Entscheidung
IX ZR 28/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 28/07 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 188.878,62 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah- rensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge- richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. 1 Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungs- vorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig 2 - 3 - ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrach- ten Leistungen vereinbart haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -