OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 213/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean- tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi- gerversammlung. 1 Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde- rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des 2 - 3 - weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er- neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551). Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh- nung seines Antrags, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die sofortige Beschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quo- rum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10). 3 Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung der Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5 a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft mbH habe inzwischen im vorlie- 6 - 4 - genden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. € ange- meldet. Für einen Teilbetrag von 9.837.449 € habe er beim Landgericht Ham- burg eine Feststellungsklage gemäß § 179 InsO erhoben und hierfür Prozess- kostenhilfe bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens 50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 € zu bewerten. Da sich die Abson- derungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 € be- liefen, sei die Zwei-Fünftel-Grenze des § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits unter Be- rücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu berück- sichtigende Ausfallforderung der H. Sparkasse komme es daneben nicht an. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.7 aa) Die Frage, welchen Maßstäben die Schätzung des Insolvenzgerichts im Rahmen von § 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei Nr. 3) InsO genügen muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einer aufwändigen Ermitt- lung von Schätzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht für sei- ne Entscheidung nur wenige Tage zur Verfügung stehen, weil zwischen dem Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und dem Termin dieser Versammlung höchstens drei Wochen liegen sollen (§ 75 Abs. 2 InsO). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer- degericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begnügen, einen Schätzbetrag "aus der Luft zu greifen". Es wird vielmehr vorliegende Un- terlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO), die Forderungsanmeldun- gen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 InsO), die Forderungsta- belle (§ 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen haben (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 75 Rn. 6, 9). Darüber hinausgehende Er- 8 - 5 - mittlungen sind regelmäßig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr auf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und For- derungen einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu schätzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gemäß § 4 InsO nach den zu § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen geschehen (Münch- Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 75 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, InsO § 75 Rn. 8; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 75 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 75 Rn. 9; Smid, InsO 2. Aufl. § 75 Rn. 4; Braun/Herzig, InsO 3. Aufl. § 75 Rn. 4; Voigt- Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 177). Dabei dürfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah- ren grundsätzlich geltende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) die oben genannten Grundlagen regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben. bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung der vom Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesell- schaft mbH erhobenen Forderungen genügt diesem Maß- stab. Der Schätzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde [GA III 585], die vom Gläubiger ausdrücklich bestätigt worden waren [GA III 591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio- nen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage für eine nachvollziehbare Schätzung des Werts der genannten Forderungen. Eine weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla- gen, etwa der Begründung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem das Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest- stellungsklage geltend gemachten Betrags geschätzt hat, hat es im Übrigen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei- nes Dritten übernommen, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen. 9 - 6 - cc) Allein im Hinblick auf die vorstehend erörterten Forderungen steht fest, dass der Antragsteller das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderliche Quo- rum nicht erfüllt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von 233.595 € erhebt. Auf eine Schätzung des Werts der von der H. Spar- kasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher verzichten. 10 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 326 T 58/06 -