Entscheidung
II ZA 9/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 9/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegen- vorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Be- schluss des Senats vom 2. März 2009 werden zurückgewie- sen. Gründe: 1. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskos- tenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begrün- dung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine einge- hende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorausset- zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei- 1 - 3 - lung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom 2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung. 2 2. Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die im Beschluss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wieder- holt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. Septem- ber 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zurückweisung des Pro- zesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt hat, berücksichtigt hat. Goette Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -