Entscheidung
IX ZB 138/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/09 vom 1. Juli 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und den Richter Dr. Pape am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insol- venzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bun- desgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlan- desgericht. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge- richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der 3 - 3 - Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück- lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz- gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbe- schwerde in seinem Beschluss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 74 IN 45/05 - LG Göttingen, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 T 63/09 -