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Entscheidung

II ZA 9/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 9/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 hin- sichtlich des Widerklageantrags zu 3 (Feststellung der Nichtbe- endigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. O. bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskosten- hilfe zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO insoweit begründet, als er sich mit der Nichtzulassungsbeschwer- de gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich seines Widerklageantrags zu 3 (Negative Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) wenden will. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet, - 3 - weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). I. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision den Widerklageantrag zu 3 weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO. 2 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Klägerin habe den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 112 AktG ohne Rücksicht auf die (vorherige) Willensentschließung der Hauptversamm- lung über seine Abberufung als Abwickler nach § 265 Abs. 5 Satz 1 AktG kündigen können, steht im Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der Aktiengesellschaft ein mit der Kündigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem Gesamtauf- sichtsrat vorbehaltene Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht präjudizieren, insbesondere nicht kündigen, solange der Widerruf noch nicht beschlossen ist (BGHZ 79, 38, 44 ff.; 83, 144, 150; h.M.: vgl. nur Hüffer, AktG 8. Aufl. § 84 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Auch für die Genossenschaft hat der Senat entschieden, dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrags in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sach- lichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vor- rang hat (BGHZ 89, 48, 55 f.; Sen.Urt. v. 4. Oktober 1973 - II ZR 130/71, LM GenG § 24 Nr. 4). Diese Grundsätze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation der Aktiengesellschaft für das Verhältnis zwischen der (vorrangigen) Abberufungs- 3 - 4 - kompetenz der Hauptversammlung und der in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallenden Entscheidung über die Kündigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Be- rufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder Weise (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002 ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung vom Aufsichtrat ausgesprochene Kündigung des Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unwirksam ist. 2. Der Wert der Beschwer einer auf den Widerklageantrag zu 3 beschränkten Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt ersichtlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 4 3. Der Beklagte erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset- zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Seine hierzu in der Antragsschrift unter Verweis auf den dem Berufungsgericht ordnungsgemäß vorgelegten Vordruck abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des § 117 ZPO. 5 - 5 - II. Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Widerkla- geanträge zu 1 und 2 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen. Zulassungsgründe i.S.v. § 543 ZPO sind insoweit nicht gegeben. 6 Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -