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IV ZB 3/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 3/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 301,66 € Gründe: I. Der Kläger wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr zugunsten der Be- klagten. 1 Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die vom Kläger vollumfänglich zu tragenden Kosten des vo- rausgegangenen erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils auf 1.150,02 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Beklagten für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend ge- machte und gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 6.000 € in 2 - 3 - voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außerge- richtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesge- richt hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger im Hinblick auf Vorbemer- kung 3 Abs. 4 VV RVG die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsge- bühr. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, zu Recht sei die Anrechnungs- vorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vom Landgericht nicht angewandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Ver- fahrensgebühr nicht gekürzt worden. Eine Anrechnung der Geschäftsge- bühr auf die Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nur im Abrechnungsver- hältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen, nicht aber beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten ge- genüber dem erstattungspflichtigen Gegner. Dies komme nur in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall sei - die für die vorprozessuale Ver- tretung angefallene Geschäftsgebühr unstreitig bezahlt worden sei oder wenn die Beklagten die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung mit einer Widerklage geltend gemacht und damit obsiegt hätten. 4 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 - 4 - 6 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tä- tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über eine Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Ge- schäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (jetzt: Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen. Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft le- diglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbeson- dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 7 § 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge- setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auf- tragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver- fahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des In- krafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Be- schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - XII ZB 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom 8 - 5 - 11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7). Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständ- nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 unter II 2 c) ein Vorgehen nach § 132 GVG für nicht geboten. 9 - 6 - 10 2. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG er- sichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2007 - 15 O 87/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.12.2007 - 14 W 847/07 -