Entscheidung
3 StR 319/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 319/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep- tember 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge- richts wird verworfen. Gründe: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:2 "Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ." Dem schließt sich der Senat an.3 - 3 - 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisions- gerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlus- ses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer