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Entscheidung

1 StR 363/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/09 vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbe- reich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Über- sendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. - 3 - Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Ge- neralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine be- sondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht er- sichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287). Nack Wahl Elf Jäger Sander