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Entscheidung

2 StR 481/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR481
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR481.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/25 vom 21. Oktober 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2025 im Kompensationsaus- spruch dahin geändert, dass vier Monate Freiheitsstrafe von der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe und von der gegen den Angeklagten I. verhängten Gesamtfreiheits- strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt, gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und gegen den Angeklagten I. unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und gegen beide Angeklagte eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Weiter hat es festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaats- widrig verzögert worden sei. Eine darüber hinausgehende Kompensationsent- 1 - 3 - scheidung hat es nicht getroffen. Die jeweils auf die Rüge formellen und materi- ellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe- gründet. 1. Die Verfahrensrügen beider Angeklagten versagen aus den in den Zu- schriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafkammer die in der Gegenvorstellung der Angeklagten vom 9. Januar 2025 zum Ausdruck kommende Erweiterung ihres ursprünglichen Beweisantrags vom 12. Dezember 2024 rechtsfehlerfrei durch Beschluss vom 9. Januar 2025 unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche sowie der Einziehungsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen hält die von der Strafkammer als ausreichend erachtete Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation des rechtsfehlerfrei festgestellten Verzögerungszeitraums von drei Jahren und elf Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer den Maßstab für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerung verfehlt hat, indem sie davon ausgegangen ist, es bedürfe „keiner wei- tergehenden Kompensation als derjenigen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine besondere Belastung erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 363/09)“. a) Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden 2 3 4 - 4 - Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen hat und es da- her in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f.; vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15, StV 2015, 557 Rn. 15, und vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46 f.). Bei nicht inhaftierten Angeklagten kann es ausreichen, den Konventionsverstoß festzustellen und erforderlichenfalls die Dauer der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470 [bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Steuerstraf- sachen]; vom 27. Juli 2012 – 1 StR 218/12, NStZ 2012, 653, 654 [bei einer Ver- zögerung von sechs Monaten], und vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, Rn. 7 [bei einer Verzögerung von dreizehn Monaten]). Dabei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. b) Dem wird die Kompensationsentscheidung des Landgerichts nicht ge- recht. Die von der Strafkammer angestellte generalisierende Betrachtung, wo- nach es „keiner weitergehenden Kompensation“ bedürfe, „wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine beson- dere Belastung erkennbar“ sei, genügt den aufgezeigten Maßstäben nicht. Der von der Strafkammer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Au- gust 2009 (1 StR 363/09) ist die von der Strafkammer zur Anwendung gebrachte abstrakte Betrachtung auch nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt die dortige Be- zugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2008 (2 StR 467/07, NStZ 2009, 287), dass auch der 1. Strafsenat in seiner 5 - 5 - Entscheidung vom 5. August 2009 die erforderliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat. c) Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des seit August 2019 mit Kenntnis der Angeklagten laufenden Verfahrens zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass vier Monate Freiheitsstrafe von der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe und von der gegen den Angeklag- ten I. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. November 2021 – 6 StR 448/21, Rn. 3). 3. Der geringe Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 29.01.2025 - 103 KLs 14/20 961 Js 2776/19 6 7