Entscheidung
3 StR 319/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 319/09 vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin sind unzulässig. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:2 "1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist be- reits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsa- chen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt B. keine Revision ein-gelegt habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung be- auftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet - 3 - indes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Vertei- diger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteils- verkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6). Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wie- dereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfrei- heitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39). 2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsge- richt als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 346 Rdn. 30; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rdn. 17)." - 4 - Dem stimmt der Senat zu.3 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Mayer