Entscheidung
Xa ZB 2/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 2/09 vom 9. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 880,10 EUR Gründe: I. Die Parteien haben einen Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Rah- menvereinbarung über die Abwicklung des Geschäftsreiseaufkommens der Klägerin zwischen den Parteien geführt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Ur- teil des Landgerichts auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden. Bereits vor- prozessual hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Klägerin korrespondiert und die später rechtshängig gemachten Ansprüche für die Be- klagte zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht gegen die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 1 - 3 - festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 II. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach Nr. 3100 des Vergü- tungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; nachfolgend: VV RVG) entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr sei in voller Höhe angefallen, denn eine - grundsätzlich ge- mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenba- re - 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 bis 2303 VV RVG sei wegen der zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht entstanden. Die Vergütung, die der Prozessbe- vollmächtigte der Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen könne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weswegen eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde. 4 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG tritt eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). 5 - 4 - Eine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entsteht nicht, wenn die obsie- gende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tä- tigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungs- vereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsge- bühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht anwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so auch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). 6 Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber eine entsprechende Anwen- dung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinba- rung für geboten, weil die unterlegene Partei bei dieser Regelung mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfah- rensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maß- geblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu er- statten habe. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regelt, wel- che (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Gebühren des Rechts- anwalts der obsiegenden Partei im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die als im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen sind, ergibt sich für den Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41). Ist eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechts- anwalts getroffen worden, entsteht nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vor- gesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des Rechtsan- 7 - 5 - walts beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergü- tungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver- einbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu behandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen. Der Umstand, dass das für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge- schäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört, gleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgebührenmindernd angesehen worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro- zessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 2 RVG die Berufung eines Dritten auf eine ge- bührenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh- nehin grundsätzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob § 15a RVG rückwirkend auch auf Altfälle (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09; Hansens, RVGreport 2009, 306) oder nur auf nach dem Inkrafttre- ten dieser Regelung erteilte Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG anzuwenden ist (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschl. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.8 Meier-Beck Keukenschrijver Asendorf Berger Bacher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3/2 O 17/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -