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Leitsatz

IX ZB 212/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 75 Abs. 1 und 3 Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09 - LG Verden AG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 10. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer am vorliegenden Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigerin (fortan: Gläu- biger). Zusammen mit anderen Gläubigern, die gemeinsam das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichten, hat er die Einberufung einer Gläubigerver- sammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anhörung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "gegebenenfalls Antrag auf Bestellung eines Gläubigerausschusses" beantragt. Das Insolvenz- 1 - 3 - gericht hat die Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Anhörung des Insolvenzverwalters“ einberufen und die weitergehenden Anträge zurück- gewiesen. Die anderen Gläubiger haben diese Entscheidung hingenommen, der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen sie sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 75 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläu- bigers mit Recht als unzulässig verworfen. 2 1. Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt: Die sofortige Be- schwerde könne zulässigerweise nicht von einem einzelnen Gläubiger eingelegt werden, der für sich nicht berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Einberu- fung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO zu stellen. Entsprechend dem Antrag müsse die sofortige Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO von einer nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO ausreichenden Anzahl von Gläubigern eingelegt werden. Demgegenüber meint der Rechtsbeschwerdefüh- rer, das Beschwerderecht aus § 75 Abs. 3 InsO dürfe nicht von dem Quorum abhängig gemacht werden. 3 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung stand. 4 - 4 - a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gemessen, auch wenn das Insolvenzgericht die Gläubigerversamm- lung - mit einer verkürzten Tagesordnung - einberufen hat. Denn mit dieser Ent- scheidung hat es die Einberufung der Gläubigerversammlung mit dem weiteren von den Antragstellern begehrten Tagesordnungspunkt abgelehnt. 5 b) Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die Beschwerdebefugnis aus § 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus § 75 Abs. 1 InsO anschließt oder jedem Gläubiger, der den Antrag unterstützt hat, eingeräumt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragstel- ler, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antrags- recht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3). Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW- RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG). 6 Im Schrifttum wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Beschwerde- recht folge spiegelbildlich aus der Antragsbefugnis; es könne nur von der ge- samten Gläubigergruppe gemeinsam, nicht aber von dem einzelnen Gläubiger ausgeübt werden (vgl. Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand April 2008, § 75 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 4. Aufl., § 75 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 75, Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 75 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl., § 75 Rn. 13; FK-InsO/Kind, 6. Aufl., § 75 7 - 5 - Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt: Da die Ablehnung des Antrags eine Beschwer nur für den Antragsteller darstelle, könne auch nur dieser die soforti- ge Beschwerde erheben. Daraus folge, dass es, soweit nur mehrere Antragstel- ler zusammen das Quorum in Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erreichten, auch eines ge- meinsamen Antragwillens im Rechtsmittelverfahren bedürfe, so dass sie nur gemeinsam die sofortige Beschwerde einlegen dürften (MünchKomm- InsO/Ehricke, aaO; so auch FK-InsO/Kind, aaO). Es finden sich - allerdings oh- ne Begründung - auch zwei Gegenstimmen (Hess, InsO, § 75, Rn. 8; FK- InsO/Hössl, 2. Aufl., § 75 Rn. 15). c) Nach Auffassung des Senats strahlt die Antragsbefugnis auf die Be- schwerdebefugnis aus. Nach § 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach § 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gläubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllen. 8 aa) Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie nicht jedem Gläubiger ein Antragsrecht eingeräumt. Viel- mehr müssen sich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zumindest fünf nicht nachran- gige Gläubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Schätzung des Insol- venzgerichts zusammen ein Fünftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachran- gigen Insolvenzgläubiger ergibt. Zumindest müssen vier andere Gläubiger das Anliegen des ersten Antragstellers unterstützen, sofern sie zusammen Forde- rungen gegen den Schuldner in einem Umfang des beschriebenen Fünftels ha- ben. Dabei sollen die Quoren dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. Braun/Herzig, aaO § 75 Rn. 1). Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gläubiger das Verfahren blo- 9 - 6 - ckieren können, sich vielmehr Gläubiger, deren Forderungen zusammen eini- ges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterstützen müssen. Das Quorum bietet die Gewähr, dass das Anliegen der antragstellenden Gläu- biger schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren der Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. Nur Großgläubiger, deren Forde- rungen zwei Fünftel des genannten Betrages ausmachen, sind nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO alleine antragsbefugt. Die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen antrag- stellenden Gläubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bil- denden Gläubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenz- gerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdeführenden Gläubi- ger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu rechtfertigen. 10 bb) Gegen diese Auslegung spricht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist regelmäßig nicht zu knapp bemessen, um die Gruppe der Gläubiger, die das Quorum erfüllt, zu ko- ordinieren. Diese Tätigkeit kann überdies teilweise vorgezogen werden, was den Einzelgläubigern auch zuzumuten ist. Denn wenn die Gläubiger - wie es der Gesetzgeber mit der Schaffung des Antragsquorums voraussetzt - sich vor der Antragstellung absprechen müssen, können sie auch klären, ob sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung Beschwerde einlegen wollen. Unterbleiben solche Absprachen ist die fehlende Beschwerdebefugnis Folge des Umstandes, alleine nicht antragsbefugt zu sein. 11 - 7 - cc) Ebenso wenig spricht gegen die vom Senat angenommene Ausle- gung, dass der Gesetzgeber den Kreis der Antragsberechtigten im Vergleich zur Konkursordnung auf die absonderungsberechtigten Gläubiger und auf Großgläubiger erweitert hat. Dies geschah nicht zuletzt mit dem Ziel, die Gläu- bigerautonomie zu stärken (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 164). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, einem Einzelgläubiger müsse die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde unabhängig vom Vorliegen der Quoren aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eingeräumt werden. Die Quoren selbst hat der Gesetzgeber aus den genannten nahe liegenden Gründen nicht abgeschafft. 12 Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.07.2009 - 11 IN 171/08 - LG Verden, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a T 156/09 -