnellstmöglichen Weg zur Haltestelle genommen hat. Die Kammer hat im Rahmen dieser Würdigung einen Vergleich zwischen der Fahrplanauskunft und den auf der Stempelkarte von B. J. seit Beginn ihrer Tätigkeit dokumentierten Zeiten ihres Ausstempelns vorgenommen. Sie hat, jeweils zuzüglich der bereits ausgeführten maximal 30 Sekunden Zeitabweichung der Stempeluhr von der Realzeit, an den sieben Arbeitstagen im Juli 1995, an denen sie bei der Firma N. gearbeitet hat, mit zwischen 26:30 Minuten und 31:30 Minuten Abstand zur nächsten planmäßigen Abfahrt einer S-Bahn ausgestempelt. So am Donnerstag den 06.07.1995 um 19:57:30 Uhr zur Abfahrt um 20:27 Uhr (29:30 Minuten), am Freitag den 07.07.1995 um 20:00:30 Uhr zur Abfahrt um 20:27 Uhr (26:30 Minuten), am Montag den 10.07.1995 um 22:00:30 Uhr zur Abfahrt um 22:27 (26:30 Minuten), am Dienstag den 11.07.1995 um 23:25:30 Uhr zur Abfahrt um 23:57 Uhr (31:30 Minuten), am Mittwoch den 12.07.1995 um 22:57:30 Uhr zur Abfahrt um 23:27 Uhr (29:30 Minuten), am Donnerstag den 13.07.1995 um 23:27:30 Uhr zur Abfahrt um 23:57 Uhr (29:30 Minuten) und zuletzt am Freitag den 14.07.1995 ebenfalls um 23:27:30 Uhr zur Abfahrt wiederum um 23:57 Uhr (29:30 Minuten). Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass B. J. die Tage vor dem 14.07.1995 getestet hat, welche Zeit sie zu Fuß nachts für den Weg zur Haltestelle G. benötigt. Dementsprechend hat sie ihre Arbeitszeit bzw. den Zeitpunkt des Verlassens des Gebäudes in der S.straße 48 gelegt, um dort rechtzeitig anzukommen. Da sie zunächst 29:30 Minuten früher ging, dann die nächsten zwei Tage 26:30 Minuten früher, dann aber am vierten Tag 31:30 Minuten früher und die letzten drei Tage identisch jeweils 29:30 Minuten früher, lässt zur Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass ihr ein Loslaufen an ihrer Arbeitsstelle 29:30 Minuten vor planmäßiger Abfahrt einer S-Bahn als optimal erschien, um die von ihr ins Auge gefasste S-Bahn jeweils mit einem ihr individuellen zeitlichen Sicherheitszuschlag zu erreichen. Dies ergibt nach Ansicht der Kammer nur Sinn, wenn B. J. hierzu jeweils den kürzesten Weg gewählt hat, zumal ein Umweg zum Erwerb ggf. von Nahrung bei Ms zeitlich nicht kalkulierbar gewesen wäre. Die Kammer hat zum anderen zu Gunsten des Angeklagten auch deshalb jeweils den kürzeren Laufweg von B. J. zu Grunde gelegt, da ein kürzerer Laufweg, bei angenommen gleicher Laufgeschwindigkeit, das Zeitfenster, in welchem sie auf den Angeklagten getroffen sein kann und welches von keinem Zeugen beobachtet wurde (hierzu später) vergrößert, damit die Zeitspanne, in welcher sie ggf. eine gegebene Arglosigkeit verloren haben könnte, länger ist. dd. Die Berechnung des frühestmöglichen Eintreffens von B. J. auf Höhe des Gebäudes 4 – 6 in der T.straße, des späteren Tatortes, was die Kammer von den Zeugen EKHK Z 13, EKHK Z 19 und KHKin Z 12 und aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort weiß, hat die Kammer unter folgenden Gesichtspunkten vorgenommen. Wie bereits ausgeführt ist die Kammer davon überzeugt, dass B. J. am 14.07.1995 wusste, wann sie optimaler Weise ihre Arbeitsstelle verlassen muss, um rechtzeitig die von ihr ins Auge gefasste S-Bahn an der Haltestelle G. zu erreichen. Da im Juli 1995 Freitagabend die letzte S-Bahn von der Haltestelle G. in Richtung S. fahrplanmäßig um 23:57 Uhr abfuhr, war B. J. zur Überzeugung der Kammer darauf bedacht, diese auch sicher zu erreichen. Wie die Kammer von der Zeugin N 1, der Schwester von B. J., erfahren hat, war diese, im Gegensatz zur Zeugin selbst, von ihrer Persönlichkeit und ihrem Charakter her jedoch immer so gewesen, dass sie jeweils erst knapp vor einem wichtigen Zeitpunkt, zum Beispiel des Abfahrens eines Zuges, dort eingetroffen sei. Während die Zeugin über sich selbst sagte, sie sei immer zur Sicherheit zehn Minuten zu früh vor Ort, habe ihrer Schwester ein Eintreffen zwei Minuten vorher, wenn überhaupt, ausgereicht. Diese Einschätzung der Zeugin N 1, welche ihre Schwester und deren Eigenarten immerhin ihr ganzes Leben lang kannte, decken sich auch mit der generellen charakterlichen Beschreibung von B. J. – insbesondere ihrer eher unkonventionellen Lebensart - durch ihre Schwester N 1 und ihren Bruder Dr. N 2. Dass die Zeugin ihre Einschätzung prozesstaktisch zu Lasten des Angeklagten abgegeben haben könnte, schließt die Kammer aus. Weshalb die Kammer sie zu dieser Eigenschaft ihrer Schwester befragt hat, war der Zeugin zur Überzeugung der Kammer nicht bewusst. Die Zeugin beantwortete die Frage der Kammer hierzu ohne zeitliche Verzögerung und offensichtlich ohne nachzurechnen. Dass die Frage Relevanz ggf. für die Frage des Nachweises des Mordmerkmals der Heimtücke haben könnte, konnte die Zeugin, welche nicht Juristin, sondern im Agrarbereich tätig war, nicht wissen. Die Kammer hält die Einschätzung der Zeugin N 1 daher für realistisch und hat diese ihren Berechnungen deshalb derart zu Grunde gelegt, dass B. J., um ihre S-Bahn sicher zu erreichen, für ihren Laufweg einen zeitlichen Sicherheitspuffer von höchstens zwei Minuten, einkalkuliert hatte. Der Kammer ist dabei bewusst, dass sich die Gehgeschwindigkeit von B. J. nicht gleichbleibend linear berechnen lässt und es sich, wenn auch um eine tatsachenbasierte, Annahme handelt. Dabei hat die Kammer sich auch von folgender Erwägung zugunsten des Angeklagten leiten lassen: angesichts der zeitlichen Abweichung der Stempeluhr (30 Sekunden vor der Realzeit) und angesichts der Tatsache, dass die Stempeluhr keine Sekunden erfasst hat, hat die Kammer den Zeitpunkt des Loslaufens von B. J. auf 23:27:30 Uhr angenommen. Insoweit hat die Kammer es auch noch im Bereich des Möglichen gesehen, dass B. J. erst später als 23:27:30 Uhr ausgestempelt haben könnte. Die Annahme des Zeitpunktes des Loslaufens um 23:27:30 Uhr markiert den nach der Stempeluhr frühestmöglichen Zeitpunkt – und hat diesen zu Gunsten des Angeklagten angenommen. Die Kammer hat sodann durch einen Dreisatz bestimmt, wie lange B. J. bis zum Eintreffen am 864 Meter entfernten späteren Tatort benötigt hat, wenn sie für die Gesamtstrecke von 1914 Metern insgesamt 27:30 Minuten (Zeit zwischen dem Ausstempeln um 23:27:30 Uhr und der planmäßigen Abfahrt der letzten S-Bahn um 23:57 Uhr abzüglich zwei Minuten Sicherheitspuffer) eingeplant hatte. Die Kammer kommt nach dieser Berechnung auf eine Laufzeit von B. J. für die 864 Meter von 12:25 Minuten (864 Meter * 1650 Sekunden / 1914 Meter = 744,82 Sekunden = 12 Minuten 24,82 Sekunden = 12 Minuten 25 Sekunden). B. J. ist damit, ausgehend von einem Loslaufen in der S.straße 48 um 23:27:30 Uhr frühestens um 23:39:55 Uhr am späteren Tatort eingetroffen. Zur Kontrolle hat die Kammer bei gleichbleibenden zeitlichen Parametern (Loslaufen, Abfahrt, Zeitpuffer) das Eintreffen von B. J. am späteren Tatort bei einem Umweg über die Filiale von Ms berechnet und kommt hierbei auf eine Gehzeit von 12:30 Minuten (874 Meter * 1650 Sekunden / 1924 Meter = 749, 53 Sekunden = 12 Minuten 29,53 Sekunden = 12 Minuten 30 Sekunden), was für den Angeklagten ungünstiger wäre, da B. J. bei diesem (längeren) Weg erst um 23:40 Uhr am Tatort eingetroffen wäre, das Zeitfenster für eine Interaktion zwischen Beiden damit kürzer wäre. Die Kammer hat zudem zusätzlich als Kontrollüberlegung noch anhand der Ermittlungen zur Gehzeit durch den Zeugen EKHK Z 13, der die gesamte Strecke im August 1995 mit einem Handrad in, aus seiner Sicht, ruhigem Schritt und mit Stoppuhr abgeschritten war, eine weitere Gehzeit bis zum Tatort berechnet. Der Zeuge Z 13 ging für die Strecke von 864 Metern damals von einer Gehzeit von 10:59 Minuten aus, mit welcher B. J. für die Gesamtstrecke 24:30 Minuten gebraucht hätte (1914 Meter * 659 Sekunden / 864 Meter = 1459,86 Sekunden = 24 Minuten 29,86 Sekunden = 24 Minuten 30 Sekunden) und damit bereits um 23:52 Uhr, fünf Minuten vor Abfahrt der letzten planmäßigen S-Bahn, an der Haltestelle G. eingetroffen wäre. Diese Gehgeschwindigkeit ist nach Ansicht der Kammer unter Würdigung der Einschätzung der Zeugin N 1 und der auf der Stempelkarte dokumentierten Zeiten der Woche vor dem 14.07.1995 nicht realistisch. Nach Gesamtabwägung der Umstände ist die Kammer damit sicher davon überzeugt, dass B. J. frühestens um 23:39:55 Uhr auf dem Gehweg der T.straße gegenüber dem Gebäude 4-6 eingetroffen ist. 3. Objektives Tatgeschehen Der Angeklagte hat sich zum objektiven Tat- und auch Nachtatgeschehen nicht eingelassen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen daher maßgeblich auf den Ausführungen des Zeugen Z 3, ergänzt durch die Angaben der Zeugen Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 und Z 9, zudem auf den Angaben der Ermittlungsbeamten EKHK Z 19, EKHK Z 13, EKHK Z 22 und KHKin Z 12 und auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 1. a. Tatortnahbereich Die Feststellungen der Kammer zum Tatortnahbereich beruhen auf den Angaben der Zeugen EKHK Z 19 und EKHK Z 13, welche beide unmittelbar nach der Tat im Jahr 1995 die kriminaltechnischen Maßnahmen am Tatort durchgeführt haben, sowie auf den Angaben der Zeugin KHKin Z 12, welche ab 2019 ergänzende Ermittlungen zum Tatortnahbereich durchgeführt hat und welche 1995, als junge Streifenpolizeibeamtin, in B. und S. tätig war und die Lage, Bebauung, Zustand und Aussehen des Tatortnahbereichs im Jahr 1995 daher aus eigener Kenntnis beschreiben konnte. Zudem hat die Kammer zusammen mit den Zeugen, maßgeblich dem Zeugen EKHK Z 13, welche hierzu ihr jeweiliges Wissen bekundeten, Lichtbilder des Tatortes (LO 8, Bl. 2 bis 4, 11, 16 bis 17, 19, 21, 23 bis 30), Auszüge aus Stadt- und Katasterkarten sowie bemaßte Grundrissskizzen des Tatortes (LO 7, Bl. 30, 32, 34, 36 und 39) in Augenschein genommen, auf welche hinsichtlich der Details jeweils gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Sowohl der Zeuge EKHK Z 13 als auch die Zeugin KHKin Z 12 berichteten, dass der Tatort in einem nachts verkehrstechnisch nur wenig frequentierten Industrie-/Gewerbegebiet gelegen habe. Wohnbebauung sei nicht vorhanden gewesen. Der Zeuge EKHK Z 23 wusste ergänzend hierzu zu berichten, dass die Gegend um den Tatort 1995 nachts faktisch verlassen und menschenleer gewesen sei. Ähnliches berichtete auch der Zeuge Z 3, der am Tatort bereits mehrfach, auch nachts, die Tage vor dem 14.07.1995 vorbeigefahren war und dort nachts, bis auf den Bereich unmittelbar bei der Ms Filiale, nie jemanden zu Fuß unterwegs gesehen hatte. Soweit der Zeuge EKHK Z 13 in der Hauptverhandlung angab, die Straßenbeleuchtung direkt am Tatort sei 1995 weiß und nur im ca. 60 Meter entfernten Kreuzungsbereich zur E.straße gelblich gewesen, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer insoweit um eine Fehlerinnerung. Der Zeuge EKHK Z 13 war 1995 nicht im Raum Böblingen tätig, sondern Angehöriger der Landespolizeidirektion S. 1, welche aus Stuttgart kommend die Dienststellen der umliegenden Landkreise dann unterstützte, wenn diese personell unterbesetzt waren. Wie der Zeuge EKHK Z 13 erinnerte, sei er damals gegen 1 Uhr morgens nach S. beordert worden, weil die Dienststelle dort wegen eines weiteren aktuellen Mordfalles personell nicht in der Lage gewesen sei, das Tatgeschehen in der T.straße alleine zu bearbeiten. Insoweit war der Zeuge EKHK Z 13 in seiner täglichen Arbeit nicht mit dem Tatort vertraut. Die Zeugin KHKin Z 12 war sich hingegen sicher, dass die komplette T.straße in S. 1995 mit einer gelblich wirkenden Straßenbeleuchtung ausgestattet gewesen sei. Sie habe im dortigen Bereich 1995 regelmäßig auch nachts Streifendienst geleistet. Zudem sei die Beleuchtung der T.straße 1995 eine Besonderheit gewesen, da es die einzige Straße im Stadtgebiet S. gewesen sei, welche damals noch gelbe Beleuchtung gehabt habe. Die Zeugin KHKin Z 12 hat, wie sie berichtete, ergänzend 2021 beim technischen Betriebsdienst für Böblingen / S. die genaue Straßenbeleuchtung der T.straße im Jahr 1995 erhoben. Diese sei 1995 mit Natrium-Hochdrucklampen der Marke Osram mit einer warm-weißen Farbtemperatur von 2000 Kelvin beschienen worden, was als gelblicher Farbton wahrzunehmen sei. Letztlich ergibt sich eine gelblich wirkende Straßenbeleuchtung auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes (LO 8, Bl. 11), auf welche hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird und auf welchen der Kontrast zwischen gelblicher Ausleuchtung der Straße durch Straßenlampen und der Ausleuchtung durch Tatortlampen der Kriminaltechnik erkennbar wird. b. Feststellungen zum Täter Der Angeklagte hat bei seiner vorläufigen Festnahme im Februar 2020 lediglich spontan geäußert, er kenne keine B. J.. Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei dem Angeklagten um denjenigen handelt, welcher B. J. am 14.07.1995 kurz nach 23:39:55 Uhr getötet hat, beruhen daher auf den folgenden Beweiserkenntnissen. aa. DNA 1) Spurenerhebung Im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchungen am Tatort und Leichnam wurden durch die zur Spurensicherung eingeteilten Beamten EKHK Z 19 und EKHK Z 13, welche beide hiervon in der Hauptverhandlung auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen, auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (Z 19: LO 7, Bl. 24, 40-41, LO 8, 36 – 42, LO KT Bl. 7 / Z 13: LO 8, Bl. 2-4,11, 16-17,19, 21, 23-30, 32 - 36) berichteten, vielfach Spuren gesichert. a) Der Zeuge EKHK Z 19, damals Angehöriger der Kriminaltechnik der Polizeidirektion Böblingen traf mit seinem Kollegen Z 24 am 15.07.1995 gegen 00:30 Uhr am Tatort ein und hat in der Folge die Spurensicherung am Leichnam übernommen. Dieser sei durch die bei seinem Eintreffen bereits vor Ort gewesene Schutzpolizei (EPOK Z 10 und KHK Z 11) bereits gesichert, der Tatort abgesperrt gewesen. Die Spurensicherung sei in einem weißen Spurensicherungsanzug durchgeführt worden, er erinnere sich gut, dass es auch mitten in der Nacht sehr warm gewesen sei im Anzug. Er habe zunächst mit dem Notarzt abgeklärt inwieweit die Lage des Leichnams durch medizinische Maßnahmen verändert worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, man habe den Körper von B. J. für Reanimationsversuche nur insoweit lageverändert, dass diese aus der Seiten- in Rückenlage gedreht worden sei. Reanimationsmaßnahmen seien ohne Erfolg gewesen, B. J. sei bei Eintreffen des Notarztes bereits tot gewesen, was dann am 15.07.1995 um 00:04 Uhr offiziell bestätigt worden sei. B. J. sei quer zu den stadtauswärts in Richtung B.land führenden Fahrspuren mittig der linken der beiden Fahrspuren, mit dem Kopf ca. auf Höhe der gestrichelten Mittellinie in Richtung Gebäude 4-6, mit den Füßen in Richtung eines unmittelbar vor ihren Füßen mittig der vier Fahrspuren geparkten Opel Astra Kombi gelegen. Am Leichnam und der Bekleidung habe er diverse Faserspuren und mutmaßliche Hautabriebspuren und Blutspuren gesichert. Zudem habe er mit einer Tatortschere, welche er aus der für Scheren vorgesehenen Schublade des KT-Einsatzfahrzeuges entnommen habe, an allen zehn Fingern von B. J. den Fingernagelschmutz dergestalt gesichert, dass er bzw. sein Kollege Z 24 jeweils pro Finger eine frische Beweismitteltüte unter einen Finger gehalten und dann die Fingernagelspitzen, jeweils mit der gleichen Schere, einzeln abgeschnitten und anschließend spurenschonend in der jeweiligen Plastiktüte belassen hätte. Diese so gesicherten Fingernagelabschnitte seien von ihm dann noch in der Tatnacht an die KT-Beamten der Landespolizeidirektion Stuttgart 1 übergeben worden. Ob die von ihm verwendete Schere zuvor sterilisiert und gereinigt worden sei könne er nicht sagen. Es habe die interne Dienstanweisung gegeben und er persönlich habe dies im Regelfall auch so gemacht, dass verwendete Scheren nach der Verwendung durch den Nutzer selbst gereinigt werden und dann in die Schublade des KT-Einsatzfahrzeuges zurückgelegt worden seien. Auf das Fahrzeug habe nicht nur er, sondern alle KT-Beamten damals Zugriff gehabt. Einheitliche DIN-Vorschriften zur Reinigung von entsprechendem Werkzeug habe es 1995 noch nicht gegeben, dies sei erst 2008/2009 durch die EU eingeführt worden. Nach Sicherung der Fingernägel habe er die Fingerabdrücke von B. J. gesichert. Dann seien Kollegen der Beweissicherung der Landespolizeidirektion Stuttgart 1 gekommen, welchen der Tatort und die bereits gesicherten Spuren übergeben worden seien, da die Polizeidirektion Böblingen personell wegen eines anderen Mordfalles unterbesetzt gewesen sei. Er habe in der Folge noch die Lichtbilder des Tatortes und des Rucksackes von B. J. nebst Inhalt, welcher auf dem Gehweg der T.straße gegenüber des Gebäudes 4-6 gesichert worden sei, gefertigt. b) Der Zeuge EKHK Z 13 von der Landespolizeidirektion Stuttgart 1 traf am 15.07.1995 gegen 02:45 Uhr mit weiteren Beamten der Spurensicherung am Tatort ein und hat im Folgenden die Sicherung und Untersuchung des Tatortes übernommen. Außer den Einsatzfahrzeugen der Polizei und des Rettungsdienstes habe sich im näheren Umfeld des Tatortes nur noch das Fahrzeug zweier amerikanischer Zeugen, ein dunkler Opel Astra Kombi mitten auf der Straße, befunden. Der Tatortbereich sei von Einsatzkräften mit verschiedenen Scheinwerfern ausgeleuchtet gewesen. Der Leichnam von B. J. sei quer zu den stadtauswärts in Richtung B.land führenden Fahrspuren mittig der linken der beiden Fahrspuren, mit dem Kopf ca. auf Höhe der gestrichelten Mittellinie in Richtung Gebäude 4-6 gelegen. Neben dem Leichnam habe mittig in Fahrtrichtung Stadtmitte S. das Fahrzeug der Zeugen Z 3 und Z 4 gestanden. Zwischen dem Leichnam und dem Gehweg vor dem Gebäude T.straße Nr. 1 habe sich eine Spur Bluttropfen bis in die Nähe des Fundortes des Rucksackes von B. J., mit Schwerpunkt im Bereich der stadteinwärts führenden beiden Fahrspuren hingezogen. Im näheren Umfeld des Leichnams und auf dem Gehweg sei eine Sandale des Opfers, ein Ohrring, eine Zigarettenschachtel nebst Feuerzeug sowie drei Zigarettenfilter, zwei der Marke Davidoff, gefunden und gesichert worden. Die genaue Lage der festgestellten Blutantragungen und der sichergestellten Gegenstände erörterte der Zeuge anhand einer in Augenschein genommenen Handskizze (LO 7, Bl. 34), auf welche hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. 2) Spurenauswertung Die durch die Zeugen EKHK Z 19 und EKHK Z 13 am Tatort und Leichnam gesicherten Spuren und Asservate wurden in der Folge zu unterschiedlichen Zeitpunkten mehrfach auf verwertbare DNA-Spuren untersucht. Die Kammer hat zum Ablauf der Untersuchungen und zu den jeweiligen Ergebnissen der erfolgten Untersuchungen in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr. SV 1, Diplombiologe, Sachverständiger für molekulargenetische Untersuchungen beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (KTI), gehört. a) Der Sachverständige führte zunächst aus, dass das KTI bereits am 17.07.1995 durch die Landespolizeidirektion Stuttgart 1 erstmalig, in der Folge im Jahr 2004 und nochmals 2006 beauftragt wurde und jeweils molekulargenetische Untersuchungen an übersandtem Beweismaterial durch das KTI erfolgt seien. Aus den zugehörigen Untersuchungsberichten vom 20.10.1997, 16.03.2004 und 24.10.2006 des damaligen Leiters des KTI und mittlerweile pensionierten Sachverständigen, Diplom-Biologe Dr. P., ergebe sich jedoch, dass die Untersuchungen weder Befunde gegen damals Tatverdächtige noch Treffer in den DNA-Datenbanken zum jeweiligen Stichtag ergeben hätten. Den damaligen technischen und wissenschaftlichen Untersuchungsstandards entsprechend seien bis 2006 jeweils nur 6 DNA-Merkmalsysteme untersucht worden. Eine Untersuchung von wenigstens 12 Merkmalsystemen sei durch die EU erst 2012 als einheitlicher Standard festgelegt worden. Das KTI des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg sei seit 2011 / 2012 für DNA-Untersuchungen akkreditiert. Zugleich habe man die Untersuchung von mehr Merkmalsystemen eingeführt, wobei in Deutschland über die seitens der EU geforderten 12 Merkmalsysteme hinaus insgesamt 16 Merkmalsysteme und als zusätzliches System das Amelogenin, welches aber nur Auskunft über die x/y-Chromosomen gebe, untersucht werden. Eine Auftypisierung alter DNA-Muster von 6 auf 16 Merkmalsysteme, also die neue Untersuchung alter DNA-Muster, sei dementsprechend erst sei seit ca. 12 Jahren möglich. Eine Neuuntersuchung aller in der DNA-Analyse-Datei (DAD) eingestellter Befunde erfolge aber nicht von Amts wegen. Die nächste DNA-Untersuchung im vorliegenden Verfahren sei daher erst aufgrund eines Untersuchungsantrages der Kriminalpolizeidirektion Böblingen vom 13.12.2017 durch ihn – den Sachverständigen Dr. SV 1 – selbst erfolgt. Bis 2014 sei der Fall von der Landespolizeidirektion Stuttgart 1 bearbeitet, mit deren Auflösung 2014 an die Kriminalpolizeidirektion Böblingen übertragen worden. 2017 sei der Fall dort durch den Zeugen KOK Z 25 als Fallpate in Altfällen übernommen worden. Dies weiß die Kammer vom Sachverständigen wie auch von der Zeugin KHKin Z 12 sowie vom damaligen Antragsteller KOK Z 25. 2017 hatte die Familie von B. J. einen Anwalt beauftragt, in Folge dessen eine Untersuchung der noch vorhandenen Asservate durch die Staatsanwaltschaft nach neuesten wissenschaftlichen Untersuchungsstandards angeregt worden war. Der Sachverständige Dr. SV 1, der seit 2017 mittlerweile Leiter des KTI ist, berichtete, dass er die Untersuchungen ab 2017 persönlich übernommen habe. Übersandt worden seien mit dem Antrag vom 13.12.2017 mehrere Blutspuren, Fingernagelabschnitte der linken und rechten Hand des Tatopfers (Ass. B8 und B9), ein Haarband des Opfers (B5), Haarproben und Mikrospurenbögen vom Rucksack des Opfers. Auf die Anfang 2018 erfolgten Untersuchungen der übersandten Asservate habe es dann Mitte Mai 2018 insgesamt mehrere Datenbanktreffer gegeben. Die Untersuchung der Hautabriebspuren am übersandten Haarband (Ass. B5) habe einen Mischspurenbefund entsprechend des Tatopfers und mindestens einer weiteren, wahrscheinlich männlichen Person, in der Folge aber keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Die Untersuchung der Spur 009001 von den Fingernagelabschnitten der linken Hand (Ass. B9) habe ebenfalls einen entsprechenden Mischspurenbefund ergeben, bei dem allerdings nicht alle untersuchten Systeme Ergebnisse geliefert hätten, weshalb ein Teilbefundmuster und ein Mischspurenprofil in die DAD eingestellt worden sei. Ergebnis des Datenbankabgleiches seien in der Folge mehrere Personentreffer mit Teilübereinstimmungen gewesen, wobei von den Treffern letztlich lediglich die Person M.1950.H. als Spurenverursacher nicht habe ausgeschlossen werden können. Die anonymisierte Person M.1950.H. sei dabei identisch mit der anonymisierten Person V.H.M.1950, dem Angeklagten. Die zunächst abweichende Anonymisierung habe lediglich daran gelegen, dass die erste eingestellte Probe, welche zu dem entsprechenden Personentreffer geführt habe, durch das Bundesland Bayern in die DAD eingestellt worden sei und dort eine andere Anonymisierung als beim LKA Baden-Württemberg üblich gewesen sei. Aufgrund des gewonnenen Spurenbefundes sei jedoch weder ein Ausschluss noch eine vollständige Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vergleichsmuster möglich gewesen, da insgesamt zu wenig vergleichbare Merkmalsysteme vorgelegen hätten. Im DAD seien lediglich 8 Merkmalsysteme hinterlegt gewesen, die untersuchten Proben hätten zudem nur in 5 Merkmalsystemen, zuzüglich eines Teilbefundes, überhaupt Ergebnisse erbracht. Aus diesem Grund habe er, Dr. SV 1, einen weiteren Abgleich und eine Auftypisierung des DNA-Musters der Person V.H.M.1950 empfohlen. Auftypisierung bedeute, sowohl die untersuchte Probe als auch die Vergleichsprobe jeweils auf die heutigen Untersuchungsstandards entsprechenden 16 Merkmalsysteme zu untersuchen. Die weiteren Ermittlungen wurden in der Folge, dies weiß die Kammer von der Zeugin KHKin Z 12, wegen einer anderen, aktuell vorrangigen Sonderkommission in einem Mordfall bis September 2019 zurückgestellt. Mitte September 2019 wurde die weitere Fallbearbeitung bei der Kriminalpolizeidirektion Böblingen der Zeugin KHKin Z 12 zur weiteren Hauptsachbearbeitung zugeteilt, der Zeuge KOK Z 25 blieb weiter für die kriminaltechnischen Maßnahmen zuständig. Mit Untersuchungsauftrag vom 15.11.2019 sei das KTI dann, so der Sachverständige Dr. SV 1, damit beauftragt worden, ein DNA-Identifizierungsmuster eines weiteren Tatverdächtigen M.A.1960 zu erstellen und mit den DNA-Spuren im vorliegenden Fall abzugleichen. Der Tatverdächtige M.A.1960 sei aber, ebenso wie ein weiterer Spur-Personen-Datenbanktreffer D.1968.G., als Spurenverursacher nicht nachweisbar gewesen. Mit Antrag vom 15.01.2020 sei das KTI dann beauftragt worden, die Opferbekleidung und zugehörige Mikrospurenbögen auf DNA-Muster zu untersuchen und mit den bisherigen Spuren und Tatverdächtigen zu vergleichen. Die Opferbekleidung wurde, was die Kammer wiederum von der Zeugin KHKin Z 12 weiß, von dieser im Zuge der Einarbeitung in den Altfall in einem Karton in Papiertüten verpackt aufgefunden. Auf eine Besprechung mit der Zeugin KHKin Z 12 und dem Zeugen KOK Z 25 am 20.01.2020 hin sei dann die empfohlene Auftypisierung des DNA-Musters des Angeklagten besprochen worden, als DNA-Vergleichsprobe sei am 23.01.2020 eine Reserveprobe der DNA des Angeklagten aus Bayern, Rechtsmedizin Erlangen, beim KTI eingegangen, der zugehörige Auftrag zur Auftypisierung folgte dann am 27.01.2020. Die Vergleichsprobe der Rechtsmedizin Erlangen wurde, so die Zeugin KHKin Z 12, dort aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 23.01.2020 erhoben und stamme aus dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wegen der Tötung von M. H.. Die Auftypisierung des DNA-Musters M.1950.H. (V.H.M.1950) habe, so wiederum der Sachverständige, in der Folge Anfang Februar 2020 ein vollständiges DNA-Muster mit 16 STR-Systemen und dem Amelogenin-System ergeben, was den Abgleich mit der Spur 009001 (Fingernägel des Opfers der linken Hand, Ass. B9) in weiteren 6 Merkmalsystemen, insgesamt damit 11 Merkmalsystemen möglich gemacht habe. In allen untersuchbaren Merkmalsystemen seien die DNA-Merkmale des M.1950.Hartmut (V.H.M.1950) durchgängig nachweisbar gewesen, weshalb dieser, unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde, mit einer statistischen Häufigkeit von 1:43 Millionen als Mitverursacher der Mischspur 009001 in Betracht gekommen sei. Auf Grundlage dieser Bewertung durch den Sachverständigen Dr. SV 1 wurde der Angeklagte (V.H.M.1950), dies weiß die Kammer wiederum von der Zeugin KHKin Z 12, am 13.02.2020 vorläufig festgenommen, worauf er auf freiwilliger Basis einen Mundhöhlenabstrich abgegeben habe, welcher von den DNA-Merkmalen, so der Sachverständige, identisch mit denen aus der aus Erlangen übersandten Probe gewesen seien. Mit Datum vom 20.02.2020 sei das KTI dann beauftragt worden, unter Auftypisierung auch des DNA-Musters am Tatopfer, nochmals alle im vorliegenden Verfahren untersuchte Asservate mit den DNA-Mustern aller Tatverdächtigen abzugleichen. Am 16.03.2020 seien zusätzlich Vergleichsproben der 1995 Tatortberechtigten beim KTI ebenfalls zur Untersuchung eingegangen. Zur Auftypisierung des DNA-Musters am Tatopfer seien die Fingernagelabschnitte des Tatopfers nochmals untersucht worden, was in der Folge ebenfalls eine Typisierung in allen 16 zu untersuchenden Merkmalsystemen und einen Abgleich der Spuren nach aktuellen wissenschaftlichen Standards möglich gemacht habe. Hierzu führte der Sachverständige aus, er habe zunächst die Spuren aller Fingernägel einer Hand (Spuren rechte Hand 008001 / Spuren linke Hand 009001) zusammen, dann die Fingernägel nochmals einzeln untersucht. Für die Untersuchung der Spuren 008001 und 009001 habe er lediglich jeweils die Kanten der jeweils zusammengefassten Nägel zur Gewinnung von DNA-Material abgerieben. Da nicht klar gewesen sei, ob aufgrund der vorangegangenen Untersuchungen an den jeweiligen Fingernagelspitzen noch genug Vergleichsmaterial vorhanden ist, habe er für die Untersuchung der einzelnen Finger dann erstmalig jeweils die komplette Außenseite und die ersten 2mm der Innenseite der einzelnen Nägel abgeprüft. b) Zum Ergebnis der abschließenden Gesamtauswertung und -beurteilung, welche im September 2020 vorgelegen hätten, berichtete der Sachverständige Dr. SV 1 wie folgt. aa) Bei der Spur 009001 (Ass. B9, Vorderkante aller fünf Finger der linken Hand des Tatopfers zusammen) habe es sich um eine Mischspur mit teilweise im Bereich der Nachweisgrenze liegenden Befunden gehandelt. Die DNA-Merkmale entsprechend denen des Tatverdächtigen V.H.M.1950 (des Angeklagten) seien dabei durchgängig in allen 16 Merkmalsystemen feststellbar gewesen, wenn in einzelnen Merkmalen auch im Bereich der Nachweisgrenze. Bei dieser Spur sei eine Berechnung der statistischen Häufigkeit für eine Verursachung der Spur durch den Angeklagten durchgeführt worden, wobei bei der Berechnung der statistischen Häufigkeit alle Kombinationsmöglichkeiten der in der Mischspur festgestellten DNA-Merkmale berücksichtigt worden seien. Bei Mischspuren im Bereich der Nachweisgrenze bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass einzelne DNA-Merkmale nicht erfasst werden können und somit nicht in die Berechnung eingehen, weshalb der für eine solche Spur angegebene Häufigkeitswert als Näherungswert anzusehen sei. Die so errechnete statistische Häufigkeit liege für die Spur 009001 bei 1:46 Billionen (46 x 1012). Statistisch betrachtet bedeute dies, dass unter ca. 46 Billionen zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen eine Person als möglicher Mitverursacher der Spur 009001 zu erwarten ist. Weiter führte der Sachverständige zur Spur 009001 aus, dass in jedem der 16 untersuchten Merkmalsysteme jeweils nur maximal 4 DNA-Merkmale festgestellt wurden, wobei jeder Mensch 2 Merkmale beisteuern könne. Die Spur 009001 deute damit auf die Verursachung durch 2 Personen, darunter wenigstens ein Mann (Amelogeninsystem mit dem Wert X/Y), hin. In allen 16 Systemen seien dabei durchgängig jeweils 2 Merkmale entsprechend denen des Angeklagten festzustellen gewesen. bb) Bei der Spur 009002 (Ass. B9, Fläche des Fingernagels des Daumens der linken Hand des Tatopfers) habe es sich ebenfalls um eine Mischspur, verursacht durch mindestens 2 Personen, mit einem in allen 16 Systemen durchgängig stärker ausgeprägten Spurenanteil entsprechend den DNA-Merkmalen des Angeklagten (V.H.M.1950) gehandelt. Die neben den Merkmalen entsprechend denen des Angeklagten festgestellten weiteren Merkmale in der Spur 09002 hätten alle, soweit in den einzelnen Systemen nachweisbar, denen des Tatopfers entsprochen. Hinweise auf eine Verursachung der Spur durch weitere Personen als den Angeklagten und das Tatopfer habe es nicht gegeben, in allen untersuchten Merkmalsystemen seien jeweils nur maximal 4 DNA-Merkmale entsprechend denen des Angeklagten und des Tatopfers festzustellen gewesen. Die Berechnung der statistischen Häufigkeit für die DNA-Merkmale des Angeklagten liege bei der Spur 009002 bei 1:24 Billionen (24 x 1012). Statistisch betrachtet bedeute dies, dass unter ca. 24 Billionen zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen eine Person als möglicher Mitverursacher der Spur 009002 zu erwarten ist. cc) Bei der Spur 009003 (Ass B9, Fläche des Fingernagels des Zeigefingers der linken Hand des Tatopfers) habe es sich um eine Mischspur, verursacht durch mindestens 3 Personen gehandelt. In allen Merkmalsystemen seien die DNA-Merkmale entsprechend denen des Tatopfers und denen des Angeklagten (V.H.M.1950) jeweils durchgängig deutlich nachweisbar gewesen. Die Verursachung der Spur auch durch eine dritte Person ergebe sich hier daraus, dass in vier der untersuchten Systeme (D2 S1338, TH01, D3 S1358 und D1 S1656) zusätzlich zu den DNA-Merkmalen des Tatopfers und des Angeklagten (zusammen 4 Merkmale) ein oder zwei weitere Merkmale feststellbar gewesen seien. Auch hier habe er eine Berechnung der statistischen Häufigkeit vorgenommen, wobei eine von der vorherigen abweichenden Berechnungsmethode angewandt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Spurenkonstellation sei die festgestellte Übereinstimmung unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen biostatistisch (statistische Bewertung mittels Likelihood Ratio) bewertet worden, wobei die Ergebnisse der biostatistischen Berechnung auf der Annahme basieren, dass zwischen den betrachteten Personen keine Verwandtschaft bestehe: Es sei zum einen die Hypothese A, nach der die DNA-Merkmale vom Tatopfer, vom Angeklagten und einer weiteren Person, sowie zum anderen die Hypothese B, nach der die DNA-Merkmale vom Tatopfer und zwei weiteren Personen, jedoch nicht vom Angeklagten, stammen, gebildet worden. Die in der Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale seien bei Zutreffen der Hypothese A 17 Billionen mal wahrscheinlicher (17 x 1012) zu beobachten als bei Zutreffen von Hypothese B. Es sei somit 17-Billionen-mal wahrscheinlicher, dass der Angeklagte die Spur 009003 gemeinsam mit dem Tatopfer und einer weiteren Person verursacht habe, als dass diese vom Tatopfer und zwei weiteren Personen verursacht worden sei. Die feststellbaren Spurenanteile der dritten Person seien nicht umfassend auswertbar gewesen. Mit allen anderen in Betracht kommenden Spurenverursachern (Tatortberechtigte, andere Tatverdächtige) sei die Spur abgeglichen worden und habe keinen Treffer ergeben. Die Spur sei zudem, da von der dritten Person nur fragmentarische Merkmale teils in sehr geringen Beimischungen vorgelegen hätten, für eine Mischspurenrecherche in der DAD nicht geeignet gewesen. Aus der Beimischung von DNA-Merkmalen in der Spur 009003 könne aber nicht geschlossen werden, dass bei der Tat am 14.07.1995 eine dritte Person vor Ort beteiligt gewesen sein musste. Derartige Befunde seien bei Mischspuren zu erwarten, man sammle mit den Händen oft DNA-Material anderer Personen im Wege einer Sekundärübertragung auf. dd) Bei der Spur 028001 (Ass. B2, Jeanshose des Opfers, Bereich Knie bis Saum des rechten Hosenbeins) habe es sich um eine, eine geringe Menge Blut enthaltende, sehr komplexe Mischspur, verursacht durch wenigstens 5 Personen, gehandelt. Neben den DNA-Merkmalen des Tatopfers selbst seien aber in allen 16 untersuchten Merkmalsystemen die Merkmale entsprechend denen des Angeklagten (V.H.M.1950) durchgängig festzustellen gewesen. Für die Berechnung der statistischen Häufigkeit seien wiederum alle Kombinationsmöglichkeiten der in der Mischspur 028001 festgestellten DNA-Merkmale berücksichtigt worden. Die errechnete statistische Häufigkeit für eine Verursachung durch den Angeklagten habe hier bei 1:330 gelegen. ee) Bei der Spur 028003 (Ass. B2, Jeanshose des Opfers, Bereich Knie bis Saum des linken Hosenbeins) habe es sich ebenfalls um eine, eine geringe Menge Blut enthaltende, sehr komplexe Mischspur, verursacht durch wenigstens 4 Personen, gehandelt. Während die DNA-Merkmale des Tatopfers in der Spur durchgängig nachweisbar gewesen seien, seien die Merkmale des Angeklagten in einem der 16 untersuchten Systeme nicht nachweisbar gewesen, weshalb er als Mitverursacher dieser Spur nicht belegt, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne. In der Spur 028003 habe man zudem aber Merkmale des Tatortberechtigten R.L.1957 feststellen können. ff) Bei den weiteren übersandten und untersuchten Asservaten (Ass. B1, T-Shirt des Tatopfers / Ass. B4, Sandale des Tatopfers) seien DNA-Merkmale entsprechend denen des Angeklagten nicht feststellbar gewesen. Bei den im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Festnahme des Angeklagten am 13.02.2020 sichergestellten und untersuchten Asservaten (Handschellen, Teleskopschlagstock, Kripo-Marke) seien keine DNA-Merkmale entsprechend denen des Tatopfers festzustellen gewesen. Gleiches gelte für den ebenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandten Marinezirkel. gg) Der Sachverständige führte weiter aus, dass er abschließend nochmals alle übersandten Asservate mit den DNA-Mustern der weiteren Tatverdächtigen abgeglichen habe, insbesondere mit einem aktuellen Mundhöhlenabstrich des ursprünglich Tatverdächtigen M.A.1960 (M. TV 1) und mit dem DNA-Muster D.1968.G.. Beide Tatverdächtige seien von ihm sicher als Verursacher der gesicherten und untersuchten Spuren, auch der Spuren an den im Nahbereich des Leichnams gesicherten Zigarettenfiltern, ausgeschlossen worden. Auch ein Abgleich mit Tatverdächtigen und Spuren aus anderen lokalen und zeitlich mit der vorliegenden Tat möglicherweise im Zusammenhang stehenden Tötungsdelikten habe nicht zur Ermittlung anderer potentieller Tatverdächtiger, allerdings auch keinen Hinweis insoweit auf den Angeklagten als Täter, ergeben. hh. Zur Verwertbarkeit und Aussagekraft der von ihm gewonnen Erkenntnisse führte der Sachverständige aus, dass die Spuren-DNA auf den jeweiligen Polizeidienststellen gelagert worden sei. Eine ggf. falsche Lagerung führe aber nicht zur Verfälschung der Ergebnisse, sondern lediglich dazu, dass man keine DNA für eine Untersuchung mehr zur Verfügung habe. Die übersandten Asservate seien daher, da ausreichend zu untersuchendes Material zur Verfügung gestanden habe, ausreichend gelagert worden. Eine fehlerhafte Lagerung könne auch zu einer Kontaminierung der Spur führen, was aber nicht zur Vernichtung vorhandener Spuren, sondern nur dazu führe, dass die Spur insgesamt komplexer werde, weshalb eine entsprechende Kontaminierung bei Spuren mit hoher Häufigkeit (wie bei den Spuren 009001 und 009002) sehr unwahrscheinlich sei. Gerade bei der Spur 009002 gebe es keinerlei Hinweise auf eine Spurverursachung oder Kontaminierung durch andere Personen als den Angeklagten und das Tatopfer. Eine Sekundärspurenübertragung sei auch bei der Spurensicherung denkbar, so zum Beispiel bei der Nutzung einer ggf. nicht ausreichend gereinigten Tatortschere bei der Sicherstellung der Fingernägel des Tatopfers wie vom Zeugen Z 19 berichtet. Vorliegend seien aber, bis auf die letzte Untersuchung der einzelnen Fingernägel, entsprechende Probeabriebe immer nur von den Fingeraußenkanten, nicht der Schnittkante, der asservierten Fingernägel genommen worden. Auch die zusammengefasste Spur 009001 sei nur von den Außenkanten der Fingernägel der linken Hand genommen worden, welche aber jeweils mit der zum Schneiden der Nägel verwendeten Schere nicht in Kontakt gekommen sein dürfte. Gegen eine Sekundärübertragung der DNA des Angeklagten spreche zudem, dass man sein DNA-Muster durchgängig nicht nur an einer Stelle, sondern u. a. auch, wenn auch mit einer geringeren statistischen Häufigkeit an der Hose des Tatopfers habe feststellen können, was gegen eine Übertragung durch eine ggf. kontaminierte Tatortschere spreche. Gegen eine Sekundärübertragung (oder Tertiärübertragung) spreche auch, dass man bei entsprechenden Kontaminierungen regelmäßig nicht in allen 16 Merkmalsystemen Übereinstimmungen finde, vorliegend aber alle Systeme prüfbar gewesen seien, zudem der Hauptspurenanteil in den Spuren 009001 und 009002 dem V.H.M.1950 zuzuordnen war, was bei Übertragungen sehr unwahrscheinlich sei. Ein solch ausgeprägter Spurenanteil spreche gegen eine Sekundärübertragung. Insgesamt sei eine Sekundärübertragung der DNA-Merkmale des Angeklagten im Bereich der Ermittlungsbehörden daher äußerst unwahrscheinlich. Immerhin sei auch nicht darstellbar, wie die DNA des Angeklagten 1995 an eine Tatortschere der Kriminaltechnik der Polizeidirektion Böblingen gekommen sein sollte. Eine Spurenübertragung beim KTI schloss der Sachverständige sicher aus. Bereits vor der Akkreditierung des KTI 2011/2012 habe man sich unter der Leitung seines Vorgängers Dr. P. an die wissenschaftlichen Standards im Sinne eines internen Qualitätsmanagements gehalten und Täter- und Opfer-DNA strikt getrennt. Zudem wäre ihm als seit 2017 zuständigem Leiter des KTI im Verlauf seiner Untersuchungen mitgeteilt worden, wenn in der Vergangenheit bereits einmal die DNA des V.H.M.1950 beim KTI des LKA Baden-Württemberg untersucht worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei. 3) Gesamtwürdigung DNA Die Kammer hat die durch den Sachverständigen und durch die Zeugen Z 19, Z 13, Z 12 und Z 25 gewonnen Erkenntnisse umfassend gewürdigt. Der Sachverständige Dr. SV 1 berichtete schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und wissenschaftlich fundiert vom Ablauf der Untersuchungen und den jeweiligen Ergebnissen. Die Kammer hat sich im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung aus eigener Überzeugung angeschlossen. An den Fingernägeln der linken Hand des Tatopfers wurden mit einer extrem hohen statistischen Wahrscheinlichkeit (Spur 009001 1:46 Billionen / Spur 009002 1:24 Billionen) DNA-Muster des Angeklagten in einer wenig komplexen Mischspur in allen 16 untersuchten Merkmalsystemen durchgängig nachgewiesen. Hinzu kommt ein in allen Merkmalsystemen durchgängig nachweisbares DNA-Muster des Angeklagten in der Spur 028001 von der Jeanshose von B. J., wenn auch nur, aufgrund der Komplexität der Mischspur, mit einer statistischen Häufigkeit von 1:330. Auch die Spur 009003 wurde mit einer 17 Billionen mal höheren Wahrscheinlichkeit durch den Angeklagten gemeinsam mit dem Tatopfer und einer weiteren Person verursacht, als dass diese vom Tatopfer und zwei weiteren unbekannten Personen verursacht worden sein könnte. Eine Sekundärübertragung der DNA-Muster des Angeklagten auf die untersuchten Asservate durch eine verunreinigte Tatortschere schließt die Kammer aus. Generelle Verstöße der Beamten der Kriminaltechnik 1995, EKHK Z 19 und EKHK Z 13, sind nicht erkennbar. Der Tatort wurde ordnungsgemäß gesichert, die Spurensicherung vorschriftmäßig in Spurensicherungsanzügen vorgenommen. Selbst wenn die Fingernägel des Tatopfers durch den Zeugen EKHK Z 19 mittels einer ungereinigten oder schlecht gereinigten Tatortschere gesichert worden sein sollten ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich am 15.07.1995 DNA-Muster des Angeklagten an einer Tatortschere der Landespolizeidirektion Stuttgart 1 befunden haben können. Wie hierzu die die Zeugin KHKin Z 12 ausführte, hat es in Baden-Württemberg bislang, bis auf vorliegendes Verfahren, noch nie Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten gegeben. Eine DNA-Probe wurde erstmalig erst Jahre später im Rahmen des gegen den Angeklagten in Bayern geführten Verfahrens wegen des Totschlages an M. H. erhoben und in die DAD eingestellt. Auch aus dem Vorstrafenregister des Angeklagten ergeben sich keine Hinweise auf weitere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten vor der Tat im Jahr 2001. Eine Spurenübertragung beim KTI des LKA Baden-Württemberg ist, da dort bis 2017 nie DNA-Spuren des Angeklagten untersucht worden sind, ebenfalls ausgeschlossen. Gleiches gilt, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, für eine eventuelle aber unwahrscheinliche, fehlerhafte Lagerung der Spuren. Eine Kontaminierung mit Dritt-DNA führt lediglich zu einer höheren Komplexität einer Mischspur, nicht aber zur Vernichtung vorhandener DNA-Spuren. Sonstige Umstände, außer einer Übertragung des DNA-Muster des Angeklagten am 14.07.1995 ab 23:39:55 Uhr auf B. J., konnten nicht festgestellt werden. Wie wiederum die Zeugin KHKin Z 12 berichtete, konnten zwischen dem Angeklagten und B. J. keinerlei Beziehungsschnittpunkte hergestellt werden. Alle hierzu befragten Zeugen, insbesondere die Geschwister von B. J., die Zeugen N 1 und Dr. N 2, konnten mit dem Namen des Angeklagten nichts anfangen und haben diesen von B. J. nie gehört. Auch die aus dem damaligen Arbeitsumfeld des Angeklagten vernommenen Zeugen konnten nichts darüber berichten, dass der Angeklagte 1995 B. J. gekannt haben könnte. Der Angeklagte hat bei seiner vorläufigen Festnahme am 13.02.2020 selbst, wie die Zeugin KHKin Z 12 berichtete, ihr gegenüber spontan geäußert, B. J. nicht zu kennen. Auch für eine zufällige (Sekundär)Übertragung des DNA-Musters des Angeklagten auf B. J. gibt es keine Hinweise. Die Lokalisation der Spuren mit durchgängig nachweisbaren DNA-Merkmalen des Angeklagten sprechen vielmehr dafür, dass die Übertragung im Rahmen eines Kampfes stattgefunden haben. Die Spur 009001 wurde von der Außenkante der Fingernägel der linken Hand von B. J. genommen, einer in einem Kampf exponierten Körperstelle, was nahe legt, dass diese bei einem erfolglosen Versuch, einen Angriff des Angeklagten abzuwehren, diesen zumindest leicht gekratzt hat. Wie sich aus den Verletzungen von B. J. ergibt, welche der Kammer im Einzelnen durch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. SV 2 (hierzu später) erläutert wurden, hat diese als potentielle Abwehrverletzungen einzuordnende Stichverletzungen lediglich am linken Unterarm erlitten. Auch ein Einstich in der linken Körperflanke in der vorderen Axiliarlinie zwischen der 5. und 6. Rippe lässt sich, so die rechtsmedizinische Sachverständige, nur dann erklären, wenn B. J. zum Zeitpunkt dieser Stichbeibringung den linken Arm erhoben oder ausgestreckt hatte. Dies lässt sich plausibel in Einklang bringen mit dem Auffinden von DNA-Muster des Angeklagten gerade unter den Fingernägeln der linken Hand von B. J.. Auch die Lokalisation der Spur 028001 im Zusammenhang mit einer Blutantragung auf der Jeans von B. J. spricht für eine Übertragung im Rahmen eines Kampfes am 14.07.1995. Bereits die feststellbaren DNA-Spuren stellen daher ein erhebliches objektives Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Angeklagten um diejenige Person handelt, welche B. J. am 14.07.1995 getötet hat. bb. Weitere Hinweise auf den Angeklagten als Täter Die Kammer hat ihr vorläufig gefundenes Ergebnis zur Täterschaft des Angeklagten aufgrund der festgestellten DNA-Befunde sodann kritisch mit den weiteren Beweisergebnissen überprüft und abgeglichen. 1) Kein Alibi des Angeklagten Zunächst hat die Kammer festgestellt, dass es dem Angeklagten zeitlich und örtlich möglich war, zur Tatzeit am 14.07.1995 am Tatort in der T.straße in S. zu sein. Für die Tatzeit hat er kein Alibi. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf den bereits oben dargestellten Ausführungen der Zeugen KHKin Z 12, Z 2, Z 17 und Z 1. Der Angeklagte war am Nachmittag und Abend des 14.07.1995 mit dem Zeugen Z 2 zumindest bis nach Sonnenuntergang in der Gaststätte S.mühle im S.tal in der Nähe von E.. Die genaue Abfahrtzeit dort ließ sich nicht mehr feststellen, lag aber bereits aufgrund der Angaben der Zeugen Z 2 und Z 17 mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich vor Mitternacht. Dass man vom damaligen Wohnort des Zeugen Z 2 in E. in ca. 20 Minuten mit dem Auto zum Tatort gelangen kann hat der Zeuge glaubhaft bekundet; sowohl das Siebenmühlental als auch E. liegen nur wenige Kilometer vom Tatort entfernt. Dass der Angeklagte am 14.07.1995 mit einem schwarzen Honda CRX mit Targadach im Raum E. / S. unterwegs war ergibt sich aus den Angaben der Zeugin Z 1, der Angeklagte habe ihr neues Auto gelegentlich an Wochenenden ausgeliehen, den Ausführungen der Zeugin KHKin Z 12, welche davon berichtete, dass ein neuer schwarzer Honda CRX del Sol seit 01.06.1995 auf den Angeklagten zugelassen war und insbesondere aus den Angaben des Zeugen Z 2, welcher sich sicher erinnerte, der Angeklagte habe ihn, stolz von dessen Neuerwerb berichtend, mit ebenso einem Fahrzeug bei ihrem einzigen Treffen im Sommer 1995 in die S.mühle und wieder nach Hause gefahren. 2) Honda CRX Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht zudem der Umstand, dass ein entsprechendes Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen Tatzusammenhang von mehreren Zeugen am Tatort gesehen worden war. a) Angaben Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 Zu diesem Fahrzeug konnten die Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und die Schwester des Zeugen Z 6, die Zeugin Z 7 Angaben machen. Die vier Zeugen waren ihrem übereinstimmenden Bekunden nach am 14.07.1995 kurz vor Mitternacht, eine genaue zeitliche Eingrenzung war den Zeugen 27 Jahre nach der Tat nicht mehr möglich, von einer Veranstaltung in H. kommend in Richtung des M.s in S. unterwegs und haben, als sie von Westen kommend in die T.straße eingebogen waren zunächst ein mittig entgegen ihrer Fahrtrichtung auf der Straße stehendes Fahrzeug wahrgenommen, vor welchem eine Frau auf dem Boden gelegen habe, weshalb sie alle übereinstimmend berichteten, zunächst von einem Verkehrsunfall ausgegangen zu seien. Der Zeuge Z 5, mit dessen roten BMW man unterwegs gewesen sei, habe, so ebenfalls alle Zeugen übereinstimmend, kurz vor der Frau und dem mittig stehenden Fahrzeug auf der rechten Fahrspur in Richtung M.s angehalten. aa) Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 Die Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8 berichteten der Kammer übereinstimmend auch noch nach 27 Jahren diesbezüglich ohne Erinnerungslücke in der Hauptverhandlung, wie anhand von Vorhalten überprüft bereits 1995 im Ermittlungsverfahren, sie hätten, als sie zu dem, aus ihrer Sicht Verkehrsunfall, hinzugekommen wären, vor Ort einen schwarzen Honda CRX gesehen. Alle drei Zeugen waren sich auch heute insoweit noch sicher und begründeten dies wie damals übereinstimmend damit, dass sie sich damals, für Autos interessiert gehabt hätten. Der Zeuge Z 5 ist heute noch in der Automobilbranche tätig und bezeichnete sich selber als „Autonarr“. Die Zeugin Z 8 war 1995 ebenfalls in der Autobranche tätig und sehr daran interessiert einen ebensolchen Honda CRX ggf. selbst zu erwerben, weshalb das Fahrzeug ihr sofort aufgefallen sei. Dem Zeugen Z 6 war dieser Umstand ebenfalls noch bekannt, dass seine damalige Freundin, die Zeugin Z 8, einen Honda CRX habe kaufen wollen. Zudem habe zur damaligen Zeit ein Freund von ihm dasselbe Modell eines Honda CRX gefahren, weshalb ihm das Fahrzeug aufgefallen war und er sich sicher erinnerte, einen solchen vor Ort gesehen zu haben. Der Zeuge Z 5 konnte sich in seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung sogar noch weiterer Details erinnern, nämlich, dass es ein aktuelles, neuwertig wirkendes, unverbautes Modell des Honda CRX mit kleinem Motor, erkennbar am fehlenden Heckspoiler, gewesen sei. Diese Angaben werden durch die Ermittlungen der Zeugin KHKin Z 12 bestätigt. Danach handelt es sich, wie die Zeugin KHKin Z 12 der Kammer anhand von Lichtbildern erläuterte, bei dem vom Zeugen Z 5 beschriebenen Modell genau um das Modell eines Honda CRX del Sol 1.6 ESi, gebaut zwischen 03/1992 und 12/1998, welches auf den Angeklagten zugelassen war. Auf die mit der Zeugin KHKin Z 12 gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbilder (LO 2, Bl. 34 – 35 Rückseite und Protokoll der 19. Strafkammer vom 13.04.2021, Bl. 134 und 135) wird hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Dem Zeugen Z 5 war das Fahrzeug damals derart wichtig und deshalb besonders aufgefallen, dass er, nachdem er zu einer Telefonzelle bei der Filiale des Ms gefahren war und über den Notruf Hilfe gerufen hatte, nach seiner Rückkehr an den Tatort dem dort zwischenzeitlich eingetroffenen Zeugen Z 9, einem, wie dieser in der Hauptverhandlung angab, Sportkamerad des Z 5 aus demselben Fitnessstudio, sofort von dem Honda CRX berichtete. Dies weiß die Kammer von Z 9, da Z 5 sich hieran nicht mehr erinnerte. Z 9 selbst hatte das Fahrzeug seinem Bekunden nach nicht wahrgenommen. Auch die Zeugin Z 8 beschrieb in der Hauptverhandlung das von ihr erinnerte Fahrzeug als gepflegten, schwarzen Honda CRX, Zweisitzer, Cabrio mit, ihrer Erinnerung nach, geschlossenem Targa-Dach ohne hintere Seitenfenster, also wiederum das Modell eines Honda CRX, welches auf den Angeklagten zugelassen war. Zudem erinnerte sie sich daran, dass das Fahrzeug bereits ein neues, erst seit 1995 in Deutschland verwendetes EU-Kennzeichen gehabt habe. bb) Zeugin Z 7 Die Zeugin Z 7, welche mit den Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8 gemeinsam im Fahrzeug des Zeugen Z 5 am Tatort eingetroffen war, erinnerte sich noch an einen an der rechten Straßenseite geparkten dunklen Sportwagen. Marke und Modell waren der Zeugin, wie sie berichtete, bereits damals nicht wichtig gewesen, da sie sich nicht für Autos interessiert habe. Sie meine, ihre Beifahrer hätten von einem Honda gesprochen, ein Porsche sei es nicht gewesen. cc) Glaubhaftigkeit der Zeugen Die Angaben der Zeugen zu dem von ihnen am Tatort wahrgenommen schwarzen Honda CRX, bzw. bei der Zeugin Z 7, dem schwarzen Sportwagen, sind glaubhaft. Die Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 waren zu ihren Wahrnehmungen des Fahrzeuges von Beginn der Ermittlungen an im Kern konstant. Die Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8 konnten ihre Wahrnehmung und Erinnerung schlüssig mit ihrem damals gesteigerten Interesse an ebengerade dem neuen Modell eines Honda CRX begründen. Aus dem Umstand, dass sich der Zeuge Z 9 heute noch erinnerte, dass ihm der Zeuge Z 5 noch am Tatort von einem schwarzen Honda CRX berichtet hatte, ergibt sich auch, dass die Zeugen Z 5, Z 7 und Z 8 nicht nachträglich, ggf. durch Medien, vom Fahrzeugtyp, welchen der Täter ggf. gefahren haben soll, erfahren haben, sondern ihre Erinnerungen auf eigener Wahrnehmung vor Ort beruhen. Dass sich die Zeugen bzgl. des wahrgenommenen Fahrzeugmodells nicht abgesprochen haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese 1995 nicht wissen konnten, welche Relevanz der genaue Fahrzeugtyp für das Ermittlungsverfahren haben könnte. Zudem wäre bei einer Absprache zu erwarten gewesen, dass auch die Zeugin Z 7 zum Fahrzeugtyp präzisere Angaben gemacht hätte. Zudem hatten die Zeugen 1995 zu Details des Fahrzeuges, den Felgen und der Innenausstattung, teils unterschiedliche Angaben gemacht, wobei sich die Zeugen – bis auf den Zeugen Z 5 - aktuell hieran glaubhaft aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr im Detail erinnern konnten. Auch erinnerten sich die Zeugen in Nuancen unterschiedlich daran, wie genau die Parkposition des von ihnen wahrgenommenen Fahrzeugs war, wobei in der Erinnerung der Zeugen Z 5, Z 8 und Z 7 übereinstimmend das wahrgenommene schwarze Fahrzeug etwa auf Höhe des Fahrzeuges der Zeugen Z 3 und Z 4, rechts der T.straße, quer zu dortigen Parkplätzen geparkt, verortet wurde. Dies entspricht auch den Erinnerungen der Zeugen Z 3 und Z 4, welche auch heute ein einzelnes Fahrzeug noch im dortigen Bereich im Schatten abgestellt verorteten. Der Zeuge Z 6 erinnerte sich heute, aufgrund des langen Zeitablaufs nachvollziehbar, nicht mehr an die Parkposition des von ihm damals wahrgenommenen schwarzen Honda CRX. Die Zeugen erinnerten sich auch in Nuancen unterschiedlich an das mittig der Fahrbahnen stehende Fahrzeug der Zeugen Z 3 und Z 4. Während der Zeuge Z 5 sich, zutreffend, an einen dunklen Opel Kombi erinnerte, wusste die Zeugin Z 8 immerhin noch von einem Opel zu berichten. Während sich die beiden in der Autobranche tätigen Zeugen insoweit noch an die Marke des Fahrzeugs erinnerten, konnten sich die Zeugen Z 6 und Z 7 heute nicht mehr an Marke und Modell des mittig stehenden Fahrzeuges erinnern. Auch erinnerten sich die Zeugen unterschiedlich, ob der schwarze Honda CRX bei ihrer Rückkehr von einer Telefonzelle bei der Filiale des Ms, wo sie hingefahren waren, um über den Notruf Hilfe zu holen, noch vor Ort gewesen war. Während sich die Zeugin Z 7 nicht mehr daran erinnerte, überhaupt zum Ms gefahren zu sein, konnte der Zeuge Z 6 nichts mehr dazu sagen, ob sich der schwarze Honda CRX noch vor Ort befunden hatte. Jedenfalls die beiden in der Autobranche tätigen Zeugen Z 5 und Z 8, beide mit dem meisten Interesse an dem schwarzen Honda CRX, erinnerten sich aber konstant auch heute daran, dass dieser sich bei ihrer Rückkehr an den Tatort nicht mehr vor Ort befunden habe; dies hat die Strafkammer auch deshalb ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, da auch der Zeuge Z 9 berichtet hatte, bei seinem Eintreffen keinen Honda CRX mehr vor Ort gesehen zu haben. Bei abgesprochenen Angaben wäre eine präzisere Deckung der Aussagen zu erwarten gewesen. Dass die Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 in Details unterschiedliche Erinnerungen an das Fahrzeug und dessen Parkposition hatten, ist nicht verwunderlich und zum einen heute mit der Wahrnehmung des Geschehens vor nunmehr über 27 Jahren zu erklären. Dass die Zeugen auch damals teilweise unterschiedliche Wahrnehmungen gemacht hatten lässt sich unproblematisch mit ihren unterschiedlichen Wahrnehmungshorizonten erklären. Die Zeuginnen Z 8 und Z 7 saßen hinten im nur zweitürigen BMW des Zeugen Z 5 und hatten bereits deshalb nur eine eingeschränkte Sicht auf das Geschehen. Alle vier Zeugen waren zur Tatzeit noch sehr jung, die Zeugen Z 5 und Z 6 sind 1977, die Zeugin Z 8 1976 und die Zeugin Z 7 1979 geboren. Alle berichteten, aufgeregt gewesen zu sein, weil sie zu einem, aus ihrer Sicht, Verkehrsunfall hinzugekommen waren. Die Situation vor Ort sei zudem chaotisch gewesen. Dass der Fokus der Zeugen neben dem Umstand, dass ein für drei der Zeugen grundsätzlich interessantes Fahrzeug vor Ort war, maßgeblich auf das Geschehen auf der Straße bzw. vor ihrem Fahrzeug gerichtet war, ist plausibel. Dass die Zeugen insoweit die genaue Parkposition des wahrgenommenen Honda CRX daher nicht präzise übereinstimmend berichten konnten ist erinnerungspsychologisch, insbesondere heute nach über 27 Jahren, logisch zu erklären. Übereinstimmend erinnerten sich allerdings alle vier Zeugen konstant auch heute noch daran, dass bei ihrem Eintreffen im unmittelbaren Nahbereich des von ihnen mittig der Straße subjektiv wahrgenommenen Verkehrsunfalles außer dem Fahrzeug der Zeugen Z 3 und Z 4, ihrem eigenen Fahrzeug und einem schwarzen Honda CRX respektive schwarzen Sportwagen keine weiteren Fahrzeuge vor Ort gewesen sind und in Richtung dieses Honda CRX, aus Richtung des Autos der Zeugen Z 3 und Z 4 kommend, ein von Ihnen vor dem eigenen Auto wahrgenommener Mann gelaufen sei (hierzu sogleich). Einen gelben Kastenwagen hat keiner der vier Zeugen am Tatort wahrgenommen. b) Angaben Z 3 und Z 4 Die Zeugen Z 3 und Z 4 berichteten hingegen, am Tatort einen solchen gelben Kastenwagen wahrgenommen zu haben, in welchen der von ihnen wahrgenommene Täter eingestiegen und weggefahren sei. aa) Z 3 und Z 4 waren, ihren Angaben nach, zeitlich unmittelbar nachdem der Angeklagte auf B. J. getroffen war (hierzu später) von der L.straße her kommend von Westen mit ihrem Mietwagen, einem Opel Astra Kombi, in die T.straße eingebogen, hatten einen Streit zwischen einem Mann und einer Frau auf dem Gehweg der T.straße ca. 60 Meter von der Kreuzung zur E.straße entfernt wahrgenommen und waren, da beide die Situation subjektiv falsch interpretiert hatten, an diesen, nach kurzem Anhalten auf Höhe des Pärchens, vorbei gefahren. Erst als der Zeuge Z 3, wie er berichtete, im Rückspiegel einen Schlag des Mannes in den Brust- / Bauchbereich der Frau gesehen habe, habe er das Fahrzeug gewendet, sei zurückgefahren und habe unmittelbar vor der Frau, die mittlerweile am Boden gelegen und mit den Beinen versucht habe, nach dem über sie gebeugten Mann zu treten, angehalten. Der Mann habe, als man sich wieder angenähert habe, so der Zeuge Z 3, nach vorne gebeugt und von oben herab mit den Armen Bewegungen in Richtung der am Boden liegenden Frau gemacht. Die Zeugen berichteten in der Folge, der Mann sei erst an das Fahrerfenster ihres Fahrzeuges gekommen, habe nach einem kurzen Kommunikationsversuch mit dem Zeugen Z 3 durch das geschlossene Fahrerfenster des Fahrtzeuges aber umgedreht und sei über die Straße zu einem im Schatten vor dem gegenüberliegenden Gebäude geparkten Fahrzeug gegangen und in der Folge weggefahren (zur Plausibilität und Glaubhaftigkeit dieser Angaben später). bb) Dass die Zeugen Z 3 und Z 4 durchgängig und konstant in jeder Vernehmung, zuletzt noch in der jetzigen Hauptverhandlung, dieses Fahrzeug, mit welchem der von ihnen wahrgenommene Täter sich entfernt haben soll, als eine Art Kastenwagen, der Zeuge Z 3 mit Gewissheit hinsichtlich einer gelblichen Farbe, beschrieben haben, beruht zur Überzeugung der Kammer jedoch auf einem einfach erklärbaren Erinnerungsfehler der beiden Zeugen. Die Wahrnehmung eines anderen Täterfahrzeuges als das durch die Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 beschriebenen Täterfahrzeugs durch die beiden Zeugen Z 3 und Z 4 lässt sich unter Würdigung von deren persönlichen Umständen, deren Vorwissens, deren Wahrnehmungsfokus zur Tatzeit und deren emotionaler Beteiligung schlüssig erklären. Die Zeugen berichteten hierzu im Kern übereinstimmend Folgendes: Der Zeuge Z 3 war zur Tatzeit aktiver kommandierender Officer und Pilot der US Navy mit einer entsprechend qualifizierten Ausbildung und nur kurzfristig zur Unterstützung dortiger Truppen im Raum Böblingen stationiert. Der afroamerikanische Zeuge Z 4 war ebenfalls Soldat der US Streitkräfte, zeitgleich mit Z 3 im Raum Böblingen kurzzeitig stationiert und dessen Kommando unterstellt. Beide hatten vor der Tat den Abend, ohne Alkohol konsumiert zu haben, bei einem Abschiedsessen verbracht und sollten am frühen Morgen des 15.07.1995 zurück in die Vereinigten Staaten fliegen und waren, da der Zeuge Z 4 noch packen musste, auf dem Rückweg in ihr Hotel. Wie der Zeuge Z 3 glaubhaft berichtete sei ihre „Mission“ gut verlaufen, er sei entspannt gewesen. Die Gegend der T.straße habe er während der Zeit seiner Stationierung oft zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten befahren und er sei davon ausgegangen, es handele sich um eine friedliche, nicht mit Kriminalität belastete Gegend. Aus diesem Grund sei er eigenem Bekunden nach auch anfangs nicht sonderlich aufmerksam gewesen und sei, als er beim Einbiegen in die T.straße den Schrei einer Frau durch die geschlossenen Fahrzeugfenster gehört habe zunächst, auch aufgrund der guten Kleidung des Mannes, nur davon ausgegangen, ein Paar würde sich nach einem „Date“ streiten. Der Zeuge Z 4 hingegen befürchtete, wie er berichtete aufgrund Erfahrungen aus seiner Heimat, die Situation könne auch eine Falle für den Überfall einer „Gang“ sein. Wie der Zeuge Z 3 weiter berichtete, habe er sein Fahrzeug kurz neben dem Pärchen verlangsamt und angehalten, die Situation schien sich aus seiner Sicht beruhigt zu haben, weshalb er, auch weil Z 4 schnell weiter ins Hotel gewollt habe, dann aber weitergefahren sei. Er habe die Situation jedoch weiter im Rückspiegel beobachtet, da er beim Weiterfahren einen panischen Blick der Frau und den Umstand, dass diese ihren Arm in seine Richtung ausgestreckt hatte, wahrgenommen habe, was ihm angesichts der ordentlichen Kleidung des Mannes und der seines Wissens nach ruhigen Gegend merkwürdig vorgekommen sei. Erst als der Mann die Frau über die Straße gezerrt und er einen Schlag des Mannes gegen den Brust- / Bauchbereich der Frau im Rückspiegel wahrgenommen habe, habe er dann mit dem Fahrzeug gewendet und sei zurückgefahren, der Zeuge Z 4, der hiermit, was dieser bestätigte, nicht einverstanden gewesen sei, habe hingegen gedrängt, schnell ins Hotel zu fahren und sich nicht einzumischen. Als der Mann dann zu seinem Fahrerfenster gekommen sei und versucht habe, mit ihm zu sprechen, habe er in dessen Hand ein Messer und ein weiteres Werkzeug mit Klinge gesehen. Er, der Zeuge Z 3, sei zwar über 30 Jahre in der Navy gewesen, habe aber weder damals noch heute irgendeine Erfahrung im Nahkampf gegen einen Gegner mit Messer, weshalb er Fenster und Tür nicht geöffnet und sich auf den Mann fokussiert habe, was dieser nun mit den Werkzeugen mache. Aufgrund des überraschenden Geschehens und der Werkzeuge, vor allem des Messers, in der Hand sei er schockiert gewesen. Der Zeuge Z 4 hingegen, wie dieser übereinstimmend mit dem Zeugen Z 3 berichtete, war während des Geschehens darauf fokussiert, da er immer noch einen Überfall befürchtete, die Umgebung des Fahrzeuges nach weiteren Personen abzusuchen, wo er aber keine anderen Personen wahrnehmen konnte. Auf die Person des Mannes oder das Auto, zu welchem dieser gelaufen sei, habe er dabei nicht so geachtet, er habe diesen vom Beifahrersitz auch nicht richtig gesehen. Dass der Zeuge Z 3 schockiert und starr fixiert auf den Täter gewesen sei, bestätigte allerdings auch der Zeuge Z 4. Diese Situation, in welcher die beiden Zeugen das Geschehen wahrgenommen haben, berichteten beide Zeugen im Kern konstant seit dem Jahr 1995; dies konnte die Strafkammer anhand der Vorhalte der damaligen Vernehmungen beurteilen. In dieser Situation haben beide Zeugen, wie sie glaubhaft angaben, auf das Fahrzeug des Mannes, zu welchem dieser anschließend gelaufen sei, nur marginal geachtet. Der Zeuge Z 4 bekundete, dass Fahrzeug des Täters habe ihn überhaupt nicht interessiert, er habe nur ins Hotel gewollt und darauf geachtet, dass keine weiteren Personen sie überfallen können. Der Zeuge Z 3 bekundete, dass Fahrzeug des Mannes hab er erst in dem Augenblick zur Kenntnis genommen, als der Mann von seinem Auto weg über die Straße zu dem im Schatten geparkten Fahrzeug gegangen sei. Zuvor sei sein Fokus auf dem Geschehen auf der Straße und auf dem Mann gewesen. Seine Aufmerksamkeit, als der Mann in Richtung eines im Schatten geparkten Fahrzeuges gegangen sei, habe zudem weiter darauf gelegen, was der bewaffnete Mann jetzt machen würde, insbesondere da der Zeuge Z 4 noch die Befürchtung geäußert habe, der Mann hole womöglich eine Schußwaffe aus dem Fahrzeug. Auf das Fahrzeug, in welches der Mann, nachdem er 10 bis 15 Sekunden neben dem Auto gestanden habe, eingestiegen sei, habe er nur am Rande geachtet. Er meine sich zu erinnern, dass dieses Fahrzeug seitlich keine weiteren Fenster gehabt habe und angesichts des Umstandes, dass er in der Hand des Mannes neben einem Messer ein Werkzeug ähnlich einem Holzmeißel („wood chisel“) gesehen habe, habe er gedacht, vielleicht handele es sich bei diesem Auto um eine Art „Handwerker-Van“. Er habe sich damals, und auch heute, nicht für Autos interessiert, er fahre auch heute nur ein altes „Schwiegermutter-Auto“. Autos seien ihm völlig egal. Zudem habe er sich damals mit in Deutschland verkauften Fahrzeugen überhaupt nicht beschäftigt gehabt. Wenn er - auf Vorhalt - bei einer richterlichen Vernehmung 1995 gesagt habe, er wisse wie ein Honda CRX aussehe und ein solcher sei dort nicht vor Ort gewesen, so könne das zutreffen. Er habe sich aber mit den in Deutschland verkauften Fahrzeugen sicher nicht ausgekannt, dass von ihm kurz wahrgenommene Auto habe er zudem nur ganz kurz gesehen. Dass es einen Honda CRX gegeben habe, habe er gewusst, er habe damals aber einen Honda nicht von einem anderen Honda unterscheiden können. Zudem habe damals sein Rückflug in die USA unmittelbar angestanden und er sei bei Vernehmungen abgelenkt gewesen. Er habe auch nie davon gesprochen, dass das Täterfahrzeug Flügeltüren gehabt habe. Er habe lediglich versucht zu beschreiben, wie die Form des Fahrzeuges gewesen sei. Ihm seien nach der Tat viele Bilder von Fahrzeugen vorgelegt worden, man habe sogar ein Phantombild nach seinen Angaben erstellt. Dass von ihm wahrgenommene Fahrzeug habe man aber seines Wissens nie gefunden. Sicher sei er sich in seiner Erinnerung aber auch heute noch, dass dieses Fahrzeug gelb gewesen sei. Er habe keinen Grund, von seinen Angaben heute abzuweichen, er erinnere sich konstant immer noch an eine gelbe Farbe. Der Zeuge Z 4 bekundete, ebenfalls konstant, er habe das Auto sowieso kaum wahrgenommen. Heute erinnere er sich nur noch an ein weißes Auto, den Fahrzeugtyp habe er nicht erkannt. Man habe nach der Tat versucht mit ihnen das Fahrzeug zu identifizieren, was aber nicht gelungen sei. cc) Die Strafkammer schließt aus, dass die beiden Zeugen den berichteten Typ des Fluchtfahrzeuges betreffend bewusst falsche Angaben gemacht haben. Beide erinnerten in den wesentlichen Teilen ihrer Angaben auch nach 27 Jahre noch weitgehend und konstant, insbesondere der Zeuge Z 3, weniger detailreich der Zeuge Z 4. Dass insbesondere der Zeuge Z 3 keinen Belastungseifer zeigte ergibt sich eindeutig bereits daraus, dass er, trotz mehrfacher Nachfrage dabei blieb, dass das von ihm wahrgenommene Fahrzeug gelb gewesen sei. Dem Zeugen war dabei durchaus die Relevanz seiner Angaben für den Tatnachweis bewusst, dennoch sah er keine Veranlassung, von seiner ursprünglichen Erinnerung in Bezug auf das Fahrzeug abzuweichen. Die Kammer ist dennoch sicher davon überzeugt, dass sich der Zeuge Z 3 in Bezug auf Form und Farbe des Fahrzeuges auch unmittelbar nach der Tat falsch erinnerte. Dass der Zeuge Z 3 die Farbe des Täterfahrzeuges als gelblich wahrgenommen hat, lässt sich plausibel damit erklären, dass er auf das Fahrzeug überhaupt nicht fokussiert war, sondern, da er gesehen hatte, dass der Täter bewaffnet war, diesen als primäre Bedrohungsquelle genau beobachtete und dem Geschehen rund um den Angeklagten keine Beachtung mehr schenkte. Zuvor war sein Augenmerk durchgängig auf das Tatgeschehen auf dem Gehweg und der Straße gerichtet gewesen. Seine Schilderungen sind psychologisch plausibel und schlüssig. Hinzu kommt, dass, wie bereits ausgeführt, die Straßenbeleuchtung zur Tatzeit direkt am Tatort warm-weiß und damit gelblich wirkend war, was der Zeuge erinnerungspsychologisch, da für ihn in der konkreten Situation nur eine unwesentliche Randinformation darstellend, auf die Farbe des Täterfahrzeugs projiziert haben kann. Selbiges gilt erinnerungspsychologisch für die Form des Täterfahrzeugs. Auch diese war für den Zeugen in der konkreten Situation ein unwesentliches Randdetail und hatte mit der primären Bedrohungssituation durch den bewaffneten Täter unmittelbar keinen Zusammenhang. Dass der Zeuge subjektiv meinte, eine Art „Handwerker-Van“ wahrgenommen zu haben, erklärt sich aus seiner Wahrnehmung eines Werkzeuges in der Hand des Täters kurz zuvor und seinem darauf basierenden, in der konkreten Situation wiederum psychologisch zu erklärenden, Rückschluss, bei dem Täter könne es sich um einen Handwerker gehandelt haben. Zudem hat sich der Zeuge völlig authentisch dahingehend geäußert, Fahrzeuge, vor allem in Deutschland verkaufte, hätten ihn noch nie interessiert. Zudem wurde das Modell des Honda CRX del Sol 1.6 ESi, welches die Zeugen Z 5, Z 8 und Z 6 beschrieben und welches auf den Angeklagten zugelassen war, erst ab 1992 gebaut, dies weiß die Kammer von der Zeugin KHKin Z 12. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge zwar wusste, dass es einen Honda CRX gibt, möglicherweise das aktuelle Modell eines Honda CRX aber nicht kannte. Das seit 1992 gebaute Modell des Honda CRX und das bis 1991 gebaute Modell des Honda CRX weichen optisch deutlich voneinander ab. Dies weiß die Kammer von der Zeugin KHKin Z 12 und aufgrund der mit dieser in Augenschein genommenen Lichtbilder (LO 2, 34 – 35 Rückseite), auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Der Zeuge hat die für ihn unwesentlichen Randdetails des Geschehens zudem in einer emotional und psychologisch extrem angespannten Situation wahrgenommen. Wie er glaubhaft bekundete, war er zuvor nie Zeuge eines Verbrechens gewesen und schockiert, was sowohl der Zeuge Z 4 als auch der Zeuge Z 5 bestätigten. Auch der Zeuge KHK Z 11, damals ein junger Streifenbeamter (PM) und mit einem Kollegen, dem Zeugen EPOK Z 10, damals POK, als erste Polizeistreife vor Ort, erinnerte sich, dass der Zeuge Z 3 damals, bei der ersten Befragung durch ihn vor Ort, emotional sehr aufgewühlt und entsetzt gewesen sei. Dass die Feststellung, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem vom Zeugen Z 3 direkt nach der Tat beschriebenen Täterfahrzeug gehandelt habe, schwierig gewesen sei, bestätigte der Zeuge KHK Z 11. Wie dieser ausführte, habe er am Tatort die erste Festlegevernehmung mit dem Zeugen Z 3 gemacht. Er sei damals erst ganz frisch im Streifendienst tätig und selber sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe der Zeuge Z 3 kein Deutsch gesprochen und er selbst habe lediglich auf seine einfachen Schulkenntnisse der englischen Sprache zurückgreifen können. Er habe sich damals mit Z 3 eher nur „mit Hand und Fuß“ verständigen können. So habe ihm Z 3 etwas von „doors like a van“ berichtet, was er selbst als „Flügeltüren“ interpretiert und in die Vernehmungsniederschrift aufgenommen habe. Er könne daher auch nicht mehr sagen, ob der Begriff Kastenwagen nicht auch eine Interpretation von ihm selbst gewesen sei. Der Zeuge Z 3 berichtete hierzu in der Hauptverhandlung plausibel, er habe sicher nicht von Flügeltüren gesprochen, er habe immer lediglich versucht die Form des Fahrzeuges zu beschreiben, die Kommunikation mit dem Beamten sei schwierig gewesen. Auch der Zeuge Z 26, damals ebenfalls ermittelnder Beamter der Sonderkommission, berichtete, sei er in den Tagen nach der Tat maßgeblich damit beschäftigt gewesen, mit dem Zeugen Z 3 verschiedene Autohäuser abzufahren, um nach entsprechend dessen Angaben Fahrzeugtypen zu suchen, was aber durchgängig ohne Ergebnis geblieben sei. Er selbst habe damals etwas besser Englisch gesprochen, aber selbst er habe Schwierigkeiten gehabt nachzuvollziehen, was ihm der Zeuge Z 3 damals zum Typ des Fahrzeuges berichtet habe. Eine Kommunikation mit dem Zeugen Z 3 sei ihm möglich gewesen, eine Vernehmung ohne Dolmetscher aber nicht. Der Zeuge Z 26 bestätigte im Übrigen, dass sich der Zeuge Z 3 1995 mit den in Deutschland genutzten Fahrzeugen überhaupt nicht auskannte. Der Zeuge Z 26 hatte, wie er berichtete, schon damals den Eindruck, dass der Zeuge Z 3 eher ein Fahrzeug beschrieben hatte, welches seinem damaligen Mietwagen, einem Opel Astra Kombi, entsprochen habe. Soweit der Zeuge Z 26 sich nach dem Abschluss der Ermittlungen wegen seiner eigenen USA-Affinität mit dem Zeugen Z 3 angefreundet hatte, beide sich auch gegenseitig besuchten und eine Zeit lang Kontakt gehalten hatten und, dass der Zeuge Z 26 den Zeugen Z 3 nach Jahren ohne Kontakt bei Ermittlung des Angeklagten als Täter im Jahr 2020 aufgrund seiner DNA hierüber per E-Mail informierte, macht weder die Angaben des Zeugen Z 3 noch die Angaben des Zeugen Z 26 insgesamt unglaubhaft. Beide Zeugen beschrieben übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar den Ablauf ihres Mailkontaktes und, so der Zeuge Z 26 plausibel, er habe 2020, außer jenen aus der Presse, überhaupt keine weiterführenden Informationen im vorliegenden Verfahren gehabt, welche er an Z 3 hätte weitergeben können. Anhaltspunkte, dass sich die beiden Zeugen nach Jahrzehnten zum Nachteil des Angeklagten abgesprochen haben könnten ergaben sich aus deren erfolgter Kommunikation und Aussageverhalten nicht. Zudem berichtete auch die Zeugin KHKin Z 12, mit welcher zusammen die Kammer insoweit ein Lichtbild des Mietfahrzeugs des Zeugen Z 3 und das Phantomlichtbild eines Fahrzeuges in Augenschein genommen hat, welches nach den Angaben des Zeugen Z 3 erstellt worden war, und auf welches hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (Protokoll der 19. Strafkammer, Bl. 132), dass auch sie den Eindruck gewonnen habe, dass der Zeuge Z 3 immer zumindest partiell sein eigenes Mietfahrzeug beschrieben habe. Auch die Kammer hat aufgrund der in Augenschein genommenen Bilder den Eindruck, dass zumindest die Front des Fahrzeuges auf dem Phantombild jener des vom Zeuge Z 3 damals genutzten Opel Astra Kombi entspricht. Wie die Zeugin KHKin Z 12 berichtete, sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug ermittelt worden, welches den Beschreibungen des Zeugen Z 3 und dem erstellten Phantombild des Fahrzeuges entsprochen habe. Dass auch der Zeuge Z 4 im Ermittlungsverfahren 1995 von einem goldenen oder grün-goldenen Kombi als Täterfahrzeug gesprochen hatte, ändert an der Einschätzung der Kammer, dass beide Zeugen sich insoweit geirrt haben, nichts. Wie sich aus den Angaben der Zeugin KHKin Z 12 ergab, hatten die Farbangaben des Zeugen Z 4 im Ermittlungsverfahren zwischen goldfarben bis oliv variiert, heute erinnerte er sich lediglich noch an einen weißen Kleinwagen. Zu berücksichtigen war aber auch hier maßgeblich, dass der Fokus des Zeugen Z 4 im Tatgeschehen noch viel weniger auf dem Täterfahrzeug lag als jener des Zeugen Z 3. Der Zeuge Z 4 hatte nach eigenem plausiblen Bekunden die Befürchtung, selbst überfallen zu werden und wollte deshalb schnellstmöglich vom Tatort weg, weshalb er, nachvollziehbar, weder auf den Täter, noch auf das von diesem genutzte Fahrzeug geachtet hat. Auch für den Zeugen Z 4 stellte das Täterfahrzeug in der konkreten Situation lediglich einen unwesentlichen Nebenfaktor des Gesamtgeschehens dar. Dass sich auch der Zeuge Z 4 zumindest ursprünglich an einen gelblichen oder grün-gelbliche Farbton erinnerte lässt sich daher wiederum plausibel mit einer Überlagerung seiner Erinnerung in Bezug auf die am Tatort vorhandene gelblich wirkende Straßenbeleuchtung erklären. Zudem scheint es zumindest naheliegend, dass sich die beiden Zeugen Z 4 und Z 3, als einzig fließend Englisch sprechende Personen vor Ort, zudem beruflich verbunden, über das Geschehene unmittelbar nach der Tat unterhalten haben. Dass der Zeuge Z 3 auf die Person des Angeklagten fokussiert war, der Zeuge Z 4 hingegen die Umgebung nach weiteren Personen abgesucht hat, lässt sich im Übrigen auch daraus schlüssig ersehen, dass der Zeuge Z 3 – wie er auf Nachfrage bekundete - den roten BMW des Zeugen Z 5, welcher noch während der Täter vor Ort war dort eingetroffen war, in diesem Zusammenhang nicht wahrgenommen hatte, während der Zeuge Z 4 auch heute noch erinnerte, dass ein entsprechender roter BMW kurz angehalten und dann gleich weitergefahren sei, was sich ohne weiteres in Einklang mit den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 bringen lässt. c) Gesamtwürdigung der Erkenntnisse Unter Würdigung der mitgeteilten Gesamtumstände, insbesondere des Wahrnehmungshorizontes der Zeugen Z 4 und Z 3 und deren emotionaler Beteiligung zur Tatzeit, hat die Kammer keine Zweifel, dass sich die Zeugen Z 3 und Z 4 hinsichtlich der Farbe des Täterfahrzeuges falsch erinnern und die Beschreibung des Typs des Fahrzeuges auf einer Verkettung von Missverständnissen, basierend darauf, dass beide Zeugen in Deutschland genutzte Fahrzeuge nicht hinreichend kannten, beruht. Die den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 entgegenstehende Beschreibung des Täterfahrzeuges durch die Zeugen Z 3 und Z 4 stellt damit kein durchgreifendes Indiz dar, welches die Täterschaft des Angeklagten ausgeschlossen hätte. Vielmehr ist die Strafkammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8 davon überzeugt, dass es sich bei dem Fluchtfahrzeug um einen schwarzen Honda CRX del Sol 1.6 ESi mit 1,6 Liter Motor handelte. 3) Nur ein Täter Dass sich die Zeugen Z 3 und Z 4 hinsichtlich der Farbe und der Form des Täterfahrzeuges geirrt haben, es sicher keine zwei Täterfahrzeuge und damit auch nur einen Täter gab, ergibt sich zudem aus den folgenden Beweiserkenntnissen. a) Wahrnehmung eines Täters durch Zeugen Alle unmittelbaren Tatortzeugen, die Zeugen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 berichteten 1995 und soweit sie sich erinnerten auch heute noch, dass sich im unmittelbaren Nahbereich des Geschehens neben dem Mietfahrzeug der Zeugen Z 3 und Z 4 und dem roten BMW des Z 5 lediglich noch ein weiteres Fahrzeug vor Ort befunden habe. Alle sechs Zeugen berichteten zudem übereinstimmend, lediglich einen Täter wahrgenommen zu haben. Der Zeuge Z 3, der das Geschehen ab seinem Einbiegen in die T.straße bis zu seiner Rückkehr zum eigentlichen Tatort, teils direkt, teils im Rückspiegel wahrgenommen hat, berichtete lediglich von einem Täter. Auch bei dem im Schatten abgestellten Fahrzeug hatte der Zeuge nur einen Mann gesehen. Insoweit zu berücksichtigen war jedoch, dass der Zeuge Z 3 gerade auf diesen wahrgenommenen Täter fokussiert war, und sogar das Eintreffen des roten BMW des Zeugen Z 5 nicht mehr erinnerte bzw. zeitlich nicht richtig verorteten konnte. Der Zeuge Z 4 hatte hingegen während der Fahrt zwar nur am Rande auf das Tatgeschehen geachtet und daher Schläge oder Stiche gar nicht wahrgenommen, hatte aber die Umgebung des Tatgeschehens nach weiteren Personen abgesucht, weil er einen Überfall befürchtete. Diese Absuche der näheren Umgebung nach Personen hat der Zeuge Z 4 fortgesetzt, bis sich der Täter entfernt hatte. Wie der Zeuge Z 4 glaubhaft berichtete, hat er in diesem Zeitraum im näheren Umfeld des Tatortes bis auf den Mann, welcher beim Opfer gewesen war, überhaupt keine anderen Personen auf der Straße wahrgenommen. Dies deckt sich mit den berichteten Wahrnehmungen der Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8. Alle vier Zeugen berichteten plausibel und nachvollziehbar, vor dem BMW des Z 5 habe, vom Geschehen in der Straßenmitte herkommend, lediglich ein Mann vor der Front des BMW die Straße gequert und sei nach rechts, in Richtung der Parkplätze vor dem Gebäude T.straße Nr. 4 – 6 gegangen, wo, den Angaben der Zeugen Z 5 und Z 8 nach, der Zeuge Z 6 erinnerte sich heute nicht mehr, der schwarze Honda CRX respektive, den Erinnerungen der Zeugin Z 7 nach, ein schwarzer Sportwagen geparkt gewesen sei. Von weiteren Personen im unmittelbaren Nahbereich, bis auf zwei schockiert wirkende Männer neben dem mittig der Straße stehenden Fahrzeug, nachvollziehbar die Zeugen Z 3 und Z 4, berichtete keiner der vier Zeugen. Hieraus ergibt sich plausibel und schlüssig, dass lediglich eine männliche Person vor Ort war und als Täter in Betracht kommt, welcher sich denklogisch auch nur mit einem Auto entfernt haben kann, wie dargestellt, zur Überzeugung der Kammer mit einem schwarzen Honda CRX. b) Täterbeschreibungen Hinzu kommt, dass die Beschreibungen des Täters im Kern durch alle Zeugen weitgehend homogen waren. aa) Beschreibung eines Mitteleuropäers Alle Zeugen berichteten im Kern von einem ordentlich gekleideten, ca. 40 Jahre alten, ca. 180cm großen Mitteleuropäer, welcher mittel- bis dunkelblondes, mittellanges Haar gehabt habe, welches er nach hinten gekämmt getragen habe. Der Zeuge Z 5 berichtete von einem Mann gepflegt gekleideten Mann um die 40 Jahre, eher Ende 40, ca. 170 bis 175cm groß mit schlanker Figur und dunkelblond bis hellbraunen, zurückgekämmten Haaren. Der Zeuge Z 6 erinnerte sich heute noch an einen Mann mit längeren Haaren mit bräunlich-hellblonder Farbe, ca. 180cm groß, leger gekleidet. Die Zeugin Z 8 erinnerte sich heute noch an einen ca. 180cm großen Mann. An mehr konnte sie sich, nachvollziehbar aufgrund des Zeitablaufes seit der Tat und des Umstandes, dass sie bei der Wahrnehmung des Mannes hinten im Fahrzeug des Z 5 saß, nicht erinnern. Aus dem nach § 253 Abs. 1 StPO zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesene Vernehmungsanteil vom 16.07.1995 ergab sich, dass sie einen ca. 170cm bis 180cm großen, hell gekleideten Mann mit blondem, kurzem, vollem Haar, und aus dem nach § 253 Abs. 1 StPO zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesenen Vernehmungsanteil vom 10.01.1996 einen ca. 30 bis 35 Jahre alten Mann mit normalen, mittel- bis dunkelblonden Haaren beschrieben hatte. Die Zeugin Z 7 konnte sich heute, nach 27 Jahren und ebenfalls ob des Umstandes, dass sie hinten im Fahrzeug des Z 5 saß, nicht mehr an das Aussehen des Mannes erinnern. Aus dem nach § 253 Abs. 1 StPO zur Unterstützung ihres Gedächtnisses verlesenen Vernehmungsanteil vom 16.07.1995 ergab sich, dass sie damals einen schlanken, ca. 180cm großen, blonden Mann beschrieben hatte. Der Zeuge Z 3 berichtete von einem gepflegt gekleideten, durchschnittlich großen, muskulös wirkenden Mann mit bräunlich-sandfarbenen, nach hinten gekämmten Haaren. Die Größe konnte der Zeuge nachvollziehbar schlecht einschätzen, da er diesen, dem Bekunden des Zeugen nach, meist nur nach vorne gebeugt und nur aus dem Auto heraus gesehen hatte. Der Zeuge Z 4 wusste noch von einem normal gebauten Mann, ca. 6 Fuß (ca. 182cm) großen Mann mit vermutlich blonden Haaren. Wie der Zeuge nachvollziehbar berichtete, habe er den Mann vom Beifahrersitz aber jeweils nur sehr kurz und nur partiell gesehen, zudem er eher die Umgebung im Auge gehabt habe. bb) Angaben bei Erstellung der Phantombilder Mit den Zeugen Z 3, Z 7 und Z 5 wurde versucht, ein Phantombild des Täters zu zeichnen. Hiervon berichteten der Kammer die Zeugen EKHK Z 13 und EKHK Z 23. Der Zeuge EKHK Z 23 hatte hierbei am 15.07.1995 in der Zeit zwischen ca. 03:15 Uhr und ca. 04:30 Uhr versucht, aus den Angaben des Zeugen Z 3 ein Phantombild nach der PIK-Methode zu erstellen. Dem Zeugen EKHK Z 23 gegenüber hatte der Zeuge Z 3 einen 35 bis 40 Jahre alten, ca. 180 bis 185cm großen, athletisch wirkenden, gepflegt und modisch gekleideten Mann mit kräftig-eckigem Kinn und dunkelblonden, nach hinten gekämmten Haaren beschrieben. Die Zeugin Z 7 hatte 1995, so berichtete der Zeuge EKHK Z 13, einen 30 bis 40 Jahre alten, ca. 180 bis 185cm großen, sportlichen Mann mit kurzen, hellblonden Haare und breitem Kinn beschrieben. Aus dem Zeugen Z 4, so der Zeuge EKHK Z 23, sei damals nicht viel herauszubekommen gewesen. Der Zeuge Z 4 habe damals, so der Eindruck des Zeugen EKHK Z 23, wenig Interesse an einer Mitwirkung gehabt, weshalb von diesem nur wenige Informationen gekommen seien. Der Zeuge Z 5 bekundete, auch er habe an der Erstellung eines Phantombildes mitgewirkt; das sei allerdings sei allerdings – seiner Erinnerung nach – Jahre nach der Tat gewesen. Nähere Feststellungen hierzu waren nicht mehr möglich. cc) Zusammenfassung der Beschreibungen Die Beschreibungen der Zeugen treffen im Kern damit auf den Angeklagten zur Tatzeit zu. Der in Deutschland geborene Angeklagte war zur Tatzeit 45 Jahre alt. Er ist, was die Zeugin KHKin Z 12 aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten zu berichten wusste, 179cm groß. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte mittellange, dunkelblonde Haare. Die Kammer hat hierzu Lichtbilder des Angeklagten in Augenschein genommen. Insbesondere auf dem unteren Lichtbild der Datei „Bootsdokumente1.jpg (CD, Gerichtsakte Bl. 1328, Verzeichnispfad: Dateiexporte / Bilder / Kat.4-Hinweise), welches sich im Segelbootführerschein des Angeklagten aus dem Jahr 1994 (LO 13, Bl. 32) befindet, ist zur Überzeugung der Kammer eine deutliche Ähnlichkeit des Angeklagten zur Beschreibung durch die Zeugen erkennbar. Auf die Lichtbilder wird hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen dd) Angaben Z 3 zu Fotos des Angeklagten Auf Vorhalt dieses Fotos an den Zeugen Z 3 meinte dieser, es gebe eine Ähnlichkeit, sicher sei er sich aber nicht. Was zum einen zeigt, dass der Zeuge Z 3 bei seiner Aussage keinen Belastungseifer hatte und was der Zeuge zum anderen schlüssig damit erklärte, dass er das Gesicht des Täters damals nicht in dem Winkel gesehen habe, in welchem dieses Lichtbild aufgenommen worden sei. Auch nach Inaugenscheinnahme von seitens der Zeugin Z 1 zur Akte gereichten Lichtbildern des Angeklagten aus den Jahren 1993/1994, auf welche hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird (GA Bl. 1524 – 1529), verneinte der Zeuge Z 3, die Person auf den Lichtbildern, trotz teilweiser Ähnlichkeit, zu erkennen, erklärte dies schlüssig aber erneut damit, das Gesicht des Täters vor 27 Jahren nur kurz vor der Motorhaube und seinem Fahrerfenster in schräger, seitlicher Position wahrgenommen zu haben. Auch wenn der Zeuge Z 3 sich emotional auch heute noch massive Vorwürfe macht, 1995 nicht schneller reagiert zu haben und sich aus seinem Briefverkehr mit dem Zeugen Z 26, aus welchem dieser berichtete, ergibt, dass der Zeuge Z 3 unbedingt die Überführung des „Mörders“ von B. J. wünscht, zeigt sein Aussageverhalten insoweit wiederum deutlich, dass ihm nicht unbedingt an der Überführung gerade des Angeklagten gelegen ist. ee) Von Z 3 übersandtes Lichtbild des Angeklagten Der Zeuge Z 3 hatte, wie er selbst berichtete, nach seinen Videovernehmungen vor der 19. Strafkammer im Jahr 2021 im Internet nach vorliegendem Fall recherchiert, weil er habe wissen wollen, wie das Verfahren ausgegangen sei, was aufgrund seiner emotionalen Beteiligung rational nachvollziehbar ist. Hierbei habe er Lichtbilder des Angeklagten gefunden und dabei wenigstens ein Lichtbild entdeckt, auf welchem er den Angeklagten als Täter vom 14.07.1995 sicher erkannt habe. Dieses Lichtbild sei wohl aus einem vergangenen Prozess gegen den Angeklagten gewesen, sicher war sich der Zeuge hier aber nicht. Dieses Bild habe er damals der zuständigen Strafkammer zukommen lassen. Zuvor habe er nie ein richtiges Bild des Angeklagten gesehen, bei seiner ersten Videovernehmung durch die 19. Strafkammer sei ihm der Angeklagte nicht gezeigt worden. Erst bei seiner zweiten Videovernehmung habe man ihm den Angeklagten per Video kurz gezeigt, er sei sich aber auch dort nicht sicher gewesen, den Angeklagten zu erkennen, zudem das Videobild leicht verzerrt gewesen sei. Durch den Zeugen Z 26 habe er keine Bilder des Angeklagten zugesandt bekommen, was der Zeuge Z 26, ehemaliger Polizeibeamter, glaubhaft bestätigte. Das betreffende Bild, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA Bl. 515), wurde gemeinsam mit dem Zeugen in Augenschein genommen. Der Zeuge Z 3 erklärte überzeugend und schlüssig zu diesem Bild, die abgebildete Person seit zwar deutlich älter als der damalige Täter, aber genau mit dieser Kopfhaltung, von dieser Gesichtsseite habe ihn der Täter durch das Fahrerfenster angeschaut. Der Täter habe damals genau denselben Gesichtsausdruck, genau dieselbe Mimik gehabt. Er habe den Täter damals aus genau derselben Entfernung gesehen wie er auf dem Bild zu sehen sei. Er habe die Falten in seinem Gesicht erkannt, die Linie seiner Nase, seine Lippen. Er sei sich deshalb sicher, auf dem übersandten Lichtbild den Täter erkannt zu haben. Die Ausführungen des Zeugen hierzu waren anhand der Begründung, weshalb er den Angeklagten gerade auf diesem Bild erkannt haben will, überzeugend. ff) Zahnstellung des Angeklagten Zudem hatte der Zeuge Z 3 bereits 1995 bei seinen Vernehmungen - was die Kammer aus entsprechenden Vorhalten weiß -, aber auch heute noch, von einer auffälligen Zahnstellung des Täters berichtet. Bei seiner jetzigen Vernehmung sprach er von einer seltsamen Form, nicht unschön, aber nicht gerade. Wie der Zeuge schlüssig bekundete sei ihm dies aufgefallen, als der Täter versucht habe, mit ihm durch das geschlossene Fahrerfenster seines Mietwagens zu kommunizieren. Dies erklärt, weshalb sonst keine weiteren Zeugen, welche den Täter am Tatort gesehen hatten, von einer auffälligen Zahnstellung berichteten. Die auffällige Zahnstellung des Täters hatte der Zeuge Z 3 unmittelbar nach der Tat bereits erwähnt, was der Zeuge EKHK Z 23, welcher die Phantombilderstellung mit dem Zeugen Z 3 vorgenommen hatte, berichtete. Die zweite Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Z 1, bestätigte ebenfalls, dass der Angeklagte eine auffällige Zahnstellung mit größeren Lücken gehabt habe. Diese Fehlstellung habe er damals, die Zeugin verortete dies vor der Geburt ihrer Tochter im […] in den Jahren 1995 / 1996, auf ihr Drängen hin korrigieren lassen. Eine auffällige Zahnstellung des Angeklagten ist auch teilweise auf den von der Zeugin übersandten und mit ihr in Augenschein genommen Lichtbildern (GA Bl. 1524 – 1529), auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Details Bezug genommen wird, zu erkennen, auch wenn diese Lichtbilder, wie die Zeugin Z 1 berichtete, aus den Jahren 1993 / 1994, also von vor der Tat, stammen. Auch der Zeuge Z 14, welcher bis 1993 mit dem Angeklagten bei der D.E.GmbH zusammengearbeitet hatte und sich auch danach noch mit dem Angeklagten traf und dessen Trauzeuge bei der Hochzeit mit Z 1 war, berichtete, dass der Angeklagte vorne leicht schiefe Zähne gehabt habe. Letztlich hat auch der Zeuge Z 2, mit welchem der Angeklagte den Nachmittag und Abend des 14.07.1995 vor der Tat verbracht und mit welchem er jahrelang zusammengearbeitet hatte in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Angeklagte eine auffällige Zahnstellung gehabt habe. Der Zeuge Z 2 war sich sicher, dass dies am Tage ihres Ausfluges in die S.mühle noch der Fall gewesen sei. Wie die Kammer von der Zeugin KHKin Z 12 weiß, gab es bei der Auswertung der beim Angeklagten 2020 sichergestellten Unterlagen Hinweise auf eine Zahnsanierung. Dies hätten, so die Zeugin, jedoch alle deutlich nach dem Jahr 1995 datiert. gg) Aussagekraft der Phantombilder Dass die mit den Zeugen Z 3, Z 7 und Z 5 erstellten Phantombilder, welche in Augenschein genommen wurden und auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (LO 7, Bl. 247, 254, 259 und Protokoll der 19. Strafkammer vom 13.04.2021, Bl. 135), wenig Ähnlichkeit mit dem Angeklagten haben, ist erklärbar. Der Zeuge EKHK Z 23 berichtete der Kammer zunächst von den Schwierigkeiten, welche die PIK-Phantombild-Erstellung 1995 noch bereitet habe. Man habe damals versucht, nach den Angaben von Zeugen einzelne Folien mit einzelnen Gesichtsmerkmalen übereinanderzulegen. Ein gutes Bild in der Art eines Fotos habe man damals nicht erwarten können, allenfalls eine Annäherung an die Beschreibung von Zeugen. So war auch der Zeuge Z 23 bei der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes LO 7, Bl. 247 überrascht, dass dieses den Täter sehr dunkel abbilde. Dennoch sei der Zeuge Z 3, so der Zeuge EKHK Z 23, damals sehr zufrieden gewesen mit dem von ihm erstellten Lichtbild, dieser habe davon gesprochen, der Täter werde „cold feet“ bekommen, wenn er das Bild sehe. Der Zeuge Z 3 berichtete hierzu in der Hauptverhandlung, er habe damals in der Nacht versucht, den Täter so gut wie möglich zu beschreiben, er habe diesen aber nur kurz und schlecht beleuchtet gesehen, er sei auch kein „Künstler“. Dass er „cold feet“ gesagt habe, könne aber gut sein. Wie der Zeuge EKHK Z 23 weiter angab, sei die Mitarbeit des Zeugen Z 4 damals wenig motiviert gewesen. Dieser habe weitgehend das Phantombild des Zeugen Z 3 bestätigt, habe aber offensichtlich wenig Interesse an der Sache gehabt. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge Z 4, dass er damals eigentlich nur schnell zurück in die USA gewollt habe. Er sei mit dem Verhalten des Zeugen Z 3, dass dieser umgedreht habe, nicht einverstanden und deshalb wütend gewesen. An das Phantombild erinnerte er sich, gab aber hierzu an, das Bild habe überhaupt nicht dem von ihm wahrgenommenen Täter entsprochen, er habe das Phantombild von Z 3 nicht gemocht. Heute erinnerte er sich an das auf den Angaben von Z 3 erstellte Phantombild (LO 7, Bl. 247) überhaupt nicht mehr, gab aber an, man habe ihm das Bild damals auch nur ganz kurz einmal gezeigt. Dass die erstellten Phantombilder wenig Aussagekraft haben ergibt sich aber auch daraus, dass die aufgrund der Angaben der Zeugen Z 3 (LO 7, Bl. 247), Z 7 (LO 7, Bl. 254) und Z 5 (LO 7, Bl. 259) erstellten Phantombilder in sich kaum Ähnlichkeit miteinander, aber auch keine mit dem Angeklagten, haben. Auch wenn der Zeuge Z 5 sich in der Hauptverhandlung in dem Phantombild des Zeugen Z 3 (LO 7, Bl. 247) selbst nicht zu erkennen glaubte, berichtete die Zeugin Z 8, dass eines der ihr, möglicherweise aus der Presse oder dem Fernsehen, bekannten Phantombilder damals dem Z 5 ähnlich gesehen habe und sie, die vier Zeugen aus dem roten BMW, damals noch darüber gescherzt hätten, dass die „Amis“ den Z 5 als Phantombild malen hätten lassen. Auf das gemeinsam mit der Zeugin in Augenschein genommene, auf den Angaben des Zeugen Z 3 beruhende, Phantombild (LO 7, Bl. 247) äußerte die Zeugin auch heute in der Hauptverhandlung, dass Bild sehe dem Z 5 - damals - ähnlich. Auch die Zeugin Z 7 wusste noch zu berichten, dass irgendein Phantombild Ähnlichkeit mit dem Z 5 gehabt habe und dieser dies auch so empfunden hätte. Dies alles spricht dafür, dass der Zeuge Z 3 unmittelbar nach der Tat möglicherweise tatsächlich, versehentlich, versucht hat, den Zeugen Z 5 als Täter zu beschreiben und daher damals subjektiv überzeugt war, eine bestmögliche Beschreibung abzugeben. Auch hier kann wieder die Situation des Zeugen Z 3 vor Ort eine Rolle für eine Erinnerungsüberlagerung eine Rolle gespielt haben. Der Zeuge war, nach seinem glaubhaften und nachvollziehbaren Bekunden, nachdem er das Messer und ein Werkzeug gesehen hatte, maßgeblich auf die Waffen und darauf fixiert, was der Täter nun mit den Waffen mache. Es liegt, wie oben bereits zu einer Erinnerungsüberlagerung in Bezug auf die Straßenbeleuchtung und das Täterfahrzeug ausgeführt, nahe, dass sich der Zeuge Z 3 insoweit falsch erinnert. Dafür, dass der Zeuge Z 3 hier möglicherweise den Zeugen Z 5 vor Augen hatte, spricht auch, dass er als einziger den Täter als sehr muskulös beschrieb, alle anderen Zeugen hingegen einen schlanken, wenn auch eher sportlichen Mann beschrieben haben. Der Zeuge Z 5 trainierte damals, wie er bekundete, ebenso wie der später vor Ort gekommene Zeuge Z 9, wie dieser bekundete, regelmäßig in einem Fitnessstudio. Demnach ist hier eine Erinnerungsverfälschung ebenfalls nahe liegend. hh) Identifizierung von TV 1 Dies erklärt auch, dass der Zeuge Z 3, wie er selber berichtete und was durch den Zeugen EKHK Z 13 bestätigt wurde, bei einer Vernehmung des Tatverdächtigen TV 1 in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg im Jahr 2001 anwesend war und anschließend eine große Ähnlichkeit des Tatverdächtigen TV 1 mit dem von ihm 1995 gesehenen Täter attestierte. Wie damals gab der Zeuge Z 3 aber auch heute noch an, sich damals nicht 100% sicher gewesen zu sein. Die Kammer hat hierzu eine Vergleichskollage des Phantombildes, welches auf den Angaben des Zeugen Z 3 beruht und von Lichtbildern des Tatverdächtigen TV 1 in Augenschein genommen (LO 1, Bl. 69), auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Auch wenn zwischen den Bildern eine gewisse Ähnlichkeit besteht, weicht doch das Erscheinungsbild sowohl des Phantombildes als auch des Tatverdächtigen TV 1 eklatant von den Täterbeschreibungen aller Zeugen vor Ort, auch der des Zeugen Z 3, ab. Alle Zeugen haben im Kern einen eher schlankeren, sportlichen Täter mitteleuropäischen Typs beschrieben, der Tatverdächtige TV 1 hingegen ist bzw. war offensichtlich eher kräftiger gebaut und eher südeuropäischen oder westasiatischen Typs. Der Tatverdächtige TV 1 war im Verlauf der Ermittlungen, was die Kammer zusammengefasst von der Zeugin KHKin Z 12 und dem Zeugen EKHK Z 13 weiß, mehrfach als Täter des Tötungsdeliktes an B. J. in Betracht gezogen worden. So hatte TV 1 wohl im selben Zeitraum wie B. J. eine bestimmte Bar in S. besucht. Auch habe es Anhaltspunkte gegeben, dass TV 1 möglicherweise Zugriff auf eine Art gelben Kastenwagen gehabt haben könnte. Auch habe es Hinweise gegeben, dass TV 1 Zigaretten der Marken, welche in der Nähe des Tatortes gefunden worden seien, geraucht habe. Weitere Erkenntnisse zum Tatverdächtigen TV 1 seien aber nicht zu gewinnen gewesen. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. SV 1 explizit ausgeführt, dass keine der vom Tatort untersuchten Spuren einen Hinweis auf TV 1 ergeben habe. Vielmehr seit der Tatverdächtige TV 1 anhand des ihm aktuell übersandten Mundhöhlenabstrichs dieses Tatverdächtigen für alle untersuchten Spuren sicher auszuschließen gewesen. ii) Bekleidung und Akzent des Täters Zu der Bekleidung des Angeklagten während des Tatgeschehens konnten alle vernommenen Zeugen wenig sachdienlichen Angaben machen. So hatte die Zeugin Z 7 1995 – wie aus Vorhalten ersichtlich - davon berichtet, der Mann habe eine kurze rote Hose getragen, was sonst kein weiterer Zeuge berichtet hatte. Alle Zeugen haben den Täter nur wenige Sekunden, auf einer nachts mit gelblich wirkendem Licht beleuchteten Straße, die Zeuginnen Z 7 und Z 8 nur von der Rücksitzbank eines Autos aus, gesehen. Alle Zeugen gingen davon aus, dass etwas Schreckliches passiert sein musste, die Zeugen Z 3 und Z 4 von einer handgreiflichen Auseinandersetzung, die Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 von einem Verkehrsunfall. Alle Zeugen waren daher weniger auf die Bekleidung des Täters, einem unwesentlichen Nebendetail des Geschehens, fokussiert. Im Kern beschrieben alle Zeugen aber einheitlich den Täter als gepflegt und ordentlich gekleidet. Dies entspricht auch der Erinnerung des Zeugen Z 2 an die Kleidung des Angeklagten bei seinem überraschenden Besuch bei ihm im Sommer 1995. Dass der Zeuge Z 5 angegeben hatte, der Mann habe mit schwäbischem Akzent gesprochen, schließt den Angeklagten als Täter nicht aus. Zum einen war sich der Zeuge Z 5 schon 1995 nicht sicher, wirklich einen schwäbischen Dialekt gehört zu haben. Heute erinnerte er sich, der Mann habe gesprochen, wie man in der Gegend, gemeint im Raum S., halt rede. Einen schwäbischen Akzent des Täters hat bis auf den Zeugen Z 5 jedoch kein weiterer Zeuge berichtet. Die Zeugen Z 3 und Z 4 waren der deutschen Sprache nicht mächtig und konnten zur Sprache des Täters keine Angaben machen. Die Zeugen Z 8, Z 6 und Z 7 berichteten davon, der Täter habe deutsch gesprochen, ohne besondere Auffälligkeiten. Wie die Kammer aus der Hauptverhandlung weiß spricht der Angeklagte jedoch ein Deutsch mit einem Akzent aus dem Großraum H.. Insoweit war aber zu sehen, dass der Täter mit den Zeugen unmittelbar nach der Tat nicht länger oder in ganzen Sätzen kommuniziert hat. Die Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 berichteten jeweils, soweit sie sich erinnerten, nur von einem kurzen Hinweis des Täters im Vorbeilaufen an ihrem Fahrzeug, sinngemäß, es sei etwas Schreckliches passiert, man solle Hilfe holen. Bei dieser Konstellation ist eine korrekte Identifikation des bzw. eines Akzentes des Täters nicht zu erwarten. c) Gesamtwürdigung zur Frage, dass nur ein Täter am Tatort war Die Kammer hat bei Gesamtwürdigung dieser Beweiserkenntnisse keine Zweifel, dass alle sechs Zeugen, die Zeugen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 am Tatort lediglich nur eine Person wahrgenommen haben, welche als Täter in Betracht kommt. Abweichungen in den Beschreibungen der Person des Täters, und des von ihm genutzten Fahrzeuges, sind jeweils plausibel aus der Wahrnehmungssituation der Zeugen heraus erklärbar. Im Kern haben alle sechs Zeugen jedoch zur Überzeugung der Kammer nur eine Person beschrieben, wobei die Beschreibung eine deutliche Ähnlichkeit und Übereinstimmung in besonders auffälligen individuellen Körpermerkmalen mit dem Angeklagten aufgewiesen haben. Auch das vom Täter genutzte Fahrzeug beschrieben die Zeugen Z 5, Z 8 und Z 6, welche nicht unmittelbar Zeugen der begangenen Tat geworden waren und daher nicht nur auf den Täter fixiert waren, als einen schwarzen Honda CRX, welcher Fahrzeugtyp vom Angeklagten zur Tatzeit genutzt wurde. Stichhaltige Hinweise auf einen anderen Täter hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Tatverdächtige TV 1 konnte durch den Sachverständigen Dr. SV 1 sicher als Verursacher jeder Spur am Tatort ausgeschlossen werden. cc. Gesamtwürdigung zur Täterschaft des Angeklagten Die Kammer hat abschließend nochmals alle Indizien und Beweise, welche auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeuten, abschließend zusammengefasst in einer Gesamtschau gewürdigt. Als objektives Beweismittel steht der Kammer das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV 1 zur Verfügung, welcher überzeugend und wissenschaftlich fundiert dargelegt hat, dass mehrere Spuren, welche am Leichnam gesichert werden konnten, mit einer statistischen Häufigkeit von 1:46 Billionen (Spur 009001) und 1:24 Billionen (Spur 009002) dem Angeklagten zugerechnet werden können. Auch die von dem Sachverständigen Dr. SV 1 bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass die in der Spur 009003 nachgewiesenen DNA-Merkmale vom Angeklagten und vom Tatopfer stammen, ist 17-billionenmal höher, als dass diese vom Tatopfer und zwei weiteren Personen, jedoch nicht vom Angeklagten stammen. Eine Spurenübertragung oder Kontaminierung der Spuren mit der DNA des Angeklagten kann sicher ausgeschlossen werden. Die Angaben der Tatortzeugen zum Aussehen des Täters stimmen im Kern überein und treffen weitgehend auf die Person des Angeklagten zu. Der Zeuge Z 3 hat besonders auffällige Merkmale der Person des Täters, seine schräge Zahnstellung, beschrieben, welche als Merkmal des Angeklagten 1995 durch die Zeugen Z 2 und Z 1 bestätigt wurden. Die erstellten Phantombilder haben wenig Aussagekraft, da sie optisch schon untereinander stark abweichen und zudem mit der Beschreibung des Täters durch die Zeugen wenig gemein haben. Der sich aus einem Phantombild ergebende Verdacht gegen TV 1 konnte durch die Untersuchungen des Sachverständigen Dr. SV 1 widerlegt werden. Auch im Übrigen gab es, wie die Zeugin KHKin Z 12 überzeugend ausführte, weder auf den Tatverdächtigen TV 1 noch auf irgendeinen anderen Täter weiterführende, stichhaltige Hinweise. Alle Tatortzeugen berichteten nur von einem Täter. Soweit Beschreibungen im Übrigen voneinander abwichen, insbesondere die Wahrnehmungen der Zeugen Z 3 und Z 4 zum Täterfahrzeug, sind diese mit der Wahrnehmungssituation der Zeugen und deren Fokussierung bei Wahrnehmung des Gesamtgeschehens und deren emotionaler Beteiligung, der Zeuge Z 4 hatte Angst, der Zeuge Z 3 sicherte primär ab, dass der Täter mit den Waffen in der Hand nicht zurückkehrt, zu erklären. Die hinzugekommenen Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 berichteten zudem von einem Typus Fahrzeug am Tatort, welches dem Angeklagten zur Tatzeit zur Verfügung stand. Die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien überwiegen deutlich. Insbesondere das eindeutige Ergebnis der objektiven molekulargenetischen Untersuchungen wird durch keines der weiteren Indizien widerlegt. Die Kammer ist bei Bewertung aller vorliegenden Indizien und Beweismittel deshalb ohne Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte B. J. getötet hat. c. Objektives Tat- und Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen, bis auf die ersten 23 Sekunden des Geschehens, weitgehend auf den Angaben des Zeugen Z 3, ergänzt durch die Angaben des Zeugen Z 4. Im Übrigen auf den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8, Z 7 und Z 9, sowie auf den Angaben der Polizeibeamten EKHK Z 13, EPOK Z 10, KHK Z 11, EKHK Z 22 und KHKin Z 12. aa. Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4 Der Zeuge Z 3 und in Teilen auch der Zeuge Z 4 haben das konkrete Tatgeschehen als einzige Zeugen weitgehend wahrgenommen. Lediglich den Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B. J. haben auch diese beiden Zeugen nicht wahrgenommen (zu den ersten 23 Sekunden siehe später). 1) a) Die Kammer hat bei der Bewertung der Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4 gesehen und gewürdigt, dass beide, wie bereits ausgeführt, zu dem vom Täter zur Flucht genutzten Fahrzeug sowohl von den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 als auch untereinander abweichende Angaben gemacht haben. Ebenfalls gewürdigt hat die Kammer, dass der Zeuge Z 3 und auch der Zeuge Z 4 bei ihren richterlichen Vernehmungen angegeben hatten, sie würden den Fahrzeugtyp Honda CRX kennen, in so ein Fahrzeug sei der Täter nicht eingestiegen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Zeuge Z 3 dem auf seinen Angaben beruhenden Phantombild des Täters eine sehr hohe Ähnlichkeit attestierte, dieses jedoch kaum Ähnlichkeit zum Angeklagten aufgewiesen hat und er auch dem Tatverdächtigen TV 1 eine hohe Ähnlichkeit mit dem Täter attestierte, welcher dem Angeklagten jedoch nicht ähnlich sieht. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Zeuge Z 3 das Eintreffen des Fahrzeuges des Zeugen Z 5 nicht genau erinnerte und zudem heute entgegen seiner Angaben 1995 – wie aus einem entsprechenden Vorhalt aus den damaligen polizeilichen Vernehmungen ersehen werden konnte - der festen Überzeugung war, sein eigenes Fahrzeug damals nicht neben B. J. umgeparkt zu haben. b) Die Kammer ist dennoch von der Glaubhaftigkeit und Plausibilität der Angaben des Zeugen Z 3, und ergänzend des Zeugen Z 4, zum von ihnen wahrgenommenen Tatgeschehen überzeugt. Bei der Bewertung der Angaben der Zeugen und deren Wahrheitsgehalt war zu berücksichtigen, dass die beiden Zeugen Angehörige der US-Streitkräfte nur kurz in Deutschland stationiert waren, daher bereits von ihrer Sozialisation und ihrem Beruf her Situationen individuell eingeschätzt haben. Dies wird insbesondere deutlich an der vom Zeugen Z 4 berichteten Befürchtung, er habe Angst bekommen in einen Gang-Überfall geraten zu sein. Der Zeuge Z 3 berichtete, er sei aufgrund von Informationen seiner Vorgesetzten, was theoretisch überprüfbar gewesen wäre, über die Gegend und seiner eigenen Wahrnehmungen die Tage zuvor sicher davon ausgegangen, am Tatort sei nicht mit Kriminalität zu rechnen, weshalb er zunächst auch nicht besonders aufmerksam gewesen sei und nicht mit Straftaten gerechnet habe. Beide Zeugen waren, so berichteten sie übereinstimmend, auf dem Rückweg in ihr Hotel, weil sie am 15.07.1995 nach Beendigung ihrer Stationierung in die USA zurückfliegen sollten, der Zeuge Z 4 zudem noch packen musste. Der Zeuge Z 3 war zur Tatzeit kommandierender Offizier der US-Navy und Pilot mit höherem Bildungsstandard und hat, wie er berichtete, zudem spezielle Schulungen zur Wahrnehmung und Beurteilung von Krisensituationen erhalten, insbesondere als Pilot eine spezifische Schulung in Zeitmanagement, weshalb er Entfernungen und Zeiteinheiten gut einschätzen könne. Alkoholisiert waren beide Zeugen, wie der Zeuge Z 3 berichtete, zur Tatzeit nicht. Aus den übrigen Ermittlungsergebnissen ergaben sich auch keine solche Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung der beiden Zeugen durch Rauschmittel. c) Aus diesen individuellen Umständen der Zeugen zur Tatzeit ergibt sich nachvollziehbar, was beide Zeugen jeweils über sich selbst berichteten, ein unterschiedlicher Wahrnehmungsfokus auf das tatsächliche Geschehen. Während der Zeuge Z 4 angesichts des von ihm wahrgenommenen Streits plausibel Angst bekommen hatte, in einen Überfall gekommen zu sein und deshalb, und weil er noch packen musste, schnell weiterfahren wollte und mit dem Vorgehen des Zeugen Z 3 nicht einverstanden war, lag der Fokus des Zeugen Z 3, der plausibel verwundert war, in einer von ihm als ruhig eingeschätzten Gegend einen lauten Frauenschrei und dann den Streit eines Pärchens wahrzunehmen, mehr auf diesem Streit. Die vom Zeugen Z 3 berichtete Einschätzung, in einer ruhigen Gegend zu sein und die von ihm, in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8, Z 7 und Z 2, berichtete gute, ordentliche Kleidung des Täters, macht es auch plausibel, dass er, wie er bekundete, davon ausgegangen sei, die Situation habe sich beruhigt, der Mann habe ihn ja gesehen und er habe deshalb nicht länger angehalten. Dass der Zeuge Z 3 dann, im Gegensatz zum Zeugen Z 4, der schnell wegwollte, das Geschehen im Rückspiegel dennoch weiter beobachtete ist wiederum plausibel. Hierzu gab er wiederum nachvollziehbar an, im Wegfahren Panik in den Augen der Frau wahrgenommen und dies angesichts der ruhigen Gegend und der, aus seiner Wahrnehmung, beruhigten Situation nicht verstanden zu haben. Dass der Zeuge Z 3 im weiteren Verlauf des von ihm wahrgenommenen Geschehens zunächst im Rückspiegel, nach der von ihm berichteten Wendung seines Fahrzeuges dann direkt, auf das unmittelbare Tatgeschehen und, nachdem er die Waffen beim Täter gesehen hatte, im weiteren Verlauf auf das Verhalten des als von ihm als unmittelbare Gefahr identifizierten Täters geachtet hat, und nicht auf die Umgebung und mögliche Fluchtfahrzeuge, ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge war, seinem eigenen Bekunden nach schockiert, einen derartigen Angriff eines Mannes auf eine Frau, ein Messer hatte er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht realisiert, gesehen zu haben, was ihm in seiner Heimat noch nie passiert sei. Aus diesem Grund sei er auf das Geschehen fixiert gewesen. Dies bestätigte im Übrigen auch der Zeuge Z 4, der in der Hauptverhandlung angab, der Zeuge Z 3 habe gar nicht mehr auf seine Aufforderungen reagiert, die Situation schnellstmöglich zu verlassen, sondern habe das Lenkrad umklammert, wie erstarrt auf den Täter geschaut und habe seiner Ansicht nach Angst gehabt. Schon diese emotional unterlegte Wahrnehmungsfokussierung lässt eine valide Wahrnehmung und Erinnerung erwarten. Nachdem der Zeuge Z 3 die zwei Stichwerkzeuge beim Täter gesehen hatte, ist wiederum plausibel, dass er, als Soldat, der nach eigenem glaubhaften Bekunden keine Kampferfahrung im Messerkampf hatte, im weiteren Verlauf auf das Verhalten des Täters und nicht auf dessen Umgebung oder Fahrzeug geachtet hat. Weshalb der Zeuge der Ansicht war, er habe ein gelbes Handwerkerauto gesehen, wurde oben bereits ausgeführt. Für den Zeugen Z 4 gilt Gleiches. Dieser hatte aufgrund Erfahrungen in seiner Heimat maßgeblich Angst überfallen zu werden und sicherte, wie er berichtete, daher die Umgebung und suchte diese nach weiteren Tätern ab, konnte aber, wie er ebenfalls berichtete, niemand sehen. Dass es ihm weniger auf das Tatgeschehen, den Täter und dessen Fahrzeug ankam, ist plausibel. Aufgrund der unterschiedlichen Fokussierung der beiden Zeugen im Tatgeschehen ist auch erklärbar, dass der Zeuge Z 3 das Eintreffen des roten BMW des Zeugen Z 5 nicht genau erinnerte, war er doch ausschließlich auf den Täter mit den zwei Stichwerkzeugen fixiert. Der Zeuge Z 4, der die Umgebung nach weiteren Personen absuchte, erinnerte sich hingegen, da in seinem Wahrnehmungsfokus liegend, dass, als sich der Täter von ihrem Fahrzeug entfernte, ein roter BMW am Tatort eingetroffen war, sich dann aber schnell wieder entfernte, nachdem irgendeine Kommunikation zwischen den Insassen des BMW und dem Täter stattgefunden hatte. Dies deckt sich mit den Berichten der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7. d) Dass der Zeuge Z 3 sich nach 27 Jahren heute nicht mehr daran erinnerte, dass er, nachdem der Täter den Tatort verlassen hatte und er den schlechten Zustand von B. J. registriert hatte, sein Mietfahrzeug umgeparkt und neben B. J. gefahren war, um diese in das Auto einladen und sie in ein Krankenhaus zu fahren, ist zunächst erinnerungspsychologisch plausibel mit dem Zeitablauf seit 1995 zu erklären. Zudem war der Zeuge vom Geschehenen immer noch schockiert und aufgeregt, was sich neben seinen eigenen Angaben auch aus den Angaben der Zeugen Z 9 und KHK Z 11 ergab, welche beide den Zeugen Z 3 kurz nach ihrem Eintreffen entsprechend beschrieben. Er selbst gab an, extrem geschockt gewesen zu sein, als er B. J. umgedreht und ihr komplett graues Gesicht sowie das Flehen und den Schmerz in ihren Augen, die Angst in ihrem Gesicht erkannt habe. Dass der Zeuge sich aus dieser Situation heraus an ein Umparken seines Fahrzeuges, eines im Gesamtgeschehen für den Zeugen Z 3 wiederum nebensächlichen Umstandes, wahrgenommen in einer emotionalen Ausnahmesituation, heute nicht mehr erinnerte, ist nachvollziehbar. Dass ein Umparken des Fahrzeuges durch den Zeugen Z 3 tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich aus den objektiven Feststellungen am Tatort nach Eintreffen der Polizei. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (LO 8 Bl. 2 und 3), auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Details Bezug genommen wird, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen EKHK Z 13 hierzu, ist deutlich ersichtlich, dass das Fahrzeug des Zeugen Z 3, wie 1995 von ihm noch berichtet, neben B. J. umgeparkt worden ist. Dass der Zeuge Z 3 sein Fahrzeug ursprünglich direkt vor B. J., und nicht neben ihr, abgestellt hatte, erinnerte sich der Zeuge heute noch. Dies entspricht auch den von den Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 berichteten Position des Fahrzeuges von Z 3 bei deren Eintreffen am Tatort. 2) Unter Berücksichtigung der konkreten Wahrnehmungssituation der beiden Zeugen, der unterschiedlichen emotionalen Beteiligung und Interessenlage im Tatgeschehen, der deshalb unterschiedlichen Fokussierung auf bestimmte Umstände ist das Aussageverhalten und die Wahrnehmungsfähigkeit der beiden Zeugen schlüssig und erinnerungspsychologisch erklärbar. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugen auf, aus ihrer konkreten Sicht, nebensächliche Umstände weniger oder nicht geachtet haben und ihre individuelle Wahrnehmung auf die für sie in der konkreten Situation jeweils relevanten Geschehnisse und Umstände fokussiert war. Dem Zeugen Z 3 war primär das Tatgeschehen an sich und später das Verhalten des bewaffneten Täters wichtig, um zunächst eine Gefahr für die von ihm wahrgenommene Frau, später eine Gefahr für sich selbst und seinen Mitfahrer Z 4 abzuwenden und zu minimieren. Dem Zeugen Z 4 war es, neben dem Umstand, dass er ins Hotel wollte und packen, weil er unbedingt am nächsten Tag in die USA fliegen wollte, primär wichtig, nicht in einen Überfall zu geraten, weshalb er, um sich und seinen Fahrer Z 3 zu schützen, primär auf eine Absuche der Umgebung nach weiteren Tätern fixiert war. Dass daher die Angaben der beiden Zeugen zum Täterfahrzeug von dem tatsächlich vom Täter genutzten Fahrzeug (siehe oben) abwichen und vor allem der Zeuge Z 3 ein Phantombild „absegnete“, welches nur geringe Ähnlichkeit mit dem Angeklagten hatte, mithin ihre Angaben in Teilbereichen objektiv nicht der Wahrheit entsprachen, macht deren Angaben im Übrigen, insbesondere zum Kerngeschehen des von ihnen fokussierten Geschehens, zur Überzeugung der Kammer nicht unglaubhaft. Gleiches gilt für den erinnerungspsychologisch erklärbaren Umstand, dass sich der Zeuge Z 3, im Übrigen auch der Zeuge Z 4, heute nicht mehr an ein Umparken seines Fahrzeuges erinnern konnte. Der Umstand des Umparkens seines Fahrzeuges nachdem der Angeklagte den Tatort bereits verlassen hatte, hat keinerlei Relevanz für einen Tatnachweis in Bezug auf den Angeklagten. Damit ist auszuschließen, dass der Zeuge Z 3 sich an den Umstand des Umparkens zum Nachteil des Angeklagten nicht erinnern wollte. 3) Beide Zeugen zeigten zudem keinen Belastungseifer. a) Der Zeuge Z 4 war bereits 1995, wie der Zeuge EKHK Z 23 berichtete, wenig motiviert, an den Ermittlungen mitzuwirken, was, wie er selbst bekundete, daran lag, dass er mit dem Vorgehen des Zeugen Z 3 nicht einverstanden war und eigentlich schnell in die USA zurückgewollt habe. In der Hauptverhandlung zeigte sich der Zeuge Z 4 bei seiner Videovernehmung bemüht, Fragen so gut wie möglich zu beantworten, gab aber jeweils auch an, sich an Umstände, auch belastende, nicht erinnern zu können. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat der Zeuge Z 4 nicht, ein gesteigertes Interesse daran war auch heute nicht feststellbar. b) Der Zeuge Z 3 hingegen war auch heute noch emotional stark durch das Geschehene beeindruckt. Der Zeuge macht sich, wie er unter Tränen in der Hauptverhandlung angab, seit dem Geschehen 1995 Vorwürfe, damals die Situation zunächst falsch eingeschätzt und B. J. nicht früher geholfen zu haben. Er brachte klar und deutlich zum Ausdruck, dass er den damaligen Täter für einen kaltblütigen Mörder hält, welchem er jederzeit zutraue, auch weitere Menschen zu töten. Wie er zum Ausdruck brachte, empfinde er es als seine Pflicht, den Täter einer gerechten Strafe zuzuführen. Dennoch war beim Zeugen kein Belastungseifer zu erkennen. Der Zeuge berichtete reflektiert und blieb auch heute bei Erinnerungen, welche zu Gunsten des Angeklagten sprachen, insbesondere der Farbe des von ihm wahrgenommenen Täterfahrzeugs. Auch gab er an, wenn er gesagt habe, dieses Fahrzeug sei kein Honda CRX gewesen, dann sei dies sicher so geschehen. Weshalb er nach seiner Videovernehmung durch die 19. Strafkammer im Internet recherchiert hatte, war plausibel. Auch die Umstände und die Gründe, weshalb er den Angeklagten im Internet auf einem Bild sicher erkannt habe, waren nachvollziehbar und emotional unterlegt. Trotz der ersichtlich intensiven Bemühungen des Zeugen Z 3, die Tat aufzuklären, ist die Kammer bei Gesamtbewertung seines Aussageverhaltens davon überzeugt, dass er zu keinem Zeitpunkt bewusst zu Lasten des Angeklagten Angaben gemacht hat. Bei dem 1952 geborenen Zeugen Z 3 handelt es sich nach dem Eindruck und zur Überzeugung der Kammer um einen intelligenten, reflektierten, sorgfältig differenzierenden, eloquenten Mann, der seine Wahrnehmungen auch heute noch mit hoher Präzision und ohne Belastungseifer berichtete. Seine Angaben zum fokussierten Kerngeschehen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und logisch stringent. Der Zeuge berichtete eigene, situationsadäquate Emotionen, wie beispielsweise seinen Schock als er das Gesicht von B. J. gesehen hatte, als er diese auf den Rücken gedreht hatte. Soweit der Zeuge sich an Umstände nicht erinnerte oder nicht sicher war, zeigte er dies der Kammer ohne Zögern an. Seine Angaben waren insgesamt geprägt von einem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Zudem waren seine Angaben seit 1995 im Kerngeschehen durchgängig konstant. Widersprüche in seiner ersten Vernehmung zum Zeitpunkt, wann er die ersten Tätlichkeiten wahrgenommen hatte, räumte er bereits 1995 in seiner Vernehmung nachvollziehbar aus und machte bereits 1995 seine Entscheidung, zu wenden und zurückzufahren, an dem ersten und einzigen von ihm im Rückspiegel wahrgenommenen Schlag, ein Messer hatte er auch damals zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, fest; dies hat die Kammer anhand von Vorhalten aus den damaligen Vernehmungen des Zeugen Z 3 überprüft. Auch an der Glaubhaftigkeit der Angaben des 1955 geborenen Zeugen Z 4 zum wahrgenommenen Kerngeschehen bestanden keine Zweifel. Auch dieser berichtete nachvollziehbar, logisch aufeinander aufbauend, widerspruchsfrei und unter Schilderung eigener Emotionen seine Wahrnehmungen. Dass diese deutlich weniger detailreich waren als die Angaben des Zeugen Z 3, erklärt sich an seinem Fokus und seinem Interesse, schnell aus der Situation weg und ins Hotel zu kommen. Auch der Zeuge Z 4 gab in der Hauptverhandlung unumwunden sofort an, wenn er sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnerte. In seiner Videovernehmung durch die Kammer wirkte der Zeuge durchaus bemüht, sich objektiv und bestmöglich zu erinnern. Auch durch den Zeugen Z 4 wurde das von ihm wahrgenommene Geschehen im Kern konstant wie bereits 1995 berichtet. 4) Im Übrigen werden die Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4 zum Tatgeschehen durch weitere Beweismittel bestätigt und bestärkt (hierzu sogleich im Einzelnen). Die Kammer konnte ihre Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen daher sicher zunächst auf die Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4 stützen. bb. Objektives Tat- und Nachtatgeschehen Zu den ersten 23 Sekunden des Tatgeschehens standen der Kammer keine Zeugen zur Verfügung. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Würdigung der Erkenntnisse zum weiteren Tatgeschehen und Nachtatgeschehen, weshalb die Erläuterung der Beweisgrundlage für diesen Zeitraum zunächst zurückgestellt und detailliert im Folgenden unter 3) ausgeführt wird. 1) Tatgeschehen ab Sekunde 24 Die Feststellungen zum Tatgeschehen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge Z 3 erstmalig aus der L.straße in die T.straße einbog und aufgrund eines lauten Schreies auf ein Geschehen zwischen einem Mann und einer Frau auf dem Gehweg der T.straße aufmerksam wurde, zur Überzeugung der Kammer 23 Sekunden nach Beginn des Angriffes auf B. J., beruhen maßgeblich auf den Schilderungen des Zeugen Z 3 sowie den Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen. Die Angaben des Zeugen Z 3 – auf welchen die Feststellungen maßgeblich beruhen – werden dabei wie folgt durch weitere Beweismittel bestätigt. a) Auffinden des Rucksackes von B. J. Dass das Tatgeschehen seinen Beginn auf dem Gehweg der T.straße, ca. 60 Meter von der Kreuzung zur L.straße bzw. E.straße entfernt genommen hat, ergibt sich neben den Angaben des Zeugen Z 3 aus den Angaben des Zeugen EKHK Z 19, welcher berichtete, der von B. J. zur Tatzeit mitgeführte Rucksack, identifizierbar an ihren persönlichen Gegenständen in dem Rucksack, sei auf dem dortigen Gehweg gefunden worden. Auch der Zeuge Z 9 bestätigte, dass ein Rucksack am Tatort auf dem Gehweg gelegen habe, über welchen er versehentlich bei seinem Eintreffen nach der Tat mit dem Auto drübergefahren sei. b) Blutspurenbild am Tatort Dass sich, wie der Zeuge Z 3 berichtete, das Tatgeschehen ca. 60 Meter von der Kreuzung zur E.straße entfernt und, nachdem er vorbeigefahren war und das Geschehen weiter im Rückspiegel beobachtet hatte, dann vom Gehweg auf die Straße verlagert habe, lässt sich widerspruchsfrei mit dem Blutspurenbild am Tatort in Einklang bringen. Wie der Zeuge EKHK Z 13 anhand eines in Augenschein genommenen Lageplanes mit eingezeichnetem Spurenbild (LO 7, Bl. 34, auf welchen hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird) berichtete, zog sich, ausgehend vom Fundort des Rucksackes auf dem Gehweg eine Spur von Bluttropfen leicht schräg über die Fahrbahn der T.straße in Richtung des gegenüberliegenden Gebäudes Nr. 4 bis 6, welche auf der linken der beiden Fahrspuren in Richtung B.land, wo B. J. in Endlage quer zur Fahrbahn, mit dem Kopf auf der rechten in Richtung B.land führenden Fahrspur, verstorben war, endete. Im Übrigen ergab sich das Blutspurenbild und die Lage der weiteren Beweismittel und des Tatortes auch aus den weiteren mit dem Zeugen Z 13 in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen (LO 8, Bl. 2 – 4, 11, 16-17, 19, 21, 23 – 30 und LO 7, Bl. 32, 36 und 39, auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird). Das feststellbare Blutspurenbild bestätigt die berichteten Wahrnehmungen des Zeugen Z 3, der Täter habe B. J. an den Handgelenken gepackt und vom Gehweg auf die Straße gezogen. Dass die Blutspuren, wie vom Zeugen EKHK Z 13 beschrieben, auf der Straße mittig der rechten, stadteinwärts liegenden Fahrbahn in der Nähe zum dortigen Gehweg begannen, steht den Angaben des Zeugen Z 3, der den ersten Schlag auf der Straßenmitte verortete, nicht entgegen. Zum einen hat der Zeuge das Geschehen im Rückspiegel beobachtet, was eine präzise Lokalisation des ersten wahrgenommenen Schlages durch den Zeugen unwahrscheinlich macht. Zum anderen beginnen die ersten Blutspuren in der Nähe der Mitte der beiden stadteinwärts führenden Fahrspuren, was der Zeuge, der von diesem massiven Schlag nach eigenem Bekunden überrascht war, als mittig der Straße interpretiert haben kann. Zudem berichtete der Zeuge Z 3 von einem dynamischen Geschehen; dem an B. J. zerrenden Angeklagten und der sich hiergegen erfolglos entgegenstemmenden und sträubenden B. J.. Ein solches dynamisches Geschehen bildet gerade auch das Blutspurenbild ab, welches sich von ungefähr der Mitte der beiden stadteinwärts führenden Fahrbahnen bis zu ungefähr die Mitte der beiden stadtauswärts führenden Fahrbahnen nicht linear, sondern leicht quer zum Straßenverlauf und mit einer gewissen Streuung der Blutstropfen über die Straße zieht. Dass der Angeklagte B. J. vor dem von ihm wahrgenommenen, weit ausholenden massiven Schlag, welcher ihn letztlich zum Wenden veranlasst hat, bereits andere Schläge (Stiche) beigefügt hatte, hat der Zeuge Z 3, der das Geschehen bis zur Wendung seines Fahrzeuges durchgehend beobachtet hatte, nicht berichtet. c) Bestätigung von zwei Tatwerkzeugen Dass der Täter wie vom Zeugen Z 3 berichtet nicht nur ein, sondern zwei Stichwerkzeuge in der Hand gehalten hatte, konkret berichtete der Zeuge davon eine Messerklinge und eine Art „wood chisel“ (Holzmeißel) gesehen zu haben, ergibt sich ebenfalls glaubhaft aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Hier berichtete der Zeuge mit Gesten anschaulich, besonders originell und ersichtlich erlebnisbasiert, dass der Täter, nachdem er diesem signalisiert habe, dass er die Waffen gesehen habe, die Griffe der beiden Stichwerkzeuge in der Hand „umeinanderkreisen“ habe lassen. aa) Angaben des Zeugen Z 9 Die Angaben des Zeugen Z 3 zu zwei Stichwerkzeugen werden zudem durch die Angaben des Zeugen Z 9, welcher kurz nach der Tat 1995 und seitdem erst wieder in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer vernommen wurde, bestätigt. Der Zeuge Z 9 traf erst ein, nachdem sowohl der Täter als auch Z 5 und die weiteren Zeugen aus dem roten BMW den Tatort verlassen hatten, setzte zwei Notrufe ab und wurde vom Zeugen Z 3 über das Geschehene informiert. Wie der Zeuge Z 9 in der Hauptverhandlung zu berichten wusste, habe der Zeuge Z 3 ihm unmittelbar nach der Tat davon berichtet, dass neben einem Messer („knife“) auch eine Art „Schraubenzieher“, so erinnere er sich, zum Einsatz gekommen sein soll. Dies bestätigt wiederum die Wahrnehmung des Zeugen Z 3 am Tatort, der Täter habe neben einem Messer ein Werkzeug ähnlich einem Holzmeißel („wood chisel“) mit sich geführt. bb) Rechtsmedizinische Ausführungen Auch wenn, wie der Zeuge EKHK Z 13 berichtete, trotz intensiver Absuche im Tatortbereich nie eine Tatwaffe, weder ein Messer noch ein meißelähnliches Werkzeug, aufgefunden werden konnte, ergibt sich der Einsatz von zwei Gegenständen, darunter ein Messer und einem weiteren, länglichen Stichwerkzeug, wie vom Zeugen Z 3 berichtet, auch aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. SV 2. Die Feststellungen zu den durch die Tat erlittenen Verletzungen von B. J. und den möglichen Tatwerkzeugen hat die Kammer auf die sachlich fundierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der langjährig tätigen rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. SV 2, welche am 15.07.1995 zusammen mit dem bereits verstorbenen rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. W. die Obduktion von B. J. durchgeführt hat, gestützt. Die Sachverständige Dr. med. SV 2 war 1995 am (damals noch existierenden) gerichtsmedizinischen Institut der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen in Tübingen tätig, ist mittlerweile aber bereits nach mehr als 30jähriger Tätigkeit als rechtsmedizinische Sachverständige seit ca. zehn Jahren im Ruhestand, konnte sich aber an die durchgeführten Untersuchungen noch gut erinnern. Zum Verständnis ihrer Ausführungen und zur Visualisierung der Verletzungen und körperlichen Auswirkungen bei B. J. hat die Sachverständige ihr Gutachten anhand einer von ihr erstellten Lichtbildmappe von Aufnahmen der Obduktion erstattet. Auf die zusammen mit der Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbilder (Gerichtsakte Bl. 585 bis 593) wird bzgl. der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Nummerierung der Verletzungen auf den Lichtbildern habe dabei, so die Sachverständige, nichts mit einer potentiellen Reihenfolge der Stichbeibringung zu tun. aaa) Wundmorphologie Die Sachverständige Dr. SV 2 führte aus, dass alle B. J. im Brust- und Bauchbereich zugefügten Stichverletzungen von der Wundmorphologie her einem Stichwerkzeug mit ca. 6 cm langer Klinge und einem im Verlauf der Klinge rhomboiden Querschnitt mit einer Kantenlänge von ca. 4mm mal 4mm zugeordnet werden können. Der rhomboide Querschnitt von ca. 4mm mal 4 mm ergebe sich hierbei zweifelsfrei aus einer entsprechend geformten Durchstechung des Brustbeins von B. J. (im Sachverhalt unter I., E., 1a festgestellte Verletzung) sowie der entsprechend geformten Durchstechung der Oberseite der 8. Rippe rechtsseitig (im Sachverhalt unter I., E., 2b festgestellte Verletzung). Die minimale Klingenlänge des Stichwerkzeuges lasse sich anhand des auf ca. 6cm bis 8cm sondierbaren Stichkanals der Stichverletzung 117cm über Stand, 6,5cm links der Körpermitte (im Sachverhalt unter I., E., 1e festgestellte Verletzung) bestimmen. Die Verwendung nur eines Stechwerkzeuges bei den meisten Stichverletzungen ergebe sich aus der übereinstimmenden Morphologie aller Einstichwunden im Brust- und Bauchbereich (insgesamt Lichtbilder Gerichtsakte Bl. 592 / 593, auf welche hinsichtlich der Details gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird). Dieselbe Wundmorphologie finde sich zudem bei den Einstichverletzungen auf der Streckseite des linken Unterarmes, am Handgelenk des linken Unterarmes, auf der Ellenseite der Ellenbogenregion des linken Armes, in der Leistenregion und der linken Oberschenkelrückseite, weshalb auch diese durch das rhomboide Stichwerkzeug verursacht worden sein müssen. Zwei minimale Verletzungen im Bereich der Ellenbogenbeuge des linken Armes sowie der Außenseite des linken Oberschenkels im Bereich des linken Generalstreifens konnte die Sachverständige Dr. med. SV 2 hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit der eingeleiteten notärztlichen Versorgung zuordnen. Eine Hautdurchtrennung im unteren Rückenbereich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls einem Stich mit dem rhomboiden Werkzeug zuzuordnen, was allerdings, da die Verletzung nicht näher untersucht worden sei, nicht sicher festgestellt werden könne. Eine vollständig vom übrigen Verletzungsbild abweichende Wundmorphologie konnte die Sachverständige jedoch bei einer Verletzung an der Außenseite des linken Unterschenkels feststellen. Hier sei, so die Sachverständige Dr. SV 2, abweichend vom übrigen Verletzungsbild, 44cm über Stand eine halbmondförmige, mit Konvexität nach vorne gerichtete, scharfrandige Durchtrennung der Haut mir rückenwärtiger Taschenbildung und einer Sondierbarkeit mit 3mm Tiefe verursacht worden (siehe Lichtbilder zu Verletzung Nr. 22, Gerichtsakte Bl. 588, auf welche hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird). Das Verletzungsbild deute hier, ihrer mehr als 30jährigen Erfahrung als rechtsmedizinischer Sachverständiger nach, aufgrund der Ausformung, dem scharfkantigen Wundrand und der Sondierbarkeit nicht auf das vierkantige Werkzeug, sondern auf ein klassisches Schnittwerkzeug wie bei einem Messer hin. Diese nachvollziehbar begründete Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Überzeugung angeschlossen hat, bestätigt die Angaben des Zeugen Z 3, der Täter habe zwei Stichwerkzeuge, ein Messer und eine Art „Meißel“ in der Hand gehabt. bbb) Werkzeug als zweite Tatwaffe Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. SV 2 führte weiter aus, ihrer Ansicht nach, müsse es sich bei dem verwendeten Werkzeug um eine Art „Stechahle“, ein Werkzeug zum Löcher „stechen“, gehandelt haben. Mit der Sachverständigen zusammen wurde hierzu ein Lichtbild eines Vergleichswerkzeuges (Anlage 1 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 07.12.2022) in Augenschein genommen, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Details Bezug genommen wird. Auch mit dem Zeugen Z 3 wurde das Lichtbild in Augenschein genommen der dazu ausführte, das von ihm beim Täter wahrgenommene Werkzeug sei ähnlich gewesen aber etwas schmaler, der Griff holzfarben und nicht lackiert. Er erinnere sich auch nicht an eine Spitze, sondern weiterhin an eine Art „wood chisel“, einen Meißel. Hier zeigt sich wieder, dass der Zeuge um eine objektive, der Wahrheit verpflichtete Aussage bemüht war und er in keiner Weise Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Werkzeug um eine Stechahle gehandelt haben könnte, ergeben sich auch aus den Angaben der Zeugin Z 1, welche ab 1992 an verschiedenen Wohnorten mit dem Angeklagten zusammengelebt hatte und berichtete, der Angeklagte habe immer eine solche Ahle bei seinem Werkzeug gehabt. Die Erinnerung der Zeugin hierzu war glaubhaft, wusste sie doch zunächst mit dem Begriff Ahle nichts anzufangen und verortete den Begriff erst im Bereich der Segelschifffahrt. Erst nachdem auch der Zeugin Z 1 das Lichtbild der Vergleichsahle gezeigt worden war, wusste sie, was mit einer Ahle gemeint ist und berichtete spontan und originell, der Angeklagte habe zu diesem Werkzeug immer „Stichel“ gesagt. Letztlich spricht damit viel dafür, dass vom Angeklagten neben einem Messer zur Tötung von B. J. eine Art Stechahle eingesetzt wurde, mit absoluter Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht mehr nachweisen, zumindest ist zur Überzeugung der Kammer jedoch sicher, dass, wie der Zeuge Z 3 berichtete, der Angeklagte zwei Stichwerkzeuge, darunter ein Messer und einen werkzeugähnlichen Gegenstand zur Tatausführung nutzte. Auch die weiteren, vom Zeugen Z 3 im Rückspiegel wahrgenommenen Tatgeschehnisse lassen sich nahtlos und widerspruchsfrei mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen in Einklang bringen. d) Ablauf des Geschehens und Verletzungen aa) Hämatome des Tatopfers Soweit der Zeuge Z 3 berichtete, der Angeklagte habe B. J., als er beide zum ersten Mal wahrgenommen hatte, fest umklammert, wird diese Wahrnehmung durch den Umstand plausibel, dass die Sachverständige Dr. med. SV 2 schlüssig und anschaulich ausführte, dass an beiden Oberarmen von B. J. frische Hämatome festzustellen gewesen seien, welche sich als typische Griffspuren an den Oberarmen dargestellt hätten. Die Ursache der bei B. J. festgestellten Hämatome im Bereich der Oberarme seien angesichts deren Ausprägung zeitlich plausibel in einem Zeitraum gesetzt worden, welcher ca. 30 Minuten vor Feststellung des Todeseintrittes um 00:04 Uhr am 15.07.1995 gelegen haben könne. Angesichts der Ausprägung der Hämatome sei für deren Beibringung von einer erheblichen Krafteinwirkung auszugehen. Auch der vom Zeugen Z 3 berichtete Sturz von B. J. auf den Rücken in Folge eines massiven Schlages (ein Messer hatte der Zeuge zu dem Zeitpunkt, verständlich da im Rückspiegel aus einiger Entfernung, nicht wahrgenommen) findet eine Entsprechung in den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. SV 2, welche ausführte, am Leichnam von B. J. sei bei der Obduktion im hinteren Kopfbereich ein massives, frisches Hämatom festzustellen gewesen, welches diese sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem rückwärtigen Sturz auf den Boden zugezogen haben dürfte. Hinweise auf sonstige stumpfe Gewalt gegen den Körper von B. J. seien nicht feststellbar gewesen. Solche wurde vom Zeugen Z 3, der konstant nur einen wuchtigen Schlag erinnerte, auch nicht berichtet. bb) Beibringung der tödlichen Verletzung Der vom Zeugen Z 3 im Rückspiegel wahrgenommene und berichtete wuchtige Schlag mit weit nach hinten ausholendem rechten Arm findet ebenfalls eine plausible Bestätigung in den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. SV 2. Zur notwendigen Kraft, mit welcher B. J. die Stichverletzungen zugefügt worden sein müssen, führte die Sachverständige Dr. SV 2 schlüssig aus, dass insbesondere der Einstich durch das Brustbein sowie der Einstich, durch welchen die 8. Rippe durchstochen worden ist, mit erheblicher Kraft und Wucht ausgeführt worden sein müssen, um die knöchernen Strukturen, nachdem bereits der Hautwiderstand überwunden werden musste, derart zu durchdringen. Insbesondere habe sich im Bereich des Einstiches, welcher das Brustbein und das Herz durchdrungen habe, in einem runden, hofartigen Hämatom mit einem Durchmesser von ca. 2cm auch das Einstichheft des Griffes des verwendeten Tatwerkzeuges abgebildet, was deutlich für eine massive Gewalteinwirkung spreche und das hier vollständige Eindringen der Klinge des Tatwerkzeuges in den Körper dokumentiere. Eine derartige Verletzung spreche zudem dafür, dass B. J. diesem Stich nicht habe nach hinten ausweichen können, was daran gelegen haben könne, dass sie festgehalten worden sei. Auch dies deckt sich plausibel mit den Angaben des Zeugen Z 3, der angegeben hatte, der Täter habe B. J. zum Zeitpunkt der Beibringung des ersten wuchtig ausholenden Schlages in ihren Bauch-/Brustbereich mit der anderen, seiner linken, Hand an deren Handgelenk weiter umklammert gehalten. Eine Beibringung dieser Verletzung auf dem Boden liegend mit einem Widerlager im Rücken ist nicht zwingend. Diese Einschätzung bestätigte auch die die derzeit aktiv bei der ... mbH in Tübingen tätige rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. SV 3, welche im Rahmen ihrer ergänzenden Bewertung zur weiteren körperlichen Leistungsfähigkeit von B. J. nach gerade diesem Stich (hierzu sogleich) ebenfalls von der Möglichkeit einer Beibringung dieser Verletzung im Stehen ausging und hierzu als Beispiel den medizinisch historisch bestens dokumentierten Mord an Kaiserin Elisabeth von Österreich 1898 anführte, welche im Gehen überraschend mit einer Feile in die Brust gestochen worden war, wodurch den Verletzungen der B. J. vergleichbare knöcherne Verletzungen und eine Eröffnung des Herzbeutels und der Herzkammer verursacht worden waren und welche erst in Folge des Stiches rücklings zu Boden gefallen sei. cc) Leistungsfähigkeit des Tatopfers Da der Zeuge Z 3 berichtet hatte, B. J. habe auf dem Rücken liegend noch bis zu dem Zeitpunkt, als er wieder beim Täter und ihr eingetroffen gewesen sei, ca. 25 Sekunden nach dem wahrgenommenen Schlag (hierzu später), mit den Beinen nach diesem getreten und sei erst dann plötzlich zusammengebrochen, hat die Kammer ergänzend zu der seit zehn Jahren im Ruhestand befindlichen Sachverständigen Dr. med. SV 2 die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. SV 3 insbesondere zu der Frage gehört, wie lange die körperliche Leistungsfähigkeit von B. J. nach dem Einstich durch ihr Brustbein, welcher Herzbeutel und Herzkammer eröffnet hat, erhalten geblieben sein kann. Zur Abfolge der einzeln feststellbaren Verletzungen von B. J. sei, so beide rechtsmedizinische Sachverständige übereinstimmend, aus medizinischer Sicht keine konkrete Aussage zu treffen. Das Verletzungsmuster der Einstiche im Bereich der Brust und des Bauchraumes spreche aber dafür, dass alle Stiche in zeitlich sehr enger Abfolge gesetzt worden seien. Nahezu alle Stiche seien frontal gesetzt worden, teils lägen die Einstiche unmittelbar örtlich nebeneinander. Dies spreche für eine geringe Dynamik im Verletzungsmuster, damit für eine schnelle Stichabfolge, gegen welche sich das Opfer körperlich nicht, allenfalls kaum, gewehrt habe. Angesichts der Lokalisierung und der geringen Dynamik des Verletzungsmusters könne davon ausgegangen werden, dass pro Sekunde wenigstens ein Stich gesetzt worden sei, eine deutlich schnellere Stichabfolge sei aber näherliegend. Die Beibringung aller Stichverletzungen einschließlich der Abwehrverletzungen im Armbereich und der Verletzungen an den unteren Extremitäten sei aber, so beide Sachverständige, in dem vom Zeugen Z 3 beschriebenen Zeitraum zwischen erstmaligem Erkennen eines körperlichen Übergriffes (dem durch den Zeugen im Rückspiegel wahrgenommenen „Schlag“) und dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug neben B. J. und dem Angeklagten zum Stehen brachte, ca. 25 Sekunden (hierzu später), unproblematisch möglich gewesen. Zur näheren Eingrenzung der zeitlichen Verletzungsabläufe hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. SV 3 zur körperlichen Leistungsfähigkeit von B. J. sodann schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Die Sachverständige berichtete zunächst, in der Vergangenheit mehrfach vergleichbare Verletzungen des Herzbeutels und der Herzkammer und des darauffolgenden Opferverhaltens begutachtet zu haben. Zudem führte sie auch insoweit als historisches Beispiel wieder die Ermordung von Kaiserin Elisabeth von Österreich an, welche sich nach dem tödlichen Stich in ihr Herz und der darauffolgenden Herzbeuteltamponade selbständig wieder vom Boden erhoben habe, auf ein Schiff gelaufen und erst dort zusammengebrochen sei. Die Sachverständige führte aus, dass angesichts des Blutverlustes von ca. 1,5 Litern ins Körperinnere bei der nur 51 Kilogramm schweren B. J. allein schon aufgrund der Herzbeuteltamponade plausibel davon ausgegangen werden könne, dass ihre körperliche Leistungsfähigkeit nach Zufügung der Herzverletzung ca. 30 Sekunden erhalten geblieben sei. Angesichts des nicht näher feststellbaren weiteren Blutverlustes habe die körperliche Leistungsfähigkeit auch schneller ihr Ende finden können. Dass seitens des Zeugen Z 3 berichtete Verhalten von B. J., diese habe nach ihrem Sturz am Boden erfolglos versucht nach dem Angeklagten zu treten und sei unmittelbar bei seinem Eintreffen zurück am Tatort letztlich am Boden zusammengebrochen, sei, so die Sachverständige Dr. med. SV 3 mit den feststellbaren Verletzungen und Verletzungsfolgen nahtlos und plausibel in Einklang zu bringen. Dies bestätigt damit erneut eine der Wahrnehmungen des Zeugen Z 3. dd) Erste Verletzung Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen, welchen sich die Kammer aus eigener Überzeugung nach kritischer Prüfung angeschlossen hat, auch davon überzeugt, dass der erste durch den Zeugen Z 3 im Rückspiegel wahrgenommene Schlag der Stich des Angeklagten mit dem verwendeten vierkantigen Stichwerkzeug war, welcher das Brustbein und die rechte Herzkammer von B. J. durchstieß. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer Gesamtschau der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen mit den Angaben des Zeugen Z 3, ergänzt durch die Angaben der Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8. Der Zeuge Z 3 hat, wie ausgeführt, als ersten Übergriff mit einem Werkzeug ca. 25 Sekunden vor seiner Rückkehr zum konkreten Tatort (hierzu sogleich) im Rückspiegel seines Fahrzeugs eine Ausholbewegung des Angeklagten mit dem rechten Arm weit nach hinten, während er B. J. mit der linken Hand weiter am Handgelenk festhielt, und ein unmittelbar darauffolgendes massives Zustoßen wahrgenommen. Auch das Blutspurenbild am Tatort lässt sich mit dieser Schilderung, wie bereits oben ausgeführt, in Einklang bringen. Diese vom Zeugen beschriebene Aushol- und Schlagbewegung lässt sich plausibel mit der Einstichverletzung mittig des Brustkorbes, welche Brustbein und Herzkammer durchstoßen hat, und bei welcher sich das Heft der Tatwaffe in einem Hämatom um die Einstichstelle abgebildet hat, in Einklang bringen. Auch das weitere vom Zeugen Z 3 wahrgenommene Opferverhalten lässt sich sowohl zeitlich als auch faktisch mit den sachverständigen Ausführungen schlüssig in Einklang bringen. B. J. war nach der erfolgten Eröffnung von Herzbeutel und Herzkammer noch ca. 30 Sekunden, eher etwas weniger, körperlich in der Lage, mit den Beinen nach dem Angeklagten zu treten, wie dies auch der Zeuge Z 3 berichtet hatte. Nach ca. 30 Sekunden hatte ihre Herzpumpleistung bereits so weit nachgelassen, dass sie letztlich nicht mehr in der Lage war, körperlich zu agieren, was sich sowohl mit den Angaben des Zeugen Z 3 als auch jenen der Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8, die zwischenzeitlich am Tatort eingetroffen waren, deckt. Diese hatten auf der Anfahrt zum Tatort nur noch wahrgenommen, dass B. J. am Boden liegend erfolglos versuchte sich kurz aufzurichten und ebenso erfolglos versuchte, vom Angeklagten wegzukriechen. ee) Sonstige Verletzungen und Todesursache Auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhen im Übrigen auch die Feststellungen der Kammer zu den einzelnen Verletzungen von B. J. und der festgestellten Todesursache. Die durch das vierkantige Stichwerkzeug verursachten Verletzungen im Bereich des linken Unterarmes ordnete die Sachverständige Dr. SV 2 dabei schlüssig und nachvollziehbar als Abwehrverletzungen ein, welche typischerweise dann entstehen, wenn das Opfer versuche, sich vor weiteren Stichen mit den Armen zu schützen und diese vor den Körper halte oder den weiter ausgeführten Angriffen entgegenstrecke. Ein solches Verhalten von B. J. hat der Zeuge Z 3 zwar nicht berichtet, ist aber sowohl noch im Stehen als auch auf dem Boden liegend ohne weiteres denkbar und kann auch geschehen sein, als der Zeuge Z 3 gerade mit dem Wenden seines Fahrzeuges beschäftigt war. Letztlich todesursächlich war, so beide rechtsmedizinische Sachverständige übereinstimmend, ein massiver Blutverlust ins Körperinnere verbunden mit einer sog. Herzbeuteltamponade. Der wuchtige Stich durch das Brustbein von B. J. habe sowohl den Herzbeutel als auch die rechtsseitige Herzkammer durchstochen. Hierdurch sei Blut aus der Herzkammer in den umgebenden Herzbeutel geflossen, wodurch das Herz von außen komprimiert worden sei, was letztlich aufgrund der nachlassenden Pumpleistung des Herzens, wegen der Herzbeuteltamponade und dem weiteren Blutverlust in die Brust- und Bauchhöhle von insgesamt 1,5 Litern Blut, zu einer Unterversorgung des Gehirns von B. J. mit Sauerstoff und letztlich zu einem irreparablen Herz- und Kreislaufstillstand geführt habe. e) Angaben des Zeugen Z 4 Die Angaben des Zeugen Z 3 wurden auch durch die Angaben des Zeugen Z 4, soweit dieser Wahrnehmungen gemacht hatte, bestätigt. Dieser berichtete, er sei von Z 3 auf dem Rückweg ins Hotel auf ein streitendes Paar auf dem Gehweg aufmerksam gemacht worden, einen Schrei habe er selbst nicht wahrgenommen. Der Mann habe an der Frau gezerrt, er habe aber wenig darauf geachtet, weil er an dem letzten Abend in Deutschland ins Hotel zurückgewollt habe. Z 3 sei dann kurz langsamer gefahren, um hinschauen zu können, er habe weiter nicht auf das Paar geachtet da der Streit nicht so ernsthaft gewirkt habe. Z 3 sei dann, weil er, der Zeuge Z 4, gesagt habe, er soll weiterfahren, langsam in Richtung Ms gefahren. Er selbst habe auf das Geschehen hinter dem Auto nicht mehr geachtet, Z 3 habe dann aber plötzlich, warum wisse er nicht, angehalten und habe umgedreht. Er selbst habe nicht in irgendwas reingezogen werden wollen und sei damit nicht einverstanden gewesen, auch weil er einen Überfall vermutet habe. Er habe anlässlich des Wendevorganges gesehen, wie der Mann in der Mitte der Straße mit der Frau gekämpft habe. Schläge habe er keine gesehen, nur, dass der Mann die Frau mitten der Straße an einer Hand gezerrt habe. Er habe aber nicht immer nach den beiden geschaut, sondern, da er aus der Situation raus habe wollen, die Umgebung nach anderen Personen abgesucht aber niemand gesehen. Der Mann sei dann, als sie angehalten hatten, um das Auto gelaufen und habe mit Z 3 geredet. Dieser habe dann gesagt, der Mann habe ein Messer. f) Gesamtwürdigung Nachdem die Angaben des Zeugen Z 3 glaubhaft waren, seine Wahrnehmungen aufgrund seines Wahrnehmungsfokus plausibel sind, zudem durch weitere Beweismittel, maßgeblich die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, der Angaben des Zeugen Z 4 und ergänzend auch der Zeugen Z 5, Z 6 und Z 8 bestätigt und schlüssig ergänzt wurden, hat die Kammer ihre Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nach einer Gesamtschau der Beweise auf dessen Angaben gestützt. 2) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen wiederum auf den Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4, wobei die Kammer, wie bereits ausgeführt, die Fokussierung der beiden Zeugen berücksichtigt hat. Die Zeugen berichteten, der Täter sei nach ihrem Eintreffen am Tatort kaltblütig und ruhig um ihr Auto herumgelaufen und zur Fahrertür direkt neben dem Zeugen Z 3 gekommen und habe versucht zu kommunizieren, was beide, da der deutschen Sprache nicht mächtig, aber nicht verstanden hätten. Beide Zeugen bestätigten, ein Messer in der Hand des Täters gesehen zu haben, der Zeuge Z 4 plausibel vom Beifahrersitz und zudem die Umgebung absichernd nur kurz, während der Zeuge Z 3 neben einem Messer noch ein weiteres Stichwerkzeug wahrgenommen hatte, dass der Angeklagte in seiner Hand hin- und hergerollt habe. Beide Zeugen berichteten weiter davon, wie der Zeuge von ihrem Auto zu einem Fahrzeug (siehe oben) gelaufen und sich dann vom Tatort entfernt habe. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den, im Kern übereinstimmenden, Ausführungen der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7. Die Zeugen berichteten übereinstimmend, in der Situation seien sie zunächst davon ausgegangen, zu einem Verkehrsunfall hinzugekommen zu sein. Eine Frau habe vor einem Auto mittig der Straße auf dem Boden gelegen, versucht sich aufzurichten, was ihr aber nicht gelungen sei. Weiter berichteten die Zeugen, ihren Wahrnehmungsfähigkeiten aus dem BMW des Z 5 heraus entsprechend unterschiedlich detailliert. Die Zeuginnen Z 8 und Z 7 saßen hinten im Auto, wie ein Mann aus Richtung des Fahrzeuges der Zeugen Z 3 und Z 4 kommend die Straße vor ihrem Fahrzeug nach rechts mit relativ ruhigem Schritt, nicht rennend, gequert und hierbei kurz mit ihnen kommuniziert habe, es sei etwas passiert, man solle Hilfe holen. Dass der Mann in Richtung des rechtseitig ihres BMW neben der Straße abgestellten schwarzen Honda CRX, des schwarzen Sportwagens, gelaufen sei, bestätigten, wie bereits ausgeführt, die Zeugen Z 5, Z 7 und Z 8. Die Zeugen Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 berichteten sodann, im Kern übereinstimmend, schnellstmöglich zur nächstgelegen Telefonzelle bei der Filiale des Ms gefahren zu sein, dort den Notruf gewählt und mitgeteilt zu haben, dass ein Verkehrsunfall geschehen sei. Der Zeuge Z 5 erinnerte sich hierbei, dass er gewählt habe, er keine Münzen habe einwerfen müssen. Es habe dann einigen Sekunden gedauert, bis eine Verbindung zustande gekommen sei. Er habe dann dem Polizeibeamten am Telefon normal berichtet, was und wo geschehen sei. Er sei zum Zeitpunkt des Anrufes immer noch davon ausgegangen, es habe einen Verkehrsunfall gegeben. Gegenteiliges habe man erst nach der Rückkehr zum Tatort erfahren. An einen fehlgeschlagenen Anwahlversuch, wie ihn die Zeugin Z 7 noch im Ermittlungsverfahren berichtet hatte, erinnerte sich, aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, heute keiner der Zeugen mehr. Dass währenddessen der Zeuge Z 9 am Tatort eintraf und vom Zeugen Z 3 erfahren hatte, dass die Frau mit einem Messer und einem „Schraubenzieher“ niedergestochen worden sei und er, da er zur damaligen Zeit bereits ein Mobiltelefon in Besitz gehabt hatte, den Notruf angerufen und mitteilt habe, dass eine Frau niedergestochen worden sei, und er dann kurz darauf, weil seiner Ansicht nach der Notarzt zu lange gebraucht habe, einen weiteren Notruf abgesetzt habe, weiß die Kammer vom Zeugen Z 9, der glaubhaft von seinen Erinnerungen berichtete. An den Zeugen Z 9 erinnerte sich im Übrigen auch der Zeuge Z 3, was wiederum plausibel ist, da zu diesem Zeitpunkt der Täter den Tatort bereits verlassen hatte, der Fokus des Zeugen Z 3 damit nicht mehr alleine auf diesem lag. Dass mehrere Notrufe, wie vom Zeugen Z 9 berichtet, und wann diese bei der Polizei eingegangen sind, wird bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführte Mitschrift des Polizeifunkverkehrs aus der Tatnacht. Dort ist dokumentiert, dass um 23:42:30 Uhr bereits beide Notrufe, sowohl der des Z 5 als auch der erste des Z 9, eingegangen sein müssen. Über Funk wird seitens der Leitstelle zu diesem Zeitpunkt kommuniziert, dass in der E.straße eine Frau niedergestochen oder angefahren sein soll. Weiter wird zugleich mitgeteilt, dass in der Straße beim Breuninger, zum Ms hoch, eine Frau angefahren worden sein soll und es sich möglicherweise um denselben Vorfall handele. Daraus, dass sowohl ein mögliches Gewaltdelikt als auch eine zweite Meldung mit einem potentiellen Verkehrsunfall erwähnt wird, geht aus Sicht der Kammer hervor, dass sowohl der Anruf des Zeugen Z 5, der nur von einem Verkehrsunfall berichten konnte und der des Zeugen Z 9, welcher von einem Messerangriff berichten konnte, zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangen sein mussten. Denn sowohl der Zeuge Z 5 als auch die anderen Insassen des roten BMW, die Zeugen Z 6, Z 7 und Z 8 berichteten glaubhaft, weil übereinstimmend, sie hätten erst bei ihrer Rückkehr an den Tatort erfahren, dass es sich nicht wie von ihnen zunächst angenommen, um einen Verkehrsunfall, sondern um ein Kapitaldelikt handele. Wie der Zeuge Z 9 zudem glaubhaft, weil hierzu erstmals in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer befragt, mitteilte, könne die Information E.straße nicht von ihm gekommen sein, er sei in S. damals nicht so ortskundig gewesen, dass er Straßennamen habe nennen können. Dass ein zweiter Notruf des Z 9 eingegangen sein kann, ergibt sich aus dem Funkmitschnitt von 23:44:50 Uhr, in welchem mitgeteilt wird, dass es jetzt sicher sei, dass eine Frau niedergestochen wurde. Dies lässt sich plausibel mit einem zweiten Notruf des Z 9 erklären. Gleichfalls ergibt sich aus diesem Funkprotokoll, dass gegen 23:45:20 Uhr die ersten Polizeibeamten vor Ort gewesen sein müssen, denn zu diesem Zeitpunkt wird erstmals darüber gesprochen, dass die Frau niedergestochen wurde und es noch keine Fahndungsansätze gäbe. Die weiteren Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben der Zeugen EPOK Z 10 und KHK Z 11, welche am 14.07.1995 als erste Polizeistreife am Tatort eingetroffen waren, dort den Tatort sicherten und eine Erstbefragung der anwesenden Zeugen vornahmen. Hierzu berichtete der Zeuge KHK Z 11 glaubhaft, er sei damals ein junger Polizeimeister und völlig aufgeregt gewesen, die Situation vor Ort sei chaotisch gewesen, alle hätten durcheinandergeredet. Die erste Festlegevernehmung des Zeugen Z 3 durch ihn habe sich auch aufgrund seiner schlechten Kenntnisse der englischen Sprache schwierig gestaltet. Er habe sich mit Z 3 mit Händen und Füßen unterhalten, weshalb auch einzelne Missverständnisse in der Vernehmung möglich seien. Der Zeuge KHK Z 11 vermutete, dass er die Angaben des Zeugen Z 3 damals in Details möglicherweise falsch verstanden oder falsch interpretiert habe. Sicher konnte er zu Details heute nichts mehr berichten. 3) Tatgeschehen bis Sekunde 24 Die Feststellungen zu den ersten 23 Sekunden des Tatgeschehens, zu welchem der Kammer keine Zeugen zur Verfügung standen, beruhen auf den folgenden Erkenntnissen und Überlegungen der Kammer. a) Berechnung der ersten Sekunden der Tat Die Kammer hat die von Zeugen unbeobachtete Zeit des Tatgeschehens wie folgt berechnet. aa) Funkprotokoll der Polizei Die Kammer weiß aufgrund des Funkprotokolls der Polizei vom Tatabend, dass spätestens um 23:42:30 Uhr die beiden Notrufe der Zeugen Z 9 und Z 5 beim Lagezentrum eingegangen waren. Nachdem die Notrufe 1995 nicht als Notrufmitschnitt dokumentiert worden waren, sondern nur der auf die Notrufe erfolgte Funkverkehr, waren beide Anrufe mutmaßlich sogar vor 23:42:30 Uhr vollständig eingegangen. Dennoch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, da hierdurch das ihm zur Tatbegehung zur Verfügung stehende Zeitfenster größer wird, ausgehend von diesem Zeitpunkt wie folgt zurückgerechnet. bb) Notruf des Zeugen Z 5 Der Zeuge Z 5 berichtete nachvollziehbar und schlüssig, er habe bei der Telefonzelle den Hörer abgenommen und den Notruf gewählt. Münzen habe er seiner Erinnerung nach keine einwerfen müssen. Nachdem es auf seinen Notruf zunächst mehrmals geklingelt habe, der Notruf sei nicht sofort angenommen worden, habe sich die Leitstelle gemeldet. Er habe dann mitgeteilt, was seiner Ansicht nach geschehen sei, dass eine Frau von einem Auto angefahren wurde, und habe mitgeteilt, wo dies geschehen war. Die Kammer hat hierfür, das Wählen der Notrufnummer, den Verbindungsaufbau, eine kurze Wartefrist bis der Anruf angenommen wurde und die anschließende Mitteilung des Geschehens einen, nach Ansicht der Kammer realistischen Mindestzeitraum von 25 Sekunden angenommen. Der Kammer ist bewusst, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt, hält diesen Zeitraum für einen entsprechenden Notruf aber auch deshalb für mindestens notwendig, da seitens der Polizei üblicherweise bei Notrufen auch der Name und die Erreichbarkeit des Anrufers abgefragt wird. Den Zeitraum, welchen Z 5 mutmaßlich für das Aussteigen aus seinem Auto, das Laufen zum Münzfernsprecher und das Abheben des Hörers benötigt hat, hat die Kammer nicht eingerechnet. cc) Fahrzeit des Zeugen Z 5 Für die Fahrt des Z 5 vom Tatort bis zu dem Münzfernsprecher hat die Kammer einen Zeitraum von 27 Sekunden angenommen. Dies basiert auf den Angaben der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 in der Hauptverhandlung, welche berichteten, schnellstmöglich zu der Telefonzelle gefahren zu sein, wobei die Zeugen keine präzisen Angaben zur genauen Fahrzeit machen konnten. Die Polizei hatte, da die Zeugen Gleiches bereits 1995 bekundet hatten, damals versucht, die notwendige Fahrzeit zu rekonstruieren. Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsvermerk der Polizeibeamten KHK Z 27 und KOK Z 28 vom 04.08.1995. Bei der Rekonstruktion waren dementsprechend die beiden Beamten mit maximal möglicher Geschwindigkeit vom Tatort zu der von den Zeugen benannten Telefonzelle gefahren und hatten für die Strecke 27 Sekunden benötigt. Bis der Zeuge Z 5 den Hörer in der Hand gehabt haben konnte, wären, nach damaliger Einschätzung der Beamten, sicher mindestens 30 Sekunden vergangen gewesen. Von einer Berücksichtigung dieser 3 Sekunden hat die Kammer auch hier abgesehen. dd) Queren des Angeklagten vor dem Fahrzeug des Zeugen Z 5 Die Kammer hat sodann den Zeitraum zeitlich abgezogen, in welchem der Angeklagte vom Fahrzeug der Zeugen Z 3 und Z 4 weggelaufen, die Straße vor den Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 querte, kurz mit diesen kommunizierte und dann weiter zu seinem rechts des BMW des Zeugen Z 5 abgestellten Fahrzeugs ging, während die Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 kurz diskutierten, was nun zu tun sei. Die Zeugen berichteten übereinstimmend, dass der Täter vom Fahrzeug des Z 3 und Z 4 nicht wegrannte, sondern gemäßigten Schrittes die Straße überquerte. Der Zeuge Z 5 berichtete zudem, der Mann habe vor seinem Fahrzeug kurz in Richtung der am Boden liegenden Frau mit dem Arm gewunken, habe mitgeteilt, dass etwas passiert sei und man Hilfe holen solle, und sei dann wiederum ruhigen Schrittes weiter zu einem schwarzen Honda CRX gelaufen. Er, Z 5, habe dann zu Z 6 gesagt, dieser solle vor Ort bleiben, was man aber nicht gemacht habe, da dieser gerade die Weisheitszähne gezogen bekommen hatte und man die beiden Zeuginnen Z 8 und Z 7 nicht allein vor Ort habe lassen wollen. Dann seien alle vier Insassen, als der Mann schon am Heck des Honda CRX gestanden habe, zusammen zur Telefonzelle gefahren. Die Zeugin Z 8 schätzte die Zeit, in welcher sie am Tatort angehalten hatten, auf etwas unter einer halben Minute. Auch sie meinte, genau wie die Zeugin Z 7, sich an ein Fuchteln des Mannes beim Queren der Straße zu erinnern. Der Zeuge Z 6 erinnerte sich nicht an eine Diskussion, ob er vor Ort bleiben solle, bestätigte aber, dass er 1995 eine Operation der Weisheitszähne gehabt habe, zeitlich konnte er dies nicht mehr sicher einordnen. Unter Zugrundelegung der plausiblen Angaben maßgeblich des Zeugen Z 5 wie auch der übrigen Zeugen hat die Kammer für diesen Vorgang einen Mindestzeitraum von 15 Sekunden als realistisch angenommen. ee) Aufenthalt des Angeklagten am Fahrzeug des Zeugen Z 3 Weiter zeitlich in Abzug gebracht hat die Kammer sodann den Zeitraum, in welchem der Täter ihn, wie der Zeuge Z 3, weitgehend bestätigt durch den Zeugen Z 4, berichtete, über die Motorhaube angestarrt habe, dann den Fuß von B. J. losgelassen und langsam um die Front des Fahrzeugs zum Fahrerfenster des Fahrzeugs gelaufen sei. Weiter berücksichtigt hat die Kammer den Versuch des Täters, mit dem Zeugen Z 3 durch das Fenster zu kommunizieren, dessen Erkennen der Tatwaffen in der Hand des Täters und den Umstand, dass der Zeuge Z 3 dem Täter signalisierte, er habe die Waffen gesehen, woraufhin dieser die Schultern gezuckt und vom Fahrzeug weggelaufen sei. Den Zeitraum, in welchem der Täter realisierte, dass plötzlich neben ihm ein Fahrzeug stand und er den Fahrer des Fahrzeugs, den Zeugen Z 3, über die Motorhaube anstarrte, veranschlagte der Zeuge Z 3 mit 5 Sekunden. Hierbei war zu beachten, dass der Zeuge, wie er selbst bekundete, als Pilot der US-Navy ein spezielles Zeitmanagement-Training absolvieren musste und daher, so seine glaubhafte Selbsteinschätzung, Zeiträume sehr gut einschätzen kann. Dass die zeitlichen Schätzungen des Zeugen tatsächlich präzise sind, wird sogleich unter ff) näher ausgeführt. Die Kammer hat deshalb zunächst die vom Zeugen Z 3 berichteten 5 Sekunden für den Blickkontakt über die Motorhaube zu Grunde gelegt. Für das weiter berichtete Geschehen, das langsame Herumgehen des Täters um die Fahrzeugfront, die versuchte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Z 3 durch das Fenster, die Wahrnehmung der Tatwaffen durch den Zeugen und sein Hinweis hierauf, die vom Zeugen berichtete Reaktion auf seine Wahrnehmung der in der Hand versteckten Stichwerkzeuge, dass „Herumrollen“ der Griffe der Werkzeuge in der Hand durch den Angeklagten, und das anschließende Aufrichten des Täters neben dem Fahrzeug des Zeugen Z 3 hat die Kammer auf Basis von dessen Angaben als realistisch mit mindestens weiteren 10 Sekunden veranschlagt, so dass insgesamt für das Geschehen direkt am Fahrzeug des Zeugen Z 3 zur Überzeugung der Kammer realistisch mindestens 15 Sekunden in Ansatz zu bringen waren. ff) Fahrt des Zeugen Z 3 vom und zum Tatort Dass der Zeuge Z 3 Zeiträume gut einschätzen kann ergab sich aus seinen Angaben, wie lange er ungefähr gebraucht habe, um von dem, von ihm als streitend wahrgenommen Pärchen wegzufahren, nach Realisierung eines Schlages im Rückspiegel seines Autos zu wenden und zu dem mittlerweile mittig der Straße befindlichen Pärchen zurückzufahren. Der Zeuge Z 3 veranschlagte hier auch heute noch einen Zeitraum von mindestens 45 Sekunden bis maximal 60 Sekunden für den Hin- und Rückweg. Basierend auf den damaligen Angaben des Zeugen Z 3 hatte die Polizei 1995 versucht, diese Weg-Zeit-Konstellation zeitlich zu rekonstruieren. Dies ergab sich erneut aus dem Ermittlungsvermerk der Polizeibeamten KHK Z 27 und KOK Z 28 vom 04.08.1995, welche für die 1995 vom Zeugen benannte Strecke bis zum Wendepunkt ungefähr auf Höhe des Gebäudes Nr. 12 der T.straße, knapp unterhalb der Kuppe hin zum B.land, und zurück einschließlich eines kurzen Anhaltens und einer Wendung des Fahrtzeugs eine Gesamtfahrzeit von ca. 50 Sekunden benötigt hatten. Dies zeigt, wie präzise der Zeuge aufgrund seiner Zeitmanagement-Schulung Zeitabschnitte einschätzen kann. Nach den Schilderungen des Zeugen Z 3 sind unter Zugrundelegung der örtlichen Begebenheiten am Tatort die von ihm benannten 45 Sekunden zur Überzeugung der Kammer daher realistisch, wobei die Kammer davon ausging, dass Hin- und Rückfahrt etwa gleichlang, und das kurze Anhalten und der Wendevorgang ca. 5 Sekunden gedauert haben. Die Annahme von 45 statt 60 Sekunden ist auch zu Gunsten des Angeklagten, da bei Annahme des geringeren Wertes bei der Endberechnung der von den Zeugen Z 3 und Z 4 nicht wahrgenommene Tatzeitraum wiederum größer wird. Zwischen der Wahrnehmung des ersten Schlages des Angeklagten durch den Zeugen Z 3 und der Rückkehr der Zeugen Z 3 und Z 4 zum Tatort sind damit ca. 25 Sekunden vergangen. gg) Erste Wahrnehmung der Situation durch den Zeugen Z 3 Zudem hatte der Zeuge Z 3 angegeben, zwischen dem Moment, als er in die T.straße eingebogen war und einen lauten Schrei einer Frau wahrgenommen hatte und dem Zeitpunkt, als er auf Höhe des streitenden Paares kurz gehalten habe, seien nur ca. 2 Sekunden vergangen gewesen. Auf Höhe des Pärchens habe er dann 5 Sekunden angehalten, bevor er weitergefahren sei. Angesichts der Entfernung von ca. 60 Metern von der Kreuzung der T.straße zur E.straße legt die Kammer – ausgehend von den Angaben des Zeugen Z 3 - insgesamt, einschließlich eines kurzen Haltevorganges des Zeugen Z 3, hier zu Gunsten des Angeklagten eine insgesamt etwas kürzere Gesamtdauer von 5 Sekunden ihren Feststellungen zu Grunde. hh) Berechnung der Kammer Der Kammer ist bewusst, dass es sich bei den von ihr angenommenen Zeitwerten letztlich um Näherungswerte handelt. Sie ist aufgrund der ihrer Annahmen zu Grunde liegenden schlüssigen und realistischen Zeugenangaben, dokumentierten Rekonstruktionen und Aufzeichnungen sowie der örtlichen Gegebenheiten aber sicher davon überzeugt, dass die angenommenen Zeiträume jeweils eine realistische Mindestdauer darstellen. Die Kammer hat bei Beurteilung der jeweiligen Zeiträume jeweils zu Gunsten des Angeklagten den denkbar kürzesten Zeitraum eingerechnet, da so das Zeitfenster, welches durch keinen Zeugen wahrgenommen wurde, größer wurde und damit auch der Zeitraum, in welchem B. J. ggf. ihre Arglosigkeit verloren haben könnte. Unter Zugrundelegung der seitens der Kammer festgestellten Einzelzeiten hat die Kammer errechnet, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge Z 3 in die T.straße eingebogen ist und dabei aufgrund eines lauten Schreies einer Frau auf den Angeklagten und B. J. aufmerksam geworden war, und dem Zeitpunkt, zu dem sicher die beiden Notrufe der Zeugen Z 5 und Z 9 bei der Polizei eingegangen waren (23:42:30 Uhr) ein Zeitraum von insgesamt 132 Sekunden, also 2 Minuten und 12 Sekunden lag. Damit ist der Zeuge Z 3 zur Überzeugung der Kammer spätestens um 23:40:18 Uhr erstmalig auf den Angeklagten und B. J. aufmerksam geworden. Unter der oben bereits festgestellten frühestmöglichen Ankunftszeit von B. J. am Tatort um 23:39:55 Uhr ergibt sich so ein von keinem Zeugen beobachteter Zeitraum von, zur Überzeugung der Kammer maximal, 23 Sekunden. b) Feststellungen zum Geschehen in den ersten 23 Sekunden aa) Die Feststellungen, dass B. J. in diesen 23 Sekunden auf den Angeklagten getroffen sein muss und dabei nicht mit einem Angriff auf ihre Person, ihren Leib oder ihr Leben rechnete und einem überraschenden Angriff des Angeklagten, der sie unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen an den Oberarmen packte und umklammerte, wehrlos ausgeliefert war, beruht zunächst auf dem seitens der Zeugen N 1 und Dr. N 2 mitgeteilten Grundcharakter von B. J., welche grundsätzlich nicht davon ausging, dass es viel Böses in der Welt gebe, sie vielmehr an das Gute glaubte. Hinzu kam, dass der Angeklagte zur Tatzeit ordentlich gekleidet war, was neben dem Zeugen Z 3 auch die Zeugen Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 und nicht zuletzt auch der Zeuge Z 2 bestätigten und was auch dem sozialen Status des Angeklagten zur Tatzeit entsprach. Auch aufgrund der optischen Erscheinung des Angeklagten zur Tatzeit hatte B. J., wenn sie den Angeklagten vor dem erfolgten Angriff überhaupt wahrgenommen hatte, zur Überzeugung der Kammer keine Veranlassung, einen Angriff auf sich zu erwarten. Nachdem der Typus Mann, welchen der Angeklagte zur Tatzeit verkörperte, nach den Angaben wiederum der Zeugen N 1 und Dr. N 2, keinesfalls anziehend auf B. J. gewirkt haben kann, bestand auch keine Veranlassung für sie, sich auf ein Gespräch mit dem Angeklagten einzulassen, in dessen Verlauf sie dessen Tötungsvorhaben hätte gewahr werden können. Auch war B. J. zur Tatzeit eiligst auf dem Weg zur S-Bahn-Haltestelle G., um die letzte an diesem Abend nach S. fahrende S-Bahn zu erreichen. Erneut ein Grund, dass sich B. J. auf kein Gespräch mit dem Angeklagten eingelassen haben wird. Da sich B. J., soweit sie den Angeklagten überhaupt wahrgenommen hat, diesem unbedarft soweit näherte, dass dieser sie an den Oberarmen packen und umklammern konnte, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass er ihr nicht bereits aus einiger Entfernung mit den beiden mitgeführten Stichwerkzeugen erkennbar entgegengetreten ist. Letztlich gab es auch für den Angeklagten selbst keinen Grund, B. J. anzusprechen oder frühzeitig auf sein Vorhaben, sie zu töten (hierzu sogleich), aufmerksam zu machen, hätte dies seinen Plan doch vereiteln können. Aufgrund einer Gesamtabwägung dieser Umstände ist die Kammer deshalb sicher davon überzeugt, dass sich B. J. dem Angeklagten, soweit sie diesen überhaupt wahrgenommen hatte, in dem relativ kurzen, von Zeugen unbeobachteten Zeitraum von maximal 23 Sekunden, völlig unbedarft näherte und mit keinem Angriff auf sich durch den gepflegt gekleideten Angeklagten rechnete. bb) Dass der Angeklagte B. J. sofort in den ersten 23 Sekunden des Tatgeschehens unvermittelt angegriffen hat und sie dem aufgrund ihrer Arglosigkeit in der Folge nichts entgegen zu setzen hatte, ergibt sich zunächst aus den seitens der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SV 2 festgestellten massiven Hämatome an den Oberarmen von B. J., welche diese sich – so die Sachverständige - zeitnah vor ihrem Versterben zugezogen haben muss und welche aufgrund ihrer Ausprägung auf ein kraftvolles Zugreifen hindeuten. Dass der Täter in dem Zeitraum, den der Zeuge Z 3 wahrgenommen hat, also ab Sekunde 24 des Tatgeschehens, B. J. an den Oberarmen gepackt gehabt hätte, hat weder der Zeuge Z 3 noch der Zeuge Z 4 jemals berichtet. Beide sprachen lediglich davon, der Täter habe B. J. bei der ersten Wahrnehmung mit den Armen an sich gezogen, gezerrt gehabt, wobei der Zeuge Z 3 dieses „Klammern“ im Hüftbereich verortete. Erst im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Täter B. J. an den Handgelenken („wrist“) gepackt und auf die Straße gezerrt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die massiven Hämatome an den Oberarmen von B. J. durch ein massives Zugreifen des Angeklagten unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen von ihm und B. J. zu einem Zeitpunkt entstanden sind, welchen die Zeugen Z 3 und Z 4 noch nicht wahrgenommen hatten. Dass der Angeklagte B. J. sofort darauf fest umklammerte und ihr damit jegliche Möglichkeit, sich seinem Zugriff zu entziehen, nahm, ergibt sich aus der Antreffsituation, welche der Zeuge Z 3 als erstes aufgrund eines lauten Schreies einer Frau wahrgenommen hat, nämlich, dass ein gut gekleideter Mann eine lautstark schreiende, wütend („angry“) klingende, Frau um die Hüfte gepackt und, wie der Zeuge Z 4 es am Rande ebenfalls wahrgenommen hatte, an sich gezerrt hatte, was der Zeuge Z 3, fälschlich, als Streit zwischen einem Paar interpretiert hatte. cc) Dass B. J. von Anfang an keine Chance mehr hatte sich dem plötzlichen Zugriff des Angeklagten zu entziehen ergibt sich zum einen aus den bereits festgestellten körperlichen Attributen der zierlichen, 1.67 Meter kleinen, nur 51 Kilogramm schweren B. J. und dem 1.79 Meter großen, sportlich gebauten Angeklagten und gerade aus dem Umstand, dass B. J. sich, auch nachdem der Zeuge Z 3 die Situation wahrgenommen und durchgängig beobachtet hatte, gerade nicht mehr vom Angeklagten losreißen und befreien konnte, dieser sie vielmehr gegen ihren Willen vom Gehweg auf die vierspurige Straße zerren konnte. Die fortdauernde Hilflosigkeit von B. J. ergibt sich zudem aus den wenigen seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. SV 2 festgestellten, als Abwehrverletzungen einzuordnenden Verletzungen von B. J.. Lediglich die vier Stichverletzungen im Bereich des linken Unterarmes von B. J., von welchen drei davon unmittelbar nebeneinanderliegen, was für eine schnelle, unmittelbar aufeinanderfolgende Stichbeibringung spricht, konnte die Sachverständige Dr. SV 2 schlüssig und nachvollziehbar sicher als Abwehrverletzungen einordnen, welche typischerweise dann entstehen, wenn ein Opfer versuche, sich vor weiteren Stichen mit den Armen zu schützen und diese vor den Körper halte oder den weiter ausgeführten Angriffen entgegenstrecke. Dass dieser Abwehrversuch von B. J. nicht von Erfolg gekrönt und untunlich war ergibt sich bereits daraus, dass B. J. in der Folge an der Vielzahl der ihr binnen kurzer Zeit beigebrachter Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich verstarb. Sonstige Verletzungen, welche auf erfolgversprechende Abwehrhandlungen durch B. J. hingedeutet hätten, ergaben sich aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. SV 2 nicht. B. J. konnte dem massiven Angriff des Angeklagten offensichtlich lediglich kurzzeitig ihren linken Arm entgegenstrecken, zu mehr Abwehr war sie aufgrund der überraschenden Situation verbunden mit der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht in der Lage. Dass weitere Hilfe am Tatort nicht zu erwarten war ergibt sich wiederum aus den bereits festgestellten örtlichen Gegebenheiten. Der Tatort lag in einem 1995 nachts menschenleeren Industrie-/Gewerbegebiet mit nur sporadischem Autoverkehr und keinem Fußgängerverkehr. So hat auch keiner der Zeugen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 weitere Personen zur Tatzeit im näheren Umfeld des Tatortes wahrgenommen. Bei Ankunft der Zeugen Z 3 und Z 4 waren diese beiden auch die einzigen Autofahrer vor Ort, die Zeugen Z 5, Z 8, Z 6 und Z 7 kamen als erstes weiteres Fahrzeug erst mit einem deutlichen Zeitverzug am Tatort an, die obigen Zeitberechnungen zu Grunde gelegt erst ca. eine Minute nachdem der Angriff auf B. J. begonnen hatte. Weitere Personen oder Fahrzeuge waren zur Tatzeit nicht vor Ort. Anwohner, welche auf Hilfeschreie ggf. hätten reagieren können, gab es nicht. dd) Aufgrund Abwägung dieser gesamten Umstände steht für die Kammer außer Zweifel, dass B. J. zum Zeitpunkt des Angriffs auf sie durch den Angeklagten, dem Packen an den Oberarmen und der festen Umklammerung, sowohl Arg- als auch aufgrund ihrer Arglosigkeit in der Folge durchgängig völlig hilflos dem Angeklagten ausgeliefert war. Die einzige Hilfe, welche sie hätte zufällig zeitnah erwarten können, hätte von den Zeugen Z 3 und Z 4 kommen können. Einen direkten Sicht- und damit Kommunikationskontakt zu den Zeugen Z 3 und Z 4 konnte B. J. aber zunächst – während der Zeuge Z 3 sein Fahrzeug kurz abbremste und anhielt – nicht aufnehmen, da der Angeklagte sie weiter an der Hüfte umklammert fest an sich presste und ihr so den Blick auf Z 3 verstellte. Der Zeuge Z 3 war auch deshalb der Fehlvorstellung erlegen, die Situation habe sich beruhigt, weshalb er weiterfuhr und B. J. gerade keine Hilfe leistete. 4. Subjektives Tatgeschehen und Schuldfähigkeit Auch zum subjektiven Tatgeschehen, insbesondere zu einem Motiv für die Tatbegehung, hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Die Feststellungen beruhen daher auf den folgenden Erwägungen der Kammer. a. Tötungsabsicht Der Angeklagte hatte sich zur Überzeugung der Kammer bereits zu dem Zeitpunkt dazu entschlossen, B. J. zu töten, als er sie nachts alleine in der menschenleeren Gegend am späteren Tatort auf dem Gehweg der T.straße gesehen hatte. aa. Die Absicht des Angeklagten, B. J. zu töten, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er, als er sein Fahrzeug, den schwarzen Honda CRX, im Schatten des Gebäudes T.straße Nr. 4 – 6 geparkt hatte und das Fahrzeug verließ, neben einem Messer, welches er möglicherweise immer bei sich trug, ein weiteres, später auch maßgeblich zur Tötung verwendetes Stichwerkzeug, mutmaßlich eine Stechahle, mitgenommen haben muss; denn eine Gelegenheit, zu einem späteren Zeitpunkt eine solches Werkzeug zu holen, ergab sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Tatablauf nicht mehr. Wie festgestellt hatte der Angeklagte den Abend zuvor mehrere Stunden lang mit dem Zeugen Z 2 in legerer, gepflegter Kleidung in der Gaststätte S.mühle verbracht. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte zu diesem Anlass bereits das später zur Tötung verwendete Werkzeug am Körper mit sich geführt haben sollte. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich, auch der Zeuge Z 2 berichtete von keinen Wahrnehmungen insoweit. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte das zweite Stichwerkzeug an sich nahm, als er B. J. gesehen hatte und sich spontan entschloss, diese zu töten. Weshalb er ein entsprechendes Stichwerkzeug im Auto mit sich führte, konnte nicht aufgeklärt werden. […] Aus dem Umstand aber, dass er ein entsprechendes zusätzliches Stichwerkzeug mit aus seinem Fahrzeug nahm, ergibt sich für die Kammer ohne Zweifel, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt zur Tötung der ihm völlig unbekannten B. J. entschlossen war, dementsprechend auch sein überraschend ausgeführter erster Angriff, das Zupacken an den Oberarmen und Umklammern von B. J., bereits mit Tötungsvorsatz ausgeführt wurde und dies, seiner Vorstellung nach, zeitnah und unmittelbar in der Tötung von B. J. enden sollte. bb. Dass der Angeklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, kurzfristig nur gestört durch das Erscheinen der Zeugen Z 3 und Z 4, ohne hierdurch aber seinen Tötungsvorsatz aufzugeben, B. J. tatsächlich dann mit Absicht getötet hat, ergibt sich aus dem Verletzungsbild von B. J. und der primären Angriffsrichtung der teils wuchtigen Stiche des Angeklagten in den Oberkörper- / Brustbereich und den unteren Bauchbereich von B. J. sowie der Vielzahl an binnen kürzester Zeit ausgeführter Einzelstichen. Bereits dieses hochgradig destruktive Tötungsverhalten lässt den Rückschluss auf eine Tötungsabsicht zu. Dass bei einem wuchtig geführten Stich mittig der Brust eines Menschen, aber auch bei allen anderen B. J. im Brust- und Bauchbereich zugefügten Stichverletzungen, das Versterben der getroffenen Person nicht nur denkbar, sondern höchstwahrscheinlich ist, da eine Vielzahl lebenswichtiger Organe sowie große blutführende Gefäße im getroffenen Körperbereich liegen, war dem überdurchschnittlich intelligenten, geschäftlich erfahrenen, beruflich erfolgreichen, an keiner psychischen Krankheit leidenden (hierzu sogleich) Angeklagten zur Überzeugung der Kammer zweifellos bewusst. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor der Tötung eines Menschen in der Regel bei psychisch gesunden Menschen eine deutliche Hemmschwelle besteht, kam es dem Angeklagten bei Gesamtwürdigung der genannten Umstände dennoch zur Überzeugung der Kammer auf den Tod von B. J. gerade an. cc. Dass der Angeklagte B. J. unmittelbar nachdem er sie vom Gehweg auf die Straße gezerrt hatte, was sich aus dem Blutspurenbild am Tatort und den Beobachtungen des Zeugen Z 3 ergab, begann, auf sie einzustechen, dies zudem sofort mit einem massiven und wuchtigen Zustoßen direkt in die Mitte des Brustkorbes, spricht ebenfalls für seinen absoluten Tötungs- und Vernichtungswillen gegenüber B. J.. b. Ausnutzungsbewusstsein Der Umstand, dass die zierlich-schlanke B. J. nachts in einem ersichtlich nicht bewohnten und menschenleeren Gebiet zu Fuß alleine unterwegs war und sie daher einem unvermittelten, überraschenden Angriff eines mit zwei Stichwerkzeugen bewaffneten sportlichen Mannes keine wirksame Gegenwehr würde entgegenbringen können, war dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten aufgrund der Gesamtumstände bewusst. Gerade um diese von ihm erkannte Situation sicher ausnutzen zu können, nahm er zur Überzeugung der Kammer neben einem Messer noch ein weiteres Stichwerkzeug mit, um B. J. auf dem Gehweg der T.straße schnellstmöglich in seine Gewalt bringen und effektiv töten zu können. c. Tatmotiv und Schuldfähigkeit Die Feststellungen in Bezug auf ein Tatmotiv, also der für den Angeklagten für die Tatbegehung maßgeblich und alleinig ausschlaggebenden Gründe, hat die Kammer maßgeblich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. SV 4, T., gestützt, welcher beauftragt worden war, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der Frage ggf. einer Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug zu erstatten und der in diesem Rahmen auch umfassende Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gemacht hat. aa. Expertise SV 4 Der Sachverständige Dr. SV 4, T., ist Arzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie und der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Wie der Sachverständigen in der Hauptverhandlung ausführte, erstellt er psychiatrische Gutachten im forensischen Bereich seit ca. 1993. Von 1993 bis 1999 war er Assistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor F. in der forensischen Sektion der Psychiatrischen Universitätsklinik T. und hat dort über Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten promoviert. 1999 beendete er seine dortige Tätigkeit und machte sich mit einer eigenen forensisch-psychiatrischen Gutachtenpraxis in T. selbständig. Seit Beginn seiner Tätigkeit bis heute hat er mehr als 2000 Gutachten, davon ca. 1800 seit dem Jahr 2000, überwiegend im Bereich von Tötungs- und Sexualdelikten, ungefähr jeweils hälftig, erstattet. Die Gutachtenerstattung erfolgte hierbei zu ca. 2/3 im Erkenntnisverfahren und zu ca. 1/3 betreffend Prognosegutachten, diese mit dem Schwerpunkt Sicherungsverwahrung, lange Freiheitsstrafen und Unterbringungen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen zur Beurteilung aller im vorliegenden Verfahren relevanten psychiatrischen Fragestellungen bestand für die Kammer daher kein Zweifel. bb. Anknüpfungstatsachen Dem Sachverständigen standen zur Erstattung und Vorbereitung seines Gutachtens alle Verfahrensakten nebst den beigezogenen Akten sowie die in den Vorverfahren und im Strafvollstreckungsverfahren mit Bezug auf den Angeklagten erstatteten Vorgutachten und Stellungnahmen zur Verfügung, so insbesondere eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt F., Diplom-Psychologe H., aus dem Jahr 2010 und ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. K., W., vom 21.09.2006, welches im Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Tötungsdeliktes an M. H. erstattet worden war. Weiter standen dem Sachverständigen das psychiatrischen Prognosegutachten aus dem Vollstreckungsverfahren von Dr. L., L., vom 04.05.2012 sowie das kriminologisch-psychologische Prognosegutachten der Diplompsychologin Dr. D. M., H., vom 20.10.2014 zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Sachverständige an der Hauptverhandlung teilgenommen und auf dieser Grundlage abschließend sein Gutachten erstattet. Eine persönliche Exploration des Angeklagten war ursprünglich auf den 14.07.2020 vorgesehen gewesen. Dieser hatte aber in dem Termin auf Anraten seiner Verteidiger keine Angaben gemacht. Solche erfolgten auch im weiteren Verfahren nicht. Der Sachverständige hat der Kammer ausführlich und anschaulich die seinem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen dargelegt. Zusammengefasst seien folgende Erkenntnisse von Relevanz. 1) Gutachten K. Hinsichtlich des Vorgutachtens von Prof. Dr. K. aus dem Jahr 2006, erstattet im Verfahren vor dem Landgericht W. wegen des Vorwurfes der Tötung von M. H. im Jahr 2001, berichtete der Sachverständige Dr. SV 4, der Vorgutachter sei damals von einer frühen Destabilisierung der Familienstruktur des Angeklagten und dem Fehlen einer Vaterfigur und einer hieraus resultierenden Labilität und Verunsicherung bei Angeklagten ausgegangen. Den frühen Beginn des Angeklagten mit Alkohol und Rauchen und die Entwicklung eines Magenproblems habe Prof. Dr. K. als Hinweis auf seelische Konflikte gesehen, weshalb der Angeklagte erfolgreich versucht habe, diese durch berufliches Vorankommen und seine Partnerschaften zu kompensieren. Diese Kompensation sei 1999 ins Wanken geraten, sowohl beruflich als auch in seiner Ehe, was zu einer Zunahme seiner Selbstwertkonflikte geführt habe. Eine sexuelle Komponente habe beim Tötungsdelikt zum Nachteil M. H. zwar bestanden, konkrete sexuelle Handlungen des Angeklagten am Tatopfer seien aber nicht nachweisbar gewesen. In Bezug auf die Sexualanamnese habe sich der Angeklagte als sexuellen Biedermann präsentiert, mit normalem, ehelichen Sexualleben, ohne Fesselungen oder Turnübungen. Der Angeklagte habe berichtet treu zu sein, keine Pornographie zu konsumieren, ein Interesse an SadoMaso-Praktiken sei ebenfalls verneint worden. In Bezug auf den psychischen Zustand des Angeklagten im Jahr 2006 habe Prof. Dr. K. ausgeführt, dieser sei immer kontrolliert, angespannt und misstrauisch gewesen. Der Angeklagte habe sich subtil manipulativ verhalten, sei bemüht gewesen, sich positiv darzustellen. Der überdurchschnittlich intelligente (IQ 127-130) Angeklagte sei vordergründig selbstsicher gewesen, jedoch leicht kränkbar, habe ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Kontrolle und ein subjektives Überlegenheitsgefühl und eine Überkontrolliertheit in Bezug auf Gewalt gezeigt, alles seien persönlichkeitsdiagnostisch Hinweise auf eine narzistische Persönlichkeitsproblematik. Auf dieser Grundlage habe Prof. Dr. K. beim Angeklagten für den Tatzeitraum 2001 deshalb eine narzistische Persönlichkeitsstörung angenommen, wobei auch im damaligen Gutachten die Frage, ob die Ausprägung für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (heute: Störung) ausreiche, kritisch gesehen worden sei. Prof. Dr. K. sei damals deshalb davon ausgegangen, dass eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung 2001 nur in Betracht komme, wenn das Tatopfer (M. H.) den Angeklagten zuvor narzisstisch gekränkt habe, was das Landgericht W. im Urteil vom 11.05.2007 aber ausgeschlossen habe. 2) Stellungnahme JVA F. Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt F. vom 14.01.2010, Diplom-Psychologe H., hätten sich keine signifikanten Abweichungen zum Vorgutachten aus dem Jahr 2006 ergeben. Der Angeklagte habe abweichend jedoch eine Beziehung zu einem, so noch bei Prof. Dr. K. als solchen bezeichneten, Freund mehr in die Distanz gerückt, was seitens der Vollzugsanstalt als manipulativ gewertet worden sei. Auch die Angaben des Angeklagten zu seinen Schulden seien zu den der Vollzugsanstalt vorliegenden Unterlagen nicht kompatibel gewesen. Eine sexuelle Komponente bei der Tat 2001 sei durch die Vollzugsanstalt wohl in Betracht gezogen worden, eine Zuordnung zu einem forensisch relevanten Störungsbild, insb. ein sexueller Sadismus des Angeklagten, ergebe sich aus der Stellungnahme aber nicht. Aufgrund der manipulativen und vertuschend wirkenden Verhaltenstendenzen des Angeklagten sei durch die Vollzugsanstalt eine Verlegung in den offenen Vollzug dann abgelehnt worden. 3) Prognosegutachten Dr. L. Aus dem Prognosegutachten von Dr. L. vom 04.05.2012, erstellt aufgrund eines Antrages des Angeklagten auf vorzeitige Haftentlassung, ergebe sich, dass beim Angeklagten Mechanismen der Verdrängung und Rationalisierung erkennbar gewesen seien. Er sei kooperativ gewesen, ein Diskurs über seine Delinquenz mit ihm aber nicht möglich. Von Dr. L. sei insgesamt davon ausgegangen worden, dass zwar narzisstische Persönlichkeitsanteile vorliegen, diese aber nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Ein Test für Sexualstraftäter (VRAG) habe ergeben, dass beim Angeklagten insoweit ein niedriges Risiko bestehe, weshalb im Gutachten davon ausgegangen worden sei, dass kein Risiko neuer, schwerer Straftaten vom Angeklagten ausgehe. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. ist dem jedoch nicht gefolgt und hat die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung, bestätigt durch das OLG H., abgelehnt. 4) Prognosegutachten Dr. M. Aus dem, wiederum auf einen Antrag des Angeklagten auf vorzeitige Haftentlassung, erstatteten Prognosegutachten von Dr. D. M. vom 20.10.2014, hätten sich keine wesentlich anderen Erkenntnisse ergeben. Der Angeklagte habe eine erhöhte Anspruchshaltung und eine Neigung zur Selbstüberschätzung gezeigt, überwiegend hätten aber gute prognostische Faktoren, insbesondere ein problemloses Verhalten im mittlerweile offenen Vollzug vorgelegen. Die Tatbegehung 2001 wurde als auf ungünstigen Lebensumständen basierend angesehen, Psychopathien, auch sexuelle, seien nicht feststellbar gewesen, narzistische Persönlichkeitsanteile seien aber weiter bejaht worden. Der Empfehlung für eine bedingte Haftentlassung sei die Strafvollstreckungskammer aber wiederum nicht gefolgt, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe sei vollständig vollstreckt worden. 5) Schreiben des Angeklagten 2016 Der Sachverständige Dr. SV 4 führte weiter aus, aus einem Schreiben des Angeklagten aus der Haft heraus an den leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft H. aus dem Jahr 2016 ergebe sich psychodiagnostisch Anhaltspunkte für ein deutliches Maß an Selbstüberschätzung des Angeklagten und eine völlige Fehleinschätzung der eigenen Situation, damit typisch narzistische Persönlichkeitseigenschaften. Der Angeklagte hatte in dem Brief der Staatsanwaltschaft eine diskrete Zusammenarbeit zur Aufklärung schwerer Straftaten angeboten, wie nur er es aufgrund seiner Kontakte aus seiner Haftstrafe leisten könne. Neben einer konspirativen Anweisung, wie mit ihm Kontakt aufzunehmen sei stellte der Angeklagte diverse, auch finanzielle, Bedingungen für eine Zusammenarbeit. 6) Umfeldzeugen Zu den durch die Kammer vernommenen Umfeldzeugen aus dem Jahr 1995, maßgeblich den beruflichen Kollegen des Angeklagten aus diesem Zeitraum, insbesondere zu den Angaben der Zeugen Z 2, Z 15, Z 16 und Z 14, führte der Sachverständige aus, dass diese durchgängig das Bild eines völlig unauffälligen, beruflich erfolgreichen, kompetenten, hilfsbereiten und umgänglichen Menschen gezeichnet hätten. Keiner der Zeugen habe von Auffälligkeiten in Bezug auf ein süchtiges Verhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten berichtet, auch ein ungewöhnliches sexuelles Verhalten sei nicht berichtet worden. Letztlich habe sich, so der Sachverständige Dr. SV 4, aus den Angaben der Umfeldzeugen aus dem beruflichen Bereich keine psychodiagnostischen Rückschlüsse ableiten lassen. Einzig die Angaben des Zeugen Z 2 zum Abend in der S.mühle seien für eine Beurteilung der tatzeitbezogenen Leistungsfähigkeit des Angeklagten von Relevanz gewesen (hierzu sogleich). 7) Tatortzeugen Auch aus den Angaben der Augenzeugen am Tatort hätten sich keine Hinweise auf psychische Auffälligkeiten zur Tatzeit ergeben. Insbesondere aus den Angaben der Zeugen Z 3 und Z 4 ergebe sich das Bild eines kontrollierten, geistesgegenwärtigen Täters, welcher nicht einfach bei Entdeckung seiner Tat geflohen sei, sondern sich aktiv zu Zeugen hingewandt und es gut verstanden habe, das Chaos und die Verunsicherung der Zeugen am Tatort für seine Flucht zu nutzen. Psychische Auffälligkeiten oder motorische Ausfallerscheinungen seien von keinem der Zeugen berichtet worden, auch wenn der Angeklagte von den Zeugen aus dem roten BMW zum Teil als hektisch wirkend, wie wenn er schnell wegwolle, beschrieben worden sei. Ausfallerscheinungen habe auch der Zeuge Z 2, mit welchem der Angeklagte über mehrere Stunden am Spätnachmittag und Abend verteilt nur drei Halbe Bier getrunken haben soll, nicht berichte. Vielmehr habe ihn der Angeklagte nach dem Aufenthalt in der Gaststätte unauffällig und sicher auf einer kurvenreichen Strecke nach Hause gefahren. 8) Z 1 Wichtige und für ihn gegenüber den aus den Akten gewonnenen neu hinzugekommene Erkenntnisse für die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Angeklagten hätten sich aber, so der Sachverständige Dr. SV 4, aus den Angaben der Zeugin Z 1 ergeben, welche bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer im vorliegenden Verfahren keine Angaben gemacht hatte. a) Aussage Z 1 [Die Zeugin wurde in nichtöffentlicher Hauptverhandlung vernommen; die Gutachtenerstattung des Dr. SV 4 erfolgte in Bezug auf die Angaben der Zeugin in nichtöffentlicher Sitzung] aa) Angaben der Zeugin Z 1 […] bb) Glaubhaftigkeit der Angaben […] b) Relevanz für den Sachverständigen […] 9) Pornokonsum des Angeklagten Bei der Festnahme des Angeklagten 2020 wurden auf diversen bei ihm sichergestellten Datenträgern, den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK Z 25 und PHM Z 29 zufolge, eine Vielzahl pornographischer Lichtbilder und Videos sichergestellt. Diese wurden auf Anregung der Kammer 2022 umfassend durch den Zeugen KHK Z 30, seit fünf Jahren Sachbearbeiter für Pornographie und Kinderpornographie bei der Kriminalpolizei Böblingen, ausgewertet. Wie der Zeuge KHK Z 30 der Kammer berichtete, wurden hierbei von ihm auf den beim Angeklagten sichergestellten Datenträgern insgesamt 46897 einzigartige pornographische Bilder und 7982 einzigartige pornographische Videos festgestellt, darunter 372 einzigartige „BDSM-Bilder“ und 37 einzigartige „BDSM-Videos“ mit insgesamt ca. drei Stunden Laufzeit. Der älteste Zeitstempel einer Datei datiert dem Zeugen PHM ... zufolge auf das Jahr 1999. Insgesamt habe es sich bei dem festgestellten pornographischen Material, so der Zeuge KHK Z 30, um sogenannte „normale Alltagspornographie“ gehandelt. Aber auch der überwiegende Teil der aufgefundenen BDSM-Pornographie, auf welcher überwiegend Fesselungen von Frauen und, bezogen auf die aufgefundenen BDSM-Videosequenzen, „normale“ Vergewaltigungspornographie dargestellt werde, sei jeweils strafrechtlich irrelevant, im Internet weit verbreitet und frei zugänglich. Wie der Zeuge KHK Z 30 ausführte, handele es sich auch bei der BDSM-Pornographie jeweils um Material, welches man üblicherweise auf Rechnern finde, viele Menschen hätten ein „Faible“ für derartige Pornographie. Bei den dargestellten Vergewaltigungen habe es sich weitgehend um Filme der „Whip her off“ – Reihe gehandelt in welchen deutlich zu sehen sei, dass die pornographischen Handlungen jeweils von Darstellern ausgeführt würden. Soweit auf den beim Angeklagten aufgefundenen Datenträgern auch 17 jugendpornographische Bilddateien aufgefunden werden konnten, ordnete der Zeuge KOK Z 30 diese als „üblichen Beifang“ ein. Einen Hinweis, dass diese bewusst gesucht und bewusst abgespeichert worden seien, habe er nicht erlangen können. Insgesamt sei lediglich ein von ihm aufgefundenes Video, welches auf zwei Dateien aufgeteilt gewesen sei, aus der Menge an aufgefundenem pornographischem Material „herausgestochen“. Auf dem Video sei erkennbar, wie eine Frau in ihrem Haus von einem Mann überfallen, gefesselt, zunächst zu Oralverkehr gewaltsam gezwungen und im Verlauf des Filmes, an ein Bett gefesselt, gewaltsam vergewaltigt werde. Hierbei werde auch die Tötung der Frau dergestalt dargestellt, dass diese beim Geschlechtsverkehr mit einer Plastiktüte über dem Kopf erstickt werde. Er habe bei der Auswertung zunächst den zweiten Teil des Videos gesehen und sei sich anhand dieses Videos nicht sicher gewesen, ob er nicht ein echtes „Snuff-Video“, also die filmisch dokumentierte tatsächliche Tötung eines Menschen entdeckt habe. Auf dem zweiten Teil des Videos sei die zuvor vergewaltigte Frau mit starr geöffneten Augen und nur bei genauem Hinsehen erkennbarer Atmung, todesgleich auf dem Rücken und gefesselt auf dem Bett gelegen. Aus dem ersten Teil des offensichtlich zusammengehörigen Filmmaterials ergebe sich aber, dass das Video von der Firma PST stamme, eine Firma die sich auf die Darstellung realitätsgetreuer Gewaltpornographie spezialisiert habe und ihre Filme jeweils mit Darstellern drehe. Die Kammer hat im Beisein des Zeugen KHK Z 30 und des Sachverständigen Dr. SV 4 zunächst die von den Datenträgern extrahierten BDSM-Bilddateien (und jugendpornographischen Dateien) in Augenschein genommen (GA Bl. 1301 – 1324 Rückseite), auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Bilder stellen überwiegend junge, schlanke Frauen dar, welche in zumeist erniedrigender Weise gefesselt und/oder geknebelt sind. Zum Teil fanden sich auf den Bilddateien auch sexuelle Interaktionen zwischen Frauen, heterosexueller Geschlechtsverkehr war faktisch nicht erkennbar. Die Kammer hat auch Einzelstandbilder als Auszüge aus den vom Zeugen KHK Z 30 festgestellten BDSM-Videodateien, welche dieser, bis auf das genannte „Snuff-Video“, als „normale“ Vergewaltigungsvideos einstufte, mit diesem und dem Sachverständigen in Augenschein genommen (GA Bl. 1325 – 1327 Rückseite), auf welche hinsichtlich der Details ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO Bezug genommen wird. Auch auf diesen Auszügen waren weitgehend sexuelle Handlungen an und mit jungen, gefesselten oder geknebelten Frauen erkennbar, wobei hier die Darstellung von heterosexuellem Geschlechtsverkehr häufiger war. Die Kammer hat sodann, mit dem Zeugen KHK Z 30 die ersten 59 Sekunden, das vom Zeugen KHK Z 30 zunächst als „Snuff-Video“ eingestufte Vergewaltigungsvideo in Augenschein genommen. In den ersten Sekunden des ersten Teils des Videos ist als Intro schriftlich dargestellt, welche Firma das Video hergestellt und aus welchen Jahr das Copyright des Filmes datiert, nämlich 2005 bis 2011. Diese Informationen wurden insoweit verlesen. Der Zeuge Z 30 erläuterte insoweit, dass es sich um eine Firma aus Kalifornien handele, die sich auf die Darstellung realitätsgetreuer Gewaltpornographie spezialisiert habe. Inhaltlich ist auf dem Video entsprechend des Berichts des Zeugen KHK Z 30 in dem ersten Teil weiter zu sehen, wie eine junge Frau nach einem Einkauf nach Hause kommt, ihr dort ein junger Mann auflauert, sie in seine Gewalt bringt, sie in der Folge mit Handschellen fesselt, sie zum Oral- und Analverkehr in einem offensichtlichen Wohnzimmer, auf und vor einem Sofa, nötigt und ihr dabei auch einen Glasdildo einführt. Mit schmerzerfüllten Schreien und Geräuschen des Opfers und dessen erfolglosen Abwehrversuchen wird dessen entgegenstehender Wille dargestellt. Im Verlauf des Videos wechselt die Szene in ein Schlafzimmer, wo das weibliche Opfer auf einem Bett an Händen und Füßen angekettet und unter Schlägen vaginal und anal penetriert wird. Auch hier sind weiter Schmerzensschreie und Bitten des Opfers (in englischer Sprache) aufzuhören wahrzunehmen. Gegen Ende der visuellen Darstellung des ersten Videoteils zieht der männliche Vergewaltiger dem weiblichen Opfer mehrfach eine Plastiktüte über den Kopf bis diese nahezu das Bewusstsein verliert. Dabei penetriert er das Opfer weiter. Im zweiten, deutlich kürzeren Videosegment, beide zusammen gehen über 45 Minuten, ist nur noch das auf dem Rücken liegende, weiter an das Bett gefesselte weibliche Opfer zu sehen, wobei nur bei genauem Hinsehen zu erkennen ist, dass sich deren Bauchdecke sporadisch durch eine noch vorhandene Atmung leicht hebt und senkt. Im Übrigen sieht das Opfer aus, als ob es tot wäre. cc. Diagnostische Beurteilung des Sachverständigen Anhand der ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen kam der psychiatrische Sachverständige Dr. SV 4 abschließend und überzeugend zu folgender diagnostischer Beurteilung. 1) Krankhaft seelische Störung und Intelligenzminderung Psychopathologische Anknüpfungspunkte für die Annahme einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne seien beim Angeklagten nicht ersichtlich. Auf das Vorliegen einer schizophrenen Psychose, wahnhaften Beeinträchtigungen des Realitätsbezuges, eines manisch-depressiven Syndroms, eine massiven Angst- oder Zwangsstörung, eine geistige Behinderung oder eine hirnorganische Schädigung mit psychischen Funktionsstörungen deute nichts hin. Angesichts des Schreibens des Angeklagten an den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft H. aus dem Jahr 2016 und, was sich aus den Prognosegutachten ergeben habe, realitätsferner beruflicher Vorhaben des Angeklagten nach seiner Haftentlassung, sei an ein maniformes Zustandsbild im Sinne einer realitätsfernen Selbstüberschätzung zu denken gewesen. Für die Annahme eines manischen Krankheitsbildes oder einer bipolaren Störung lägen aber keine weiteren, gesicherten Anknüpfungstatsachen vor. Eine krankhaft seelische Störung sei damit sicher auszuschließen. Zudem ergebe sich aus dem Vorgutachten des Prof. Dr. K. eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Intelligenz des Angeklagten (IQ 127 bis 130), womit auch eine Intelligenzminderung offensichtlich ausscheide. 2) Schwere andere seelische Störungen Auch eine schwere andere seelische Störung sei beim Angeklagten nicht zu diagnostizieren. Insoweit gebe es beim Angeklagten jedoch zwei problematische Bereiche, seine Persönlichkeitsstruktur und seine Sexualität. a) Persönlichkeitsstörungen Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten seien deutlich narzisstische und psychopathische Persönlichkeitsanteile festzustellen. Im Vorgutachten des Prof. Dr. K. sei dabei, wenn auch schon damals mit Bedenken, von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F 60.x) ab dem Jahr 1999 ausgegangen worden. In den Folgegutachten des Dr. L. und von Dr. M. sei hingegen bereits nicht mehr von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern jeweils von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen worden. Eine solche narzistische Persönlichkeitsakzentuierung liege auch aus seiner Sicht, so der Sachverständige Dr. SV 4, beim Angeklagten sicher vor. Hinzu kämen, wie oben bereits ausgeführt, psychopathische Persönlichkeitsanteile. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei, bereits zur Tatzeit, auf maximale Kontrolle, maximale Anmaßung und Manipulation anderer ausgerichtet gewesen. Die Diagnose einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung sei jedoch, entgegen der ursprünglichen Annahme von Prof. Dr. K. aus dem Jahr 2006, nicht möglich. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nach dem aktuell noch in Deutschland geltenden ICD-10 (F 60.x) zunächst allgemein erforderlich, dass vielfältige Verhaltensstörungen in unterschiedlichen Bereichen, so in der Affektivität, dem Antrieb, der Impulskontrolle, der Wahrnehmung, dem Denken und der Beziehung zu anderen Personen gegeben seien. Die feststellbaren Verhaltensmuster müssen zudem überdauernd sein und in verschiedenen Lebenslagen, nicht nur in einzelnen Episoden, auffällig zum Ausdruck kommen. Zudem müsse eine Störung mit einem tief empfundenen Leiden über die eigene Persönlichkeit verbunden sein. Auch müsse es aufgrund der Störung zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit kommen. Diese allgemeinen Diagnosekriterien müssten dabei alle kumulativ vorliegen. Übertragen auf den Angeklagten scheitere die Annahme einer krankhaften Persönlichkeitsstörung damit bereits an diesen allgemeinen Diagnosekriterien. Beim Angeklagten habe ganz sicher die ersten 50 Lebensjahre, damit auch 1995, keine Störung seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit vorgelegen. Dieser sei vielmehr zur Tatzeit außerordentlich beruflich erfolgreich gewesen. Auch ein subjektiver Leidensdruck des Angeklagten wurde von keinem der Zeugen aus seinem Arbeitsumfeld […] beschrieben. Im Gegenteil, die Zeugen hätten übereinstimmend das Bild eines Menschen beschrieben, der mit sich selber keine Probleme hatte und immun vor Selbstkritik war. Von psychischen Auffälligkeiten und massiver sozialer Unangepasstheit habe keiner der Zeugen etwas berichtet. Die Annahme von Prof. Dr. K. habe sich 2006 maßgeblich auf den dortigen Tatzeitraum 2001 bezogen. Ein Zeitraum, der mit der vorliegenden Tatzeit 1995 in keiner Weise vergleichbar sei. 1995 sei der Angeklagte beruflich und privat erfolgreich gewesen. 2001 hingegen sei es mit seiner beruflichen Entwicklung und seiner Ehe bereits deutlich bergab gegangen. Festzustellen bleibe insoweit daher in der Gesamtschau nur eine Persönlichkeit des Angeklagten mit narzisstisch-psychopathischen Zügen, ausgerichtet auf Selbstdarstellung, Manipulation, Kontrolle und einem Mangel an Selbstkritik. Die psychopathische Komponente der Persönlichkeitsstruktur zeige sich in seiner Neigung zur Ausübung von Macht und Dominanz in der Anmaßung, nach ausschließlich eigenem Gutdünken über die Lebensumstände anderer, […] augenfällig werde, verfügen zu können, sowie seinem übersteigerten Kontrollbedürfnis, was ein „reiner“ Narzisst nicht benötige. Beim Angeklagten liege damit eine deutlich narzisstisch-psychopathische Persönlichkeitsakzentuierung, sicher aber keine entsprechende Störung vor. b) Störung der Sexualpräferenz Die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte eine krankhafte Störung der Sexualpräferenz, möglicherweise im Sinne eines sexuellen Sadismus, aufweise, sei – so der Sachverständige Dr. SV 4 - schwieriger, im Ergebnis aber ebenfalls negativ zu beurteilen. aa) Über die Gedankenwelt und Vorstellungen des Angeklagten sei hierzu, da er keine Auskunft gegeben habe, wenig bekannt. Zudem seien Angaben zu sexuellen Vorlieben sehr leicht zu manipulieren. So habe sich der Angeklagte im Rahmen der Vorbegutachtungen als sexueller Biedermann präsentiert, wogegen jedoch das bei ihm gefundene Pornomaterial […] sprächen. Das beim Angeklagten aufgefundene Pornomaterial, so es dem Angeklagten denn „gehöre“, deute auf sadistische Züge hin. Insbesondere ein „Snuff-Video“ lade sich nur jemand herunter und halte es vorrätig, der an derartigen Verhaltensweisen auch interessiert sei. Jedoch handele es sich zum einen nicht um ein „richtiges Snuff-Video“, sondern „nur“ um eine, wenn auch extrem realitätsgetreue Darstellung. Bei den aufgefundenen BDSM-Bildern handele es sich zwar aus Sicht des Sachverständigen nicht um „normale“ Pornographie, aber, wie der Zeuge KOK Z 30 ausführte, durchaus um weit verbreitete und im Netz tatsächlich frei zugängliche. Zum anderen seien für die Annahme einer krankhaften Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung punktuelle Auffälligkeiten nicht ausreichend. Notwendig sei eine überdauernde sexuelle Deviation. Hierfür gebe es aber keine hinreichenden Hinweise. […] bb) Anderes ergebe sich auch nicht aus einem Vergleich der Tötung von B. J. mit der 2001 erfolgten Tötung von M. H., obwohl beide Tatkomplexe durchaus Parallelen aufweisen würden. Beide Taten seien keine Beziehungstaten, beide Opfer weibliche Zufallsopfer gewesen. Beiden Opfern sei der Angeklagte in Situationen begegnet, in welchen er nicht damit habe rechnen können, gerade auf das Opfer zu treffen. Beide Taten seien in Situationen erfolgt, in welchen die Opfer keine Chance gehabt hätten. Zudem sei die Gewalteinwirkung in beiden Tatkomplexen erheblich gewesen. Im Verfahren wegen der Tötung von M. H. habe die W.er Strafkammer im Ergebnis ebenfalls keine sexuellen Handlungen des Angeklagten am oder mit dem Tatopfer feststellen können, auch wenn es mehr Hinweise gegeben habe. Es gebe aber auch Unterschiede zwischen den beiden Taten. M. H. sei mehrere Stunden in der Gewalt des Angeklagten gewesen. Zudem seien die Tötungsweisen deutlich unterschiedlich. Während M. H. gefesselt und mit Halsschnitten bis auf die Halswirbelsäule getötet worden sei, sei B. J. in hochgradig destruktiver Weise plötzlich attackiert und mit 14 Stichen in den Oberkörper von vorne getötet worden. Zwischen beiden Taten lägen zudem sechs Jahre. In dieser Zeit sei es möglich, dass sich Störungsmuster entwickeln oder verschieben. Auch sei die Tat zum Nachteil M. H. in einer völlig anderen Lebenssituation des Angeklagten begangen worden, 1995 sei er erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, 2001 beruflich und privat in einer Krise. Gleich sei bei beiden Tatkomplexen aber insbesondere, dass jeweils keine typisch sexuell-sadistischen Manipulationen an den Opfern erfolgt seien. Bei der Tötung von B. J. gebe es hierfür keine Hinweise. Alleine die überraschende Tötung mit einem oder zwei Stichwerkzeugen durch eine Vielzahl von Stichen gebe keinen Hinweis auf eine sexuelle Motivation des Täters. Auch bei der Tötung von M. H. seien keine für Sadismus typischen qualvollen Einwirkungen auf das Opfer festzustellen gewesen. M. H. sei aufgrund eines Halsschnittes nach 30 Sekunden bewusstlos geworden und nach zwei Minuten verstorben. Dabei handele es sich nicht um die Inszenierung eines qualvollen Todes, sondern um einen relativ schnellen und vergleichsweise schmerzfreien Tod. Was sich der Angeklagte bei der Tötung gedacht habe, könne man nicht sagen, das objektive Tatgeschehen weise aber in beiden Fällen nicht auf sexuell-sadistische Inszenierungen, sondern auf eine maximale Ausübung von Kontrolle, maximale Anmaßung, Herr über Leben und Tod eines anderen Menschen zu sein, maximale Überschreitung normaler Konventionen und maximale Missachtung der Rechte eines anderen Menschen hin. cc) Auch unter Anlegung der Diagnosekriterien der ICD 11 zur Frage des Vorliegens eines sexuellen Sadismus sei ein solcher auszuschließen. Von den elf Diagnosekriterien müssen, so der Sachverständige, wenigstens vier gegeben sein. Aus dem Tatgeschehen zum Nachteil B. J. lasse sich jedoch nur eines der Kriterien, die Ausübung exzessiver physischer Gewalt, sicher belegen. Auch wenn man zusätzlich noch die Faktoren Machtausübung, Kontrolle, Dominanz hinzunehme, wären keine weiteren Diagnosekriterien anzunehmen. Über eine sexuelle Erregung des Angeklagten bei der Tathandlung könne man nichts sagen. Ein Quälen des Opfers lasse sich aus dem Tatgeschehen ebenfalls nicht ableiten, ebenso wenig wie besonders erniedrigendes, demütigendes Verhalten gegenüber dem Opfer. Eine Verstümmelung von Geschlechtsorgangen und anderen Körperteilen sei ersichtlich nicht gegeben. B. J. wurde im Tatgeschehen weder eingesperrt, noch wurden ihr Gegenstände in Körperöffnungen eingeführt, noch habe der Täter ritualisierte Handlungen vorgenommen und auch über die Mitnahme von Trophäen durch den Täter sei nichts bekannt. Eine krankhafte Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten sei damit im Ergebnis zwar denkbar, aufgrund fehlender Diagnosekriterien aber aus psychiatrischer Sicht, auch, weil in der Tötung von B. J. keine spezifisch sexuelle Komponente erkennbar sei, im Ergebnis nicht belegbar. c) Beim Angeklagten bestehe damit zusammengefasst zum einen eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung unterhalb des Ausprägegrads einer als krankheitswertig einzustufenden schweren Persönlichkeitsstörung sowie der Verdacht auf eine sadomasochistische Sexualpräferenzen zumindest im pornografischen Bereich mit unklarer Relevanz für die tatsächlichen Sexualpraktiken. 3) Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen Der Sachverständige führte weiter aus, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit habe ebenfalls sicher nicht vorgelegen. a) Anhaltspunkte für eine rauschmittelbedingte psychische Störung habe keiner der Zeugen, welche den Angeklagten am 14.07.1995 wahrgenommen haben, berichtet. Der Zeuge Z 2 habe zwar Alkoholkonsum des Angeklagten geschildert, dies jedoch in einem relativ geringen Umfang verteilt über einen Zeitraum von mehreren Stunden. Auch waren dem Zeugen Z 2 keinerlei psychische Auffälligkeiten und motorische Einschränkungen des Angeklagten aufgefallen. Dieser sei vielmehr in der Lage gewesen, auch nach dem Aufenthalt in der Gaststätte eine Fahrstrecke mit dem Auto ohne Auffälligkeiten zu bewältigen. Auch die Zeugen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 hätten keine Ausfallerscheinungen des Angeklagten berichtet, welche Rückschlüsse auf eine rauschbedingte Einschränkung zugelassen hätten. Alle Zeugen hätten im Kern eher einen reflektierten, überlegt vorgehenden Täter, dem es durch Manipulation gelungen sei zu fliehen, beschrieben. Für ein überlegtes Vorgehen des Täters und gegen eine rauschbedingte, impulsive Kurzschlussreaktion spreche auch der Umstand, dass vom Täter zwei Stichwerkzeuge mitgeführt worden seien. Dies deute vielmehr auf gezielte Überlegungen zur Tötung bereits im Vorfeld der Tat hin. b) Auch auf eine Tatbegehung im Affekt deute im Tatgeschehen nichts hin. Täter und Opfer kannten sich vor der Tat nicht. Affekttaten kommen in der Regel jedoch nur als Beziehungstaten mit einer bereits vorangegangenen Destabilisierung des Persönlichkeitsgefüges durch Kränkungen seitens des Opfers vor. Selbst wenn es zwischen B. J. und dem Angeklagten vor der Tat einen Streit gegeben habe, sei eine schlagartige völlige Dekompensation des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten durch eine Äußerung von B. J. ausgeschlossen. Hinzu komme, dass durch die Zeugen kein affektspezifischen Auslösereiz, sondern vielmehr ein komplexes Tatgeschehen über einen nicht nur minimalen Zeitraum berichtet wurde, was deutlich gegen eine Affekttat im psychiatrischen Sinne spreche. Zudem ergebe sich wiederum aus der Mitnahme von zwei Stichwerkzeugen eine Planungskomponente im Vorfeld der Tat, was ebenfalls gegen einen Affekt spreche. Ein klassischer „Overkill“ sei in der Zufügung vielfacher Stichverletzungen auch nicht zu sehen. Derartige Einsätze von Stichwerkzeugen kämen öfter vor, das Interesse des Täters könne hierbei auch darin liegen, das geplante Werk zu vollenden. Letztlich sei aber auch keine Affektumkehr nach der Tatbegehung erkennbar. Nach der Tötung von B. J. sei der Täter von allen Zeugen im Kern als kontrolliert und ruhig beschrieben worden. Hilfe hat er seinem Opfer keine geleistet. Bei Gesamtbewertung des Tat- und Nachtatgeschehens sei ein Affekt damit sicher auszuschließen. c) Eine Arbeitslosigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat habe auf das Tatgeschehen ebenfalls sicher keine Auswirkung gehabt. Anders als bei der Tötung von M. H. im Jahr 2001 hatte der Angeklagte seine vorherige Arbeitsstelle ja nicht gegen seinen Willen verloren, sondern diese mit der Aussicht auf eine zeitnahe und finanziell bessere Tätigkeit bei der W. AG freiwillig verlassen. 4) Abschließende Beurteilung Der Sachverständige führte dementsprechend abschließend aus, es gebe für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB, damit auch für die Anwendung der §§ 63, 64 StGB keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Angeklagte sei bei Begehung uneingeschränkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ergänzend führte der Sachverständige kurz aus, er halte den Angeklagten für hochgradig gefährlich, die Voraussetzungen einer Hangtäterschaft im Sinne des § 66 StGB lägen aus psychiatrischer Sicht vor. 5) Stellungnahme zum Tatmotiv Zu einem aus psychiatrischer Sicht denkbaren Tatmotiv befragt führte der Sachverständige aus, ein Mensch mache psychodynamisch nichts ohne Grund, es müsse ein Tatmotiv gegeben haben. Anhaltspunkte für klassische Tatmotive wie Geld oder Liebe seien nicht ersichtlich, der Angeklagte sei reich gewesen, das Tatopfer habe nicht reich ausgesehen, beide hätten keine Vorbeziehung gehabt. Denkbar sei hypothetisch eine sexuelle Motivation, auf der objektiven Handlungsebene bei Tatbegehung gebe es aber hierfür – wie ausgeführt - nicht genügend Hinweise. Mordlust sei aus psychiatrischer Sicht denkbar, aber ebenfalls nicht hinreichend belegbar. Welche Empfindungen oder Phantasien der Angeklagte bei der Tat gehabt habe, sei nicht feststellbar. Denkbar sei psychodynamisch auch eine Demonstration reiner Machtausübung ohne dabei spezifisch Empfindungen oder Freude zu haben. […] Weitere Hinweise, welche auf Mordlust hingedeutet hätten, wie beispielsweise Hinweise auf vorangegangene Tötungen und Quälereien von Tieren gebe es nicht. Am plausibelsten sei aus seiner Sicht, bedingt durch die narzisstisch-psychopathische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, eine Tatbegehung lediglich aus dem Grund heraus, die Tat als Ausdruck grenzenloser Macht und Kontrolle gegen alle Konvention und zwischenmenschliche Regeln begehen zu können. dd. Gesamtwürdigung zur Schuldfähigkeit Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4 umfassend kritisch geprüft und mit den übrigen Beweisergebnissen abgeglichen. Seine Ausführungen waren schlüssig, wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar. Die Kammer hat sich daher aus eigener Überzeugung den Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Anwendung der §§ 20, 21 StGB angeschlossen. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt der Tatbegehung sicher voll schuldfähig. ee. Rückschlüsse der Kammer auf ein Tatmotiv Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4 und unter Würdigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer in Bezug auf ein Tatmotiv des Angeklagten sodann folgende Überlegungen ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. 1) Eine Tatbegehung sicher allein zur Befriedigung eines Bedürfnisses, einen anderen Menschen sterben zu sehen, konnte die Kammer, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4 auch insoweit aus eigener Überzeugung folgend, nicht feststellen. Ein Motiv im Sinne einer „Mordlust“ liegt zwar aufgrund der äußeren Umstände der Tatbegehung, insbesondere der völligen Zufälligkeit der Opferauswahl, nahe, lässt sich aber mangels hinreichender Kenntnisse zur Vorstellungswelt des Angeklagten als Motiv, vor allem als handlungsleitendes oder gar alleiniges Motiv, nicht sicher feststellen. In Betracht kommt nämlich auch, zumindest hypothetisch, eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes. 2) Eine sexuelle Komponente als Tatmotiv, welche aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der auffälligen Sexualphantasien des Angeklagten, ebenfalls denkbar gewesen wäre, hat die Kammer im Ergebnis, in Übereinstimmung mit den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4, ebenfalls ausgeschlossen. Für die Annahme einer Tötung aus sexueller Motivation heraus gibt es im objektiven Tatgeschehen keine hinreichenden Hinweise. Die Vorstellungswelt des Angeklagten zur Tatzeit blieb der Kammer, nachdem er keine Angaben hierzu gemacht hatte, insoweit ebenfalls verschlossen. Aus der Tötung von M. H. ließen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen, da die beiden Taten nicht hinreichend vergleichbar sind und in völlig unterschiedlichen Lebenssituationen des Angeklagten begangen wurden, zumal die W.er Strafkammer ein sexuelles Tatmotiv geprüft und als nicht nachweisbar verneint hat. […] Auch sein möglicher Pornokonsum, der nur in geringem Umfang auf Darstellung aus dem SM-Bereich ausgerichtet war, fand keine Entsprechung im objektiven Tatbild und genügt nicht zur sicheren Feststellung, dass der Tötung möglicherweise ein sexuelles Motiv zu Grunde lag. 3) Hinweise darauf, dass es dem Angeklagten bei der Tötung von B. J. um Geld gegangen sein könnte, oder er aus verschmähter Liebe gehandelt haben könnte, konnte die Kammer nicht gewinnen. Der Angeklagte war zur Tatzeit finanziell gut situiert, B. J. hingegen nicht. Hinweise auf irgendeine Art Verbindung der beiden vor der Tat haben sich aus den gesamten Ermittlungen nicht ergeben. 4) Nachdem sich der Angeklagte und B. J. nach den getroffenen Feststellungen bis unmittelbar vor der Tat völlig unbekannt waren, es keinerlei Hinweise auf vorangegangene Straftaten oder sonstiges Fehlverhalten des Angeklagten, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit B. J. gibt und die aktuelle Tatbegehung nach nur wenigen Sekunden durch die Zeugen Z 4 und Z 3 wahrgenommen wurde, kann die Kammer auch eine Tatbegehung zur Verdeckung einer möglichen anderen Straftat oder Verfehlung des Angeklagten als Tatmotiv ausschließen. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte durch die Tötung eine andere Straftat ermöglichen wollte, liegen, nachdem hier wiederum das Vorstellungsbild des Angeklagten auch sonst verschlossen blieb, ebenfalls nicht vor. 5) Die Kammer hat nach umfassender Prüfung des Beweisergebnisses auch keine weiteren denkbaren Tatmotive gefunden, welche die Tötung von B. J. erklärbar, nachvollziehbar oder auch nur ansatzweise verständlich erscheinen hätten lassen. Anhaltspunkte für denkbare Tatanlässe wie Wut, Ärger, Hass oder Rache liegen nicht vor. Der Angeklagte kannte B. J. nicht. Es war kein Grund feststellbar, weshalb der Angeklagte sie - eine ihm völlig unbekannte junge Frau nachts allein auf dem Heimweg - hätte töten sollen. 6) Die Kammer hat daher maßgeblich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4, unter Berücksichtigung und Würdigung auch der gesamten weiteren bereits ausgeführten Beweisergebnisse, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte B. J. völlig grundlos getötet hat, einfach, weil er es konnte. Dabei war dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagte zur Überzeugung der Kammer völlig bewusst, dass er zur Tötung der ihm völlig unbekannten B. J. keinerlei Grund hatte und er mit ihrer Tötung gegen jegliche Norm und Konvention des menschlichen Zusammenlebens in nicht tolerierbarer Weise verstoßen würde. Die durch die Kammer angenommene Tatmotivation, die grundlose Tötung eines völlig fremden Menschen allein aufgrund der bestehenden Möglichkeit, findet ihre Bestätigung in der durch den Sachverständigen Dr. SV 4 herausgearbeiteten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, welche ausgerichtet ist auf maximale Kontrolle, maximale Dominanz, maximale Machtausübung und maximale Manipulation. All dies kommt zum Ausdruck in der absoluten Anmaßung, gegen jegliche Norm und Konvention des menschlichen Zusammenlebens zu verstoßen und das Recht einer anderen Person auf ihr Leben völlig zu missachten, die Kontrolle über das Ende deren Lebens in der Hand zu halten und darüber nach eigenem Gutdünken zu bestimmen. Durch die Tötung der ihm unbekannten B. J. hat der Angeklagte absolute Macht und Kontrolle über ihre Person, ihr Leben erlangt. Während des gesamten Tatvorganges hat er die Kontrolle behalten, hat sich nicht durch das Auftauchen der Zeugen Z 3 und Z 4 von der weiteren Tatbegehung abhalten lassen. Auch das Verhalten der Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 hat er kontrolliert und diese dazu veranlasst, seinen „Anweisungen“ nach zu handeln. Ihm selbst gelang es, ohne in Panik zu geraten, trotz anwesender Zeugen, den Tatort geordnet zu verlassen. Im Tatvorgang zeigt sich auch die absolute Fähigkeit des Angeklagten zur Manipulation. Er rollt, als der Zeuge Z 3 ihm signalisiert, dass dieser die Stichwerkzeuge gesehen habe, die Griffe der beiden Tatwaffen für den Zeugen sichtbar in der Hand, was diesen veranlasst, das Auto nicht zu verlassen. Er täuscht direkt im Anschluss die Zeugen Z 5, Z 6, Z 8 und Z 7 darüber, was unmittelbar zuvor geschehen ist, täuscht einen Verkehrsunfall vor und veranlasst die Zeugen, den Tatort schnell wieder zu verlassen. Insgesamt spiegelt der Tatablauf die vom Sachverständigen Dr. SV 4 dargelegte narzisstisch-psychopathische Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten deutlich wieder. 5. Abschließende Gesamtwürdigung zur Sache Die Kammer hat abschließend die gefundenen Beweiserkenntnisse und Indizien nochmals in einer umfassenden Gesamtschau gewürdigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B. J. am 14.07.1995 kurz nach 23:39:55 Uhr in voll schuldfähigem Zustand durch 14 Stiche in den Brust- und Bauchraum in dem Wissen, keinen Grund hierzu zu haben und zu brauchen, überraschend und absichtlich getötet hat. Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich maßgeblich aus den DNA-Spuren des Angeklagten am Tatopfer, insoweit aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 1, die Feststellungen zum Tatgeschehen aus den, zusammengefasst im Kern ein vollständiges und widerspruchsfreies Bild des Tatgeschehens bildenden Angaben der Tatortzeugen, die subjektive Tatseite und die Motivation des Angeklagten aus dem festgestellten objektiven Tatbild und maßgeblich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV 4. Die Überzeugung, dass B. J. arg- und deshalb wehrlos war und der Angeklagte dies zur Durchsetzung seines Tötungsplanes bewusst ausgenutzt hat, fußt auf dem Umstand, dass der sehr kurze Zeitraum für die Erstannäherung der beiden angesichts der Persönlichkeitsstruktur von B. J. und deren maßgebliche Interessenlage nicht plausibel ausgereicht haben kann, eine Kommunikation, welche ihr die Arglosigkeit hätte nehmen können, zu entwickeln. Hinzu kommen die offensichtlichen Griffmale an beiden Oberarmen von B. J., die auf ein überraschendes Zupacken gleich zu Beginn des Aufeinandertreffens schließen lassen. Schließlich ist auch auf Seiten des Angeklagten kein Interesse an einer wie auch immer gearteten Kommunikation mit B. J. zu erkennen. Er näherte sich ihr ausschließlich an, um sie zu töten; hierfür bedarf es keiner vorangegangenen Kommunikation. IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund der durch die Kammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes, heimtückisch und sonst aus niedrigen Beweggründen begangen, gemäß § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alternative und 2. Gruppe, 1. Alternative StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die ihm völlig unbekannte B. J. im vollen Bewusstsein, hierzu keinen Grund zu haben, überraschend und absichtlich getötet. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben, der Angeklagte handelte voll schuldfähig. Der Angeklagte handelte bei der Tatbegehung heimtückisch und sonst aus niedrigen Beweggründen. A. Heimtücke 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. a. Arglos ist das Tatopfer bereits dann, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite übersieht. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 1 StR 81/22 Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer jedoch selbst dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19 Rn. 9 und vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 9; je m.w.N.). b. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise, auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.07.2005 - 2 StR 236/05 -; NStZ-RR 2005, 309, jeweils m.w.N.). c. Der Täter muss hierbei in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass die Durchführung seiner Tat durch die Arglosigkeit seines Opfers erleichtert bzw. dass ein durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber seinem Angriff schutzloser Mensch überrascht wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003 - 1 StR 153/03 -; NStZ-RR 2004, 79 ff). Ein solches Ausnutzungsbewusstsein setzt keine längere Überlegung oder planvolles Vorgehen des Täters voraus, sondern kann auch dann vorliegen, wenn er einer raschen Eingebung folgend eine für ihn günstige Situation mit einem Blick erfasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2005 - 1 StR 290/04 -; NStZ-RR 2005, 264). Eines Ausnutzungswillens bedarf es dabei nicht, der Täter muss lediglich die objektiven Umstände der Lage des Opfers wahrgenommen haben und diese Kenntnis der Umstände muss das Vorstellungsbild des Täters zumindest mitgeprägt haben (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2012 - 1 StR 336/12; NStZ 2013, 470). 2. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen vorliegend erfüllt. a. B. J. befand sich am 14.07.1995 kurz vor Mitternacht alleine auf dem Fußweg in der T.straße, um eilig ihre letzte S-Bahn nach S. zu erreichen. In der unbewohnten Gegend, in welcher zur Tatzeit kein sonstiger Fußgänger- und nur sporadisch Fahrzeugverkehr herrschte, konnte sie im Falle eines Angriffes regelmäßig nicht mit Hilfe durch Dritte rechnen. Mit einem solchen Angriff auf ihre Person rechnete B. J. auch gar nicht. Sie hatte es eilig und ging, ihrer Persönlichkeit entsprechend, sowieso nicht davon aus, dass ihr Böses widerfahren könnte. Als sie alleine auf den Angeklagten traf, sofern sie diesen überhaupt zuvor bemerkt hatte, gab es aufgrund dessen gepflegten Aussehens und gesetzten Alters keinen Grund für sie, mit einem Angriff auf ihre Person zu rechnen. Auch die vom Angeklagten mitgeführten Stichwerkzeuge hatte sie nicht rechtzeitig, wenn überhaupt, wahrgenommen, sonst wäre sie dem Angeklagten nie so nahegekommen, dass dieser sie hätte an den Oberarmen packen und umklammern können. Nur weil sie mit keinem Angriff auf sich rechnete, gelang es dem Angeklagten, ihrer habhaft zu werden und sie in der Folge nicht mehr loszulassen. Dieser erste Zugriff auf B. J., welcher sie völlig überraschte, war zugleich auch der erste mit Tötungsvorsatz ausgeführte Angriff des Angeklagten. Der Angeklagte beabsichtigte, wie festgestellt, bereits als er sein Fahrzeug verließ, die alleine auf dem Gehweg der ansonsten menschenleeren T.straße laufende B. J. unmittelbar vor Ort zu töten. Nur deshalb nahm er neben einem Messer auch ein weiteres Stichwerkzeug, mutmaßlich eine Stechahle, welche er zuvor den Abend über nicht mitgeführt hatte, aus seinem Fahrzeug mit. Um mit B. J. sprechen zu wollen, oder um ihrer aus sonstigen Gründen habhaft zu werden, wäre die Mitnahme dieses zweiten Stichwerkzeuges nicht notwendig gewesen. Der überraschende Zugriff auf B. J., zufällig nur wenige Sekunden bevor die Zeugen Z 3 und Z 4 in die Straße einbogen, sollte nach Vorstellung des Angeklagten daher unmittelbar in der beabsichtigten Tötung münden. Alle seine Handlungen ab diesem Zeitpunkt waren auf sein finales Ziel, die ihm unbekannte B. J. zu töten, ausgerichtet. Dieses Ziel hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, auch nicht, als der Zeuge Z 3 kurz neben ihm angehalten hat. Vielmehr fixierte der Angeklagte B. J.s Körper so, dass es ihr unmöglich war, ihre Hilfebedürftigkeit dem Zeugen Z 3 mitzuteilen. Er taxierte den Zeugen Z 3 nur kurz mit den Augen, über die Schulter blickend, um sicher zu sein, dass dieser ihn nicht bei seinem Vorhaben stören würde. Anschließend verfolgte er unmittelbar sein Tatziel weiter. b. B. J. hatte keine Chance, dem Angriff des Angeklagten von vorne herein, ob ihrer Überraschung und ihrer körperlichen Unterlegenheit, aber auch im gesamten weiteren Verlauf des Angriffes eine hinreichende Verteidigung entgegenzusetzen. Auf ihre Schreie reagierte der Angeklagte nicht, für eine effektive körperliche Gegenwehr reichten ihre Kräfte nicht, so konnte sie sich aus dem Griff bzw. der Umklammerung des Angeklagten nicht lösen. Die gegen sie geführten vielzähligen Stiche in Richtung Oberkörper versuchte sie zwar durch ihren linken Arm, ihre linke Hand abzuwehren, was aber, aufgrund der massiven und schnell aufeinander folgend ausgeführten Stiche, von vorne herein aussichtslos war. Zudem wurde sie sofort durch einen Stich mitten in den Brustkorb getroffen. Hierdurch wurde gleich die letztlich maßgeblich zu ihrem Tod führende Verletzung ihres Herzens verursacht. Neben den insgesamt 14 Treffern im Brust- und Bauchbereich wurde sie bei ihrem erfolglosen Abwehrversuch am linken Arm / der linken Hand nur viermal getroffen. Dass die Zeugen Z 3 und Z 4 spätestens 23 Sekunden nach Beginn des Angriffes auf sie, noch bevor sie die erste letztlich tödliche Verletzung erlitten hatte, zufällig in die T.straße einbogen half B. J. ebenfalls nicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte sie mit dem Rücken vor den Blicken der Zeugen nahezu vollständig verdeckte und der Zeuge Z 3 die Situation völlig falsch einschätze und weiterfuhr, war sie dem ungehemmten Zugriff des Angeklagten weiter und durchgängig schutzlos ausgeliefert. Hinreichend auf sich aufmerksam machen konnte B. J. ebenfalls nicht. c. Dem überdurchschnittliche intelligenten, erwachsenen, psychisch und physisch in keiner Weise beeinträchtigten Angeklagten war angesichts der von ihm sicher wahrgenommene objektiven Umstände völlig bewusst, dass ihm diese seine Tatausführung wesentlich erleichtern würden. Dass die in einem menschenleeren, ersichtlich unbewohnten Industrie-/Gewerbegebiet, nachts alleine zu Fuß laufende, junge und schlanke B. J., einem unvermittelten Angriff durch ihn, zudem mit zwei Stichwerkzeugen bewaffnet, keine ausreichende Gegenwehr entgegensetzen würde können und B. J. auch mit der Hilfe Dritter nicht rechnen konnte, war dem Angeklagten völlig klar. B. Sonstige niedrige Beweggründe 1. Beweggründe sind niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. u.a. BHG, Urteil vom 25.07.1952 - 1 StR 272/52 -, NJW 1952, 1026; BGH, Urteil vom 25.09.2019 - 5 StR 222/19, NStZ 2020, 86). Die Annahme niedriger Beweggründe setzt voraus, dass ein als niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei positiv festgestellt werden kann. Können insoweit keine zweifelsfreien Feststellungen getroffen werden, weil keines von mehreren in Betracht kommenden Tatmotiven ausgeschlossen werden kann, ist eine Verurteilung jedoch auch dann möglich, wenn alle in Betracht kommenden Beweggründe als niedrig anzusehen wären. Bei einem Motivbündel aus normalpsychologischen und insoweit nachvollziehbaren Tatantrieben und solchen, die verachtenswert sind, kommt es darauf an, worin das dominierende Motiv zu sehen ist, dass der Tat ihr Gepräge gibt (vgl. BGH Beschluss vom 12.11.2019 - 1 StR 370/19 -, NStZ-RR 2020, 142). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zu einer Tat niedrig sind und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Es kann dabei nicht jede vorsätzliche Tötung, für welche sich weder ein nachvollziehbarer noch naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen angesehen werden. Grundsätzlich kommt jedoch bei der Tötung eines Menschen aus nichtigem Anlass die Annahme niedriger Beweggründe in Betracht. Auch eine besonders brutale Tatbegehung reicht nicht aus, einen niedrigen Beweggrund anzunehmen, kann jedoch als Indiz für eine niedrige Gesinnung heranzuziehen sein. Berücksichtigung muss in jedem Fall eine besonders akzentuierte Persönlichkeit eines Täters finden. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. 2. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen vorliegend erfüllt. Die Kammer hat vorliegend festgestellt, dass der Angeklagte die ihm unbekannte B. J. in dem Bewusstsein getötet hat, keinen Grund für die Tötung zu haben, weil es ihm einfach möglich war. Aus der Lebenssituation des Angeklagten heraus ergab sich keine nachvollziehbare Veranlassung, B. J. zu töten. Der Angeklagte war beruflich und finanziell erfolgreich, hatte eine hochdotierte Beschäftigung bei der W. AG in Aussicht und seine letzte Stelle freiwillig verlassen. Der Umstand, dass er zur Tatzeit arbeitslos war, hatte unter diesen Umständen keine Auswirkungen auf seine Tatmotivation. Seine Lebensgeschichte war bis 1995, bis auf geringfügige gesundheitliche Probleme, die Scheidung seiner Eltern in jungen Jahren und der, jedoch schon 1991 erfolgten Trennung von seiner ersten Frau, welche er weiterhin besuchte und mit welcher er weiterhin gut ausgekommen war, unauffällig verlaufen. Durch stetige Arbeit und Weiterbildung hatte er sich beruflich ordentlich entwickelt und finanziell keine Sorgen. Die Beziehung mit seiner späteren Ehefrau Z 1 war zwar eine Fernbeziehung, lief aber grundsätzlich im Jahr 1995 so, wie er es wollte, nämlich nach seinen Regeln. Den Abend vor der Tat war er entspannt mit einem früheren Kollegen in einer Gaststätte, zudem mit dem Auto seiner späteren Ehefrau, auf welches er sehr stolz war, unterwegs gewesen. B. J. kannte er nicht. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie ihm auch keinen Anlass geboten, welcher ihre Tötung als zumindest zum Teil nachvollziehbar hätte erscheinen lassen. Provokationsbedingte Affekte waren nicht festzustellen. Seine psychische und physische Verfassung zur Tatzeit war ohne besondere Auffälligkeiten, er war insbesondere nicht in relevantem Maße alkoholisiert. Sonstige psychische Beeinträchtigungen, welche seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen aufgehoben oder eingeschränkt oder seine Fähigkeit, nach dieser Fähigkeit zu handeln beeinträchtigt hätten, waren nicht gegeben. Zwar war die Tatausführung durch den Angeklagten relativ spontan und sicher nicht lange geplant. Dennoch ging der Tatbegehung eine, wenn auch kurze, bewusste Tatplanung voraus, indem sich der Angeklagte entschloss, zur Tatbegehung zwei Tatwerkzeuge mit sich zu führen, welche er in der Folge auch eingesetzt hat. Bei der Tatausführung ist er äußerst brutal vorgegangen und hat B. J. allein im Brust- und Bauchbereich in schneller Abfolge 14 Stichverletzungen zugefügt, darunter als maßgeblich todesursächliche Verletzung einen wuchtig ausgeholten Stich durch ihr Brustbein in ihr Herz. Seine narzisstisch-psychopathischen Persönlichkeitszüge, welche sich in der gesamten Tatbegehung durch Ausübung von maximaler Dominanz, Macht, Kontrolle und absoluter Manipulation widerspiegeln, sind lediglich als Persönlichkeitsakzentuierung ausgeprägt und stellen keine forensisch relevante Störung dar, welche eine Tötung von B. J. unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen. Der Angeklagte hatte keinerlei Veranlassung zu der Tatbegehung. Dies war ihm bewusst. Der Angeklagte ist überdurchschnittlich intelligent und war zur Tatzeit weder durch Rauschmittel noch durch eine psychiatrisch relevante Störung in seiner Wahrnehmungs-, Handlungs- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur oder psychischen Verfassung zur Tatzeit derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, nicht erkannt oder er seine gefühlsmäßigen Regungen nicht beherrschen oder steuern können, liegen nicht vor. Nach der abschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung aller die Tat prägenden Umstände unter besonderer Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ist die Kammer im Ergebnis daher ohne Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm völlig unbekannte B. J., neben der Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit, in dem Bewusstsein getötet hat, für ihre Tötung keinen Grund zu haben und zu brauchen und er, seiner Persönlichkeitsstruktur entsprechend, unter Ausübung maximaler Anmaßung, Dominanz, Kontrolle und Manipulation nach eigenem Gutdünken über ihr Leben verfügen wollte. Da zwischen diesem Tatanlass und der massiven Destruktivität des Tatgeschehens damit ein extremes, normalpsychologisch nicht zu erklärendes und tolerierendes Missverhältnis besteht, steht diese Motivation sittlich nach allen gängigen Normvorstellungen zur Überzeugung der Kammer auf tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert (vgl. hierzu nochmals BGH, Urteil vom 13.07.2005 - 2 StR 236/05 -, NStZ-RR 2005, 309). Alle anderen in Betracht kommenden, konkret aber nicht nachweisbaren, Tatanlässe, ein Handeln aus Mordlust oder ein Handeln zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, würden für sich genommen jeweils ebenfalls niedrige Beweggründe darstellen. Normalpsychologische und nachvollziehbare Tatantrieben liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor (hierzu sogleich). C. Andere Tatmotive Andere Tatmotive waren nicht sicher nachweisbar. 1. Eine Tatbegehung aufgrund von Mordlust lag zwar nahe, war als einziges in Betracht kommendes Tatmotiv jedoch nicht sicher nachweisbar. Mordlust liegt vor, wenn in der Tat eine prinzipielle, vom individuellen Opfer gelöste Missachtung fremden Lebens zum Ausdruck kommt, wodurch der Rechtswert des Lebens prinzipiell herabgesetzt wird. Notwendige Bedingung hierfür ist regelmäßig, dass das Opfer dem Täter keinerlei sozialen Anlass zur Tat gegeben hat, was vorliegend aufgrund der getroffenen Feststellungen der Fall gewesen ist. Eine unnatürliche Freude an der Vernichtung fremden Lebens wird insoweit nicht mehr gefordert. Motivational erforderlich ist jedoch, dass der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist (vgl. Eser / Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.04.1986 - 1 StR 651/85 -, NJW 1986, 2120; BGH, Urteil vom 12.01.1994 - 3 StR 633/93 -, NJW 1994, 2629). Kommen hypothetisch auch andere Motive in Betracht, scheidet die Annahme von Mordlust aus. Vorliegend kam hypothetisch jedoch auch in Betracht, dass der Angeklagte aus einer sexuellen Motivation heraus gehandelt hat, weshalb die Kammer von einer Feststellung einer Tatmotivation aufgrund Mordlust abgesehen hat. 2. Eine Tatbegehung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Täter durch den Tötungsakt als solchen eine sexuelle Befriedigung verschaffen will, wobei er im Augenblick der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet sein muss und er das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes handelt aber auch, wer sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen will oder Befriedigung beim späteren Betrachten des Tötungsgeschehens sucht (vgl. Eser / Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 16 m. w. N). Eine solche sexuelle Tatmotivation war angesichts […], der bei ihm sichergestellten gewaltdarstellenden Pornographie und der Gemeinsamkeiten mit der Tötung von M. H., bei welcher eine sexuelle Motivation ebenfalls nahegelegen hatte, durchaus möglich, jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht nachweisbar. 3. Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aus weiteren subjektiven Mordmerkmalen, nämlich aus Habgier oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken gab es ebenfalls nicht. Auch sonstige normalpsychologische Motive für die Tatbegehung kamen nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Insbesondere Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aus Eifersucht, Wut, Ärger, Hass oder Rache waren nicht gegeben. V. Strafzumessung A. Strafe § 211 Abs. 1 StGB sieht zwingend die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor, welche die Kammer dementsprechend verhängt hat. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und deren Vorliegen nach Maßgabe der „Rechtsfolgenlösung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) dem Gericht in Ausnahmefällen Veranlassung dazu geben können, einen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen anzuwenden, liegen vorliegend bei umfassender Bewertung und Abwägung aller Umstände nicht vor. B. Besondere Schwere der Schuld Der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 358, Rn. 18 m.w.N.). C. Härteausgleich Die Kammer hat nach umfassender Abwägung der relevanten Umstände davon abgesehen, im Hinblick auf die durch das Landgericht W. am 11.05.2007 rechtskräftig verhängte und vollständig vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen. 1. Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung der vorliegend verhängten Freiheitsstrafe mit den im Urteil des Landgerichts W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefassten Einzelstrafen von zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für den am 28.09.2001 begangenen Totschlag an M. H. und von vier Jahren Freiheitsstrafe für die im Zeitraum vom 02.09.2004 bis 24. November 2004 begangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil des S.konzerns hätten grundsätzlich gemäß § 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgelegen, scheitern mittlerweile aber an der vollständigen Vollstreckung der mit Urteil vom 11.05.2007 verhängten Strafe. 2. Nach dem den §§ 53 – 55 StGB zu Grunde liegenden Rechtsgedanken ist in diesem Fall aber zu prüfen, ob die dem Verurteilten hieraus entstehenden Nachteile nicht im Wege eines Härteausgleichs kompensiert werden müssen. Ein Härteausgleich kommt dabei grundsätzlich auch bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht. Dieser hat in diesem Fall ggf. im Wege der „Vollstreckungslösung“ durch Anrechnung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 unter doppelt analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB zu erfolgen. Bei umfassender Abwägung der Gesamtumstände besteht vorliegend jedoch keine Veranlassung, einen entsprechenden Härteausgleich vorzunehmen. a. Ist, wie vorliegend, eine der einzubeziehenden Strafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wäre bereits durch das Landgericht W. gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB insgesamt auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen gewesen. Ohne die, die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründende vollständige Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, hätte es bei einer Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen bzw. bei zeitnäherer Verurteilung auf der Hand gelegen, gegen den Angeklagten neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die besondere Schwere der Schuld festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - 5 StR 184/09 -, BeckRS 2009, 148019). In dieser Konstellation hätte das Gericht nämlich, unabhängig davon, dass bei der verfahrensgegenständlichen Tötung zwei Mordmerkmale verwirklich wurden, gemäß § 57b StGB bereits berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte bei zwei tatmehrheitlichen Taten jeweils ein weibliches Zufallsopfer durch Zufügung zahlreicher Stichverletzungen bzw. durch Kehlenschnitte getötet hat, was sich enorm schulderschwerend ausgewirkt und was zur sicheren Überzeugung der Kammer zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld geführt hätte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberücksichtigung der voll verbüßten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten deshalb kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte. b. Zudem erscheint in Konstellationen, bei denen die Aufklärung der vor einer Verurteilung begangenen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Tat über lange Zeit hinweg wegen noch nicht vorhanden gewesener technischer Mittel nicht möglich gewesen ist, oder bei Fällen mit nicht erkennbaren Tatzusammenhängen, eine Kompensation durch die Gewährung eines Härteausgleichs fernliegend. Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte Aburteilung der einzelnen Taten Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegen. Hinsichtlich der vollständigen Vollstreckung der erkannten Strafe hat sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt. Unter solchen Umständen kann die Verpflichtung zur Gewährung eines Härteausgleichs, jedenfalls in Vollanrechnung, in Frage gestellt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2009 – 5 StR 433/09 –, NStZ 2010, 385 ff. m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn nach den Ausführungen des molekularbiologischen Sachverständigen Dr. SV 1 ist eine Auftypisierung von sechs auf 16 untersuchte Merkmalsysteme bei der DNA-Analyse erst seit ca. zwölf Jahren in Deutschland eingeführt, wobei die Vorgaben der EU erst seit 2012 eine Untersuchung von wenigstens zwölf Merkmalsystemen vorsieht. Damit ist die Umstellung der DNA-Analyse auf die Untersuchung von 16 Merkmalsystemen erst deutlich nach der Verurteilung durch das Landgericht W. erfolgt. Erst hierdurch konnten aber die sehr hohen statistischen Wahrscheinlichkeiten der biostatistischen Berechnungen im hiesigen Fall erzielt werden und der Angeklagte im Zusammenhang mit den weiteren für seine Täterschaft sprechenden Indizien mit der notwendigen Sicherheit als Täter identifiziert werden. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensverzögerung ab Erlass des Urteils der 19. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart am 07.07.2021 besteht keine Veranlassung eine Kompensation vorzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist angesichts des Umfanges und der Schwierigkeiten der vorliegenden Sache nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung zwischen Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils und der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sowie im weiteren Verfahrensfortgang nach Zurückverweisung der Sache sind nicht ersichtlich. Die allein aufgrund der Aufhebung des Urteils vom 07.07.2021 in der Rechtsmittelinstanz eingetretene Verlängerung des Verfahrens ist nicht als rechtstaatswidriger Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu werten, sondern Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems, welches die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Ein Fall einer durch eklatante Gesetzesverletzungen, erhebliche, kaum verständliche Rechtsfehler veranlassten Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils liegt nicht vor (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - 3 StR 358/08 -, NStZ 2009, 104). VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Bei Bewertung der Frage der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen den Angeklagten war die Kammer, wie bereits ausgeführt, durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. SV 4 beraten. Eine Prüfung war aufgrund § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hinblick auf die §§ 63, 64 StGB veranlasst. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat und bei ihm kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorlag und auch nicht vorliegt. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beim Angeklagten liegt und lag zur Tatzeit keine überdauernde, forensisch relevante pathologisch-psychiatrische Störung vor, welche einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB unterfällt. Eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit war nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Auch wenn der Sachverständige Dr. SV 4 den Angeklagten für hochgradig gefährlich ansieht und die Voraussetzungen einer Hangtäterschaft im Sinne des § 66 StGB bejaht hat, stand der Anordnung einer Sicherungsverwahrung § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 358, Rn. 23 m.w.N.). VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472, 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der Angeklagte trägt gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Nebenklägern auch insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat, richtet sich nach dem endgültigen Verfahrensausgang und bemisst sich nach der erstrebten und im Wesentlichen erreichten günstigen Änderung der mit dem Rechtmittel angefochtenen Entscheidung. Die bloße Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung durch das Revisionsgericht stellt für sich keinen (Teil)Erfolg im kostenrechtlichen Sinne dar. Erfolglos in diesem Sinne ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn nach der Zurückverweisung, wie vorliegend, ein Urteil ergeht, das den Angeklagten nicht besserstellt als das aufgehobene (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 473, Rn. 4 m.w.N.).